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Lösungshinweise Sachverhalt 2 (zu 249 ff. StGB)

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Lösung Fall 2

A. Strafbarkeit des T nach § 212 StGB

Hier angesichts T´s nicht vorhandener Vorstellung von einem tödlichen Ausgang (-)

B. Strafbarkeit des T nach §§ 249 I, 250 I Nr. 1 a) und c), II Nrn. 1, 3, 251, 22, 23 I StGB Durch das Zusammentreffen verschiedener (Erfolgs-)Qualifikationen und damit

zusammenhängender Streitigkeiten, gerät der Prüfungsaufbau komplex und kompliziert. Daher folgende Übersicht:

I. Vorprüfung

1. Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs 2. Versuchsstrafbarkeit

a) bzgl. §§ 249 I, 250 I, II StGB (+), §§ 23 I, 12 I StGB

b) P: bzgl. § 251 StGB, „erfolgsqualifizierter Versuch“ oder „folgenschwerer Versuch“ des Raubes möglich? Nach h.M. (+)

II. Tatentschluss hinsichtlich §§ 249, 250 StGB 1. hinsichtlich §§ 249 I StGB

a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+)

c) Absicht rechtswidriger Zueignung P: Tasche d) Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel e) Finalzusammenhang

2. hinsichtlich § 250 I Nr. 1 a) StGB

3. hinsichtlich § 250 I Nr. 1 c), II Nrn. 1 und 3 StGB1 III. Unmittelbares Ansetzen hinsichtlich §§ 249, 250 StGB IV. Erfolgsqualifikation, § 251 StGB

1. Eintritt und Verursachung der des Todes 2. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang 3. Leichtfertigkeit

V. Rechtswidrigkeit

VI. Schuld (Achtung: hier subj. Komponente der Leichtfertigkeit prüfen!) VII. Rücktritt, § 24 StGB

1. Rücktrittsmöglichkeit P: bei eingetretener schwerer Folge?

2. Kein Fehlschlag 3. Noch nicht beendet 4. Freiwillige Aufgabe VIII. Ergebnis

1 Kann hier zusammengeprüft werden, da alles an der Frage hängt, ob T sich vorgestellt hat, den Revolver einzusetzen.

Lösungshinweise Sachverhalt 2 (zu §§ 249 ff. StGB)

(2)

I. Vorprüfung

1. Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs: Mit dem Tode verlor die D ihren ursprünglichen Gewahrsam.2 T flüchtete aber ohne die Tasche. Es fehlt daher an der Begründung neuen Gewahrsams. Somit liegt keine vollendete Wegnahme der Tasche i.S.v. § 242 I StGB vor.

2. Versuchsstrafbarkeit

a) bzgl. §§ 249 I, 250 I, II StGB: Bereits der Grundtatbestand (§ 249 StGB) stellt ein Verbrechen dar

 Versuchsstrafbarkeit nach § 23 I, 12 I StGB grundsätzlich (+) b) bzgl. § 251 StGB:

(P): Gibt es den erfolgsqualifizierten Versuch? Fraglich ist, ob Raub mit Todesfolge auch dann als Versuch (in Form des erfolgsqualifizierten Versuchs)3 strafbar ist, wenn der Tod des Opfers bereits beim Raubversuch eintritt. S. dazu – entgegen der h.M. – MK/Hardtung, 3. Auflage 2017, § 18 Rn. 75 ff., der die Formulierung „Versuch eines todbringenden Raubes“ für präziser hält.

H.M.: (+)

o § 11 II StGB erklärt Vorsatz(grund)delikte, die für eine besondere Folge Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit genügen lassen, insgesamt zu Vorsatzdelikten. Daher sei auch der Versuch derselben möglich.

o Grund der Strafe bei Eintritt besonders schwerer Folgen ist die Tatsache, dass schon im Versuch des Grunddelikts die Gefahr des qualifizierenden Erfolgs typischerweise angelegt ist.

