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Hofmeister machte den Anfang und stellte einen kurzen Fall vor, wonach eine Brauerei ursprünglich am Chiemsee ansässig war und ihr dort gebrautes Bier als “Chiemseer” verkaufte

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Academic year: 2021

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Mitschrift zur mündlichen Prüfung vom 15.11.2019 bei Prof. Fitzner und Dr. Hofmeister

Prof. Fitzner begann mit einer kurzen Einleitung und führte unter anderem aus, dass BGB und ZPO Themen im Vordergrund der Prüfung stehen sollen, aber nachrangig beispielsweise auch Fragen zum UWG, PatG usw. aufkommen könnten.

Dr. Hofmeister machte den Anfang und stellte einen kurzen Fall vor, wonach eine Brauerei ursprünglich am Chiemsee ansässig war und ihr dort gebrautes Bier als “Chiemseer” verkaufte.

Nachdem die Brauerei umgezogen war, wurde das Bier weiter als “Chiemseer” verkauft, weshalb ein Konkurrent die genannte Brauerei wegen unlauteren Verhaltens verklagte. Wir kamen schnell auf das UWG zu sprechen und Dr. Hofmeister fragte recht systematisch und ausführlich nach Punkten wie Aktivlegitimation, Passivlegitimation (hier auch spezieller zum Verletzer/Störer),

Wiederholungsgefahr und unzulässiger geschäftlicher Handlung. Als Ergebnis stellten wir eine

Täuschung über die geografische Herkunft nach § 5 UWG fest. Prof. Fitzner hakte hierzu noch ein und wollte ergänzend hören, dass grundsätzlich auch ein markenrechtlicher Anspruch denkbar wäre.

Prof. Fitzner setzte die Prüfung danach mit einem zweiten Fall zur bekannten VW Abgasaffäre fort.

Wir diskutierten anfangs bezüglich ZPO insbesondere die Streitgenossenschaft und die

Nebenintervention, da ja neben VW selbst auch zahlreiche Zulieferer betroffen sind. Dabei schlug Prof. Fitzner noch mal einen Bogen zurück zum UWG, da es wohl durchaus problematisch sein kann, wenn zwischen dem Nebenintervenienten und dem Beklagten womöglich ein konkretes

Wettbewerbsverhältnis besteht. Danach folgten materiellrechtliche Fragen, zunächst zur

Mängelhaftung über §§ 434, 437 BGB. Wir haben recht ausführlich besprochen, ob bezüglich § 434 I BGB Satz 1, oder Satz 2 Nr. 1/Nr. 2 einschlägig ist, wobei im Ergebnis mit der entsprechenden Begründung wohl alle drei Optionen als erfüllt angesehen werden können. Darauffolgend wurde noch die Nacherfüllung nach § 439 BGB erörtert, wonach eine Nachbesserung der Autos natürlich nur dann verlangt werden kann, solange dies für den Autohersteller überhaupt möglich ist (§ 439 IV BGB und Bezug zur Unmöglichkeit nach § 275 BGB). Solche vertraglichen Ansprüche sind oftmals gar nicht gegen VW selbst möglich, weil man als Verbraucher sein Auto selten direkt bei VW, sondern eher über einen Zwischenhändler kauft. Deshalb stellten wir bald fest, dass man VW selbst am ehesten wegen einer unerlaubten Handlung nach § 826 BGB belangen könnte. Hierzu betonte Prof.

Fitzner allerdings, dass das vorsätzliche Hinzufügen von Schaden im vorliegenden Fall fraglich sei.

Abschließend ging es als „Deluxe Frage“ noch um das Instrument der Musterfeststellungsklage als Sonderform der Feststellungsklage und insbesondere darum, dass der einzelne Verbraucher nach einer erfolgreichen Musterfeststellungsklage immer noch selbst eine Leistungsklage anstreben muss.

Darüber hinaus war die Atmosphäre während der gesamten Prüfung sehr angenehm und entspannt.

Wenn man nicht direkt die Antwort auf eine Frage der Prüfer wusste, wurde etwas Zeit gegeben, um sich entsprechende Normen im Gesetz noch einmal genauer anzuschauen. Bezüglich der Fragen schien es allgemein nicht besonders auf Einzelheiten und Spezialwissen anzukommen, sondern vielmehr auf die grundsätzlichen Zusammenhänge. In der vorliegenden Prüfung wurden die Prüflinge stets gemäß der vorgegebenen Reihenfolge befragt. Daher kann man letztlich schlichtweg ein wenig Pech haben, wenn beispielsweise der zuvor gefragte Prüfling die Diskussion in eine unglückliche Richtung gelenkt hat. Letztlich haben alle vier Kandidaten mehr als 100 Punkte erzielt, wobei die Punktezahlen ein wenig willkürlich erschienen und keinen Bezug zu den vorangegangenen schriftlichen Ergebnissen erkennen ließen.

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