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Kostenübernahme von Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Merkblatt

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Merkblatt

Kostenübernahme von

Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

Haroldstraße 4, 40213 Düsseldorf Telefon: 0211 837-02

poststelle@mkffi.nrw.de www.chancen.nrw

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© 2020/MKFFI 1009 Stand 1.7.2020

Die Druckfassung kann bestellt werden:

- im Internet: www.chancen.nrw/publikationen - telefonisch: Nordrhein-Westfalen direkt

0211 837-1001

Bitte die Veröffentlichungsnummer 1009 angeben.

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Wann und wo muss die Kostenübernahme beantragt werden?

Die Kostenübernahme müssen Sie vor dem Schwanger- schaftsabbruch beantragen. Suchen Sie dazu die Geschäftsstelle Ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse auf. Wenn Sie nicht Mitglied einer gesetz- lichen Krankenkasse oder nicht gesetzlich mitversichert sind, können Sie die Kostenübernahme bei einer gesetz- lichen Krankenkasse Ihrer Wahl an Ihrem Wohnort bean- tragen.

Die gesetzliche Krankenkasse berät Sie und stellt gegebenenfalls die Bescheinigung aus, dass die Kosten übernommen werden. Diese sogenannte Kostenüber- nahmebescheinigung müssen Sie bei Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin vorlegen. Mit Vorlage der Kostenübernahme- bescheinigung müssen Sie bei Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin für den Schwangerschaftsabbruch nichts bezahlen.

In welchen Fällen übernimmt das Land die Kosten?

Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen wohnen, ist das Land im Rahmen bestimmter Vermögens- und Einkommensgrenzen gesetzlich verpflichtet, die Kosten für einen Schwanger- schaftsabbruch nach Beratungsregelung zu übernehmen.

Konkret bedeutet das:

 Sie haben kein persönliches, kurzfristig verwertbares Vermögen von mehr als 5.000 Euro. Haben Sie Kinder, die in Ihrem Haushalt leben, und/oder Kinder haben, die Sie überwiegend unterhalten, erhöht sich dieser Betrag um 500 Euro pro Kind.

 Sie verdienen nicht mehr als 1.258 Euro netto monat- lich. Wenn Sie Kinder unter 18 Jahren haben, die in Ihrem Haushalt leben, und/oder Kinder haben, die Sie überwie- gend unterhalten, erhöht sich die zuvor genannte Ein- kommensgrenze um 298 Euro pro Kind.

 Übersteigen Ihre Unterkunftskosten einschließlich Ne- benkosten – abzüglich Wohngeld – 368 Euro, erhöht sich die Einkommensgrenze um diesen Mehrbetrag, höch- stens jedoch um 368 Euro.

Wenn Sie Sozialleistungen beziehen, z. B. ALG II, BAföG oder Sozialhilfe, wird davon ausgegangen, dass die Kosten des Abbruchs Sie unzumutbar belasten würden. Daher werden die Kosten des Schwangerschaftsabbruches übernommen.

Wichtig:

Wenn Sie kein Mitglied einer gesetzlichen Kranken- kasse sind oder nicht gesetzlich mitversichert sind, ist es möglich, dass Ihnen ein Teil der entstehenden Kosten in Rechnung gestellt wird. Bitte lassen Sie sich dazu in einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten.

Bitte beachten Sie:

 Legen Sie bei der gesetzlichen Krankenkasse bitte möglichst aktuelle Nachweise über Ihr Einkommen und über Ihre unter 18-jährigen Kinder in Ihrem Haushalt bzw. von Ihnen überwiegend unterhaltenen Kindern vor.

 Die Krankenkassen sollen möglichst auf einen Nachweis des Einkommens bestehen. Nur wenn aus bestimmten Gründen ein solcher Einkommensnachweis nicht mög- lich ist, genügt ausnahmsweise Ihre Erklärung.

 Die Krankenkasse stellt die Kostenübernahme-

bescheinigung aus. Diese enthält Ihren Namen und eine Fallkennziffer.

 Sie gehen mit der Kostenübernahmebescheinigung (und dem Beratungsschein der Schwangerschafts- konfliktberatungsstelle) zum Arzt/zur Ärztin, der/die den Abbruch vornehmen soll. Im weiteren Abrechnungs- verfahren wird nur noch die Fallkennziffer benutzt.

Damit ist der Schutz Ihrer persönlichen Daten gewähr- leistet.

Ein Schwangerschaftsabbruch ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen – keine Leistung der Kranken- kasse, sondern muss von Ihnen selbst bezahlt werden.

Wenn Sie dies finanziell unzumutbar belastet, über- nimmt das Land Nordrhein-Westfalen die Kosten.

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