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Kostenerstattung für Gebärdensprachkurs

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Academic year: 2022

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SG Regensburg, Urteil v. 13.03.2018 – S 8 KR 601/17 Titel:

Kostenerstattung für Gebärdensprachkurs Normenketten:

SGB IX § 14 Abs. 1 S. 2, § 16 Abs. 1 SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 4

Leitsatz:

Überschneidet sich der Leistungszweck der medizinischen Rehabilitation mit dem der sozialen

Rehabilitation, ist ausschlaggebend, wo der Schwerpunkt der Zielsetzung der in Frage stehenden Leistung liegt. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Krankenversicherung, Eingliederungshilfe, Gebärdensprachkurs Fundstelle:

BeckRS 2018, 9074  

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand 1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Versorgung des Beigeladenen mit einem Gebärdensprachkurs.

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Der im Jahre 1987 geborene und bei der Beklagten versicherte Beigeladene leidet an Neurofibromatose Typ 2. Aufgrund der Erkrankung kam es seit dem Jahr 2004 zu einer progredienten Hörverschlechterung, die schließlich zum beidseitigen Verlust des Gehörs führte. Aufgrund einer Faszialisparese mit

inkomplettem Lidschluss rechts erlitt der Versicherte durch Feinstaub, Zugluft und Hitzebelastung bei der Arbeit als Industriemechaniker rezidivierende Augenentzündungen. Deshalb entschloss er sich im Jahr 2016 zur Umschulung zum Technischen Produktdesigner. Die Umschulung sollte an einem

Berufsbildungswerk für Hörgeschädigte mit der Unterstützung von Gebärdensprachdolmetschern

stattfinden. Vom 21.09.2016 bis 12.10.2016 absolvierte der Beigeladene eine Rehabilitationsmaßnahme der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd in Bad G.. Aus dem ärztlichen Entlassbericht geht hervor, dass seine Kommunikationsmöglichkeiten aufgrund der fehlenden Gebärdensprachkenntnisse stark

eingeschränkt seien. Er habe nur noch wenige soziale Kontakte. Er fühle sich weder der Welt der Hörenden voll zugehörig und gewachsen, noch der Gehörlosenwelt. Bei Abschluss der Reha wurden dem Patienten das Erlernen der Gebärdensprache sowie der Kontakt zu anderen Betroffenen empfohlen

(Selbsthilfegruppen/Gehörlosenverein).

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Mit Schreiben vom 24.11.2016 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten (damals noch Deutsche BKK) die Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachkurses. Zur Begründung trug er vor, dass er keine sozialen Kontakte außerhalb der Familie habe. Um sich ein soziales Netzwerk mit anderen

Hörgeschädigten aufbauen zu können, möchte er die Gebärdensprache erlernen. Dies sei neben seiner psycho-sozialen Gesundheit auch wichtig, um ein Netzwerk für berufliche Kontakte zu knüpfen. Er wolle an einem Gebärdenstammtisch und Jugendtreff für Hörgeschädigte sowie ggf. an einer Selbsthilfegruppe teilnehmen. Einen Kostenvoranschlag des Anbieters G. aus H. legte er bei. Um gute Sprachkenntnisse der Deutschen Gebärdensprache zu erlangen, werde eine Dauer von zwölf Monaten mit je vier

Unterrichtseinheiten pro Woche (à 59,50 Euro) empfohlen.

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Die Beklagte leitete den Antrag nach inhaltlicher Prüfung wegen angenommener Unzuständigkeit mit Schreiben vom 05.12.2016 an den Kläger gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a. F. i. v. m. § 2 Abs. 1 der Gemeinsamen Empfehlung zur Zuständigkeitserklärung weiter, da es sich bei dem Gebärdensprachkurs aus ihrer Sicht um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft handele. Der Kläger leitete den Antrag daraufhin an den Bezirk O. weiter, der die Unterlagen mit Verweis auf die „aufgedrängte Zuständigkeit“ des § 14 SGB IX und die originäre Zuständigkeit der Beklagten an den Kläger zurücksandte.

Der Kläger bat den Beigeladenen um Offenlegung seines Einkommens und Vermögens.

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Mit Bescheid vom 04.01.2017 lehnte der Kläger den Antrag des Beigeladenen ab, da der

Gebärdensprachkurs als Leistung der Eingliederungshilfe nur übernommen werden könne, wenn es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden könne, die zu erbringenden Aufwendungen aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen zu decken. Aus der Unterlagen hätten sich Vermögenswerte von ca.

