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Bundesamt für Gesundheit Abteilung Multisektoriale Projekte 3003 Bern Bern, 25.11.2011

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Bundesamt für Gesundheit Abteilung Multisektoriale Projekte 3003 Bern

Bern, 25.11.2011

98.141/GS

Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken Ihnen bestens für die Einladung zur Stellungnahme zum Entwurf eines Bundes- gesetz über das elektronische Patientendossier, der wir gerne nachkommen.

Wir begrüssen, dass die Vorlage zu einem „Bundesgesetz über das elektronische Patien- tendossier (EPDG)“ in der Version vom 16.9.2011 als Rahmengesetz ausgestaltet, sich auf das Wesentliche konzentriert, entsprechend im Umfang limitiert gehalten ist, und durch ein grosses Engagement seitens der Bundesbehörden innert vergleichsweise kurzer Frist erar- beitet werden konnte.

Wir unterstützen den Entwurf eines Bundesgesetzes über das elektronische Patientendos- sier in der präsentierten Form. Insbesondere unterstützen wir die in Art. 18 enthaltene Ver- knüpfung der Zulassung von Leistungserbringern der stationären Gesundheitsversorgung zur Abrechnung über die Krankenversicherung mit der Verpflichtung, einer zertifizierten Ge- meinschaft anzugehören. Die dafür vorgesehene Übergangsfrist erscheint uns allerdings zu lange. Wir schlagen Ihnen daher vor, für das Inkrafttreten von Art. 18 eine kürzere Frist in Betracht zu ziehen. Uns erscheinen 3 Jahre als ausreichend. Wir regen zudem an, im Ge- setz die Rechtsgrundlage zu schaffen, damit im Rahmen vom Managed Care Versorgungs- modellen eine zusätzliche Verpflichtung zum elektronischen Datenaustausch vorgeschrieben werden kann.

Wir anerkennen die aus der Zuständigkeit der Kantone im Bereich der Gesundheitsversor- gung entstehende Mitverantwortung bei der Realisierung des schweizweiten elektronischen Patientendossiers. Wir wollen entsprechend die Umsetzung des EPDG auch zusammen mit dem Bund angehen. Der Vorstand der GDK hat bereits am 5.7.2010 beschlossen, die

„Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich eHealth“ bis Ende 2015 zu ver- längern. Auch nach Inkrafttreten des EPDG wollen sich die Mitglieder der GDK an einer Nachfolgeorganisation von eHealth Suisse beteiligen..

Damit erklären wir uns grundsätzlich bereit, die Arbeiten für das Ausführungsrecht (Konkreti- sierung der technischen Komponenten, der Normen für die Zertifizierung und die Identifikati- on sowie die Förderung des Erfahrungsaustausches) zu unterstützen. Wir schlagen aber vor, eine Etappierung der Umsetzung der einzelnen Aufgaben zu prüfen, um so die jährli-

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N:\9_\98\98_1\98.14 Umsetzung_Strategie\98.141 TPA_Recht\AW-GDK_EPDG-Vernehmlassung_V02_d.doc 2 chen Kosten allenfalls noch senken zu können. Eine allfällige finanzielle Beteiligung an den Arbeiten zur Ausführung des EPDG ist auf der Grundlage einer entsprechenden präzisierten Budgetplanung von der GDK-Plenarversammlung im Verlauf des weiteren Gesetzgebungs- prozesses zu beschliessen.

Wir fordern den Bundesrat zudem auf, die Zuständigkeiten bei der Umsetzung des EPDG insoweit zu entflechten, dass der Bund alleine für den Aufbau und Betrieb der technischen Komponenten nach Art. 11 des EPDG verantwortlich zeichnet. Es ist uns ein Anliegen, in Erinnerung zu rufen, dass sich die Kantone bereits im Rahmen von Modellversuchen und anderweitigen Projekten im Rahmen ihrer Versorgungsregion ebenfalls für die Verbreitung der Informationstechnologie im Gesundheitswesen engagieren und bitten, dies entspre- chend zu würdigen. Die Kantone tragen im Gegenzug zur Verantwortung des Bundes für den Aufbau und Betrieb der nationalen technischen Komponenten die Mitverantwortung für diese kantonalen Modellversuche bzw. generell für die Umsetzung der durch das Gesetz vorgesehenen Massnahmen.

Wir danken für Ihre Kenntnisnahme und stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Ver- fügung.

Freundliche Grüsse

SCHWEIZERISCHE KONFERENZ DER KANTONALEN GESUNDHEITSDIREKTORINNEN UND –DIREKTOREN

Michael Jordi Zentralsekretär

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