A.A.: (-), weil

o Weder § 11 II StGB noch § 18 StGB treffen eine ausdrückliche Aussage über die Möglichkeit, ein erfolgsqualifiziertes Delikt zu versuchen. Sie liefern nur Begriffsbestimmungen, die sich aber nicht auf § 22 StGB auswirken, weil die bestimmten Begriffe („vorsätzliche Tat“ in § 11 II StGB bzw. Vollendung „wenigstens [durch] Fahrlässigkeit“ bei § 18 StGB, vgl. etwa § 222 StGB: „durch Fahrlässigkeit“) § 22 StGB nicht tangieren. Diese Begriffe kommen in § 22 StGB nicht vor.

Deshalb verstößt die h.M. gegen Art. 103 II GG.

2 Lackner/Kühl/Kühl, 28. Auflage 2014, § 242 Rn. 10.

3 Davon zu unterscheiden ist der weitgehend anerkannte Fall, in denen der Vorsatz die Herbeiführung der schweren Folge erfasst, diese Folge aber nicht eintritt (= versuchte Erfolgsqualifizierung).

(3)

o ein Täter bei fahrlässiger Herbeiführung der besonderen Folge nicht die in § 22 StGB vorausgesetzte vorsätzliche Tatvorstellung (vgl. den Wortlaut: „nach seiner Vorstellung von der Tat“) haben kann und deshalb wegen des Gesetzlichkeitsprinzips aus Art. 103 II GG straflos bleiben muss.4 Allenfalls kann der übrig bleibende Versuch des Grunddelikts aus dem Strafrahmen der Erfolgsqualifikation bestraft werden. (Bei § 251 StGB wäre m.E. zu beachten, dass aber keine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden dürfte [wie bei § 251 StGB], weil der – nach dieser Lösung – allein vorliegende §§ 249, 22 StGB nur Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren legitimiert).

o die aus vorsätzlichen und fahrlässigen Elementen zusammengesetzten erfolgsqualifizierten Delikte strukturell als Fahrlässigkeitsdelikte gelten müssen und deshalb einer Versuchsstrafbarkeit nicht zugänglich sind.5

Nach der h.M. ist der erfolgsqualifizierte Versuch also möglich.

II. Tatentschluss hinsichtlich §§ 249, 250 StGB 1. Tatentschluss hinsichtlich § 249 I StGB

a) Fremde, bewegliche Sache (+), sowohl für Tasche als auch für Geld

b) Wegnahme: Gewahrsamswechsel?

Hier: D ist ursprünglich Gewahrsamsinhaberin an Tasche und Geld.

T wollte durch Entreißen diese Sachherrschaft über Tasche und Bargeld aufheben und durch An- Sich-Nehmen und Mitnehmen von Tasche und Inhalt neuen, eigenen Gewahrsam an beidem begründen. Dies sollte auch gegen den Willen der D geschehen, sodass ein Bruch vorgelegen hätte.

Hier müsste eine Abgrenzung zur räuberischen Erpressung erfolgen. Aber nach beiden Auffassungen6 liegt Raub vor, denn

 Nach h.L. §§ 253, 255 StGB (-), da keine Verfügung seitens D.

4 Vgl. zu diesem „Versuchseinwand“ Kühl AT, 8. Auflage 2017, § 17a Rn. 42.

5 Vgl. zum „Fahrlässigkeitseinwand“ Kühl AT, 8. Auflage 2017, § 17a Rn. 41.

6 Vgl. dazu etwa Rengier BT I, 20. Auflage 2018, § 11 Rn. 33 ff.

(4)

 Nach Rspr.: Abgrenzung von § 249 StGB und §§ 253, 255 StGB nach äußerem Erscheinungsbild, sodass Raub hier wegen des Wegnahmecharakters spezieller ist.

c) Absicht rechtswidriger Zueignung aa) Enteignungsvorsatz

- Bezüglich des Geldes hat T laut Raubplan Enteignungsvorsatz, da D das Geld nie mehr zurückbekommen soll (+).

