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Handbuch DATEV-Lösung für Vereine/Stiftungen/Gemeinnützige GmbHs - SKR49

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Academic year: 2022

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Dok.-Nr.: 0907726

DATEV-Serviceinformation Anleitung

Letzte Aktualisierung: 30.11.2021

Relevant für:

DATEV Mittelstand Faktura mit Rechnungswesen

DATEV Mittelstand Faktura mit Rechnungswesen compact Kanzlei-Rechnungswesen

Rechnungswesen compact

Handbuch DATEV-Lösung für

Vereine/Stiftungen/Gemeinnützige GmbHs - SKR49

Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen

1.1 Zielsetzung

1.2 Steuerliche Grundlagen 1.2.1 Ertragsteuerrecht 1.2.2 Umsatzsteuerrecht

1.2.3 Steuerlich bedeutsame Grenzen 1.3 Inhalt der Branchenpakete

1.4 Ansprechpartner

1.5 Vereinsbesteuerungs-Expertisen 2 Stammdaten der Finanzbuchführung

2.1 Kontenrahmen

2.1.1 Ändern und Einfügen von Konten 2.1.2 Aufbau des Kontenrahmens

2.2 Erfolgskonten der ertragsneutralen Posten in der Kontenklasse 3 2.3 Ergebnisrechnung

3 Buchführung

3.1 Überschussrechner

3.1.1 Umsatzsteuerrechnung

3.1.1.1 Brutto-Verbuchung im Bereich der ergebniswirksamen Konten Klasse 4-8 3.1.1.2 Anlagenbuchungen

3.1.1.3 Musterbuchungen für Einnahmenüberschussrechner

3.1.1.4 Bebuchen von Forderungen und Verbindlichkeiten inkl. OPOS-Buchhaltung (Personenkonten/Kontokorrent)

3.2 Umsatzsteuerrechnung für Bilanzierer und Überschussrechner

(2)

3.2.1 Umsätze nach § 13b UStG 3.2.1.1 Bilanzierer

3.2.1.2 Überschussrechner 3.2.2 EG-Buchungen

3.2.2.1 Bilanzierer

3.2.2.2 Überschussrechner

3.2.3 Zuordnung von Buchungsvorgängen zu den Bereichen des Kontenrahmens 3.2.3.1 Programmfunktion - Buchungen prozentual aufteilen

3.2.4 Umbuchen von steuerpflichtig gewordenen Ergebnissen mit USt-Berichtigung 3.2.5 Aufzuteilende Vorsteuer

3.2.6 Vorsteuerpauschalierung nach § 23a UStG

3.2.7 Verbuchen von (zweck)gebundenen Rücklagen (§ 62 Abs. 1 AO) 3.2.8 Weitere Besonderheiten

3.2.8.1 Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Ermittlung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und für die Zweckbetriebsgrenze Sport

3.2.8.2 Pauschale Ermittlung des Gewinns aus Altmaterialsammlungen im Bereich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe

3.2.8.3 Fiktive Einnahmen und Ausgaben, Konten 9620 und 9621 3.2.8.4 Konten für den Jahresabschluss (9850 bis 9889)

4 Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) 4.1 Überblick

4.2 Beschreibung der betriebswirtschaftlichen Auswertungen

4.2.1 BWA zur ertrag- und umsatzsteuerlichen Beurteilung des Vereins (BWA 1-6) 4.2.2 Steuerliche Kontrollrechnungen (BWA 7)

4.2.3 "Bereichsübergreifende Erfolgsrechnung" (BWA 8) 5 Kostenrechnung

5.1 Aufbau 5.2 Einrichtung 6 Jahresabschluss

6.1 Aufbau

6.1.1 Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung 6.1.2 Vermögensübersicht

6.1.3 Bilanz

6.1.4 Gewinn- und Verlustrechnung 6.1.5 Deckblätter

6.1.6 Geraffte Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung (EAÜ) 6.1.7 Geraffte Gewinn- und Verlustrechnung

6.1.8 Abschluss- und Prüfungsvermerke (Bescheinigungen) 6.2 Erstellung der Jahresabschlussauswertungen

6.2.1 Kanzlei-Rechnungswesen 6.2.2 E-Bilanz

6.2.3 Abschlussdaten an Bundesanzeiger senden (Offenlegung / Hinterlegung)

(3)

7 Anlagen

7.1 Buchungs-ABC

7.1.1 Ablösezahlungen an gemeinnützige Vereine 7.1.2 Abschreibung eines Pkw

7.1.3 Ansparabschreibung/Investitionsabzugsbetrag

7.1.4 Anzeigen gemeinnütziger Vereine in Vereinszeitschriften, Programmheften oder Festbüchern 7.1.5 Aufnahmegebühren

7.1.6 Ausbildungsentschädigung

7.1.7 Beiträge von Mitgliedern, z. B. Sport bei gV 7.1.8 Beköstigung, Verkauf von Speisen und Getränken 7.1.9 Eislauf, B 5000

7.1.10 Festbücher, Zeitschriften mit Inseraten und Anzeigen 7.1.11 Gesellige Veranstaltungen

7.1.12 Getränke- und Tabakwarenverkauf 7.1.13 Inventar

7.1.14 Körperschaftsteuer

7.1.15 Kulturelle Veranstaltungen gV 7.1.16 Mietobjekte eines gV

7.1.17 Sachspenden B 3000 und Wertabgaben 7.1.18 Sportkurse/-unterricht B 5700

7.1.19 Sportreisen (B 5000 und B 8000) 7.1.20 Sportliche Veranstaltungen 7.1.21 Startgelder, Meldegebühren 7.1.22 Umsatzsteuer

7.1.23 Vermietung/Verleih

7.1.24 Verpachtung einer Vereinsgaststätte B 4000 7.1.25 Vorsteueraufteilung

7.1.26 Wareneinkauf 7.1.27 Werbung bei Sport 7.1.28 Zuschüsse, erhaltene

7.2 Musterbuchungen zum Jahreswechsel für Vereine, Stiftungen und gemeinnützige GmbHs

7.2.1 Mittelverwendung (Ergebnisverwendung) - Allgemeine Vorgehensweise/Buchungsempfehlung 7.2.2 Musterbuchungen mit Ergebnisverwendungsrechnung

7.2.3 Musterbuchungen ohne Ergebnisverwendungsrechnung

7.3 - 7.5 Musterauswertungen/Bilanz einer Stiftung/GuV einer Stiftung mit Mittelverwendungsrechnung 8 Abkürzungsverzeichnis

Aktuelle Änderungen

30.11.2021 Dokument für den Jahreswechsel 2021/2022 aktualisiert.

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Hinweis

DATEV modernisiert aktuell die Branchenpakete Vereine, Stiftungen, gGmbHs (SKR49).

