• Keine Ergebnisse gefunden

Vorschriften sowie Normen zum Lärmschutz

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Vorschriften sowie Normen zum Lärmschutz"

Copied!
274
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

- Regelwerke - Rw 30

Lärmschutz an Maschine und Arbeitsplatz

Vorschriften technische Regeln Gefährdungsbewertung

Dortmund/Berlin/Dresden 2004

(2)

Dr.-Ing. Patrick Kurtz

Gruppe „Emission von Maschinen, Lärm“

der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund Verlag/Druck: Wirtschaftsverlag NW

Verlag für neue Wissenschaft GmbH

Bürgermeister-Smidt-Str. 74-76, D-27568 Bremerhaven Postfach 10 11 10, D-27511 Bremerhaven

Telefon: (04 71) 9 45 44 - 0 Telefax: (04 71) 9 45 44 - 77 E-Mail: info@nw-verlag.de Internet: www.nw-verlag.de

Herausgeber: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Friedrich-Henkel-Weg 1-25, D-44149 Dortmund Telefon: (02 31) 90 71 - 0

Telefax: (02 31) 90 71 - 24 54 E-Mail: poststelle@baua.bund.de Internet: www.baua.de

Berlin:

Nöldnerstr. 40-42, D-10317 Berlin Telefon: (0 30) 5 15 48 - 0 Telefax: (0 30) 5 15 48 - 41 70 Dresden:

Proschhübelstr. 8, D-01099 Dresden Telefon: (03 51) 56 39 - 50

Telefax: (03 51) 56 39 - 52 10

Alle Rechte einschließlich der fotomechanischen Wiedergabe und des auszugsweisen Nachdrucks vorbehalten.

ISSN 1433-2124 ISBN 3-86509-218-7

(3)

1 Einführung 5 2 Europäisches Gemeinschaftsrecht und nationale

Vorschriften sowie Normen zum Lärmschutz

8

2.1 Überblick 8

2.2 EG-Maschinenrichtlinie und Gerätesicherheitsgesetz mit 3. und 9. Verordnung;

EG-Freiraumgerätelärm-Richtlinie und Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung

10

2.3 EG-Arbeitsplatz-Lärmschutz-Richtlinie und Unfallverhütungsvorschrift Lärm,

Arbeitsstättenverordnung

13

3 Vorschriften-Übersicht 15

3.1 Vorbemerkungen 15

3.2 Technische Arbeitsmittel und andere Produkte 16

3.2.1 Gerätesicherheitsgesetz – GSG – 16

3.2.2 Maschinenlärminformations-Verordnung – 3. GSGV – 20

3.2.3 Maschinenverordnung – 9. GSGV – 22

3.2.4 Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung – 32. BImSchV – 24 3.2.5 Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – EnVKV – 26

3.2.6 Bauproduktengesetz – BauPG – 29

3.2.7 Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen – 8. GSGV –

31

3.3 Arbeitsstätten, Arbeitsplätze, Beschäftigte 32

3.3.1 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG – 32

3.3.2 Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV – 34

3.3.3 Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV – 36 3.3.4 Allgemeine Bundesbergverordnung – ABBergV –;

Gesundheitsschutz-Bergverordnung – GesBergV –

37 3.3.5 Mutterschutzgesetz – MuSchG –;

Mutterschutzrichtlinienverordnung – MuSchRiV –;

41

(4)

3.3.7 Berufskrankheiten-Verordnung – BKV – 44

3.3.8 Diskotheken-Erlass Niedersachsen u.a. 45

3.3.9 Lärmschutz in der Bundeswehr 48

3.3.10 BG-Vorschrift (UVV) Lärm – BGV B 3 – 52

3.3.11 UVV See 83

3.3.12 BG-Vorschrift (UVV) Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern – BGV D 19 –

89 3.3.13 BG-Vorschrift (UVV) Arbeitsmedizinische Vorsorge – BGV A 4 – 90 3.3.14 BG-Vorschrift (UVV) Sicherheits- und

Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz – BGV A 8 –

93

3.3.15 Andere Dokumente (IAO) 96

3.4 EG-Richtlinien, auf die sich Vorschriften unter Abschnitt 3.2 direkt beziehen

86/594/EWG Geräuschemission Haushaltsgeräte 89/106/EWG Bauprodukte

89/686/EWG Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) 98/37/EG Maschinen (vorher 89/392/EWG)

2000/14/EG Geräuschemission Freiraumgeräte und – maschinen

97

97 99 100 101 105

3.5 EG-Richtlinie 2003/10/EG Arbeitnehmerschutz vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)

114

Abkürzungsverzeichnis 126

Anhang A: Vorschriftentitel mit Quellenangaben 127 Anhang B: Normen und andere technische Regeln 133 Anhang C: Prüflisten Lärmschutz für Hersteller von Arbeits-

mitteln (I) und für Betreiber von Arbeitsstätten (II)

265

(5)

1 Einführung

Eine der Folgen der Technisierung unserer Gesellschaft sind die Belastungen, Beeinträchtigungen und Schäden durch Lärm. Um diese Belastungen zu begrenzen, wurden auf Basis des europäischen Gemeinschaftsrechts eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften erlassen und technischen Regeln erstellt.

Zur leichteren Handhabung des umfangreichen Materials sind in diesem Band für alle, die sich mit der Reduzierung der Lärmbelastung am Arbeitsplatz befassen, deutsche Rechtsvorschriften sowie Normen, Richtlinien u.ä. zum Lärm am Arbeitsplatz und an Maschinen zusammengestellt.

Die Reduzierung des Lärms beginnt an der Quelle; insofern beinhalten die Vorschriften und Regeln zu einem großen Teil auch den Lärmschutz an geräuscherzeugenden Maschinen, Geräten und Anlagen.

Die rechtlichen Forderungen, nach denen Gesundheitsgefahren durch Arbeitslärm entsprechend dem technischen Fortschritt vorrangig mit technischen Mitteln zu minimieren sind, werden – wie gesagt – durch das europäische Gemeinschaftsrecht vorgegeben; es wird insofern mitbehandelt.

Lärm stellt sowohl in der Fertigung als auch im Büro eine erhebliche Belastung dar.

So sind in diesem Zusammenhang nicht nur die Vielzahl von Personen mit Gehörschäden durch Lärm (Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit“), sondern auch die erhöhte Unfallgefahr und die Folgekosten zu beachten. Lärm schränkt auch die Sprachkommunikation ein, behindert die Konzentration, verursacht eine geringere Arbeitsleistung und kann zu Stress und einem erhöhten Krankenstand führen.

Vor dem Hintergrund wachsender Anforderungen durch zunehmende Verdichtung der Arbeit führen die Belastungen und ihre negativen Auswirkungen zu einer Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen; denn nur zufriedene Arbeitnehmer sind produktive und kreative Mitarbeiter.

Um die Aufgaben eines integrativen und praktischen Lärmschutzes erfüllen zu können, sind eine Vielzahl von Fragen zu klären, z.B. was vorgeschrieben ist und welche technischen Regeln hilfreich sind, um Lärm messen, bewerten und mindern zu können.

(6)

Dieser Band enthält somit eine Zusammenstellung von deutschen Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften), von EG-Richtlinien und von – vorwiegend technischen – Regeln, die für den Lärmschutz an technischen Arbeitsmitteln und anderen Produkten (Maschinen, Anlagen, Geräte u.a.) und in Arbeitsstätten (Arbeitsplätze, Arbeitsräume) heranzuziehen sind. Die grundsätzliche Unterscheidung der Vorschriften nach Lärmminderung an Arbeitsmitteln u.Ä.

(Minderung der Geräuschemission1) und nach Lärmminderung an Arbeitsplätzen (Minderung der Geräuschimmission oder -exposition) ist üblich, da rechtliche Anforderungen zum einen an die Hersteller und Vertreiber von Maschinen u.Ä., zum anderen an die Anwender derselben in Arbeitsstätten (betrieblicher Arbeitsschutz) gestellt werden, und entspricht auch der Differenzierung im europäischen Gemeinschaftsrecht.

