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Der Geltungsbereich des Dokuments ist durch Anhang 1, 6.7 der EU-Richtlinie 96/61/EC vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) begründet.

Anhang 1, 6.7:

‘Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösemitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösemitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr.’

Informationen zur Auslegung einzelner Fragen, aufgeworfen bei der Anwendung der IVU-Richtlinie kann man im ‚Guidance document’, das durch den Dienst der Kommission erstellt wurde, finden. Informationen dazu, wie einige Fragen in Bezug auf den Umfang dieses Dokumentes zu sehen sind, werden im Folgenden erklärt.

Anlage

‘Anlage’ ist in der IVU-Richtlinie in Artikel 2.3 so erklärt: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.’

Organische Lösemittel und VOC

Wirtschaftlich genutzte organische Verbindungen sind Chemikalien, die Kohlenstoff enthalten [76, TWG, 2004]. Die EU-Lösemittelrichtlinie [123, EC, 1999] definiert organische Lösemittel als: 'jedes VOC, das allein oder in Kombination mit anderen Stoffen, ohne sich dabei chemisch zu verändern, Rohstoffe, Produkte oder Abfallstoffe auflöst oder als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen als Lösungsmittel, als Dispersionsmittel oder als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsmittel verwendet wird’.

Organische Lösungsmittel können nach ihrer chemischen Struktur geordnet werden. Es gibt drei Hauptgruppen:

• sauerstoffhaltige Lösemittel wie:

Alkohole

Aldehyde

Ester

Ether

Glycolether und ihre Ester

Ketone

• kohlenwasserstoffhaltige Lösemittel:

Aliphate

Aromaten

• halogenierte Lösemittel.

Die Definition der VOC in der EU-Lösemittelrichtlinie lautet: ‘eine organische Verbindung, die bei 293.15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat und unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist.’ Art.3(k) der NEC-Richtlinie [139, EC, 2001] sagt jedoch: ‘Flüchtige organische Verbindungen’ und ‘VOC’ ist jede organische Verbindungen, die sich aus menschlicher Tätigkeit ergibt, mit Ausnahme von Methan, die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen kann.’ Abgesehen davon kann man mehr Beispiele für unterschiedliche Definitionen von VOC in europäischen und nationalen Regelwerken finden. Allgemein sind

lviii BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln zwei Formulierungen in Gebrauch: NMVOC, was für Nicht-Methan-VOC steht und VOC. Wird zweiterer Ausdruck verwendet, ist nicht immer klar, ob Methan ein- oder ausgeschlossen ist. In diesem Dokument aber, wenn es um Verbrauch und Emissionen geht, und es wird VOC verwendet, ist gewöhnlich NMVOC gemeint.

Die Industrie hat nach einer Klärung der Definitionen für ‚organische Lösemittel’ und

‚Verbrauchskapazität’ gefragt. Beim Fazit des Informationsaustausches konnte man sehen, dass der Austausch sich mit Informationen zu organischen Lösemitteln, die als VOC definiert wurden, beschäftigt hatte (wie sie in der EU-Lösemittelrichtlinie 1999/13/EC definiert wurden).

Genauso konnte man auch sehen, dass bei der Bestimmung von BVT, sich der Austausch auf Anlagen fokussierte, deren tatsächlicher Verbrauch an Lösemitteln den Schwellenwert der Verbrauchskapazität, wie er in der IVU-Richtlinie benannt ist, überschreitet (Verwendung bei der Tätigkeit schloss dabei Lösemittelrückgewinnung aus der Abgasbehandlungsanlage ein).

Die Interpretation des Kapazitätsschwellenwertes wurde im Zusammenhang mit der Arbeit, die durch die DG Umwelt zur Entwicklung einer Anleitung (guidance) zur Interpretation einzelner Bestimmungen der Richtlinie durchführte, diskutiert.

Oberflächenbehandlung

Abschnitt 6.7 des Anhanges I der IVU-Richtlinie bezieht sich auf die folgenden Oberflächen-behandlungen: Lackieren, Klebstoffauftrag, weitere Beschichtungsprozesse, Imprägnieren, Drucken und Oberflächenreinigung. Der Informationsaustausch berücksichtigt aber nicht BVT für Industriezweige oder Teile davon, die weitverbreitet unterhalb der Verbrauchskapazität der IVU-Richtlinie, Anhang I (6.7) tätig sind. Folgendes ist im Detail berücksichtigt:

• Drucken (mittels Rollenoffset-, Flexodruck und Verpackungstiefdruck, Illustrations-tiefdruck)

• Lackieren oder andere Beschichtungsarbeiten (Wickeldrähte, Autos, LKWs, Busse, Schienenfahrzeuge, Landwirtschafts- und Baugeräte, Schiffe und Yachten, andere Metall-oberflächen, Bandbleche, Metallverpackungen, Kunststoff, Möbel, Holz und Spiegel)

• Imprägnieren (durch Beschichten und Holzimprägnierung)

• Klebstoffauftrag (bei der Herstellung von Schleifmitteln und Klebebändern)

• Reinigung und Entfettung in Verbindung mit anderen Oberflächenbehandlungsarbeiten (siehe ‚Die Grenzen dieses Dokumentes zu anderen BVT-Merkblättern’ unten)

• Konservierung von Holz.