Das neue Branchenpaket Vereine, Stiftungen, gGmbHs (SKR42) wird mittelfristig den bisherigen SKR49 für Vereine, Stiftungen, gGmbHs ablösen. Bis dahin können Sie die Branchenpakete (SKR49/SKR42) nutzen.

Mit dem Jahreswechsel-Update 2021/2022 beginnt die Pilotierungsphase des neuen Branchenpakets Vereine, Stiftungen, gGmbHs (SKR42).

Die Freigabe des neuen Branchenpakets ist mit dem Jahreswechsel-Update 2022/2023 geplant.

Weitere Informationen zur Pilotierungsphase finden Sie im Dokument Neues Branchenpaket Vereine, Stiftungen, gGmbHs (SKR42) (Pilotierungsphase) (Dok.-Nr. 1021038).

1 Grundlagen

Die Buchführung der Vereine, Stiftungen und der gemeinnützigen GmbHs weist im Vergleich zu anderen Körperschaften zahlreiche Besonderheiten auf. Der Grund dafür ist die Vielzahl von Gesetzen, die für die Rechnungslegung und die Besteuerung maßgeblich sind.

Die Grundsätze für die Buchführung leiten sich insbesondere aus folgenden Vorschriften ab:

 Vereinsrecht im BGB (Rechnungslegungsvorschriften)

 Gemeinnützigkeitsrecht (z. B. Mittelverwendung)

 Ertragsteuerrecht

 Umsatzsteuerrecht

Diese Vielfalt wirft Fragen hinsichtlich der korrekten Anwendung der Rechtsgrundsätze auf die Buchführung auf, insbesondere da Fehler gravierende Nachteile nach sich ziehen können.

DATEV hat sich dieser Problematik angenommen und hat mit den vorliegenden "Branchenpaketen für Vereine, Stiftungen und gGmbHs" eine

 praktische Organisationshilfe

 zielführende Kontierungshilfe

 Hilfe zum Erstellen von Abschlüssen, die allen Anforderungen genügen geschaffen.

Rechtliche Fragestellungen sind nur Gegenstand des Handbuchs, soweit sie für das Verständnis der

Rechnungslegung und des Jahresabschlusses von Vereinen, Stiftungen und gemeinnützigen GmbHs relevant sind.

Weitergehende Ausführungen finden Sie in der Fachliteratur, wir verweisen in diesem Zusammenhang insbesondere

(5)

 REUBER, H.-G.: Die Besteuerung der Vereine, Loseblattsammlung erschienen im Schäffer-Verlag, Stuttgart

 WEIDLICH, G.: Organisationshandbuch Vereine, Loseblattsammlung erschienen im Schäffer-Verlag, Stuttgart

 DAUBER, H.: Vereinsbesteuerung; DATEV-Art.-Nr. 10397 oder als E-Book Art.-Nr. 19257 Stiftungen

Mit dem Branchenpaket Stiftungen kann auch die Rechnungslegung von Stiftungen abgebildet werden. Grundlage dafür war die IDW-Stellungnahme "Rechnungslegung von Stiftungen" IDW RS HFA 5. Neue Konten im Bereich des Eigenkapitals ermöglichen einen stiftungsspezifischen Eigenkapitalausweis. Neben der Zuordnungstabelle für Bilanzierer nach Gemeinnützigkeitsrecht wird auch eine Zuordnungstabelle für Bilanzierer nach HGB sowie eine für

§ 4/3-Rechner angeboten. Nähere Informationen finden Sie im Kap. 6.2.

Gemeinnützige GmbHs

Mit dem Branchenpaket gemeinnützige GmbHs kann die Rechnungslegung von gemeinnützigen GmbHs abgebildet werden. Die Erstellung des Jahresabschlusses erfolgt nach den Grundsätzen der Bilanzierung. Für den spezifischen Ausweis des Kapitals einer gemeinnützigen GmbH wurden spezielle Eigenkapitalkonten (Konto 1140 ff.) eingerichtet.

Neben der Zuordnungstabelle für Bilanzierer nach Gemeinnützigkeitsrecht wird auch eine Zuordnungstabelle für Bilanzierer nach HGB angeboten. Mit dieser ist eine Offenlegung möglich. Nähere Informationen finden Sie im Kap.

6.2.

1.1 Zielsetzung

Wir haben uns bei der Erarbeitung der vorliegenden Branchenpakete folgende Ziele gesetzt:

 Integration aller Rechnungslegungsgrundsätze (Steuerrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Vereinsrecht, Stiftungsrecht)

 Der Kontenrahmen SKR49 als Basis für die Finanzbuchführung soll dem steuerlichen Berater schon bei den einzelnen Geschäftsvorfällen helfen, die ertrag- und umsatzsteuerlichen Auswirkungen abzugrenzen.

 Jeder Verein - gemeinnützig oder nicht gemeinnützig - sowie Stiftungen und gemeinnützige GmbHs sollen die vorliegenden Branchenpakete nutzen können.

 Betriebswirtschaftliche Auswertungen sollen den Steuerberater während des Jahres unterstützen, um die Entwicklung der Körperschaft beurteilen zu können. Diese monatlichen Erfolgsrechnungen liefern gezielt Informationen. Durch spezielle Kontrollrechnungen werden steuerliche Grenzwerte und

gemeinnützigkeitsrechtliche Eckwerte überwacht. Zusätzlich sollen Plan- oder Budgetwerte angesetzt und Abweichungen zu den Ist-Werten errechnet werden können.

 Eine UStVA wird, abhängig von der Schlüsselung in den Stammdaten, automatisch erstellt.

 Ein nach den verschiedenen Rechtsvorschriften strukturierter Jahresabschluss weist die Teilergebnisse und das Gesamtergebnis aus.