Es wurde versucht, die aktuellen Entwicklungen mit einzubeziehen. So ist die neue EG-Arbeitsplatz-Lärmschutz-Richtlinie 2003/10/EG zusätzlich aufgeführt.

Zunächst (Abschn. 2) werden Zusammenhänge zwischen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts und deutschen Vorschriften sowie mit technischen Regeln (Normen u.a.) dargestellt und dann die wichtigsten EG- Richtlinien und deren nationale Entsprechungen kurz beschrieben, um die Zusammenhänge zu verdeutlichen.

Der folgende Hauptabschnitt (Abschn. 3) enthält die Vorschriftenübersicht in der getroffenen Unterscheidung. Aufgeführt sind deutsche Rechtsvorschriften und ggf.

noch andere sachverwandte Dokumente, danach EG-Richtlinien. Textpassagen aus den Vorschriften, die als richtungsweisend angesehen oder in Bezug genommen werden, sind auszugsweise zitiert.2 Die Übersicht mit Textauszügen ist als Orientierungshilfe gedacht. Zur Klärung von Detailfragen wird es im Allgemeinen notwendig sein, den Wortlaut der entsprechenden Vorschriften vollständig zur Hand zu haben.

1 Die Begriffe ‚Geräusch’ und ‚Lärm’ werden hier gleichbedeutend benutzt.

2 Die Rechtschreibung ist bei Zitaten nicht den neuen Regeln angepasst worden.

(7)

Im Anhang A sind die Vorschriftentitel mit Quellenangaben aufgelistet.3

Anhang B enthält eine nach Sachgebieten gegliederte Auflistung von Normen und anderen Regeln, die der Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen dient.

In Anhang C schließlich sind – soweit sie für eine Gefährdungsbewertung erforderlich sind – Lärmschutzanforderungen an Hersteller technischer Arbeitsmittel und an die Betreiber von Arbeitsstätten in Form von Prüflisten mit den zugrunde liegenden Vorschriften und den zur Erfüllung der Anforderungen heranzuziehenden genormten Regeln zusammengestellt.

Die Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität von Zitaten aus und von Vorschriften etc. kann nicht übernommen werden. Redaktionsschluss war Ende 2003

3 Bekanntlich unterliegen Gesetze, Verordnungen und technische Regeln in kleineren oder größeren Zeitspannen der Fortschreibung. Im Bedarfsfall ist deshalb der jeweils aktuelle Status an geeigneter Stelle in Erfahrung zu bringen (z.B. bei Dokumenten-Bezugsstellen oder über das Internet).

(8)

2 Europäisches Gemeinschaftsrecht und nationale Vorschriften sowie Normen zum Lärmschutz

2.1 Überblick

Die Vermeidung oder Verminderung der Lärmemission und Lärmimmission durch technische, organisatorische und persönliche Vorkehrungen sowie die arbeitsmedizi- nische Vorsorge für Lärmexponierte beruhen sowohl auf Arbeitsschutz- Rahmenvorschriften als auch auf lärmschutzspezifischen Vorschriften des europäi- schen Gemeinschaftsrechts. Die Rechtssetzung erfolgt hier durch EG-Richtlinien auf der Basis von Art. 95 und Art. 137 des EG-Vertrages (EGV) in der Fassung gemäß Vertrag von Amsterdam 1997, in Kraft seit Mai 1999 (davor Art. 100a bzw. Art. 118a EGV). Richtlinien nach Art. 95 betreffen allgemein die Verwirklichung des EG- Binnenmarktes, im vorliegenden Fall einheitliche Sicherheits- und Gesundheits- schutzanforderungen an Maschinen; die Erfüllung der Anforderungen ist Vorausset- zung für den ungehinderten Warenverkehr im Binnenmarkt. Richtlinien nach Art. 137 betreffen (neben anderem) den betrieblichen Arbeitsschutz mit der Vorgabe von Mindestanforderungen.

Die Inhalte der Richtlinien müssen in nationales Recht umgesetzt werden; die Form der Umsetzung ist den Mitgliedsstaaten überlassen.

EG- und nationale Arbeitsschutzforderungen folgen der Maxime, dass Gesundheits- gefahren vorrangig mit technischen Mitteln und entsprechend dem Stand der Technik verhütet oder auf das jeweils mögliche Mindestmaß reduziert werden müssen.

In EG-Richtlinien sind nur grundlegende Anforderungen (Schutzziele) formuliert, u.U.

verbunden mit Grenzwerten.

Einzelheiten zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen, wie Mess- und Be- wertungsverfahren für Geräusche und Maßnahmen zur Lärmminderung, werden in – vorwiegend technischen – Regeln (u.a. in Normen) niedergelegt.

Die grundlegenden Anforderungen an technische Arbeitsmittel in EG-Richtlinien nach Art. 95 EGV können insbesondere im Mandat der Kommission durch europäische Normen (von CEN und CENELEC, z.B. maschinenspezifische Sicherheitsnormen) oder, wo diese noch fehlen, durch zutreffende nationale, in der EG bekannt ge-

(9)

machte Normen konkretisiert werden. Die bevorzugte Rolle der Normung im Arbeits- schutz ist daher die Spezifikation sicherheitstechnischer Anforderungen an die Be- schaffenheit von Arbeitsmitteln. Die Anwendung der Normen löst unter bestimmten Bedingungen die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden sicher- heitstechnischen Anforderungen der EG-Richtlinien aus und ermöglicht das freie In- verkehrbringen der Arbeitsmittel im europäischen Binnenmarkt.

Die Mindestforderungen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in Richtlinien nach Art. 137 EGV, die von den Mitgliedstaaten übertroffen werden dürfen, werden häufig durch außerhalb der Normung erarbeitete Regeln nationaler Fachausschüsse (z.B. von Seiten der Unfallversicherungsträger) konkretisiert. Die Ausfüllung der Mindestforderungen dieser Richtlinien durch Nor- men ist im Vertrag und in den Richtlinien selbst nicht vorgesehen.

Auf dem Gebiet der Akustik werden Normen vorwiegend auf der Ebene der ISO er- stellt und danach von CEN übernommen. Die Normung bezüglich akustischer Gerä- te, z.B. zu Schallpegelmessern und Audiometern, erfolgt durch Gremien der IEC und des CENELEC. Maschinenspezifische Sicherheitsnormen werden in der Regel in den europäischen Komitees erarbeitet.

In den folgenden zwei Abschnitten werden die grundlegenden Vorschriften und deren Kerninhalt für den Lärmschutz

– an technischen Arbeitsmitteln und

– in Arbeitsstätten

kurz beschrieben.

(10)

2.2 EG-Maschinenrichtlinie und Gerätesicherheitsgesetz mit 3. und 9. Verordnung;

EG-Freiraumgerätelärm-Richtlinie und Geräte- und Maschinen- lärmschutz-Verordnung

Maßgebend für alle Belange der Sicherheit von Maschinen ist die EG- Maschinenrichtlinie, d.h. die Richtlinie 98/37/EG (vorher 89/392/EWG). In Bezug auf den Lärmschutz sollen nach dieser Richtlinie (vgl. Abschn. 3.4)

– die Gefahren durch die Geräuschemission der Maschinen entsprechend dem jeweiligen Stand der Lärmminderungstechnik minimiert (Anhang I, 1.5.8 der Richtlinie) und

– zukünftige Maschinennutzer ggf. über noch vorhandene Restgefahren durch An- gaben zum Maschinengeräusch informiert (Anhang I, 1.7.4 d und f der Richtlinie) werden.