- Bezüglich der Tasche handelt T auch mit Enteignungsvorsatz, da ein von Anfang an geplantes achtloses Wegwerfen nach Plünderung ohne ausreichenden Rückführungswillen geschieht (+).

bb) Aneigungsabsicht:

- Bezüglich des Geldes (+), weil T den Besitz des Geldes als Ziel seines Raubes erstrebt.

- Bezüglich der Tasche: (P)

H.M.:7 (-), weil T die Tasche zu keinem Zeitpunkt für sich haben wollte. Also nur Sachentziehung und je nach Sachverhaltsauslegung § 303 I StGB (+/-), was jedoch mangels Anhaltspunkte nicht erörtert werden muss.

M.M.: (+), weil der Sachverhalt so ausgelegt werden kann (aber nicht muss!), dass T die Tasche im Sinne eines wenigstens kurzfristigen Eigengebrauchs als notwendiges Transportbehältnis nutzen möchte, ehe er sich ihrer entledigt.

cc) Rechtswidrigkeit der Zueignung (+), da kein fälliger und einredefreier Anspruch.

d) Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel

aa) Drohung hier mangels irgendwelcher Anhaltspunkte (-)

bb) Gewalt: hier: Wenn auch T´s ursprünglicher Plan auf einen gewaltvermeidenden Überraschungsangriff gerichtet gewesen sein mochte (insofern ist der Sachverhalt offen), so entscheidet er sich spätestens nach dem Erstwiderstand der D um. Ab dann entschließt er sich in geringfügiger Modifikation seines Tatplanes endgültig, im Laufe des heftigen Handgemenges Gewalt gegen die D einzusetzen, um in jedem Falle an die Handtasche mit dem Geld zu gelangen. Also Nötigungsmittel „Gewalt“ (+)

7 Exemplarisch Rengier BT I, 20. Auflage 2018, § 7 Rn. 14 sowie § 2 Rn. 171.

(5)

e) Finalzusammenhang zwischen Nötigungsmitteleinsatz und Wegnahme

H.M.: Nötigungsmittel muss als Mittel zur Wegnahme eingesetzt werden, also besteht eine subj.

Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme.

 Hier (+), da Gewalteinsatz nur zum Zwecke der Erlangung von Geld und Tasche

M.M.: Es bedarf einer kausalen Verknüpfung zwischen Gewalt und Wegnahme. Ohne die Nötigungshandlung darf also gar keine Möglichkeit zur Wegnahme bestehen.

 Hier ebenso (+), da dem versuchenden T hier klar ist, dass er ohne den Gewalteinsatz gegen die D nicht an die Beute gelangen kann.

2. Tatentschluss hinsichtlich § 250 I Nr. 1 a) StGB

a) Revolver als bewegliche Sache, die ihrer Art nach zur Verursachung erheblicher Verletzungen von Personen generell geeignet und bestimmt und daher Waffe ist?

Als (sogar) Schusswaffe (§ 1 II, Nr. 1 WaffG) ist der Revolver, mittels dessen durch einen Lauf Projektile verschossen werden, von § 250 I Nr. 1 a) StGB erfasst (+).

b) „Bei-Sich-Führen“ heißt, dass der Täter sich der Waffe während des Tathergangs ohne erhebliche Schwierigkeiten und ohne größeren Zeitaufwand bedienen kann.

 Hier hält T die schussbereite Waffe in der Schusshand, sodass der wohl deutlichste Fall des „Bei- Sich-Führens“ vorliegt. Da subjektiv bei Waffen nur bedingter Vorsatz im Sinne eines allgemeinen Bewusstseins vom Vorhandensein und Mitführen der Waffe und wegen der hohen Einsatzgefahr keinerlei Verwendungsbezug erforderlich ist, ist dieses Merkmal ebenfalls erfüllt (+).