 Gemeinnützige Körperschaften sollen nach EAÜ oder nach den Grundsätzen des Bestandsvergleichs abrechnen können. In den Branchenpaketen enthaltene EAÜ ist an die steuerliche Einnahmen-

Überschussrechnung i. S. d. § 4 Abs. 3 EStG angelehnt. Die EAÜ muss jedoch um eine Vermögensübersicht ergänzt werden, die inhaltlich weitgehend einer Bilanz entspricht. Die in den Branchenpaketen enthaltene Vermögensübersicht orientiert sich an Vorgaben der IDW-RS-HFA-14. Durch Inhalt und Aufbau der Auswertungen kann insbesondere der Status der Gemeinnützigkeit eines Vereins gesichert werden.

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 Für Stiftungen ist neben Erstellung der Jahresabschlüsse nach Gemeinnützigkeitsrecht auch die Erstellung nach HGB möglich.

 Für gemeinnützige GmbHs ist eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung hinterlegt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, eine Auswertung zu erhalten, die sich am Gliederungsschema des HGB orientiert, mit der dann auch eine Offenlegung erfolgen kann.

 Die Branchenpakete können jederzeit um eine individuelle Kostenrechnung ergänzt werden (z. B. für Sparten- Abrechnung).

Die nachfolgenden Ausführungen stellen auf Vereine ab. Die in den einzelnen Abschnitten ausgeführten Grundsätze lassen sich aber sinngemäß auch auf Stiftungen und gemeinnützige GmbHs anwenden.

1.2 Steuerliche Grundlagen

1.2.1 Ertragsteuerrecht

Nach den Grundsätzen des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) wird ein Verein wie eine natürliche Person mit allen Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG besteuert, mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Daraus folgt zwangsläufig die Strukturierung des Rechnungswesens nach den einzelnen Einkunftsarten. Sie werden zusammengefasst unter den Begriffen:

 Vermögensverwaltung:

Diese beinhaltet die Überschusseinkünfte: die Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und die Sonstigen Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 5-7 EStG).

 Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

Sie beinhalten die so genannten Gewinneinkünfte: die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG).

Dieser Strukturierung kommt erhebliche praktische Bedeutung im Rechnungswesen zu, insbesondere zur Verwirklichung der Steuerbegünstigungen nach dem Gemeinnützigkeitsrecht. Die Einkünfte aus der Vermögensverwaltung werden von Ertragsteuern befreit. Das Gleiche gilt für die Teile der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die die Voraussetzungen des so genannten Zweckbetriebs (§§ 65 ff. AO) erfüllen. Diese

ertragsteuerlich vorgegebene Buchungsstruktur ist um die Geschäftsvorfälle, die keiner Einkunftsart zuzuordnen sind, zu ergänzen. Sie werden im ideellen Bereich zusammengefasst, der dem Privatbereich bei der Gewinnermittlung von Einzelpersonen vergleichbar ist.

Während das Vereinsrecht von einer geordneten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und von einer

Vermögensübersicht ausgeht, schreibt das Ertragsteuerrecht zwangsläufig die EAÜ-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (Überschussrechnung) für die Überschusseinkünfte (s. o. Vermögensverwaltung) vor. Auch für die Gewinneinkünfte ist die Überschussrechnung zugelassen, wenn nicht bestimmte Grenzen überschritten werden.

Für die Abrechnungspraxis empfiehlt sich die Anwendung einer einheitlichen Gewinnermittlungsmethode für alle Vereinsbereiche.

Die Überschussrechnung wird dabei im Regelfall durchgängig anwendbar sein, zumal die Überschreitung von Grenzwerten nicht automatisch, sondern erst nach einer ausdrücklichen Aufforderung durch das Finanzamt zu einer

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Bei einer einheitlichen Bilanzierung aller Vereinsbereiche ist aber möglicherweise eine Berichtigung der Ergebnisse aus den ertragsteuerlichen Überschusseinkünften notwendig, wenn nämlich für diese Bereiche ausdrücklich nur die Überschussrechnung zulässig ist und aus der Bilanzierung unter Umständen andere Ergebnisse entstehen.

1.2.2 Umsatzsteuerrecht

Bei vielen Vereinen ist die Anwendung der Umsatzsteuer ein wichtiger Abrechnungsschwerpunkt, zumal über die Steuerbegünstigung nach der Gemeinnützigkeit vielfach Vorsteuererstattungen realisierbar sein können.

Die Erfassung aller Vereinsbereiche in einem einzigen DATEV-Rechnungswesen-Programm bedingt

umsatzsteuerrechtlich vorweg die Trennung der Geschäftsvorfälle in den nicht unternehmerischen Bereich und in den unternehmerischen Bereich.

Im nichtunternehmerischen Bereich, dem Privatbereich vergleichbar und hier als ideeller Bereich bezeichnet, findet die Umsatzsteuer keine Anwendung. Es sei denn, es wird Gebrauch von EU-Recht gemacht in dem z. B. die

Mitgliedsbeiträge der Umsatzbesteuerung unterwerfen werden. In dem Fall ist der nichtunternehmerische Bereich aus Ertragssteuersicht mit dem nichtunternehmerischen Bereich aus Umsatzsteuersicht nicht deckungsgleich.

Abgesehen von der o. g. Ausnahme ist im unternehmerischen Bereich (Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) das Umsatzsteuerrecht in seiner vollen Brandbreite anzuwenden.

Die Steuerbegünstigung der Gemeinnützigkeit führt im unternehmerischen Bereich (z. B. Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb) vielfach zur generellen Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von z. Zt. 7 % mit der Möglichkeit des vollen Vorsteuerabzugs.

Literaturhinweis

Zur weiterführenden Lektüre verweisen wir auf die bereits erwähnten Loseblattsammlungen von WEIDLICH und REUBER (Kap. 1).

1.2.3 Steuerlich bedeutsame Grenzen Steuerbefreiungen

§ 4 Nr. 22a und 25 S. 3 UStG

Bestimmte Umsätze aus Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art sind dann von der USt befreit, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Die Steuerbefreiung tritt also nur dann ein, wenn die Kosten mehr als 50 % der Einnahmen betragen.

Vorsteuerpauschalierung

§ 23a Abs. 1 und 2 UStG

Gemeinnützige Körperschaften, welche die Grenze von 35.000 Euro Vorjahresumsatz nicht überschreiten, dürfen als Vorsteuer 7 % des Umsatzes ansetzen. Dadurch werden die Buchführungsarbeiten erleichtert. Mit der Anwendung der Vorsteuerpauschalierung wird aber möglicherweise auf einen höheren Vorsteuerabzug verzichtet.

