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VO Änd. Abgrenzung LSG „Sächsische Schweiz"

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Verordnung

des Regierungspräsidiums Dresden

zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“

Vom 14. Dezember 1998

Aufgrund von § 50 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz vom 30. September 1996 (SächsGVBl. S. 424) und

§ 51 Abs. 1 SächsNatSchG wird verordnet:

§ 1

Erklärung zum Ausgliederungsgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Rathmannsdorf, Gemarkung Wendischfähre, Landkreis Sächsische Schweiz, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“ ausgegliedert.

§ 2

Ausgliederungsgegenstand

(1) 1Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 3,23 ha. 2Es umfaßt nach dem Stand vom Juli 1992 auf dem Gebiet der Gemeinde Rathmannsdorf, Gemarkung Wendischfähre, Landkreis Sächsische Schweiz, die Flurstücke 109/1, 110/1, 111/1, 112/1, 113/1, 114/1, 115/1 und teilweise das Flurstück 94/1.

(2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom

14. Dezember 1998 im Maßstab 1:1 000 grün schraffiert eingezeichnet. 2Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

3Die Verordnung mit Karte wird beim Regierungspräsidium Dresden in 01099 Dresden,

Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 2 Satz 3 näher bestimmten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 1998 Regierungspräsidium Dresden Dr. Weidelener

Regierungspräsident

VO Änd. Abgrenzung LSG „Sächsische Schweiz'

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 06.02.1999 Seite 1 von 1

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