Die Angaben zur Geräuschemission müssen in der Betriebsanleitung und in techni- schen Unterlagen der Maschinen enthalten sein. Zweck dieser Angaben ist es, Markttransparenz hinsichtlich der Geräuschemission herzustellen, so dass Kaufinter- essenten in die Lage versetzt werden, unter vergleichbaren Fabrikaten dasjenige mit der geringsten Emission auszuwählen (Stimulation der Hersteller zur Lärmminderung über den Markt) und damit zugleich ihrer Pflicht als Maschinenbetreiber nachzu- kommen, möglichst gefahrlose Arbeitsmittel einzusetzen (vgl. Abschn. 3.3.10). Dar- über hinaus sind Emissionswerte von Maschinen erforderlich für die Prognose der Lärmimmission an Arbeitsplätzen und in der Nachbarschaft im Zuge der schall- schutzgerechten Planung neuer oder wesentlich zu ändernder Produktionsstätten.

Die Zusammenstellung der Emissionswerte vergleichbarer Maschinenfabrikate stellt den Istzustand der Geräuschemission dar und ermöglicht somit die Ableitung des Standes – und ggf. des Fortschritts – der Lärmminderungstechnik.

Die Maschinenrichtlinie 98/37/EG (vorher 89/392/EWG) ist auf der Basis des Geräte- sicherheitsgesetzes (GSG; vgl. Abschn. 3.2.1) durch die Maschinenverordnung von 1993 (9. GSGV; vgl. Abschn. 3.2.3) umgesetzt worden. Angaben zur Geräuschemis-

(11)

sion von Maschinen verlangt indirekt auch die früher verabschiedete Richtlinie zum Lärmschutz am Arbeitsplatz 86/188/EWG (Art. 8 Abs. 1b). Dem gemäß wurde 1991 die Maschinenlärminformations-Verordnung erlassen (3. GSGV; vgl. Abschn. 3.2.2).

Sie gilt nunmehr für technische Arbeitsmittel, die nicht durch die Maschinenverord- nung erfasst werden.

Ausschließlich auf Belange des Lärmschutzes abgestellt, ist die Richtlinie 2000/14/EG (vgl. auch Abschn. 3.4), die sog. „outdoor“-Richtlinie. Sie erfasst 57 Ar- ten von geräuschemittierenden Geräten und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind, darunter handgeführte Abbau-, Aufbruch-, Spatenhämmer, Hydraulikaggregate, Bagger, Kompressoren, Kettensägen und Rasenmäher.

Gefordert werden Angaben zur Geräuschemission, wie durch die Richtlinie 98/37/EG, wobei die zu garantierenden Emissionswerte auf jedem Geräte- und Ma- schinenexemplar erkennbar sein müssen.

Zusätzlich sind für einen erheblichen Teil der erfassten Erzeugnisse Geräuschemis- sionsgrenzwerte festgelegt; die garantierten Werte dürfen die Grenzwerte nicht über- schreiten.

Von jedem Typ oder Modell der Geräte- und Maschinenarten, die im gemeinsamen Binnenmarkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, sind die lärm- bezogenen Daten der EU-Kommission mitzuteilen. Die so entstehende Datei dient u.a. der Beschreibung des Ist-Standes der Geräuschemission, aus dem der Stand und ggf. der Fortschritt der Lärmminderungstechnik abgeleitet werden kann.

Die Richtlinie 2000/14/EG ist durch die 32. Verordnung zum Bundes-Immissions- schutzgesetz (32. BImSchV), die Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung (vgl. Abschn. 3.2.4), umgesetzt worden.

Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/14/EG und der 32. BImSchV sind lärm- schutzbezogene EG-Einzelrichtlinien zu Rasenmähern und verschiedenen Bauma- schinen, dem entsprechend auch die 8. und 15. BImSchV sowie gleich gelagerte

„Allgemeine Verwaltungsvorschriften ...“ zum Schutz gegen Baulärm und zum BImSchG aufgehoben worden.

Wie in Abschnitt 2.1 erläutert, werden für Geräte und Maschinen im Rahmen der ge- nannten EG-Richtlinien – einschließlich derjenigen für Haushaltsgeräte – Beschaf-

(12)

fenheitsanforderungen in europäischen Normen konkretisiert (vgl. Anhang B, im Fol- genden kurz mit B bezeichnet). Zu erwähnen sind

– Normen mit allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen (z.B. DIN EN ISO 12100-1, -2, vgl. B.1.9.1),

– Basisnormen für die Ermittlung und Angabe (z.B. DIN EN ISO 12001, vgl.

B.1.8.1), die Minderung (z.B. DIN EN ISO 11688-1, vgl. B.1.7.1) sowie die Dar- stellung und den Vergleich (z.B. DIN EN ISO 11689, vgl. B.1.12.1) der Geräu- schemission von Maschinen,

– maschinenspezifische Sicherheitsnormen mit Lärmschutzanforderungen, eine Norm zur Gestaltung und Überprüfung der Lärmabschnitte in den Sicherheits- normen (vgl. B.1.9.2) sowie die reinen Geräuschmessnormen (vgl. B.1.8.2), sol- che zur Darstellung und Vergleich von Emissionswerten einer Maschinenart (vgl.

B.1.12.2) und zur Lärmminderung (vgl. B.1.7.2).

In Normen sind z.B. auch Anforderungen an Produkte aus dem Bereich der Bau- und Raumakustik (vgl. B.1.2.1), an elektroakustische Anlagen (B.1.3.1), medizinische Produkte wie Audiometer (B.1.4.1) und Hörhilfen (B.1.4.2), akustische Messgeräte (B.1.11.1), Arbeitsräume (B.1.14.1) und Schallschutzprodukte (B.1.15.1, B.1.15.3) spezifiziert.

(13)

2.3 EG-Arbeitsplatz-Lärmschutz-Richtlinie und Unfallverhütungs- vorschrift Lärm, Arbeitsstättenverordnung

Die Basis für den betrieblichen Arbeitsschutz in der Wirtschaft und im öffentlichen Dienst bildet die EG-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG (vgl. Anhang A Nr.

29), national das Arbeitsschutzgesetz (vgl. Abschn. 3.3.1), mit Grundpflichten für Ar- beitgeber, wie Grundsätzen für die Gefahrenverhütung, Gefährdungsbeurteilung, Gefährdungsminimierung, Gefahrenbekämpfung an der Quelle, Berücksichtigung des Standes der Technik, Vorrang kollektiver vor individuellen Schutzmaßnahmen sowie mit Rechten und Pflichten für Arbeitnehmer.

Für den Lärmschutz in Arbeitsstätten ist die EG-Arbeitsplatz-Lärmschutz-Richtlinie 86/188/EWG maßgebend. Die Bestimmungen derselben wurden umgesetzt durch die Unfallverhütungsvorschrift BGV B 3 Lärm der gewerblichen Berufsgenos- senschaften (vgl. Abschn. 3.3.10) und mit gleichem Wortlaut durch GUV 9.20 der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie im Wesentlichen durch § 13 der UVV Allgemeine Vorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (VSG 1.1) und für den Untertage-Bergbau durch § 11 der Gesundheitsschutz- Bergverordnung (GesBergV; vgl. Abschn. 3.3.4).

Nach der BGV B 3 Lärm ist der Unternehmer verpflichtet, die Lärmgefährdung für versicherte Beschäftigte, vorrangig im Hinblick auf Gehörschädigung und erhöhtes Unfallrisiko, zu minimieren. Er hat unter anderem sicherzustellen, dass Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten nach den fortschrittlichen Regeln der Lärmmin- derungstechnik beschaffen sind. Lärmintensive Bereiche sind zu ermitteln und die dort vorhandenen Lärmbelastungen anhand eines aufzustellenden Lärmminderungs- programms mittels technischer Maßnahmen nachweisbar abzubauen. Soweit eine Gehörgefährdung besteht, müssen geeignete persönliche Gehörschutzmittel bereit- gestellt und von den betroffenen Beschäftigten benutzt werden. Die gefährdeten Be- schäftigten haben sich Gehörvorsorgeuntersuchungen zu unterziehen.

