• Keine Ergebnisse gefunden

Zivilprozessordnung (ZPO)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Zivilprozessordnung (ZPO)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Viel Dynamik im Zivilprozessrecht:

Welche Gesetzesänderungen sollten Berater und Richter unbedingt kennen und warum ist die Neuauflage des Zöller besonders hilfreich?

Peters: Die 19. Legislaturperiode ist zu Ende gegangen. Was sind die wichtigsten Neuregelungen im Zivilprozessrecht?

Schultzky: Der Gesetzgeber war zum Ende der Wahlperiode hin sehr aktiv und hat eine Vielzahl von Gesetzen erlassen, die das zivil- und familiengerichtliche Verfah- ren betreffen. Das sind nicht nur Gesetze, die Normen der ZPO oder des FamFG än- dern, sondern auch solche, die mittelbar Auswirkungen auf den Zivilprozess haben.

In der Rechtspraxis besonders bedeutsam sind die Änderungen durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechts- verkehrs vom 5.10.2021. Zum 1.1.2022 wird der elektronische Rechtsverkehr durch dieses erheblich erweitert. Der Regelfall ist dann die Zustellung eines elektroni- schen Dokuments –nicht nur an Rechts- anwälte, sondern auch an beliebige Drit- te, die über das sog. eBO – das besondere elektronische Bürger- und Organisatio- nenpostfach – ebenfalls am elektroni- schen Rechtsverkehr teilnehmen können.

Der Kreis der zur Teilnahme verpflichte- ten Teilnehmer wird dabei bis zum 1.1.2024 schrittweise erweitert.

Neben diesen Neuregelungen sind auch einzelne Verfahren erheblich geän- dert worden. So ist das Zwangsvollstre- ckungsrecht von der Reform des Pfän- dungsschutzkontos durch Gesetz vom 22.11.2020 und durch das Gesetz vom 7.5.2021 über die Gerichtsvollziehertätig- keit betroffen. Das Gesetz zur Bekämp- fung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.6.2021 ändert nicht nur das Verfah- ren in Kindschaftssachen, sondern auch das Gerichtsverfassungsgesetz. Die Liste ließe sich weiter fortsetzen.

Peters: Sie haben auf viele mittelbare Rechtsänderungen hingewiesen. Können Sie uns relevante Beispiele nennen?

Schultzky: Die Neuregelungen im Berufs- recht der Rechtsanwälte zum 1.8.2022 wirken sich auch auf den Zivilprozess mas- siv aus. Das Gesetz vom 7.7.2021 regelt die Berufsausübungsgesellschaften völ- lig neu und ermöglicht die Kommunikati- on über ein Kanzleipostfach – mit neuen

Fragen bei der Parteifähigkeit, der Bevoll- mächtigung, des elektronischen Rechts- verkehrs und des Zustellungsrechts. Eine künftig große Umwälzung wird auch das Gesetz zur Modernisierung des Perso- nengesellschaftsrechts bringen, das die Gesellschaftsformen der GbR, oHG und KG ab dem 1.1.2024 völlig umgestaltet. Schon jetzt wirft die am 1.12.2020 in Kraft getre- tene Reform des Wohnungseigentums- rechts zahlreiche neue prozessuale Pro- bleme auf.

Peters: Was bedeutet die Hyperaktivität des Gesetzgebers für die Neuauflage des Zöller?

Schultzky: Es ist Tradition, dass der Zöl- ler nach dem Ende einer Wahlperiode des Bundestags noch vor dem Jahreswech- sel in den Buchhandel kommt – in die- sem Jahr am 1.12.2021. Online gestellt wur- de die 34. Auflage bereits Ende Oktober 2021. Der diesjährige Erscheinungster- min ist eine besondere Herausforderung gewesen, denn Verlag und Autoren wa- ren sich einig, dass alle in der Legislatur- periode verabschiedeten Gesetze in der Kommentierung vollständig verarbeitet werden müssen. Und das gilt auch für die Gesetze, die erst nach Erscheinen des Zöl- ler in Kraft treten. Da sich der Bundesrat mit einzelnen Gesetzen – z.B. dem bereits erwähnten Gesetz zum Ausbau des elek- tronischen Rechtsverkehrs – erst nach der Sommerpause beschäftigt hat, hat das zu einem sehr engen Zeitplan geführt. Die umfassende Berücksichtigung im Zöller war nur dadurch möglich, dass Autoren und Lektorat die verschiedenen Gesetz- gebungsverfahren ganz eng begleitet haben und so auf umfassende Vorarbeiten zurückgreifen konnten. Am Ende musste dann in Tag- und Nachtsitzungen der letz- te Feinschliff erfolgen.