Die folgenden Tätigkeiten wurden nicht berücksichtigt, da sie teilweise bei Tätigkeiten, die in den BVT-Merkblättern zur Herstellung von Textilien und Leder beschrieben sind, anfallen:

• Appretieren/ Schlichten von Leder

• Aufbringen von Wasserschutz

• Schlichten von Fasern.

Die Hersteller von Fertigzubereitungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen, Lösemittel-auszügen und Gummiumwandlungsprozessen fallen nicht unter den Anhang I, Abschnitt 6.7 der IVU-Richtlinie. Holzbehandlungsprozesse, wie die Herstellung von Spanplatten, das Laminieren von Faserplatten (z.B. mit imprägniertem Phenolpapier) wurden nicht einbezogen, da sie wässrige Klebstoffe benutzen.

Oberflächenreinigung

Oberflächenreinigung kann auf drei Arten interpretiert werden:

1. Reinigung als Haupttätigkeit, d.h. die überwiegende Tätigkeit ist die Reinigung

2. Reinigung, wo eine andere Oberflächenbehandlung die Haupttätigkeit ist (d.h. Oberflächen-behandlungstätigkeiten wie in Anhang I, Abschnitt 6.7 der IVU-Richtlinie beschrieben, d. h:

• Oberflächenreinigung des Substrates/Untergrundes vor der Oberflächenbehandlung

• Reinigung der Anlagen.

BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln lix In beiden Fällen wurden die Techniken als Oberflächenbehandlung oder damit verbundenen Tätigkeiten in den Umfang des Dokumentes aufgenommen.

3. Reinigung mit Lösemitteln, wo die Oberflächenbehandlung nicht die Haupttätigkeit ist. Z.B.

die Reinigung eines Behälters zwischen den Chargen zur Herstellung eines lösemittelhaltigen Produktes wie Lack. Das wird nicht als verbundene Tätigkeit zur Oberflächenbehandlung gesehen und wird deshalb nicht im ‚Geltungsbereich’ des Dokumentes berücksichtigt.

Die Grenzen diese Dokumentes zu anderen BVT-Merkblättern

Die Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln wird auch manchmal in anderen BVT-Merkblättern behandelt. Beispiele für diese BVT-Merkblätter sind:

• das Gerben von Ledern und Häuten (TAN)

• die Textilveredlungsindustrie (TXT)

• die Zellstoff- und Papierherstellungsindustrie (PP)

• die Eisenmetallherstellung (FMP)

• Glas- und Mineralfasern (GLS)

• die Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoff (Reinigung und Oberflächen-vorbehandlung) (STM).

Diese BVT-Merkblätter können zur Bestätigung, zum Vergleich und zur Hinterfragung der dargestellten Informationen benutzt werden. Schlussfolgerungen aus anderen BVT-Merkblättern beeinflussen oder beschränken nicht die Schlussfolgerungen in diesem Dokument.

Zusätzliche Techniken und unterstützende Informationen kann man in anderen BVT-Merkblättern, insbesondere dem zur Abwasserbehandlung (CWW) 2, zur Lagerung (storage) 3 und dem Monitoring (MON) 4, finden. Es wurden keine Schlussfolgerungen zu BVT für Beschichtungen mit Lösemitteln in den genanntenDokumenten angeführt. Wo aber vergleichbare physikalische und/oder chemische Bedingungen wirken und die wirtschaftliche Machbarkeit berücksichtigt wird, können die Schlussfolgerungen eventuell auf diesen Sektor übertragen werden.

Es gibt Beispiele für Tätigkeiten, die in den Umfang des BVT-Merkblattes zur Behandlung der Oberflächen von Metallen und Kunststoffen (STM) fallen, das ist Kategorie 2.6: Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt, die auch unter den Umfang dieses Dokumentes fallen. Die Entscheidung, ob die Informationen zu den Tätigkeiten in beide oder in eines der beiden BVT-Merkblätter getan werden, wurde nach praktischen Erwägungen entschieden, die Daten wurden mit Verweisen versehen. Elektrophoretische Beschichtung (E-Coat) wurde in dieses Dokument aufgenommen.

2 The BAT reference document on the Waste Water and Waste Gas Management/Treatment in the Chemicals Sector 67 EIPPCB (2003). "Reference document on Best Available Techniques in Common Waste Water and Waste Gas Treatment/Management Systems in the Chemical Sector", European Commission.

3 The BAT reference document Emissions from Storage 91 EIPPCB (2005). "Reference document on Best Available Techniques on Emissions from Storage".

4 The reference document on the General Principles of Monitoring 113 EIPPCB (2003). "Reference Document on the General Principles of Monitoring".

BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln 1

1 GENERAL INFORMATION ON SURFACE TREATMENT