Sportliche Veranstaltungen

§ 67a Abs. 1 AO

Sportliche Veranstaltungen eines gemeinnützigen Sportvereins gelten nur dann als steuerbegünstigter Zweckbetrieb, wenn die Brutto-Einnahmen 45.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. In diesen Fällen dürfen auch bezahlte Sportler an den Veranstaltungen teilnehmen.

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Der Verein kann auf die Anwendung dieser Grenze jedoch verzichten (§ 67a Abs. 2 AO). Dann werden nur noch Veranstaltungen ohne bezahlte Sportler als Zweckbetriebe behandelt, unabhängig von der Höhe der Einnahmen.

§ 67a Abs. 3 Satz 3 AO

Die Steuerbegünstigung aus der Gemeinnützigkeit bleibt für den Verein nur erhalten, wenn die Vergütungen oder Vorteile der an Sportveranstaltungen teilnehmenden Sportler in den Fällen des § 67a Abs. 2 AO ausschließlich aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder von Dritten geleistet werden.

Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

§ 64 Abs. 3 AO

Übersteigen die Brutto-Einnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (keine Zweckbetriebe) 35.000 Euro (ab WJ 2021: 45.000 Euro) jährlich nicht, so bleibt der Gewinn aus diesen Geschäftsbetrieben bei der Ertragsbesteuerung außer Ansatz.

Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit Gesamtverein

Tritt bei den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt ein Verlust auf, so darf er i. d. R. nicht mit Mitteln aus steuerbegünstigen Bereichen gedeckt werden, da dies zum Verlust der Gemeinnützigkeit und somit der damit verbundenen Steuerbegünstigungen für den gesamten Verein führen kann. Zur Unschädlichkeit der Verluste aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für die Gemeinnützigkeit gibt’s zahlreiche Ausführungen in der einschlägigen Literatur.

Die Überwachung dieser Grenzwerte oder die Entscheidung über die Nutzung von Optionsmöglichkeiten wird durch BWA 7 der Branchenpakete für Vereine/Stiftungen/gGmbH (Kap. 4.2.2) erleichtert.

1.3 Inhalt der Branchenpakete

Derzeit enthalten die Branchenpakete folgende Bestandteile:

 Standardkontenrahmen (SKR) 49

 Branchenspezifische Betriebswirtschaftliche Auswertungen

 Jahresabschlussauswertungen

 Weitere Informationen finden Sie im Dokument Branchenpakete für Vereine, Stiftungen, gemeinnützige GmbHs (SKR49): Umfang und Einrichtung (Dok.-Nr. 1031527).

1.4 Ansprechpartner

Für weitere Fragen steht Ihnen gerne unser Programm- und Teamservice zur Verfügung bzw. Branchenteam im Innen- und Außendienst.

1.5 Vereinsbesteuerungs-Expertisen

Das Programm Vereinsbesteuerungs-Expertisen unterstützt Sie bei der steuerlichen Beratung von Vereinen.

Das Programm Vereinsbesteuerungs-Expertisen untersucht in logischen Schritten, ob die Einnahmen und Ausgaben

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steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen sind. Abhängig von den verschiedenen

Tätigkeitsbereichen werden die ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Auswirkungen dargestellt. Das Programm zeigt auch, wie die einzelnen Personen, die für den Verein tätig werden, steuerlich zu behandeln sind. Unterschieden wird dabei zwischen der ehrenamtlichen, selbstständigen und nichtselbstständigen Tätigkeit. Vereinsbesteuerungs- Expertisen behandelt außerdem das Vereinsrecht, wobei insbesondere auf die Gründung, die Satzung, die Organe und Mitglieder des Vereins sowie auf die Haftung des Vereins eingegangen wird.

2 Stammdaten der Finanzbuchführung

Mit der Einrichtung der Branchenpakete werden die Grund-Stammdaten angelegt. Die Übrigen Stammdaten (Besteuerungsart, Rechtsform, OPOS, Zuordnungstabelle etc.) sind durch den Anwender zu ergänzen.

Achtung:

Bei den Branchenpaketen Vereine Überschussrechner und Stiftung Überschussrechner wird im Bereich Umsatzsteuer die Besteuerungsart mit Soll-Versteuerung durch DATEV vorbelegt.

Aus programmtechnischen Gründen darf die Soll-Versteuerung bei Überschussrechnern nicht verändert werden!

2.1 Kontenrahmen

Zunächst sollten Sie sich mit dem Kontenrahmen SKR49 beschäftigen. Er ist im DATEV Hilfe-Center als PDF-Datei erhältlich.

Die Einordnung der Geschäftsvorfälle sollte in erster Linie nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten erfolgen.

Links neben den Konten sehen Sie in Blöcken die einzelnen Vermögens- und Ergebnisposten. So erkennen Sie sofort, in welchen EAÜ- und Vermögensübersicht- oder Bilanz- und GuV-Position bzw. BWA-Posten der Wert eines

bebuchten Kontos einfließt.

Über jeder Kontenklasse ist ein Kästchen mit den Zusatzfunktionen der Konten gedruckt:

KU Keine USt-Rechnung möglich V Vorsteuerrechnung möglich M Umsatzsteuerrechnung möglich

So können Sie sofort erkennen, in welchen Kontenbereichen Sie USt errechnen lassen können.

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2.1.1 Ändern und Einfügen von Konten

Weitere Konten können Sie manuell in DATEV-Rechnungswesen-Programmen über den Menüpunkt Stammdaten | Sachkonten | Kontenplan anlegen (z. B. Banken, Kontokorrent). Sollten die freien Konten nicht ausreichen, können Sie jederzeit die Sachkontennummernlänge auf bis zu 8 Stellen erhöhen.

2.1.2 Aufbau des Kontenrahmens

Im Bestandskontenbereich ergeben sich nur wenige Änderungen im Vergleich zum Standard. Der Bereich der Erfolgskonten (Klassen 2 bis 8) ist hingegen nicht mit dem Gewohnten vergleichbar. Weil ein Verein durch Steuergesetze gezwungen ist, viele "Schubladen" für die einzelnen Arten von Umsätzen zu bilden, wurde dieses

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durch die Kontenklasse fest, wie der einzelne Umsatz ertragsteuerlich einzuordnen ist, gleichzeitig wird die umsatzsteuerliche Behandlung durch Angabe eines geeigneten Steuerschlüssels bestimmt.