Peters: Wie gehen Sie als Autoren mit den Neuregelungen im Zöller um?

Schultzky: Zunächst sollte der Geset- zesstand zum Ende der Legislaturperio- de vollständig dokumentiert werden. Das hat dazu geführt, dass sich zu einigen Vor- schriften, z.B. §§ 53, 173 ZPO, mehrere Ge- setzestexte im Werk finden. Das Datum des Inkrafttretens ist zur besseren Orien- tierung immer besonders hervorgehoben.

In den Kommentierungen selbst beschrän- ken wir uns nicht darauf, auf die Neurege- lungen hinzuweisen, sondern wir bieten die für den Zöller übliche vollständige und tiefgreifende Erläuterung auch aller neuen Normen an. Das gilt sowohl für die

unmittelbaren als auch die mittelbar wir- kenden Gesetzesänderungen. Für die von den Gerichten noch nicht entschiedenen neuen Rechtsfragen wollen wir zudem stets gut begründete Lösungen anbieten.

Peters: Wo liegen weitere Schwerpunkte der Neuauflage des Zöller?

Schultzky: Der Zöller hat den Anspruch, die Rechtsprechung nachzuvollziehen und alle wichtigen Gerichtsentscheidun- gen zu nennen und einzuordnen. Das ist ein Schwerpunkt in jeder Auflage. Um eine Größenordnung zu nennen: Allein für den Bereich der PKH habe ich etwa 700 Urtei- le und Beschlüsse gesichtet, die in den letzten zwei Jahren veröffentlicht wur- den. – Die Digitalisierung wirkt natürlich auch in den Zivilprozess hinein. Die Coro- na-Pandemie hat dies noch einmal erheb- lich beschleunigt. Das beste Beispiel sind die Videoverhandlungen. Die Nachfrage ist 2020 sprunghaft gestiegen. Aber auch im Zwangsvollstreckungsrecht sind neue Ausführungen durch die zunehmende Be- deutung von elektronischen Wertpapie- ren, Kryptowährungen und Daten nötig geworden. – Die Pandemie hat zudem Fol- gen für die Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand, betrifft das Ausbleiben von Zeugen und kann die Gewährung von Räu- mungsfristen erforderlich machen. Bei der Gewährung von PKH ist mit gewährten Co- rona-Prämien umzugehen.

Peters: Betrifft die Digitalisierung auch den Zöller selbst?

Schultzky: Der Zöller ist schon seit meh- reren Auflagen über Otto Schmidt online und juris abrufbar. Der elektronische Text entspricht dem der Printausgabe, bietet darüber hinaus aber natürlich die inzwi- schen gewohnten Verlinkungen. Gemein- sames Ziel von Verlag und Autoren ist es, beide Ausgaben gleichermaßen sinnvoll benutzbar zu gestalten. Zahlreiche Ver- besserungen in der Struktur schon in der letzten aber auch in dieser Auflage er- leichtern insoweit das Lesen und Recher- chieren. Zudem haben wir bereits nach Er- scheinen der letzten Auflage auf wichtige Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderun- gen in der elektronischen Ausgabe hinge- wiesen – diesen Aktualitätendienst wollen wir beibehalten.

Weitere Infos: otto-schmidt.de/zpo34 Anzeige

Ein Interview von Dr. Birgitta Peters mit dem Zöller-Autor und VorsRiLG Dr. Hendrik Schultzky

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

− Es sei bei einer anderen Streitigkeit aus der Miete von unbeweglichen Sachen, wie Wohn- und Geschäfts- räume, zu versuchen, eine Einigung zwischen den

Nicht hingegen erwähnt er in diesem Zusammenhang auch die sogenannten Garanten, denen auf Grund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder auf Grund ihrer

Artikel 30 Absätze 1 und 2 (Bewilligung von Namensänderungen) Artikel 45 Absatz 1 (Aufsicht über das Zivilstandswesen) Artikel 78 (Klage auf Aufhebung eines Vereins). Artikel

650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des

655/2014 des Europäischen Par- laments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kon- tenpfändung im Hinblick auf die

3.1 Die angefochtene Verfügung erging in einem Rechtshilfeverfahren, dessen Zweck in der Beweisaufnahme durch ein hiesiges Gericht für ein ausländisches Gericht liegt, vor dem

Sehr wohl kann die beschwerte Partei im Rahmen der Anfechtung des erläuterten oder berichtigten Ent- scheids mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel aber vorab