Die EG-Arbeitsplatz-Lärmschutz-Richtlinie 86/188/EWG wurde in den Jahren 2001/2002 überarbeitet und liegt als neue, aber bisher noch nicht in deutsches Recht überführte EG-Richtlinie 2003/10/EG vor (Textwiedergabe vgl. Abschn. 3.5). Die we-

(14)

sentlichen Unterschiede zwischen den beiden Vorschriften macht die Tabelle deut- lich.

Tab. Auslöseschwellen für Maßnahmen der EG-Arbeitsplatz-Lärmschutz-Richtlinien 2003/10/EG und 86/188/EWG

Richtlinie 2003/10/EG 86/188/EWG

Grenzwert 87 dB nicht vorhanden*

Auslöseschwellen 80 dB 85 dB 85 dB 90 dB*

Information der Arbeitnehmer ab X X

Gehörschutz zur Verfügung stellen ab X X

Gehörschutz-Tragepflicht ab X X

Lärmbereichskennzeichnung ab X X

Lärmminderungsprogramm ab X X

Gehörvorsorge-Untersuchung ab (X)** X X

* Die Auslöseschwelle 90 dB wird oft Grenzwert genannt

** wenn Lärmimmissionsmessung und -bewertung ein Gehörrisiko zeigen

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV; vgl. Abschn. 3.3.2) enthält ebenfalls das Lärmminimierungsgebot und legt außerdem Höchstgrenzen der Lärmimmission (Be- urteilungspegel) in Arbeitsräumen, differenziert nach der Art der Tätigkeit, fest.

Auch zu Richtlinien nach Artikel 137 EGV existieren hinsichtlich Lärmschutz unter- setzende Normen (obwohl nicht ausdrücklich vorgesehen wie bei produktbezogenen Richtlinien). Sie betreffen (vgl. Anhang B)

– die Messung und Bewertung der Geräuschimmission und -exposition (z.B. DIN 45645-2, VDI 2058-2,-3, vgl. B.1.10.1)

– die Gestaltung lärmarmer Arbeitsstätten und Arbeitsplätze (z.B. DIN EN ISO 11690-1,-2, vgl. B.1.14.1)

– akustische Begriffe und Definitionen (vgl. B.1.1.1), Psycho-Akustik (vgl. B.1.5.1) und akustische Kommunikation (vgl. B.1.6.1).

(15)

3 Vorschriften-Übersicht

3.1 Vorbemerkungen

In der Übersicht, dem Kernteil der Zusammenstellung, sind an erster Stelle – Ab- schnitte 3.2 und 3.3 – deutsche Vorschriften mit ihren Kurztiteln aufgeführt. Soweit diese Vorschriften auf EG-Richtlinien beruhen, sind die amtlichen Nummern der Richtlinien (z.B. 90/270/EWG) hinter den Kurztiteln mit angegeben.

Aufgrund der innerdeutschen dualen Rechtssetzung (staatlich und durch Unfallversi- cherungsträger) im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes (Abschn. 3.3) enthält die Aufstellung dort neben Gesetzen, Verordnungen, Erlassen u.Ä. auch Unfallver- hütungsvorschriften1 (autonomes Recht gemäß § 15 Sozialgesetzbuch VII). Auch andere, für diesen Bereich relevante Dokumente werden erwähnt.

In Abschnitt 3.4 sind diejenigen EG-Richtlinien, auf die sich deutsche Vorschriften von Abschnitt 3.2 direkt beziehen, mit amtlicher Nummer und Kurztitel angeführt, wo- bei die Nummer als Ordnungsmerkmal (nach aufsteigenden Zahlen) dient. In Bezug genommene, lärmschutzrelevante Textpassagen aus diesen Richtlinien sind jeweils mit verzeichnet.

Abschnitt 3.5 enthält den Text der (neuen) EG-Arbeitsplatz-Lärmschutz-Richtlinie 2003/10/EG.

Anmerkungen u.Ä. zu Vorschriften sind in kursiver Schrift gesetzt.

Die hinter den Vorschriftentiteln und EG-Richtliniennummern in eckigen Klammern nach dem Buchstaben A stehenden Nummern kennzeichnen die Fundstelle der Do- kumente im Anhang A.

1 Eine UVV kann auch der Verhütung einer Berufskrankheit, wie der Lärmschwerhörigkeit, dienen.

(16)

3.2 Technische Arbeitsmittel und andere Produkte

3.2.1 Gerätesicherheitsgesetz – GSG – [A 1] // 98/37/EG [A 29]

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1

(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen technischer Arbeits- mittel, das gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unter- nehmung erfolgt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen von

1. Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehörartikeln, soweit sie ver- kehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen;

2. technischen Arbeitsmitteln, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwen- dung für militärische Zwecke bestimmt sind;

3. technischen Arbeitsmitteln, für die keine Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 besteht, soweit andere Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dieses Gesetzes dienen, ihr Inverkehrbringen oder Ausstellen regeln oder wenn sie atomrechtlichen Vorschriften unterliegen.

(3) Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dienen und den Arbeitgeber hier- zu verpflichten, bleiben unberührt.

§ 1a

Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Be- schäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen

1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Be- stimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen, 2. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen La-

degutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Be- triebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,

3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.

(17)

§ 2

(1) Technische Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind verwendungsfertige Ar- beitseinrichtungen, vor allem Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeits- und Kraftmaschi- nen, Hebe- und Fördereinrichtungen sowie Beförderungsmittel. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen. Verwendungsfertig sind Arbeit- seinrichtungen auch, wenn

1. alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden, von derselben Person in den Verkehr gebracht werden,

2. sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder wenn 3. die Arbeitseinrichtungen ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die

üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Ver- wendung eingefügt werden.

(2) Den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich:

1. Schutzausrüstungen, die nicht Teil eines technischen Arbeitsmittels sind;

2. Einrichtungen, die zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen sowie zum Be- oder Entlüften bestimmt sind;

3. Haushaltsgeräte;

4. Sport-, Freizeit- und Bastelgeräte sowie Spielzeug.

...

Zweiter Abschnitt: Inverkehrbringen und Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln

§ 3

(1) Technische Arbeitsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in den Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz enthaltenen sicherheitstechni- schen Anforderungen und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen ent- sprechen und Leben oder Gesundheit oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter der Benutzer oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Ver- wendung nicht gefährdet werden. Technische Arbeitsmittel, für die in Rechtsverord- nungen nach diesem Gesetz keine Anforderungen enthalten sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Art

(18)

der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften darf abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. ...

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für technische Arbeitsmittel, die nach den schriftlichen Angaben dessen, der sie verwenden will, als Sonderanfertigung hergestellt worden sind.

(3) Werden bestimmte Gefahren durch die Art der Aufstellung oder Anbringung eines technischen Arbeitsmittels verhütet, so ist hierauf beim Inverkehrbringen des Ar- beitsmittels ausreichend hinzuweisen. Müssen zur Verhütung von Gefahren be- stimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines techni- schen Arbeitsmittels beachtet werden, so ist eine entsprechende Gebrauchsanwei- sung beim Inverkehrbringen mitzuliefern.

...

§ 4

(1) Die Bundesregierung kann … zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischen- staatlichen Vereinbarungen oder zur Durchführung von Rechtsakten des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Geset- zes betreffen, Rechtsverordnungen erlassen. …

(2) Die Bundesregierung kann … durch Rechtsverordnung bestimmen, dass techni- sche Arbeitsmittel oder Teile von technischen Arbeitsmitteln nur in den Verkehr ge- bracht oder ausgestellt werden dürfen, wenn sie bestimmten, dem Gefahrenschutz nach § 3 dienenden Anforderungen entsprechen, soweit Arbeitsschutz- und Unfall- verhütungsvorschriften oder technische Normen … oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 … nicht bestehen.

...