2.2 Erfolgskonten der ertragsneutralen Posten in der Kontenklasse 3

In der Kontenklasse 3 können die Geschäftsvorfälle einer Körperschaft abgerechnet werden, die in der laufenden Buchführung zu berücksichtigen sind, bei der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung aber nicht anzusetzen sind. Diese so genannten ertragsneutralen Posten sind beispielsweise steuerneutrale Einnahmen bzw. nicht abziehbare

Ausgaben.

Weiterhin können in der Kontenklasse 3 wahlweise die Einnahmen gebucht werden, die die sachlichen Voraussetzungen als Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG nicht erfüllen, wie z. B. Schenkungen, Erbschaften, Spenden etc.

Werden die ertragsteuerneutralen Posten der einzelnen Bereiche der Körperschaft gesondert abgerechnet, wird so bei der Gewinnermittlung der steuerlich maßgebliche Betrag ausgewiesen, sodass Korrekturen gemäß § 60 Abs. 2 EStDV unterbleiben können. (siehe auch G. Weidlich, Kontierungshandbuch zur Gemeinnützigkeit)

2.3 Ergebnisrechnung

Für jeden Vereinsbereich wird ein eigenes Teilergebnis errechnet. Die Teilergebnisse werden Schritt für Schritt zusammengefasst, bis schließlich das Vereinsergebnis als Saldo aller Bereiche ermittelt wird. Der

Erfolgskontenbereich und die daraus abgeleitete Ergebnisrechnung sind folgendermaßen strukturiert:

Abb. 2: Ermittlung des Ergebnisses

3 Buchführung

Nachdem das Branchenpaket ordnungsgemäß eingerichtet wurde, können Sie mit der Buchführung beginnen.

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3.1 Überschussrechner

3.1.1 Umsatzsteuerrechnung

3.1.1.1 Brutto-Verbuchung im Bereich der ergebniswirksamen Konten Klasse 4-8 Umsatzsteuer

Die Abwicklung der Umsatzsteuerrechnung für einen Überschussrechner ist grundsätzlich verschieden von der Umsatzsteuerrechnung eines Bilanzierers. Beim Überschussrechner müssen alle Beträge brutto gebucht werden, damit die Vor- oder Umsatzsteuer dem jeweiligen Bereich als Ausgabe oder Einnahme zugeordnet werden kann.

Gleichzeitig müssen jedoch die Vor- und Umsatzsteuerbeträge für die Umsatzsteuer-Voranmeldung bereitgestellt werden.

Branchen-Steuerschlüssel

Die programmtechnische Lösung: Jeder Geschäftsvorfall wird mit den Branchen-Steuerschlüsseln 50-59 erfasst, für den eine Umsatzsteuerrechnung erfolgen soll. Die Eingabe dieser Schlüssel bewirkt, dass die Werte brutto auf die Einnahmen-/Ausgabenkonten gebucht werden und automatisch eine 2. Buchung mit den Brutto-Beträgen auf Konten erfolgt, die ausschließlich für die Erstellung der UStVA ausgewertet werden.

Bedeutung des Schlüssels EAÜ-

Rechner

Zum Vergleich:

Schlüssel für Bilanzierer (2- stellig)

Zum Vergleich:

Schlüssel für Bilanzierer (3- stellig-)

Kennziffer der UStVA

Erlöse 0 % mit Vorsteuerabzug 50 1 171 43

Erlöse 0 % ohne Vorsteuerabzug 51 *) 181-184* 48

Erlöse 7 % USt 52 2 102 86

Erlöse 19 % USt 53 3 101 81

Erlöse 5 % USt 54 4 100 36

Erlöse 16 % USt 55 5 100 36

Kosten 5 % Vorsteuer 56 6 400 66

Kosten 16 % Vorsteuer 57 7 400 66

Kosten 7 % Vorsteuer 58 8 402 66

Kosten 19 % Vorsteuer 59 9 401 66

*) Für die steuerfreie Erlöse 0 % ohne Vorsteuerabzug existieren neue (3-stellige) Standard-Steuerschlüssel 181-184.

Beispiel

Haben Sie bei Ihrer Buchung den Umsatzsteuerschlüssel 59 (Kosten 19 % Vorsteuer) angegeben, so bewirkt dieser Schlüssel, dass der gebuchte Betrag auf die Konten 0730 - Gegenkonto Brutto-Vorumsatz (Brutto-Betrag) und 0740 - Netto-Aufwand 19 % Vorumsatz (Netto-Betrag) gesteuert wird. Da auf dem Konto 0740 die Funktion für eine

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automatische Vorsteuerrechnung (AV) hinterlegt ist, errechnet das Programm 19 % Vorsteuer aus dem gebuchten Wert und bucht die Vorsteuer auf Konto 0780. Die Vor- und Umsatzsteuerkonten (hier: 0780) sind mit Funktionen belegt, die die jeweiligen Beträge automatisch in die UStVA steuern.

Umsatzsteuererstattung

Beim EAÜ-Rechner wirft die Buchung von USt-Zahlungen und -Erstattungen einige Fragen auf. Nach dem Prinzip der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Zahlungen erfolgswirksam und müssen deshalb bei Vereinen den Bereichen zugeordnet werden, in denen sie entstanden sind.

Sammelkonto

Es ist empfehlenswert, die über die Bank getätigten USt-Zahlungen und -Erstattungen zunächst zu sammeln. Zur Verfügung stehen Ihnen die Konten 1910 ff. Spätestens am Jahresende muss jedoch eine Umbuchung in den Bereich der Erfolgskonten (z. B. 5675 Anteilige USt-Zahlungen) erfolgen.

Um z. B. Umsatzsteuererstattungen verursachungsgerecht auf die einzelnen Teilbereiche aufteilen zu können, empfehlen wir bei der Erfassung umsatzsteuerrelevanter Buchungen die Eingabe der Kontenklassennummer (z. B. 5, 6, 7, 8) im Feld Buchungstext. Dieser Buchungstext wird auch auf den AV/AM-Konten (735/740/1820/1825)

ausgewiesen. Über Auswertung Buchungsübersicht haben Sie die Möglichkeit nach Buchungstext zu sortieren und so, den Aufteilungsschlüssel für die einzelnen Kontenklassen auszurechnen.

