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Umgang mit Wild Rechtliche Vorschriften: VO (EG) 852/2004, 853/2004 sowie der Tierischen-Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)

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Für Jäger in NRW, die Wildbret für den menschlichen Verzehr in den Verkehr bringen, das heißt an den End- verbraucher, die Gastronomie, den Einzelhandel oder zugelassene Wildhandels-/ Wildbearbeitungsbetriebe abgeben wollen, gelten die oben genannten Vorschriften des Lebensmittelhygienerechts. Danach sind Jäger als

„Lebensmittelunternehmer“ für das von ihnen erzeugte Lebensmittel „Wild“ verantwortlich und haftbar, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch das von ihnen vermarktet Wildfleisch eintreten sollte.

Registrierung des Jägers

Wird erlegtes Wild als Primärerzeugnis (in der Decke/

Federkleid), oder aus der Decke geschlagen und zerwirkt an den Endverbraucher oder den örtlichen Einzelhandel/

Gastronomie abgegeben, muss sich der Jäger beim Ve- terinär- und Lebensmittelüberwachungsamt registrie- ren lassen. Die Registrierung ist auch erforderlich, wenn Wild an einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb oder Wildhandel abgegeben wird. Ein entsprechendes Formular finden Sie auch auf der Homepage des Kreises Steinfurt (www.kreis-steinfurt.de).

Schulung zur „kundigen Person“

Die Schulungsinhalte zur kundigen Person sind durch die oben angegebenen Rechtsgrundlagen festgelegt. Sie be- inhalten Kenntnisse auf folgenden Teilgebieten:

1. Anatomie, Physiologie, Verhaltensweisen von Wild 2. abnorme Verhaltensweisen und krankhafte Verän-

derungen von Wild

3. Hygiene- und Verfahrensvorschriften zum Umgang mit Wildtierkörpern nach dem Erlegen,

4. für das Aufbrechen, Befördern, Zerwirken und Ver- markten von Wildbret

5. Vorschriften des EU- und nationalen Rechts, die für die Wildbrethygiene von Bedeutung sind.Im Rahmen der Schulung wird auch die Entnahme der Proben zur Untersuchung auf Trichinen und das Verfahren zur Kennzeichnung und Dokumentati- on durch Wildmarken und Wildursprungsscheine erläutert.

Die Schulungen zur „kundigen Person“ werden von den Kreisjägerschaften bzw. Hegeringen organisiert. Termi- ne können auf der Homepage des Landesjagdverbandes NRW eingesehen werden. Zur „kundigen Person“ ge- schult werden müssen alle Jäger, die vor dem 01.02.1987 ihre Jägerprüfung abgelegt haben. Auch Jägern, die ihre

Jägerprüfung in den Jahren 1987 bis 2010 abgelegt ha- ben, wird die Teilnahme an der Schulung empfohlen. Jä- ger, die nach dem 31.03.2010 ihre Jägerprüfung abgelegt haben, wurden im Rahmen der Ausbildung ausreichend geschult und gelten somit als „kundige Person“. Es wer- den Teilnahmebescheinigungen ausgestellt, die auch als Vermerk im Jagdschein eingetragen werden können. Die Pflichten des „kundigen“ Jägers: Er muss sowohl beim Ansprechen des Wildes, als auch nach dem Erlegen eine Untersuchung auf bedenkliche Merkmale (Wild- körper und alle ausgenommenen Eingeweide) durch- führen. Das Ergebnis dieser Untersuchung wird auf dem Wildursprungsschein dokumentiert.

Falls bedenkliche Merkmale festgestellt wurden, und das Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet werden soll, muss eine amtliche Fleischuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt durchgeführt werden.

Wildursprungsschein und Wildmarke

Wildursprungsscheine sind vorgefertigte Formulare. Sie werden vom Jäger nach dem Ansprechen und Erlegen, sowie nach erfolgter Untersuchung der Organe und des Wildkörpers ausgefüllt. Es werden Datum, Zeitpunkt und Ort des Erlegens sowie die Nummer der am Tierkör- per befestigten Wildmarke eingetragen. Bei der Abgabe einer Trichinenprobe zur Untersuchung muss immer ein Wildursprungsschein beigefügt sein, da das Ergebnis der Untersuchung auf dem Wildursprungsschein vermerkt wird. Durch die Wildmarke wird die Rückverfolgbarkeit des Wildstückes sichergestellt. Das Wildstück (Groß- wild) wird an Bauch oder Brustkorb mit der amtlichen Wildmarke gekennzeichnet. Es handelt sich dabei um Marken, die ohne Werkzeug geschlossen werden und dann nur noch gewaltsam geöffnet werden können. Sie tragen das Kürzel des Kreises (ST) und eine 7-stellige Nummer. Diese ist in die entsprechenden Kästchen des Wildursprungsscheins zu übertragen.

Ausgabe von Wildursprungsscheinen und Wild- marken

Die Ausgabe erfolgt durch das Veterinär- und Lebens- mittelüberwachungsamt (Frau Remki, Gebäudeteil F, Zimmer F938, Tel.: 02551 – 692942) an die Jäger, denen die Proben zur Untersuchung auf Trichinen übertragen wurde.

Die Kosten für Wildmarke und Wildursprungsschein be- tragen derzeit pro Stück 1,00 €. Anzahl und Nummern- folge der ausgegebenen Wildmarken werden behördlich dokumentiert.

Merkblatt

Umgang mit Wild

Rechtliche Vorschriften: VO (EG) 852/2004, 853/2004 sowie der Tierischen-Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)

KREIS STEINFURT -Veterinär- und

Lebensmittelüberwachungsamt- Tecklenburger Straße 10

48565 Steinfurt Telefon 02551 69-2942

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Übertragung der Trichinenprobenentnahme Die Entnahme von Trichinenproben kann auf jeden Jäger/

Jagdausübungsberechtigten, ohne Beschränkung auf ei- nen bestimmten Jagdbezirk übertragen werden. Zustän- dig für die Übertragung ist die Kreisordnungsbehörde, in der der Jäger seinen Hauptwohnsitz hat. Die Übertagung kann nur erfolgen, wenn der Jäger eine entsprechende Schulung nachweist und im Besitz eines gültigen Jagd- scheines ist.

Die Erlaubnis zur Trichinenprobenentnahme muss beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt schriftlich beantragt werden. Das Antragsformular finden Sie auf der Homepage des Kreises Steinfurt (www.kreis-steinfurt.

de). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ohne Übertragung durch die Behörde, Trichinenproben nicht selbsttätig entnommen werden dürfen.

Nähere Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte dem Merk- blatt Informationen zur Übertragung der Trichinenproben- entnahme.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Veterinär- und Le- bensmittelüberwachungsamt des Kreises Steinfurt gerne zur Verfügung.

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