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Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO

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Academic year: 2022

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Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht

Hauptstrasse 12 9320 Arbon

Schlichtungsgesuch

nach Art. 202 ZPO

Klagende Partei Beklagte Partei

Mieter/in Vermieter/in Mieter/in Vermieter/in

Name oder Firma: Name oder Firma:

Vorname: Vorname:

Strasse: Strasse:

PLZ, Ort: PLZ, Ort:

Jahrgang: Jahrgang:

Beruf: Beruf:

Telefon: Telefon:

Handy: Handy:

E-Mail: E-Mail:

Miet-/Pachtobjekt:

Adresse:

Miet-/Pachtobjekt:

Adresse:

Vertreter/in Vertreter/in

Name oder Firma: Name oder Firma:

Vorname: Vorname:

Strasse: Strasse:

PLZ, Ort: PLZ, Ort:

Telefon: Telefon:

Begehren und/oder Anträge:

(Erläuterungen siehe Rückseite)

Begründung:

Beilage/n (Erläuterung siehe Rückseite):

Mietvertrag und alle sachdienlichen Unterlagen

Ort, Datum: Unterschrift/en:

(2)

Erläuterungen:

Begehren der Parteien können sein:

− Die Kündigung sei ungültig zu erklären (= Anfechtung der Vertragskündigung)

− Das gekündigte Mietverhältnis sei zu erstrecken (= Erstreckungsbegehren)

− Die angekündigte Mietzinserhöhung sei als unzulässig zu erklären (= Mietzinsanfechtung)

− Der Anfangsmietzins sei herabzusetzen (= Anfechtung des Anfangsmietzinses)

− Der Mietzins sei herabzusetzen (= Herabsetzungsbegehren)

− Es sei bei hinterlegtem Mietzins über die Ansprüche der Parteien und die Verwendung des Mietzinses zu entscheiden (= Mängel / Hinterlegung Mietzins)

− Es sei bei einer anderen Streitigkeit aus der Miete von unbeweglichen Sachen, wie Wohn- und Geschäfts- räume, zu versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen (z.B. Forderung).

Anträge:

(falls gewünscht, bitte zutreffendes ankreuzen)

Es sei in dieser Angelegenheit ein Entscheid gemäss Art. 212 ZPO zu fällen (Ist nur bis Fr. 2'000.-- Streitwert möglich).

Die Schlichtungsbehörde sei als Schiedsgericht gemäss Art. 357 ff ZPO einzusetzen (ist nur für Geschäftsmietverhältnisse und bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung möglich).

Anstelle des Schlichtungsverfahrens wird eine Mediation durchgeführt (Art. 213 ZPO). (Bei allfälligem Scheitern wird die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung ausstellen, Art. 213 Abs. 3 ZPO).

Antrag auf Mediation:

Die unterzeichnenden Parteien beantragen, anstelle des Schlichtungsverfahrens eine Mediation durchzuführen.

Klagende Partei: Beklagte Partei:

Beilagen:

Wir bitten die Parteien die sachdienlichen Unterlagen einzureichen, wie:

Mietvertrag

Kündigungsschreiben (mit Kuvert) Mietzinserhöhungsmitteilung/en Nebenkostenabrechnung/en Korrespondenz

Originalunterlagen werden nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben. Bei Fragen dürfen Sie gerne bei der Schlichtungsstelle Arbon Telefon Nr. 071 447 61 08 anrufen.

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