3. Tatentschluss hinsichtlich § 250 I Nr. 1 c), II Nrn. 1, 3 StGB

Kein Gefährdungsvorsatz, weil T bei der Tat niemals die Waffe einsetzen oder D verletzen wollte.

Etwas zweifelhaft ist, ob ein Vorsatz bzgl. § 250 II Nr. 1 StGB gegeben ist, wenn man auf eine Drohung abstellt. Nach der Rechtsprechung ist ein Verwenden bei der Tat dann gegeben, „wenn der Täter den Gegenstand als Raubmittel zweckgerichtet einsetzt und wenn das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird.“8 M. E. ist der Sachverhalt an dieser Stelle

8 BGH NStZ 2012, 389.

(6)

zu „dünn“, um einen zweckgerichteten Einsatz zu bejahen, da T die Tasche ursprünglich überraschend entreißen wollte und im weiteren Verlauf überhaupt nicht mehr an die Waffe denkt.

Zugegebenermaßen ist der Sachverhalt auf den ersten Blick etwas lebensfern, da man sich fragt, wofür T überhaupt die Waffe (in der Hand haltend) bei sich geführt hat. Der BGH hat jedenfalls ausdrücklich klargestellt, dass das bloße Mitführen einer Waffe bzw. eines gefährlichen Werkezugs noch keine Verwendung darstellt, selbst wenn dies offen geschieht (BGH NStZ 2013, 37).

III. Unmittelbares Ansetzen hinsichtlich §§ 249, 250 StGB

Spätestens durch den Griff nach der Tasche mit dem Geld und das nachfolgende Hineinbegeben ins Handgemenge hat T sowohl zum Nötigungs- als auch zum Diebstahlselement des Raubes unmittelbar im Sinne des § 22 StGB angesetzt.

(Also: Die Schwelle zum persönlichen „Jetzt-Geht’s-Los“ bei tatplangemäßer hinreichend zwischenschrittfreier Rechtsgutsgefährdung ist überschritten.)

Hinweis: S. zum unmittelbaren Ansetzen bei § 249 StGB etwa Rengier BT I, 20. Auflage 2018, § 7 Rn. 41.

IV. Erfolgsqualifikation (§ 251 StGB)

1. Eintritt und Verursachung der schweren Folge

Tod eines anderen Menschen (+), D ist tot. Dafür ist der Raubversuch auch kausal, insbesondere das

„Handgemenge“, kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der sich lösende Todesschuss entfällt.

2. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang

Im tödlichen Erfolg muss sich gerade eine raubspezifische, also eine dem Raub typischerweise anhaftende Gefahr niedergeschlagen haben. D.h. typisch ist der Todeseintritt infolge der angewandten Nötigungsmittel und der auf ihrem Einsatz beruhenden tatspezifischen Gefahrverwirklichung.

Hinweis: Grundsätzlich ist die Frage des Gefahrzusammenhangs sehr str., vgl. dazu Hillenkamp/Cornelius, 32 Probleme aus dem Strafrecht AT, 15. Auflage 2017, S. 135 ff. Nach h.M.

(7)

müssen die einzelnen Tatbestände dahingehend ausgelegt werden, ob ein Gefahrzusammenhang zwischen dem Erfolg des Grunddelikts und der besonderen Folge gegeben sein muss (dann scheidet ein erfolgsqualifizierter Versuch regelmäßig aus, da beim Grunddelikt der Erfolg aufgrund des Versuchsstadiums gerade noch nicht eingetreten ist), oder ob ein Zusammenhang zwischen Handlung des Grundtatbestandes und der schweren Folge ausreicht. Beim Raub spricht etwa Kühl9 davon, dass es sich um einen „relativ klaren“ Fall von „Handlungsgefährlichkeit“ handele, es genügt also ein Gefahrzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und schwerer Folge.

