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VA-170724-SOP-Verordnungen-fuer-Fluechtlinge-Asylbewerber

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Verordnungsberatung@kvb.de  www.kvb.de/verordnungen

LANR : «LANR»

Arzneimittel

Stand: 24. Juli 2017

iStockphoto.com/deliormanli

Verordnungen für Flüchtlinge und Asylbewerber

Für Flüchtlinge und Asylbewerber sind Arznei- und Verbandmittel bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen verordnungsfähig (Asylbewerberleistungsgesetz).

Bitte verwenden Sie für Verordnungen für Flüchtlinge und Asylbewerber ausschließlich das Muster 16 und tragen den jeweils zuständigen Sozialhilfeträger (z. B. Stadt Nürnberg, Landratsamt Ansbach) inkl. dessen Kostenträgernummer ein.

Sie tragen bitte

keinesfalls die AOK Bayern oder eine andere Krankenkasse

keinesfalls SVA (=Sozialversicherungsabkommen)

keinesfalls eine Krankenkassennummer bzw. IK-Nummer ein!

Seit 1. April 2017 kann der für Asylbewerber benötigte Sprechstundenbedarf sowie Impf- stoffe aus dem zulasten der GKV bezogenen Sprechstundenbedarf entnommen werden.

Das so genannte „Grüne Rezept für Asylbewerber“ (Eindruck "Medizinische Versorgung von Asylbewerbern in ..." in der Fußzeile), das unserer Kenntnis nach, mitunter auch in Praxen vorhanden ist, ist ausschließlich von Ärzten zu verwenden, die im Auftrag der Regierung in Erstaufnahmeeinrichtungen tätig werden.

Cave! Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge (gelten nicht als Asylbewerber) haben einen Behandlungsanspruch nach § 40 SGB VIII (Jugendhilfe) i. V. m. 47 ff SGB XII (Sozialhilfe).

Dies ist weitgehend vergleichbar mit dem Anspruch eines GKV-Versicherten. Ein Behand- lungsausweis wird durch die Jugendhilfeträger (seltener eGK) ausgegeben.

Informationen rund um die Themen Verordnung und Abrechnung der Behandlung von Flüchtlingen und Asylbewerbern finden Sie unter http://www.kvb.de/abrechnung/erstellung- abgabe-korrektur/besondere-kostentraeger/behandlung-von-asylbewerbern/.

Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen – als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung. Oder Sie hinterlassen uns über das Kontaktformular unter www.kvb.de/Beratung einen Rückrufwunsch.

Referenzen

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