46.700 Euro ergeben. Diese seien durch den Beigeladenen einzusetzen.

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Dagegen wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen mit seinem Widerspruch. Zur Begründung verwies er auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz vom 23.03.2016 (Az. S 14 KR 760/14). Danach sei ein Gebärdensprachkurs bei Hörstörung eine Leistung der Krankenversicherung. Auf die Frage der Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes komme es daher nicht an.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2017 hob die Regierung der O. den Bescheid des Klägers vom 04.01.2017 auf und wies ihn an, die Kosten des Gebärdensprachkurses des Beigeladenen zu tragen. Zur Begründung wurde auf die Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz Bezug genommen. Bei dem

Gebärdensprachkurs handele es sich um Krankenbehandlung. In § 33 der Heilmittelrichtlinie werden die Sprachtherapie als Heilmittel ausdrücklich benannt. Dazu gehöre nach Absatz 2 auch die Schaffung nonverbaler Kommunikationsmöglichkeiten. Um eine solche handele es sich bei einem

Gebärdensprachkurs, denn bei Menschen, welche an Taubheit leiden, sei die Gebärdensprache die geradezu klassische Form miteinander nonverbal zu kommunizieren.

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Daraufhin bat der Kläger den Beigeladenen um Vorlage einer kassenärztlichen Verordnung, die die behandelnde HNO-Ärztin am 06.07.2017 ausstellte und mit der sie eine Sprachtherapie zur Erlernung der Gebärdensprache in Form von 20 Sitzungen à 45 Minuten in einer Frequenz von drei Sitzungen pro Woche rezeptierte.

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Mit Bescheid vom 01.08.2017 übernahm daraufhin der Kläger die Kosten für ärztlich verordnete Therapiestunden zum Erlernen der Gebärdensprache unter Zuzahlung von 10 Euro pro

Heilmittelverordnung und 10% der anfallenden Kosten für den Gebärdensprachkurs. Gleichzeitig meldete der Kläger bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a. F. an. Die Beklagte wies diesen umgehend schriftlich zurück. Gebärdensprachkurse seien keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

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Am 28.08.2017 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Regensburg. Zur Begründung trug er vor, bei dem Gebärdensprachkurs handele es sich um die Schaffung nonverbaler Kommunikationsmöglichkeiten.

Es handele sich um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Auch das SG Koblenz habe dies so gesehen in einem sehr ähnlich gelagerten Fall.

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Das Gericht hat den Versicherten mit Beschluss vom 24.11.2018 gemäß § 75 Abs. 2 Var. 1 SGG zum Verfahren beigeladen. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Klägers zu Protokoll gegeben, dass für den Zeitraum von Juli bis November 2017 bisher Kosten in Höhe von 2.031,20 Euro angefallen sind. Weitere Kosten seien zu erwarten, weil das aktuelle Rezept noch nicht aufgebraucht sei. Die Kosten für die Zeit von November 2017 bis März 2018 könnten jedoch mangels Abrechnung noch nicht beziffert werden.

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Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für einen Gebärdensprachkurs im Rahmen des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (a. F.) zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Die in Deutschland tätigen sprachtherapeutischen Berufsgruppen seien nicht generell in der Vermittlung der Gebärdensprache ausgebildet. Das Urteil des SG Koblenz sei nicht rechtskräftig und befinde sich unter dem Az. L 5 KR 63/16 in der Berufung beim Landessozialgericht Mainz. Das Erlernen der Gebärdensprache erfolge üblicherweise über die Eingliederungshilfe nach §§ 53 und 54 SGB XII, weil die Maßnahme geeignet und erforderlich sei, die Verständigung mit anderen Personen zu ermöglichen oder ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufes oder sonstiger angemessener Tätigkeiten ermögliche. § 33 Abs. 2 Spiegelstrich 4 der Heilmittelrichtlinie erwähne mit keinem Wort die „Gebärdensprache“. Vielmehr diene auch die Sprachtherapie der Wiederherstellung, Besserung und dem Erhalt der sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten sowie des Schluckvorgangs. Dies könne durch Gebärdensprache nicht erreicht werden.

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Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Klägers und der Beklagten und auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 16

Die zum sachlich (§ 51 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und örtlich (§ 57 SGG) zuständigen Sozialgericht Regensburg erhobene Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig, aber

unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Gebärdensprachkurses für den Beigeladenen.