Alternativ können Sie, sofern die Kostenrechnung nicht genutzt wird, die Kontenklassen-Nummer in der Buchungszeile im Feld KOST1 angeben.

Hinweis:

Zum Zwecke der richtigen Darstellung des Vorauszahlungssolls in der USt-Jahreserklärung empfehlen wir die Jahreswerte in die USt-Jahreserklärung vor der Umbuchung vom Konto 1910 in die einzelnen Vereinsbereiche durchzuführen.

3.1.1.2 Anlagenbuchungen Achtung:

Beim Überschussrechner wird im Anlagenbereich netto ohne Steuerschlüssel gebucht. Die Vorsteuer wird in einem 2.

Buchungssatz in den Teilbereich gebucht, für den das Anlagegut angeschafft wurde (z. B. 5685 Abziehbare Vorsteuer Zweckbetrieb Sport). Direkt bebuchte Vorsteuer-Sammelkonten (z. B. 5685) fließen ebenfalls in die UStVA.

Hinweis:

Bei der Erstellung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung müssen auch diese Konten beachtet werden.

3.1.1.3 Musterbuchungen für Einnahmenüberschussrechner a) Allgemeine Buchungsbeispiele

Nachfolgend sind einige Buchungsfälle mit der teilweisen Verwendung der Branchen-Umsatzsteuerschlüssel (50-59) dargestellt. Die Auswirkungen auf die im Buchungssatz angegebenen Konten und die durch die Verwendung des jeweiligen Branchen-Umsatzsteuerschlüssels generierte Faktor-2-Rechnung haben wir daran anschließend auf T- Konten aufgezeigt.

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1) Erhalt der Miete in bar 100 Euro zu 0 % umsatzsteuerfrei

Buchungssatz: 100,00 € Kasse 920 an Miete 4110 mit dem Steuerschlüssel 51 2) Erhalt der Miete in bar 107 Euro zu 7 % USt

Buchungssatz: 100,00 € Kasse 920 an Miete 4111 mit dem Steuerschlüssel 52 3) Eintritt Sportturnier 119 Euro zu 19% USt

Buchungssatz: 119,00 € Kasse 920 an Sporteinnahmen 7002 mit dem Steuerschlüssel 53 4) Bankzahlung der Rechnung über Büromaterial für Sportturnier 119 Euro

Buchungssatz: 119,00 € Verwaltungskosten 5575 an Bank 945 mit dem Steuerschlüssel 59 5) Bankzahlung der Kfz-Steuer 100 Euro

Buchungssatz: 100,00 € Kfz-Steuern 5621 an Bank 945 ohne Steuerschlüssel Geldkonten

Erträge

Aufwendungen

Faktor-2 Gegenkonten

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Automatik-Konten

USt-Konten

b) Spezielle Buchungsbeispiele

Einkauf von Büromaterial im Jahr 01 (Leistungsdatum Dezember) für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 5.950,00 Euro zu 19 % USt. Die Rechnung wird im Folgejahr (02) gezahlt (Rechnungsdatum Januar)

Jahr 01 - Abzug der Vorsteuer bei Leistungserbringung.

Soll Haben B U Gegen-Kto Konto

950,00 0770 0820

Jahr 02 - Betriebsausgabenerfassung bei Zahlung der Rechnung ohne Eingabe der Steuerschlüssel.

Soll Haben B U Gegen-Kto Konto

5.950,00 8310 0945

(16)

Weitere Musterbuchungen sind im Buchungs-ABC (Kap. 7.1) angefügt. Dort haben wir Ihnen die Buchungssätze mit USt-Schlüsseln angegeben und die Auswirkungen auf T-Konten aufgezeigt.

3.1.1.4 Bebuchen von Forderungen und Verbindlichkeiten inkl. OPOS-Buchhaltung (Personenkonten/Kontokorrent)

Problem

Steuerrechtlich schließen sich Überschussrechnung und Forderungen/Verbindlichkeiten gegenseitig aus. Das bedeutet, dass der Überschussrechner theoretisch keine solchen Konten führen dürfte. Forderungen und Verbindlichkeiten dürfen nur im Jahresbericht benannt werden.

Aus praktischen Gründen werden aber häufig Forderungen und Verbindlichkeiten über die Personenkonten gebucht, z. B. wird pro Vereinsmitglied ein Konto geführt, um die Stellung eines Debitors zu erzeugen und um die

Zahlungseingänge (z. B. Beitragszahlung) überwachen zu können.

In den BWA wird während des Jahres nur der Betrag ausgewiesen, der auf einem Konto "Beiträge" gebucht wurde.

Am Jahresende sollten sich theoretisch keine Forderungsbestände ergeben. Praktisch können diese aber vorhanden sein, wenn nicht alle Mitgliedsbeiträge bezahlt wurden.

Lösungsmöglichkeiten

Wie ist in einem solchen Fall zu verfahren?

 Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, die Vermögensübersicht dient zur Interpretation der

Überschussrechnung. Sind in der Vermögensübersicht Forderungen/Verbindlichkeiten ausgewiesen, so sind dies Berichtigungssalden zu Beiträgen und Ausgaben, die in der EAÜ stehen. Mit Hilfe des Kontennachweises können Sie erkennen, wie sich die Werte gebildet haben, wenn die Werte nicht aus vergangenen Jahren stammen.

 Man kann mit Hilfe einer Buchung im statistischen Kontenbereich (z. B. 9802 - Vorschlag zum Beschriften:

Korrekturkonto Forderungen) das Ergebnis in der EAÜ richtigstellen und in der Vermögensübersicht auf die ausgewiesenen Forderungen/Verbindlichkeiten aufmerksam machen.

Buchungen

Mit folgenden Buchungssätzen kann man die Richtigstellung erreichen:

Beiträge an 9802 wenn der Anfangsbestand Debitoren kleiner ist als der Endbestand 9802 an Beiträge wenn der Anfangsbestand Debitoren größer ist als der Endbestand

Beispiel 1. Jahr:

1. Während des Jahres werden 21.000,00 Euro der Mitgliedsbeiträge fällig. Die Mitgliedsbeiträge sind debitorisch erfasst.