§ 10

Die Bundesregierung kann … zur Durchführung der Vorschriften des Zweiten Ab- schnitts in allgemeinen Verwaltungsvorschriften insbesondere

a) die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die technischen Nor- men bezeichnen, in denen die allgemein anerkannten Regeln der Technik ihren Nie- derschlag gefunden haben, …

(19)

In der AVV zur Durchführung des zweiten Abschnittes des GSG [A 8] heißt es in § 2 Abs. 5:

„Bei der Ermittlung, ob Gefahren für Leben oder Gesundheit im Sinne des § 3 des Gesetzes bestehen, sind auch Lärm, …oder sonstige Belastungen, die sich bei der Verwendung des technischen Arbeitsmittels ergeben, zu berücksichtigen.“

Mit dem GSG zusammenhängende Normen und andere Regeln siehe Anhang B.1.9.1.

(20)

3.2.2 Maschinenlärminformations-Verordnung – 3. GSGV – [A 2] // 86/188/EWG [A 29], 98/37/EG [A 29]

§ 1 Lärminformation

(1) Wer als Hersteller oder Einführer technische Arbeitsmittel in den Verkehr bringt oder ausstellt, hat ihnen eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen, die mindestens die in Absatz 2 genannten Angaben über das bei üblichen Einsatzbedin- gungen von dem technischen Arbeitsmittel ausgehende Geräusch enthält.

(2) In die Betriebsanleitung sind Angaben aufzunehmen über:

1. die folgenden Geräuschemissionswerte:

a. den arbeitsplatzbezogenen Emissionswert1 an den Arbeitsplätzen des Bedie- nungspersonals, wenn dieser 70 dB(A) überschreitet; ist der arbeitsplatzbezo- gene Emissionswert gleich oder kleiner als 70 dB(A), reicht die Angabe "70 dB(A)" aus;

b. den Schalleistungspegel und den arbeitsplatzbezogenen Emissionswert an den Arbeitsplätzen des Bedienungspersonals, wenn der letztere 85 dB(A) über- schreitet; bei Maschinen mit sehr großen Abmessungen können statt des Schalleistungspegels die Schalldruckpegel an bestimmten Stellen im Maschi- nenumfeld angegeben werden;

c. den Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldruckpegels an den Ar- beitsplätzen, wenn dieser 130 dB überschreitet;

falls sich Arbeitsplätze nicht festlegen lassen oder nicht festgelegt sind, sind statt der arbeitsplatzbezogenen Emissionswerte anzugeben:

d. der höchste Schalldruckpegel von allen Schalldruckpegeln, die in einem Ab- stand von 1 m von der Maschinenoberfläche und 1,60 m über dem Boden oder der Zugangsplattform bestimmt werden, sowie der dazugehörige Meßpunkt;

...

2. den Betriebszustand und die Aufstellungsbedingungen, bei denen die in Num- mer 1 genannten Werte bestimmt worden sind;

3. die Regeln der Messtechnik, die den Messungen und Angaben zugrunde liegen.

(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind nach den europäischen harmonisierten Normen und, soweit nicht vorhanden, nach den Normen des Deutschen Instituts für Normung

1 Normgemäß lautet die Bezeichnung: Emissionsschalldruckpegel am Arbeitsplatz

(21)

zu bestimmen und anzugeben. Der Hersteller oder Einführer kann von diesen Nor- men abweichen, wenn er gleichwertige Bedingungen zugrunde legt, die in der Be- triebsanleitung anzugeben sind.

§ 2 Andere Rechtsvorschriften

(1) Auf technische Arbeitsmittel, für die eine Verpflichtung zur Angabe des arbeits- platzbezogenen Emissionswertes beziehungsweise Schalleistungspegels beim In- verkehrbringen oder Ausstellen in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, findet § 1 keine Anwendung.

(2) Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften, nach denen das Inverkehrbringen oder Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln von der Einhaltung eines bestimmten Ge- räuschemissionswertes abhängig ist.

...

Durch die 3. GSGV ist auch der Umsetzung von Artikel 8, Abs. 1b der EG- Arbeitsplatz-Lärmschutz-Richtlinie 86/188/EWG [A 29] Rechnung getragen worden, wonach die Mitgliedsstaaten sicherstellen sollen, dass bei der Verwendung neuer technischer Arbeitsmittel, die eine tägliche persönliche Lärmexposition von 85 dB(A) oder mehr, oder einen nicht bewerteten momentanen Schalldruck mit dem Höchst- wert von 200 Pa (entspricht einem Schalldruckpegel von 140 dB) oder mehr verursa- chen können, „sachdienliche Informationen über den Lärm zur Verfügung gestellt werden.“

Mit der 3. GSGV zusammenhängende Normen und andere Regeln siehe Anhang B.1.7.1, B.1.7.2, B.1.8.1, B.1.8.2, B.1.9.1, B.1.9.2, B.1.12.1, B.1.12.2.

(22)

3.2.3 Maschinenverordnung – 9. GSGV – [A 3] // 98/37/EG [A 29]

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Maschinen. Unter den An- wendungsbereich fallen auch einzeln in den Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile.

(2) Eine Maschine im Sinne dieser Verordnung ist eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen, die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Auf- bereitung eines Werkstoffes, zusammengefügt sind.

(3) Als Maschine gilt auch eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusam- menwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, daß sie als Gesamtheit funktio- nieren.

...

(5) Diese Verordnung gilt nicht für:

1. Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist, ausgenommen Maschinen, die zum Heben von Lasten verwen- det werden,

...

9. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserwege bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Trans- port von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserwege geplant und konstruiert sind; nicht ausgenommen sind Fahrzeuge in mineralgewinnenden Betrieben,

10. Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe und Anlagen,

...

§ 2 Sicherheitsanforderungen

Maschinen oder Sicherheitsbauteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des An- hangs I der Richtlinie 89/392/EWG entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstel- lung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit und die Ge-

(23)

sundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefähr- den.

...

Der Anhang I der Maschinen-Richtlinie 89/392/EWG, jetzt 98/37/EG, enthält lärm- schutzbezogene Anforderungen unter 1.5.8, 1.7.4 d bis f (vgl. Abschn. 3.4, auch Abschn. 2.2), ferner unter 3.2.1, 3.2.3 und 4.2.1.1.

Auf die 9. GSGV nimmt auch die VSG 3.1 „Allgemeine Bestimmungen für den Be- trieb von technischen Arbeitsmitteln“ in § 1 Bezug. Demnach muss der Unternehmer sicherstellen, dass technische Arbeitsmittel, die unter den Anwendungsbereich der 9.

GSGV fallen und im Eigenbau erstellt werden, die Sicherheitsanforderungen des An- hangs I der Richtlinie 98/37/EG erfüllen.

Mit der 9. GSGV zusammenhängende Normen und andere Regeln siehe Anhang B.1.7.1, B.1.7.2, B.1.8.1, B.1.8.2, B.1.9.1, B.1.9.2, B.1.12.1, B.1.12.2.

(24)

3.2.4 Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung – 32. BImSchV – [A 4] //

2000/14/EG [A 29, A 30]

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG … in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen; sie sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet.

In der Auflistung (Anhang zur Verordnung) sind markiert

- in „Spalte 1“ die Geräte und Maschinen, die unter Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG (Geräuschkennzeichnung und Geltung von Emissionsgrenzwerten) fallen,

- in „Spalte 2“ die Geräte und Maschinen, die unter Artikel 13 der Richtlinie (nur Ge- räuschkennzeichnung) fallen.

Zu den Artikeln 2, 12 und 13 der Richtlinie vgl. Abschnitt 3.4 unter 2000/14/EG.

(2) Die Maschinenlärminformations-Verordnung und die Maschinenverordnung blei- ben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe ...

3. zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen:

Geräte und Maschinen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/14/EG;

...

6. garantierter Schallleistungspegel:

Schallleistungspegel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2000/14/EG;

...

Zu Artikel 3 Buchstaben a und f der Richtlinie vgl. Abschnitt 3.4 unter 2000/14/EG.

(25)

§ 3 Inverkehrbringen

(1) Geräte und Maschinen nach dem Anhang dürfen in Deutschland nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sicher gestellt hat, dass 1. jedes Gerät oder jede Maschine mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels … versehen ist,

...

