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Außergerichtliche Streitbeilegung in Arzthaftungssachen

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informiert | BLÄK

Bayerisches Ärzteblatt 11/2017

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rechtlichen Grundlagen der Arzthaftung in der Schweiz denen in Deutschland ähnlich seien. Die außergerichtliche Streitbeilegung sei auch in der Schweiz von Bedeutung. Gutachten der FMH zu Arzthaftungsfragen hätten für die Beteiligten keine rechtliche Bindungswirkung. Überzeu- gende Sachverständigengutachten führten aber regelmäßig zu einer abschließenden Befriedung.

Die FMH-Gutachterstelle arbeitete eng mit den medizinischen Fachgesellschaften zusam- men, ein wissenschaftlicher Beirat berate und überwache die Tätigkeit der Gutachterstelle, so Kuhn. Der antragstellende Patient müsse sich, anders als in Deutschland oder Österreich, mit 1.000 Schweizer Franken an den Kosten der Be- gutachtung beteiligen.

In der abschließenden Podiumsdiskussion erör- terten die Teilnehmer intensiv Vor- und Nachtei- le von Hilfs- oder Entschädigungsfonds. Unab- hängig von einer grundsätzlichen Befürwortung einer schnellen, unbürokratischen Hilfe für akut notleidende Patienten wurde insbesondere die verwaltungsmäßige Abwicklung einer solchen Einrichtung von Teilnehmern problematisiert.

Alban Braun, Dr. Christian Schlesiger, Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen bei der BLÄK

Vierte gemeinsame Fortbildungsveranstal-

tung der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) und der Landesärztekammer Ba- den-Württemberg (ÄKBW).

„Welche Lösungswege einer außergerichtlichen Streitbeilegung in Arzthaftungssachen haben sich außerhalb Deutschlands entwickelt?“. Die- se und weitere medizinrechtliche Fragen dis- kutierten Ärzte und Juristen im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung am 29. September 2017 in Stuttgart. Die Veranstaltung setzt die gemeinsame Fortbildungsreihe der bayerischen und baden-württembergischen Gutachterstel- len rund um den Themenbereich „Arzthaftung – Streitschlichtung – Patientenrechte“ fort.

Für Bayern begrüßte der ärztliche Vorsitzende Professor Dr. Ekkehard Pratschke die aus ver- schiedenen Bundesländern angereisten Teil- nehmer. Präsident Dr. Ulrich Clever hielt für die Landesärztekammer Baden-Württemberg ein Grußwort. Dr. Dipl.-Phys. Manfred Eissler, Vi- zepräsident der Bezirksärztekammer Südwürt- temberg, führte in das aktuelle Thema ein.

Die medizinrechtliche „Basis“ für die nachfolgen- den Vorträge legte Martin Ramm, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München a. D.

Den Schwerpunkt seines Vortrages bildeten die im Arzthaftungsprozess sehr wichtigen Beweis- lastregeln. Seine richterliche Erfahrung habe ge- zeigt, dass mit der Entscheidung, wer die Beweis- last in einem Arzthaftungsprozess zu tragen hat, in vielen Fällen auch darüber entscheiden wird, wer einen Arzthaftungsprozess gewinnt. Die inzwischen kodifizierten Rechtsfiguren „grober Behandlungsfehler“ und „grober Befunderhe- bungsfehler“ führen zur Umkehr der Beweislast für die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden. Ramm veranschau- lichte diese juristisch komplexe Sachmaterie an verschiedenen Fallbeispielen.

Nachbarn

Dr. jur. Gerald Bachinger, niederösterreichischer Patienten- und Pflegeanwalt und Sprecher der Patientenanwälte in Österreich, berichtete an- schließend über das dortige Beschwerdema-

nagement bei Behandlungsfehlervorwürfen.

Dieses sei so effektiv, dass in ca. 95 Prozent der Behandlungsfehlervorwürfe eine außergericht- liche Befriedung stattfinde. Dies gelinge mit Hil- fe eines Netzwerks aus verschiedenen „Playern“, zu denen die Patientenanwaltschaft, Schieds- stellen und Haftpflichtversicherungen und auch der Patienten-Entschädigungsfond gehören. Ei- ne Entschädigung aus dem Fonds schließt den Weg zu Gericht nicht aus. Sofern der Patient von anderer Seite, zum Beispiel durch die Haft- pflichtversicherung des Arztes, eine Entschä- digung erhält, ist das aus dem Fonds erhaltene Geld zurückzuzahlen. Überraschend war insbe- sondere für die Juristen unter den Teilnehmern, dass die Entscheidung über eine Zahlung aus dem Fonds grundsätzlich nicht im Verwaltungs- oder Gerichtsweg überprüft werden kann. Die föderal organisierten Patientenanwaltschaften sind in Österreich Einrichtungen des öffentli- chen Gesundheitswesens und verstehen sich als Sprachrohr der Patienten, so Bachinger.

Rechtsanwalt Hanspeter Kuhn, Abteilungsleiter Rechtsdienst und stellvertretender Generalse- kretär der Foederatio Medicorum Helveticorum (FMH – schweizerische Ärztekammer) stellte im letzten Vortrag die Situation der Arzthaftung in der Schweiz vor. Er wies darauf hin, dass die

Außergerichtliche Streitbeilegung in Arzthaftungssachen

Erfahrungen, Möglichkeiten und Perspektiven aus dem benachbarten Ausland

Begrüßte die 70 Teilnehmer: Professor Dr. Ekkehard Pratschke, ärztlicher Vorsitzender der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen bei der BLÄK.

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