(17)

2. 20.000,00 Euro an Beiträgen werden bezahlt. Somit bleiben 1.000,00 Euro als Forderungen am Jahresende offen.

3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge muss korrigiert werden. Die Veränderung des Forderungsbestands wird statistisch festgehalten.

Resultat:

In der Überschussrechnung erscheinen Beitragseinnahmen (= Vereinsergebnis) in Höhe von 20.000,00 Euro.

Vermögensübersicht

* Die statistischen Buchungen für die Verteilung des Vereinsergebnisses auf die einzelnen Vereinsbereiche (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) sind im Kapitel 3.3.8.4 erklärt.

Ohne die statistische Buchung würde sich ein überhöhtes Vereinsergebnis (=Beitragseinnahmen) von 21.000,00 Euro statt 20.000,00 Euro ergeben.

Der Posten "Saldo Klasse 9" ist das Pendant zu den Forderungen und kann in z. B. „Korrektur Forderungen“

umbeschriftet werden.

2. Jahr:

1. Das Ergebnisvortrag (Vereinsergebnis aus dem Vorjahr) beträgt 20.000,00 Euro. Es bestehen 1.000,00 Euro Forderungen (=Wert vom Konto 9802).

2. Während des Jahres werden 63.000,00 Euro Beiträge fällig.

3. Von diesen Beiträgen werden jedoch nur 16.000,00 Euro bezahlt, 47.000,00 Euro bleiben als Forderungen am Jahresende offen stehen.

4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge muss korrigiert werden. Die Veränderung des Forderungsbestands wird statistisch festgehalten.

(18)

Resultat:

In der Überschussrechnung erscheinen Beitragseinnahmen (=Vereinsergebnis) in Höhe von 16.000,00 Euro.

Vermögensübersicht

3. Jahr:

1. Die Ergebnisvorträge aus den Vorjahren betragen jetzt 36.000,00 (20.000 Euro Ergebnisvortrag aus dem 1. und 16.000 Euro Ergebnisvortrag aus dem 2. Jahr). Es bestehen 48.000,00 Euro Forderungen (=Wert aus Konto 9802).

2. Während des Jahres werden nun die Forderungsbestände in Höhe von 48.000,00 Euro ausgeglichen.

3. Die im 3. Jahr gezahlte Mitgliedsbeiträge in Höhe von 48.000,00 Euro stellen Betriebseinnahmen dar und müssen erfasst werden. Die Veränderung des Forderungsbestands wird statistisch festgehalten.

(19)

Resultat:

In der Überschussrechnung erscheinen Beitragseinnahmen (=Vereinsergebnis) in Höhe von 48.000,00 Euro Vermögensübersicht

Achtung:

Das Buchen von Verbindlichkeiten mit der anschließenden korrekten Zuordnung zu den verschiedenen Teilergebnisrechnungen ist problematisch! Wir raten davon ab.

Bitte beachten Sie, dass das Buchen der Forderungen bei Ist-Versteuerung nicht automatisch zur Ausgabe der korrekten umsatzsteuerlichen Werte führt. Daher raten wir vor Einstellung der Ist-Versteuerung ab (S. Kapitel 2)

3.2 Umsatzsteuerrechnung für Bilanzierer und Überschussrechner

3.2.1 Umsätze nach § 13b UStG

In den Fällen des § 13b Abs. 1 UStG wird die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger verlagert. Damit fallen die Umsatzsteuerschuld und der Vorsteuerabzug in einer Person zusammen.

Für eine korrekte Buchung dieser Sachverhalte können sowohl die zwei/drei-stellige (91, 92, 94, 95) als auch drei/vier-stellige BU-Schlüssel lt. Dokument § 13b UStG - Zusammenfassung der Tatbestände (drei-/vierstellige BU- Schlüssel) (Dok.-Nr. 1003613) verwendet werden.

Die Generalumkehrbuchungen werden ab dem Wirtschaftsjahr 2018 mit dem Buchstaben G gekennzeichnet. Eine Verwendung der Berichtigungsschlüssel ist nicht mehr notwendig.

(20)

Die jeweilige Buchung muss netto eingegeben werden. Der entsprechende Steuerbetrag wird durch die Schlüsselung automatisch berechnet.

Die Vorsteuerbeträge fließen auf die Sammelkonten 0849 (abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG) bzw. 0850 (abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %) der Klasse 0 - die Umsatzsteuerbeträge fließen auf die Sammelkonten 1901 (Umsatzsteuer nach § 13b UStG) bzw. 1902 (Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %) der Klasse 1.

3.2.1.1 Bilanzierer

Die Nutzung der Steuerschlüssel führt zu einem entsprechenden Umsatzsteuerwert auf den jeweiligen Steuerkonten und damit zur richtigen Bestückung der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Für die Jahreserklärung ist die Ermittlung der Umsatzsteuer auf Basis der Einzelbuchungen durchzuführen, wodurch jeder Buchungssatz einzeln auf seine Relevanz für die Umsatzsteuer (mittels Kontenfunktionen) geprüft und berücksichtigt wird. Eine Umsatzsteuerermittlung auf Basis von Kontenwerten ist nicht möglich, da es - unter anderem mangels Automatik-Konten - zu fehlerhaften Ergebnissen kommen kann.

3.2.1.2 Überschussrechner

Grundsätzlich gelten die gleichen Grundsätze wie beim Bilanzierer. Zu beachten ist allerdings, dass beim

Überschussrechner die in der Klasse 0 und 1 ermittelten Vorsteuer- bzw. Umsatzsteuerbeträge ergebniswirksam auf den Konten anteilige Umsatzsteuerzahlungen (2904, 4904, 5675, 6365, 6865, 7504, 7875, 8378) in den einzelnen Bereichen der Vereinsbuchführung erfasst werden müssen. Da für die Wertermittlung der Umsatzsteuer-

Voranmeldung bzw. -Jahreserklärung die betroffenen Konten der Klassen 0 und 1 nicht direkt bebucht werden dürfen, sind mit dem vom Programm errechneten Wert folgende Buchungen zusätzlich vorzunehmen:

soweit mit der § 13b-Buchung das Vorsteuerkonto der Klasse 0 angesprochen wurde:

Konto/Konten "anteilige Umsatzsteuerzahlung" an Konto "Gegenkonto Brutto-Vorumsatz" (0730) und

soweit mit der § 13b-Buchung das Umsatzsteuerkonto der Klasse 1 angesprochen wurde:

Konto "Gegenkonto Brutto-Erlöse" (1815) an Konto/Konten "anteilige Umsatzsteuerzahlung".