3. für den Typ des Gerätes oder der Maschine eine Kopie der EG- Konformitätserklärung … der Europäischen Kommission übermittelt worden ist,

...

5. der garantierte Schallleistungspegel des Gerätes oder der Maschine den zulässi- gen Schallleistungspegel nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG nicht über- schreitet, soweit es sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang Spalte 1 handelt.

Die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schallleistungspegels müs- sen sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar an jedem Gerät und jeder Maschine ange- bracht sein. …

...

Die 32. BImSchV enthält zusätzlich in den §§ 7 und 8 nationale Bestimmungen zu Betriebsbeschränkungen für Geräte und Maschinen.

Mit der 32. BImSchV zusammenhängende Normen und andere Regeln siehe An- hang B.1.7.1, B.1.7.2, B.1.8.1, B.1.8.2, B.1.9.1, B.1.9.2, B.1.12.1, B.1.12.2.

Zur Anwendung der Richtlinie 2000/14/EG liegt ein Positionspapier der Europäischen Kommission vor [A 30].

(26)

3.2.5 Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – EnVKV – [A 5] //

92/75/EWG [A 29], 86/594/EWG [A 29]

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Arten von Haushaltsgeräten, die in Anlage 1 aufge- führt sind, auch wenn die Geräte für nicht haushaltsübliche Zwecke angeboten oder ausgestellt werden.

...

§ 3 Kennzeichnungspflicht

(1) Haushaltsgeräte, die für den Endverbraucher zum Kauf, zur Miete oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind nach Maßgabe … der Anlage 1 mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen.

(2) Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Absatz 1 besteht nicht bei Geräte- modellen, deren Herstellung vor dem Zeitpunkt eingestellt worden ist, von dem an nach Maßgabe der Anlage 1 bei den einzelnen Arten von Haushaltsgeräten die Kennzeichnung vorgenommen werden muß, sowie bei Gebrauchtgeräten.

Anlage 1

Kennzeichnungspflicht für Haushaltsgeräte

Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:

- Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräu- schemissionen von Haushaltsgeräten (ABl. EG Nr. L 344 S. 24), nachfolgend RL 86/594/EWG;

...

1. Zu kennzeichnende Gerätearten

Die Arten von netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeräten, die in Spalte 1 der Tabelle 1 aufgeführt sind, unterliegen nach Maßgabe dieser Anlage der Kennzeich- nungspflicht nach §3 EnVKV. Hiervon ausgenommen sind Gerätemodelle, die auch aus anderen Energiequellen, wie Batterien, betrieben werden können,

...

(27)

3. Ermittlung der erforderlichen Angaben

(1) Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand harmonisierter Nor- men zu ermitteln, ...

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Angaben über Geräuschemissionen gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind zu machen, wenn der Schallei- stungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB(A) überschreitet, es sei denn, das Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt. Werden Angaben über Geräuschemissionen gemacht, ohne daß hierzu eine Verpflichtung besteht, so gilt Satz 1 ebenfalls.

...

(28)

Spalte à Zeile â

1 (Geräteart)

2

(Beginn der Kenn- zeichnungspflicht)

3 (Etiketten)

1 Elektrische Haushaltskühl- und –gefriergeräte sowie entspre- chende Kombinationsgeräte

1.1.1998 Anhang I der RL 94/2/EG

2 Elektrische Haushalts- waschmaschinen ausgenommen:

- Geräte ohne Schleudervor- richtung

- Geräte mit getrennten Wasch- und Schleuderbe- hältern (z.B. Doppelbehäl- termaschinen

1.1.1998 Anhang I der RL 94/12/EG

3 Elektrische Haushaltswäsche- trockner

1.1.1998 Anhang I der RL 95/13/EG 4 Elektrische kombinierte Haus-

halts-Wasch- Trockenautomaten

1.1.1998 Anhang I der RL 96/60/EG

5 Elektrische Haushaltsgeschirr- spüler

1.1.1998 Anhang I der RL 97/17/EG

Zum Inhalt der in vorstehender Anlage der EnVKV genannten Richtlinie 86/594/EWG vgl. Abschn. 3.4.

Die in vorstehender Tabelle in Spalte 3 genannten Richtlinien betreffen (nur) die Durchführung der Etikettierung gemäß Richtlinie 92/75/EWG für die fünf aufgeführten Gerätearten.

Mit der EnVKV zusammenhängende Normen und andere Regeln siehe Anhang B.1.8.1, B.1.8.2, B.1.9.1, B.1.12.1, B.1.12.2.

(29)

3.2.6 Bauproduktengesetz – BauPG – [A 6] // 89/106/EWG [A 29]

...

§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Bauprodukte sind

1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bau- liche Anlagen des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden,

2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.

(2) Harmonisierte Normen sind … auf Grund von Mandaten der Kommission der Eu- ropäischen Gemeinschaften von Europäischen Normungsorganisationen im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erarbeitete technische Regeln;

sie werden in entsprechende nationale Normen umgesetzt…

(3) Anerkannte Normen sind in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder ande- ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für Bauprodukte geltende technische Regeln, von denen … anzunehmen ist, dass sie mit den wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 übereinstimmen.

(5) Europäische technische Zulassungen sind nach diesem Gesetz oder nach Rechtsvorschriften, die andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum … erlas- sen haben, dem Hersteller für Bauprodukte von dafür bestimmten Zulassungsstellen erteilte Brauchbarkeitsnachweise.

§ 3 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Bauprodukte, für die

1. die Kommission … die Fundstellen der harmonisierten oder anerkannten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat, …

Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau gibt die Nor- men, in die die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind, und die anerkannten Normen nach Satz 1 Nr. 1 … im Bundesanzeiger bekannt; …

(30)

§ 4 Allgemeine Anforderungen

(1) Ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn es brauchbar nach § 5 und … mit der CE-Kennzeichnung gekennzeichnet ist.

(2) Ist in bekannt gemachten harmonisierten Normen … nichts anderes bestimmt, darf ein Bauprodukt auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sich seine Brauchbarkeit … aus anderen Rechtsvorschriften ergibt …; dieses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung … nicht tragen.

(5) Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten aus Gründen des allgemeinen Gesundheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Umweltschutzes weitergehend einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.

§ 5 Brauchbarkeit

(1) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale aufweist, dass die bauli- che Anlage, für die es verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Instandhaltung dem Zweck entsprechend während einer angemessenen Zeitdauer und unter Be- rücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich ist und die wesentlichen An- forderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllt.

(2) Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es bekannt gemachten harmonisierten oder anerkannten Normen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht.

Das BauPG sieht neben dem Brauchbarkeitsnachweis anhand von Normen noch andere Möglichkeiten für diesen Nachweis (z.B. sogenannte europäische technische Zulassungen) als Vorraussetzung für das Inverkehrbringen von Bauprodukten vor.

Zum Inhalt der Bauprodukten-Richtlinie 89/106/EWG vgl. Abschn. 3.4.

Mit dem BauPG zusammenhängende Normen und andere Regeln siehe Anhang B.1.2.1, B.1.15.1, B.1.15.2.

(31)

3.2.7 Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen – 8. GSGV – [A 7] // 89/686/EWG [A 29]

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen.

(2) Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesund- heit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen ge- halten oder getragen werden.

§ 2 Sicherheitsanforderungen

Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schüt- zen, ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern zu gefährden.

Zu Anhang II der Richtlinie 89/686/EWG vgl. Abschnitt 3.4.

Mit der 8. GSGV zusammenhängende Normen und andere Regeln siehe Anhang B.1.15.3.

(32)

3.3 Arbeitsstätten, Arbeitsplätze, Beschäftigte

3.3.1 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG – [A 9] // 89/391/EWG [A 29]

§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.

Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefah- ren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,

3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsge- setzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestell- ten,

4. Beamtinnen und Beamte, 5. Richterinnen und Richter, 6. Soldatinnen und Soldaten,

7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungs- stellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.

