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VO Änd. Abgrenzung LSG „Sächsische Schweiz"

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Verordnung

des Regierungspräsidiums Dresden

zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“

Vom 10. Dezember 1998

Aufgrund von § 50 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz vom 30. September 1996 (SächsGVBl. S. 424) und

§ 51 Abs. 1 SächsNatSchG wird verordnet:

§ 1

Erklärung zum Ausgliederungsgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna, Gemarkung Reinhardtsdorf, Landkreis Sächsische Schweiz, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“ ausgegliedert.

§ 2

Ausgliederungsgegenstand

(1) 1Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von cirka 1,3 ha. 2Es umfaßt nach dem Stand vom 11. März 1998 auf dem Gebiet der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna, Gemarkung Reinhardtsdorf, Landkreis Sächsische Schweiz, je teilweise die Flurstücke 188, 232/1, 235, 236 und 239.

(2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom

10. Dezember 1998 im Maßstab 1:2 730 grün schraffiert eingezeichnet. 2Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 1998 Regierungspräsidium Dresden Dr. Weidelener

Der Regierungspräsident

Flurkarte

VO Änd. Abgrenzung LSG „Sächsische Schweiz'

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 23.01.1999 Seite 1 von 1

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