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Rechtsgrundlage des Erstattungsbegehrens des Klägers gegen die Beklagte ist § 16 Abs. 1 SGB IX i. V. m.

§ 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX. Danach erstattet der zuständige Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers nach den für den leistenden Rehabilitationsträger geltenden

Rechtsvorschriften, wenn ein leistender Rehabilitationsträger nach § 14 Absatz 2 Satz 4 Leistungen erbracht hat, für die ein anderer Rehabilitationsträger insgesamt zuständig ist. Die Beklagte hatte als erstangegangener Rehabilitationsträger den Antrag des Beigeladenen innerhalb der Frist von zwei Wochen an den Kläger weitergeleitet. Voraussetzung für den Erstattungsanspruch ist, dass die Beklagte materiell für die Leistung des Gebärdensprachkurses gegenüber dem Beigeladenen verpflichtet ist.

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Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung sind zunächst gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB V solche zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52 SGB V). So hatte das SG Koblenz in seinem Urteil vom 23.03.2016 (Az. S 14 KR 760/14, Rn. 16) angenommen, dass das Erlernen der Gebärdensprache um eine Form der Krankenbehandlung handelt. Zwar umfasst die Krankenbehandlung auch die Linderung von Krankheitsbeschwerden, § 27 Abs. 1 Satz 1 a. E. SGB V. Nach der Rechtsprechung und der

überwiegenden Auffassung im Schrifttum muss die Krankheit, um Leistungspflichten der GKV auszulösen, mit Mitteln der Krankenbehandlung beeinflusst werden können (Becker/Kingreen, aaO, § 27, Rn. 26).

Weder die Neurofibromatose, noch der Verlust der Hörfähigkeit werden vorliegend durch das Erlernen der Gebärdensprache therapeutisch beeinflusst. Krankenbehandlung im originären Sinne ist daher zu

verneinen.

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Der Zielsetzung eines Gebärdensprachkurses entsprechend ist vielmehr eine Zuständigkeit der Beklagte gemäß § 11 Abs. 2 SGB V zu diskutieren. Danach haben Versicherte auch Anspruch auf Leistungen zur

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medizinischen Rehabilitation, die notwendig sind, um eine Behinderung zu mindern, auszugleichen oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden unter Beachtung des Neunten Buches (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) erbracht, soweit im SGB V nichts anderes bestimmt ist, § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB V. So sind die gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX i. V. m. § 5 Nr. 1 SGB IX Träger der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der

Gesellschaft für Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Dabei handelt es sich nicht nur um Leistungen nach §§ 40 bis 43 SGB V, sondern um alle Leistungen gemäß § 42 Abs. 2 und Abs. 3 SGB IX (§ 26 Abs. 2 und Abs. 3 SGB IX a. F.), die mit der Zielsetzung des § 42 Abs. 1 SGB IX und § 11 Abs. 2 SGB V erbracht werden (Becker/Kingreen, SGB V, 3. Auflage, § 2a, Rn. 9). Grundsätzlich sind die Leistungen der

Sozialhilfe, hier konkret der Eingliederungshilfe in Form von Sozialer Teilhabe, nachrangig gegenüber Leistungen von Trägern anderer Sozialleistungen, § 2 Abs. 1 SGB XII. Die Krankenkassen sind vorrangig zuständig vor den Trägern der Sozialhilfe, § 40 Abs. 4 SGB V (Becker/Kingreen, aaO, § 40, Rn. 22).

Leistungen der medizinischen Rehabilitation haben Vorrang vor Leistungen zur Sozialen Teilhabe, § 5 Nr. 5,

§ 76 Abs. 1 Satz 1 a. E. SGB IX. Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine

gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX sind Leistungen zur Sozialen Teilhabe insbesondere Leistungen zur Förderung der Verständigung. Für den Leistungsgegenstand „Gebärdensprachkurs“ kommt sowohl eine Rechtsgrundlage nach dem SGB V (§ 11 Abs. 2 i. V. m. §§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 32 Abs. 2 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, § 33 Abs. 2 Spiegelstrich 4 Heilmittelrichtlinie - Schaffung nonverbaler

Kommunikationsmöglichkeiten), als auch eine Rechtsgrundlage aus der Eingliederungshilfe (§§ 53, 54 Abs.

1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX,§ 16 Nr. 2 EinglHV - Kurse zugunsten Gehörloser zur Verständigung mit anderen Personen).