(33)

§ 4 Allgemeine Grundsätze

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;

2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene so- wie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;

4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeits- platz sachgerecht zu verknüpfen;

5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;

6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Ar- beit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Ar-

beitszeit und deren Zusammenwirken,

5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

(34)

3.3.2 Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV – [A 10] // 89/654/EWG [A 29]

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten in Betrieben, in denen das Arbeitsschutz- gesetz Anwendung findet.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten 1. im Reisegewerbe und Marktverkehr,

2. in Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr, 3. in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen,

4. auf See- und Binnenschiffen.

§ 2 Begriffsbestimmung (1) Arbeitsstätten sind

1. Arbeitsräume in Gebäuden einschließlich Ausbildungsstätten,

2. Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien, ausgenommen Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ge- hören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,

3. Baustellen,

4. Verkaufsstände im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen, 5. Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen auf Binnengewässern.

(2) Zur Arbeitsstätte gehören 1. Verkehrswege,

2. Lager-, Maschinen- und Nebenräume,

3. Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume und Räume für körperliche Aus- gleichsübungen,

4. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (Sanitärräume), 5. Sanitätsräume.

§ 3 Allgemeine Anforderungen (1) Der Arbeitgeber hat

1. die Arbeitsstätte nach dieser Verordnung, den sonst geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und nach den allgemein anerkannten sicher-

(35)

heitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen einzurichten und zu betreiben,

§ 15 Schutz gegen Lärm

(1) In Arbeitsräumen ist der Schallpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens be- tragen:

1. bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB (A),

2. bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und vergleich- baren Tätigkeiten 70 dB (A),

3. bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 dB (A); soweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB (A) überschritten werden.

(2) In Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräumen darf der Beurteilungspegel höchstens 55 dB (A) betragen. Bei der Festlegung des Beurteilungspegels sind nur die Geräusche der Betriebseinrichtungen in den Räumen und die von außen auf die Räume einwirkenden Geräusche zu berücksichtigen.

Des Weiteren wird in den §§ 42 Abs.2, 44 Abs.2, 50 Abs.4 und 51 Abs.4 der Schutz von Arbeitnehmern vor unzuträglichem Lärm angesprochen.

Mit der ArbStättV zusammenhängende Normen und andere Regeln siehe Anhang B.1.2.1, B.1.10.1, B.1.14.1, B.1.14.2.

(36)

3.3.3 Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV – [A 11] // 90/270/EWG [A 29]

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an

1. Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,

2. Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,

4. Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regel- mäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden,

...

(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.

...

§ 4 Anforderungen an die Gestaltung

(1) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bildschirmar- beitsplätze den Anforderungen des Anhangs und sonstiger Rechtsvorschriften ent- sprechen.

Anhang über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Aufgaben

17. Bei der Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes ist dem Lärm, der durch die zum Bildschirmarbeitsplatz gehörenden Arbeitsmittel verursacht wird, Rechnung zu tra- gen, insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und der Sprachver- ständlichkeit zu vermeiden.

Mit der BildscharbV zusammenhängende Normen und andere Regeln siehe Anhang B.1.6.1, B.1.8.2, B.1.9.2, B.1.10.1, B.1.12.2, B.1.14.1, B.1.14.2.

(37)

3.3.4 Allgemeine Bundesbergverordnung – ABBergV – [A 12] // 89/391/EWG, 89/656/EWG, 92/104/EWG [sämtlich A 29];

Gesundheitsschutz-Bergverordnung – GesBergV – [A 13] // 86/188/EWG [A 29], 90/270/EWG [A 29] u.a.

3.3.4.1 ABBergV

§ 1 Sachliche und räumliche Anwendung

Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei

1. dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen und der damit zusammenhängenden Wiedernutzbarmachung der Oberfläche,

2. dem Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden, 3. der Untergrundspeicherung,

4. Tätigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten, 5. Einrichtungen, die überwiegend Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 4 dienen oder zu dienen bestimmt sind, auf dem Festland sowie im Bereich des Festlandsok- kels und der Küstengewässer.

§ 2 Allgemeine Pflichten

(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäf- tigten hat der Unternehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschut- zes unter Berücksichtigung der die Arbeit berührenden Umstände zu treffen. Die Maßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, daß

1. die Arbeitsstätten so geplant, errichtet, ausgestattet, in Betrieb genommen, betrie- ben und unterhalten werden, daß die Beschäftigten die ihnen übertragenen Arbeiten ausführen können, ohne ihre eigene Sicherheit und Gesundheit oder die der anderen Beschäftigten zu gefährden;

§ 13 Arbeitsstätten zur Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen einschließ- lich der Aufbereitung; Untergrundspeicherung; Wiedernutzbarmachung

(4) Nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen … müssen belegte Arbeitsstätten über folgende Kommunikationssysteme verfügen:

(38)

1. ein akustisch-optisches System, das in dem sicherheitsgemäßen Umfang in jeden belegten Bereich der Arbeitsstätte Alarmsignale übertragen kann;

2. ein akustisches System, das in allen Bereichen der Arbeitsstätte, in denen sich häufig Beschäftigte aufhalten, deutlich hörbar ist;

§ 17 Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln

(1) Der Unternehmer hat alle Maschinen, Geräte, Apparate, Werkzeuge oder Anla- gen, die bei der Arbeit benutzt werden, entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen … unter Berücksichtigung der vorgesehenen Arbeit oder des vor- gesehenen Einsatzzweckes auszuwählen und bereitzustellen. Er hat dafür zu sor- gen, daß sie so errichtet, in Betrieb genommen und betrieben werden, daß bei be- stimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten sichergestellt sind.

Anhang 1

Gemeinsame Anforderungen für Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1

1.3 Schutz gegen gesundheitsgefährdende Atmosphäre und Lärm

1.3.4 Für den Schutz vor Lärm in Tagesanlagen und Tagebauen gelten die §§ 11 und 17 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c der Ge- sundheitsschutz-Bergverordnung entsprechend.

(§ 17 der GesBergV betrifft Ordnungswidrigkeiten)

7. Arbeitsstätten im Freien

7.2 Die Arbeitsplätze sind nach Möglichkeit so einzurichten, daß die Beschäftigten

7.2.2 weder Geräuschen mit einem für die Gesundheit unzuträglichen Lärmpegel noch schädlichen Wirkungen von außen, wie Gasen, Dämpfen, Stäuben, ausgesetzt sind, …

(39)

3.3.4.2 GesBergV ...

§ 11 Lärm

(1) Der Unternehmer darf Personen nur in solchen untertägigen Betriebspunkten be- schäftigen, in denen er die Lärmbelastung ermittelt hat und die Ermittlung bei we- sentlichen Änderungen des Betriebsablaufs, der Arbeitsorganisation oder der natürli- chen Gegebenheiten, spätestens jedoch nach drei Jahren, wiederholt.

(2) Kann der Unternehmer den Beurteilungspegel nicht auf höchstens 85 dB(A) oder den momentanen Pegel nicht auf höchstens 130 dB(AI) beschränken (Richtlinie 86/188/EWG vom 12. Mai 1986, ABl. EG Nr. L 137 S. 28), hat er

1. die beschäftigten Personen über die gesundheitlichen Gefahren der Lärmbela- stung zu belehren, zur Befolgung wirksamer Schutzmaßnahmen anzuhalten und über erhebliche örtliche und zeitliche Schwankungen der Lärmbelastung in dem zum Schutz der Gesundheit erforderlichen Umfang zu unterrichten,

2. den beschäftigten Personen Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen, die für sie geeignet und den betrieblichen Gegebenheiten angepaßt sind, und

3. ihre Hörfähigkeit in regelmäßigen Abständen … arbeitsmedizinisch überwachen zu lassen.

Die Beschäftigten haben die Gehörschutzmittel zu verwenden. Die Verpflichtung des Unternehmers, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Lärmbela- stung so gering wie möglich zu halten, bleibt unberührt.

