• Keine Ergebnisse gefunden

Gesetz zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 1 desRahmenübereinkommens des Europarats vom 1. Februar1995 zum Schutz nationaler Minderheiten (Minderheiten-Namensänderungsgesetz)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Gesetz zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 1 desRahmenübereinkommens des Europarats vom 1. Februar1995 zum Schutz nationaler Minderheiten (Minderheiten-Namensänderungsgesetz)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 2 -

Gesetz zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 1 des

Rahmenübereinkommens des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten (Minderheiten- Namensänderungsgesetz)

MindNamÄndG

Ausfertigungsdatum: 22.07.1997 Vollzitat:

"Minderheiten-Namensänderungsgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), das zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 32 V v. 19.6.2020 I 1328 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 30.7.1997 +++)  

Das G ist als Artikel 2 G 188-79 v. 22.7.1997 II 1406 (MindSchRÜbkG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen worden. Es ist gem. Art. 11 Abs. 1 dieses G mWv 30.7.1997 in Kraft getreten.

§ 1  

(1) Eine Person, auf die sowohl das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten als auch deutsches Namensrecht Anwendung finden, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt

1.   eine in die Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe übersetzte Form ihres Namens annehmen, wenn ihr Name einer solchen Übersetzung zugänglich ist (begriffliche Übertragung),

 2.   einen durch Veränderung der Schreibweise ihres Namens an eine der Sprache der Minderheit oder Volksgruppe entsprechende Lautung angeglichenen Namen annehmen (phonetische Übertragung) oder

 3.   einen früher in der Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe geführten Namen annehmen, wenn dieser Name in eine deutsche Form übertragen oder in einen anderen Namen geändert worden ist; dabei reicht es aus, daß der oder die Erklärende die frühere Namensführung glaubhaft macht.

 Das Standesamt, in dessen Bezirk der oder die Erklärende den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für die Entgegennahme der Erklärung zuständig. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einem anderen Standesamt zu übertragen. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

(2) Name im Sinne dieses Gesetzes ist der Geburts- oder Vorname, den eine Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des Personenstandsrechts zu führen hat.

(3) Die personenstandsrechtlichen Vorschriften über die Schreibweise bleiben für den nach Absatz 1 angenommenen Namen maßgebend.

(4) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

§ 2  

Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des oder der Erklärenden nur dann, wenn sich der Ehegatte oder Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesamt der Namensänderung anschließt; § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend. Auf Kinder oder deren Ehegatten oder Lebenspartner erstreckt sich eine Namensänderung nur nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 2 von 2 -

§ 3  

Für die Entgegennahme der Erklärungen und ihre Beglaubigung oder Beurkundung werden Gebühren nicht erhoben.

§ 4  

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Der Senat wird aufgefordert, die Aufnahme von Angehörigen religiöser oder ethnischer Minderheiten aus dem Irak und Syrien, die von der IS bedroht sind, nach § 23 Absatz

Mit der Unterzeichnung der Europ i chen Ch rta der Regional- oder Minderheitensprachen schützt und fördert Deutschland darüber hinaus die Sprachen der vier nationalen Minderheiten

Aus dem Hebräischen oder Jiddischen stammen viele „typisch“ österreichische Wörter wie „Beisl“, „Haberer“, „Sandler“ oder „Schnorrer“.. Der Begriff Minderheit

6.. 3) Zu ersehen aus den Stellungnahmen des Präsidenten der Gemischten Kommission.. 24) Der Völkerbund und der Schutz der Minderheiten S.. Seite 85 ff., anderer Meinung Skala-

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de. - Seite 1 von

Gemäß einigen Versionen des pragmatistischen Pluralis- mus leitet sich die Legitimität der verschiedenen Ansichten und Lebensformen von dem Glauben ab, daß nur

in der alten chinesischen Gesellschaft war alles Verhalten (im Sinne von Benimmregeln) streng geregelt: Kinder sollen sich ihren Eitern un- terordnen, die Jungen

Was nun die Einzelheiten des Gesetzes über die kulturelle Selbstverwaltung der nationalen Minderheiten anlangt, so wären hier vor allem DIE GRENZEN DER KOMPETENZ