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Die Abgrenzung von medizinischer Rehabilitation und Sozialer Teilhabe betrifft der vorliegende Streit. Die Beteiligten sind sich uneinig, ob es sich beim Erlernen der Gebärdensprache für den Beigeladenen um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation oder um einer Leistung zur Sozialen (bzw. womöglich auch beruflichen) Teilhabe handelt. Das Argument des Klägers, Gebärdensprache sei der (explizite)

Anwendungsfall der Schaffung nonverbaler Kommunikationsmöglichkeiten, hat das Gericht nicht überzeugt.

So hat das BSG hat mit Urteil vom 29.09.2009 (Az. B 8 So 19/08, Rn. 21) entschieden, dass die Abgrenzung der Leistungen von medizinischer Rehabilitation und Sozialer Teilhabe nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen erfolgt. Im Übrigen kann auch die Gebärdenunterstützte Kommunikation (GuK) zur Sprachanbahnung bei Kindern oder Schlaganfallpatienten ein Anwendungsfall der Schaffung nonverbaler Kommunikationsmöglichkeiten sein. Entscheidend zur Abgrenzung ist laut BSG vielmehr der Leistungszweck. Überschneidet sich der Leistungszweck der medizinischen Rehabilitation mit dem der sozialen Rehabilitation, ist ausschlaggebend, wo der Schwerpunkt der Zielsetzung der in Frage stehenden Leistung liegt (Nellissen in: JurisPK, § 42 SGB IX, Rn. 30). Nicht entscheidend für die

Abgrenzung ist, welche positiven Auswirkungen eine Maßnahme generell haben kann oder hat. Maßgebend ist, welchen Zwecken und Zielen die Maßnahme dienen soll. Das bedeutet, dass die Abgrenzung letztlich immer nur am konkreten Einzelfall erfolgen kann. Abgrenzungskriterien sind nur bedingt einsetzbar.

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Zur Überzeugung des Gerichts hat das Erlernen der Gebärdensprache für den Beigeladenen vorrangig das Ziel der sozialen und beruflichen Rehabilitation. So gab er in seinem Antrag an, dass er keine sozialen Kontakte außerhalb der Familie habe. Um sich ein soziales Umfeld mit anderen Hörgeschädigten aufzubauen, wolle er die Gebärdensprache erlernen. Insbesondere strebe er die Teilnahme an einem Gebärdenstammtisch und Jugendtreff für Hörgeschädigte an. Darüber hinaus beabsichtige er eine Umschulung zum Technischen Produktdesigner. Diese sollte an einem Berufsbildungswerk für Hörgeschädigte mit der Unterstützung von Gebärdendolmetschern stattfinden. Sicherlich kann der Beigeladene durch das Erlernen der Gebärdensprache seine Hörbehinderung teilweise ausgleichen.

Jedoch handelt es sich nicht um einen unmittelbaren Behinderungsausgleich, denn die Sprachfähigkeit wird als Grundbedürfnis nicht generell und nicht in ihrer ursprünglichen Weise wiederhergestellt. Vielmehr gestattet die Gebärdensprache lediglich die Kommunikation mit einem (kleinen) Teil von Menschen, die sie beherrschen. Das Gericht hat nicht verkannt, dass durch die Einschränkung der

Kommunikationsmöglichkeiten auch die psychische Gesundheit des Beigeladenen betroffen ist. So bezieht der Versicherte sich in seinem Antrag auch auf seine psycho-soziale Gesundheit. Aus dem ärztlichen Entlassbericht über die Rehabilitation in Bad G. geht aber hervor, dass sich bei dem Beigeladenen bisher

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aufgrund des guten familiären Umfelds keine psychische Komorbidität manifestiert hat. Für das Gericht ist Schwerpunkt der Maßnahme daher die Soziale Teilhabe, nicht die medizinische Rehabilitation in Form der Wiederherstellung der Sprachfähigkeit.

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Eine Berufung ist gesetzlich nicht ausgeschlossen. Zwar liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes bei dem hier vorliegenden Erstattungsstreit gemäß § 16 Abs. 1 SGB IX i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei 10.000 Euro, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG.

Bisher sind erst Kosten in Höhe von 2.031,20 Euro entstanden. Es ist aber offen, welche weiteren Kosten noch angefallen sind bzw. bis zu einer erneuten Entscheidung des Klägers für die Zukunft anfallen werden.

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