Hier: Raubbegehung in bereits qualifizierter Form als schwerer, weil bewaffneter Raubversuch bringt die tatbestandstypische Gefahr mit sich, dass das Opfer D durch den Einsatz vorhandener Nötigungsmittel zu Tode kommt.

Ganz konkret: Das Mitführen und Hantieren mit der entsicherten Schusswaffe birgt die ganz besonders nahe liegende Gefahr in sich, dass es in Kombination mit dem Handgemenge zu einem tödlichen Verlauf aufgrund eines sich auch ungewollt lösenden Schusses kommt.

 Spezifischer Gefährlichkeitszusammenhang zwischen Raubhandlungsgefahr und Todeserfolg (+)

3. Leichtfertigkeit

Tod der D müsste wenigstens auf Leichtfertigkeit des T, d.h. einer über § 18 StGB hinausgehenden gesteigerten Fahrlässigkeit, beruhen. Da sich dem T beim Hantieren mit einer entsicherten Schusswaffe in einem Handgemenge die Möglichkeit des Lösens eines Schusses geradezu aufdrängen musste, liegt ein besonders grober Sorgfaltsverstoß mit besonders hoher Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts, mithin Leichtsinn, vor. T hätte nämlich z.B. wenigstens den Waffenarm weg halten oder den Revolver vorher sichern oder wegwerfen können.

Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist auch gegeben.

 Leichtfertigkeit (+)

V. Rechtswidrigkeit (+) VI. Schuld (+)

subj. Vorhersehbarkeit der schweren Folge, Erkennbarkeit der die Leichtfertigkeit begründenden Umstände

9 Kühl AT, 8. Auflage 2017, § 17a Rn. 49.

(8)

VII. Rücktritt, § 24 StGB 1. Rücktrittsmöglichkeit

(P) Rücktritt vom Versuch des Raubes mit Todesfolge trotz Eintritts der schweren Folge möglich?

M.M.: (-)

o Es entspricht nicht dem verwirklichten Unrecht, wenn der Täter nur noch nach § 222 StGB und

§ 240 I StGB (ggf. auch § 227 StGB; hier mangels vorsätzlicher KV freilich nicht) bestraft werden kann, nur weil er angesichts eines toten Menschen beim Raubversuch mit eingetretener Todesfolge dann nichts mehr wegnimmt.

o Die gefährdende tatbestandsmäßige Nötigungshandlung bei §§ 249, 251 StGB, an die die Erfolgsqualifikation anknüpft, ist schon durchgeführt, was einem Rücktritt widerspricht.

o Gerade die Strafe wegen Versuchs im Ganzen entspricht dem verwirklichten Unrecht mit Teilerfolg am besten.

H.M.: (+)10

o Der Wortlaut des § 24 StGB enthält keine Einschränkung, also ist mit „der Tat“ in §§ 22-24 StGB die vorsätzliche Versuchstat gemeint.

o Wegen der Wortlautgrenze aus Art. 103 II GG kann der Rücktritt auch beim erfolgsqualifizierten Versuch nicht zu Lasten des Täters ausgeschlossen werden.

o Da der versuchte Raub mit Todesfolge von der Existenz eines wenigstens versuchten Grunddelikts abhängt, entfällt bei dessen rücktrittsbedingtem Fortfall auch der Anknüpfungspunkt für die Anwendung des erfolgsqualifizierten Versuchs.

 Rücktrittsmöglichkeit (+/-) Weitere Prüfung, falls der h.M. gefolgt wird:

2. Kein Fehlschlag:

(+), weil T aus seiner Sicht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die zur Raubvollendung noch erforderliche Wegnahme der Beute nach wie vor hätte vornehmen können.

3. beendet/unbeendet?