(3) Übersteigt der Beurteilungspegel 90 dB(A) oder der momentane Pegel 130 dB(AI), hat der Unternehmer

1. die Lärmbelastung durch Messungen zu überwachen,

2. die Lärmbereiche abzugrenzen und Warnschilder aufzustellen, soweit es die be- trieblichen Gegebenheiten ermöglichen und es zum Schutz der beschäftigten Perso- nen erforderlich ist,

3. die Gründe für die Überschreitung zu ermitteln,

4. ein Programm zur Minderung des Lärms aufzustellen und durchzuführen, um die Lärmbelastung der beschäftigten Personen soweit, wie bei den betrieblichen Gege- benheiten vertretbar, herabzusetzen, und

5. die beschäftigten Personen über die Überschreitung und die eingeleiteten techni- schen und organisatorischen Maßnahmen zu unterrichten.

(40)

(4) Die Lärmmessungen hat der Unternehmer auf der Grundlage eines von ihm auf- zustellenden Planes durchzuführen. Mit den Messungen darf er nur Personen beauf- tragen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch un- terwiesen worden sind. … Der Unternehmer hat die Pläne nach den Sätzen 1 und 2 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1, 2 … entfällt, wenn die Messungen und ihre Auswertung von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

(5) Über die Ermittlung der Lärmbelastung nach Absatz 1 und deren Messung nach Absatz 3 Nr. 1 hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu führen. ... Die Aufzeichnun- gen hat er mindestens 15 Jahre aufzubewahren.

§13 Bildschirmgeräte

Der Unternehmer darf Personen an stationären Bildschirmgeräten regelmäßig nur beschäftigen, wenn er …

4. dafür sorgt, daß

a) Beschaffenheit und Aufstellung der Bildschirmgeräte sowie die Umgebung und die Software mindestens dem Anhang zu der Richtlinie 90/270/EWG vom 29. Mai 1990 (ABl. EG Nr. L 156 S. 14) entsprechen,

(Zum Inhalt des Anhangs zur Richtlinie 90/270/EWG bezüglich Lärmschutz vgl.

Abschn. 3.3.3)

Mit der GesBergV zusammenhängende Normen und andere Regeln siehe Anhang B.1.10.1, B.1.14.1, B.1.14.2, B.1.15.1, B.1.15.3.

(41)

3.3.5 Mutterschutzgesetz – MuSchG – [A 14];

Mutterschutzrichtlinienverordnung – MuschRiV – [A 16] // 92/85/EWG [A 29];

Mutterschutzverordnung – MuSchV [A 15]

3.3.5.1 MuSchG

§ 4 Weitere Beschäftigungsverbote

(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesund- heitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hit- ze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.

3.3.5.2 MuSchRiV

§ 1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber muß rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillen- de Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physi- kalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Ge- fährdung beurteilen. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz bleiben unbe- rührt.

Anlage 1

Nicht erschöpfende Liste der chemischen Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstof- fe, der physikalischen Schadfaktoren sowie der Verfahren und Arbeitsbedingungen nach § 1 Abs. 1.

A. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren

3. Physikalische Schadfaktoren, die zu Schädigungen des Fötus führen können und / oder eine Lösung der Plazenta verursachen können, insbesondere…

c. Lärm…

(42)

3.3.5.3 MuSchV

Die MuSchV gilt für Beamtinnen; sie enthält sachlich gleiche Bestimmungen wie MuSchG und MuSchRiV.

Mit dem MuSchG und zugehörigen Verordnungen zusammenhängende Normen und andere Regeln siehe Anhang B.1.10.1.

(43)

3.3.6 Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG – [A 17] // 94/33/EG [A 29]

§ 2 Kind, Jugendlicher

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 22 Gefährliche Arbeiten

(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden…

3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,

5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterun- gen oder Strahlen ausgesetzt sind,

(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit 1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,

2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist…

§ 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit

(1) Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Be- schäftigung die Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutze der Ju- gendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit … erforderlich sind. Hierbei sind … die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.

Mit dem JArbSchG zusammenhängende Normen und andere Regeln siehe Anhang B.1.10.1.

(44)

3.3.7 Berufskrankheiten-Verordnung – BKV – [A 18]

§1 Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind die in der Anlage bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden.

§ 3 Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung

(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauf- lebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu besei- tigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zu- ständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

… Anlage

Nr. Krankheiten

… …

2 Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten

… …

23 Lärm

2301 Lärmschwerhörigkeit

… ...

(45)

3.3.8 Diskotheken-Erlass Niedersachsen [A 19] und andere

Die durch Diskotheken und diskothekenähnliche Betriebe verursachten Geräusche können gesundheitliche Gefahren für die Beschäftigten und die Besucherinnen und Besucher sowie erhebliche Belästigungen für die Anwohnerinnen und die Anwohner und die Nachbarschaft hervorrufen. Hauptgründe dafür sind überdimensionierte Ver- stärker-Lautsprecher-Kombinationen, ungünstige Aufstellung oder Aufhängung sowie Verteilung der Lautsprecher innerhalb der Räume und unzureichende Schallab- schirmung der Betriebsräume.

Um gesundheitliche Gefahren und schädliche Umwelteinwirkungen durch derartige Anlagen zu verhindern, sind bei

- der Errichtung und Einrichtung von Diskotheken und diskothekenähnlichen Betrie- ben in Neubauten oder in bestehenden Gebäuden,

- bestehenden Diskotheken und diskothekenähnlichen Betrieben, soweit die Anord- nung und Durchführung von Maßnahmen aus Gründen des Arbeits- und Immissi- onsschutzes notwendig ist, die nachfolgenden Regelungen zu beachten

1. Anwendungsbereich

Dieser Gem. RdErl. gilt für Diskotheken und diskothekenähnliche Betriebe (im Fol- genden: Diskotheken). … Zu den diskothekenähnlichen Betrieben im weiteren Sinne können auch Lichtspiel- und Veranstaltungshäuser gehören. Dabei ist es unerheb- lich, ob die Veranstaltung von kurzer Dauer oder ortsveränderlich ist.

Dieser Gem. RdErl. gilt auch für Einrichtungen, die regelmäßig Diskothekenveran- staltungen neben anderen Veranstaltungen anbieten, ohne dass die Diskotheken- veranstaltungen die Hauptleistung des gesamten Betriebes bilden.

2. Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

2.1 Auf die Errichtung und den Betrieb von Diskotheken finden grundsätzlich folgen- de Rechtsvorschriften Anwendung:

2.1.9 Arbeitsstättenverordnung vom 20.3.1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4.12.1996 (BGBl. I S. 1841).

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Gerald Parsons: 'O Maria, la tua Siena difendi': The Porta della Riconoscenza of Siena Cathedral. Georg Satzinger: Michelangelos Grabmal

Katharina Krause: "Sehet, welch ein Mensch!" Geschichte oder geistliche Auslegung des Lebens Jesu in der deutschen Malerei und Graphik um 1500 (S. 475-500).. Elana Shapira:

Ulrich Muhlack / Gerrit Walther, Berlin: Duncker & Humblot 2000.. Rezensiert von

Alexander Markschies Zeitschrift fuer Kunstgeschichte Inhalt Heft 1, 2003?. Umfang: 144 S.; Preis 28 Euro (+ Porto); ISSN

Fleck: "Blessed the eyes that see those things you see": The Trecento Choir Frescoes at Santa Maria Donnaregina in

Innerhalb der Museen und Gedenkstätten divergieren die Vergütungsbeträge erheblich. Mit der Abschaffung des AiP wird eine gesetzliche Bezugsgröße genommen, die eine

Eine virtuelle Rekonstruktion (Jürgen Krüger) Stefan Fischbach, Ingrid Westerhoff (Bearb.): Synagogen Rheinland-Pfalz - Saarland (Jürgen Krüger)..

Margaret Daly Davis: Giovan Pietro Bellori and the Note delli Musei, librerie, galerie, et ornamenti di statue e pitture ne' plalazzi, nelle case, e ne' giardini di Roma (1664):