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Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

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Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

PBefGÄndG 6

Ausfertigungsdatum: 25.07.1989 Vollzitat:

"Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1547), das durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 16.6.1998 I 1291 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 30.7.1989 +++) Eingangsformel  

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1   - Art 2  

(weggefallen) Art 3  

Die Länder können Regelungen über die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes erlassen. Soweit solche Regelungen erlassen werden, sind die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.

Art 4  

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Art 5  

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

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