§ 24 I 1 1. Fall StGB: Unbeendet, da T noch nicht alles getan hat, was aus seiner Sicht zur Erfolgsherbeiführung nötig gewesen wäre.11

10 Vgl. etwa Kühl AT, 8. Auflage 2017, § 17a Rn. 56 ff.; Rengier BT I, 20. Auflage 2018, § 9 Rn. 17 ff.

11 Vgl. zur Definition des unbeendeten Versuchs Rengier AT, 9. Auflage 2017, § 37 Rn. 31.

(9)

4. Freiwilligkeit und ernsthafte Aufgabe der Tatausführung:

(+), da T aus autonomen Motiven (Entsetzen und Reue) von der weiteren Tatrealisierung Abstand nimmt und in einem Gegenentschluss die Tatsituation verlässt.

 Strafbarkeit des T nach §§ 249, 250, 251, 22 f. StGB (+/-)

VIII. Ergebnis. T ist strafbefreiend vom versuchten schweren Raub mit Todesfolge nach §§ 249 I, 250 I Nr. 1 a), 251 StGB zurückgetreten.

C. Strafbarkeit des T nach § 222 StGB I. Tatbestand

1. Handlung, Erfolg, Kausalität

(+), da die D durch T´s ungewollten Schuss stirbt.

2. Obj. Sorgfaltspflichtverletzung bei obj. Vorhersehbarkeit der Folgen

Die obj. Sorgfaltspflichtverletzung ist bereits oben unter dem Punkt der Leichtfertigkeit im Rahmen des § 251 StGB bejaht worden, da sich T nicht auf die aus seinem Verhalten erwachsenden Gefahren für das Leben der D eingestellt und sich der Situation entsprechend wie ein besonnener, gewissenhafter Mensch verhalten hat

 Sorgfaltsverstoß (+), denn T hätte beim kämpfenden Hantieren mit dem Revolver Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen; der tödliche Erfolg bei solch leichtfertigem Verhalten (s.o.) war auch vorhersehbar.

3. Obj. Zurechnung

Verwirklichung gerade derjenigen rechtlich missbilligten Gefahr, die durch die Sorgfaltspflichtverletzung geschaffen oder gesteigert worden ist, insbes. Schutzzweck der Norm/

Pflichtwidrigkeitszusammenhang.

 hier (+)

II./III.. Rechtswidrigkeit, Schuld, Ergebnis (+),

T hat sich nach § 222 StGB strafbar gemacht, da ihm im Rahmen der Schuld auch subj. eine Verhaltenspflichtverletzung vorzuwerfen ist (individuelles Anderskönnen liegt vor.).

(10)

D. Strafbarkeit des T nach § 240 I StGB I. Tatbestand

1.Obj. Tatbestand a. Nötigungsmittel

Gewaltvariante (+), s.o. Erörterungen zum Raubmittel b. Nötigungserfolg

Handlung, Duldung oder Unterlassung der D? Hier: (+), wenigstens Duldung der Übergriffe und Unterlassen des ungehinderten Weitergehens.

c. Verwerflichkeit nach § 240 II StGB

(+), weil der erhöhte Grad sittlicher Missbilligung gegeben ist, denn T hat einen zu missbilligenden Zweck (Wegnahme der Beute) mit einem zu missbilligenden Mittel (Gewalt) zu erreichen versucht und auch die zusammenschauende Abwägung der Gesamtumstände zeichnet kein anderes Bild.

2. Subj. Tatbestand

Da es T gerade im Sinne eines notwendigen Zwischenzieles auf die Unterbrechung des Weges der D und angesichts der Situationsentwicklung auf das Handgemenge ankam, da er anderenfalls nicht zur Wegnahmehandlung ansetzen konnte, ist der Streit, ob der Nötigungszweck mit Absicht verfolgt werden muss oder ob Eventualvorsatz ausreicht, hier irrelevant.

 Vorsatz jedenfalls (+)

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe (-)

 Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+)

IV. Ergebnis

T hat sich nach § 240 I StGB strafbar gemacht.

F. Konkurrenzen

§ 222 und § 240 StGB stehen zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB).

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