3.2.2 EG-Buchungen

Für EG-Buchungen stehen folgende Buchungs- und Steuerschlüssel zur Verfügung:

2-stellige BU- Schlüssel

3- stellige BU- Schlüssel

Sachverhalt Kennziffer

der UStVA

10 240 nicht steuerbarer Umsatz in Deutschland 45

11 231 steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an Abnehmer mit USt- Identifikationsnummer § 4 Nr. 1 b) UStG

41

12 222 steuerpflichtige innergemeinschaftliche Lieferung zum ermäßigten Steuersatz (7 %) in Deutschland

86

(21)

13 221 steuerpflichtige innergemeinschaftliche Lieferung zum vollen Steuersatz (19 %) in Deutschland

81

18 702 steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb zum ermäßigten Steuersatz (7 %) in Deutschland § 1a UStG

93/61

19 701 steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb zum vollen Steuersatz (19 %) in Deutschland § 1a UStG

89/61

Für die korrekte Ermittlung der Steuerbeträge sind mit den Buchungsschlüsseln 18 und 19 die Beträge netto

einzugeben - mit den Buchungsschlüsseln 10, 11, 12 und 13 ist eine Brutto-Eingabe erforderlich. Der entsprechende Steuerbetrag wird durch die Schlüsselung automatisch berechnet.

Für den Fall "innergemeinschaftlicher Erwerb ohne Vorsteuerabzug" sind folgende 4-stellige Standard- Steuerschlüssel vorgesehen:

4-stellige BU- Schlüssel

Sachverhalt Kennziffer der UStVA

6701 steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb zum vollen Steuersatz (19 %) § 1a UStG (ohne Vorsteuerabzug)

89

6702 steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb zum ermäßigten Steuersatz (7 %) § 1a UStG (ohne Vorsteuerabzug)

93

In der Kontenklasse 2 finden Sie dafür auch die Automatik-Konten 2930 und 2935. Für die Errechnung der Umsatzsteuer und Vorsteuer müssen die Sachverhalte mit dem Netto-Betrag bebucht werden.

Die Vorsteuerbeträge fließen auf das Sammelkonto 0810 (abziehbare Vorsteuer innergemeinschaftlicher Erwerb) der Klasse 0 - die Umsatzsteuerbeträge fließen auf die Sammelkonten 1860 (Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb), 1864 bzw. 1865 (Umsatzsteuer aus im Inland steuerpflichtigen Leistungen 7 % bzw. - 19 %) oder 1870 (Umsatzsteuer aus im anderen EU-Mitgliedstaat steuerpflichtiger Lieferung) der Klasse 1.

3.2.2.1 Bilanzierer

Die Nutzung der Steuerschlüssel führt zu einem entsprechenden Umsatzsteuerwert auf den jeweiligen Steuerkonten und damit zur richtigen Bestückung der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Für die Jahreserklärung ist die Ermittlung der Umsatzsteuer auf Basis der Einzelbuchungen durchzuführen, wodurch jeder Buchungssatz einzeln auf seine Relevanz für die Umsatzsteuer (mittels Kontenfunktionen) geprüft und berücksichtigt wird. Eine Umsatzsteuerermittlung auf Basis von Kontenwerten ist nicht möglich, da es - unter anderem mangels Automatik-Konten - zu fehlerhaften Ergebnissen kommen kann.

3.2.2.2 Überschussrechner

Grundsätzlich gelten die gleichen Grundsätze wie beim Bilanzierer. Zu beachten ist allerdings, dass beim

Überschussrechner die in der Klasse 0 und 1 ermittelten Vorsteuer- bzw. Umsatzsteuerbeträge ergebniswirksam auf den Konten "anteilige Umsatzsteuerzahlungen" (2904, 4904, 5675, 6365, 6865, 7504, 7875, 8378) in den einzelnen Bereichen der Vereinsbuchführung erfasst werden müssen. Da für die Wertermittlung der Umsatzsteuer-

(22)

Voranmeldung bzw. -Jahreserklärung die betroffenen Konten der Klassen 0 und 1 nicht direkt bebucht werden dürfen, sind mit dem vom Programm errechneten Wert folgende Buchungen zusätzlich vorzunehmen:

soweit mit der EG-Buchung das Vorsteuerkonto der Klasse 0 angesprochen wurde:

Konto/Konten "anteilige Umsatzsteuerzahlung" an Konto "Gegenkonto Brutto-Vorumsatz" (0730) und

soweit mit der EG-Buchung das Umsatzsteuerkonto der Klasse 1 angesprochen wurde:

Konto/Konten "Gegenkonto Brutto-Erlöse" (1815) an Konto "anteilige Umsatzsteuerzahlung".

3.2.3 Zuordnung von Buchungsvorgängen zu den Bereichen des Kontenrahmens

Aufgrund steuerlicher Vorschriften und des daraus abgeleiteten modularen Aufbaus des Vereinskontenrahmens sind Umsätze beim Verbuchen zu klassifizieren und in die betreffenden Bereiche aufzuteilen.

Sammelkonten

Teilweise ist dies jedoch nicht möglich, da zum Zeitpunkt des Verbuchens von Geschäftsvorfällen nicht immer alle Informationen über den zu Grunde liegenden Sachverhalt bekannt sind. In diesen Fällen ist es nötig, diese Umsätze auf Sammelkonten zu buchen und später eine Aufteilung vorzunehmen.

Allgemeine Sammelkonten sind z. B. die Konten 0885 und 0890.

Beispiel

"Allgemeine Personalkosten" werden zunächst auf Konto 0885 ("Sammelkonto aufzuteilende Ausgaben") gebucht.

Später kann dieser Betrag z. B. auf die Konten 2550 ff., 5305 oder 5822 umgebucht werden. Aufteilungsmaßstab könnten die anteilig geleisteten Stunden sein.

3.2.3.1 Programmfunktion - Buchungen prozentual aufteilen

Bei der Aufteilung von Rechnungen können Sie neben der betragsmäßigen Umsatzerfassung auch die Erfassung in % vom Gesamtbetrag nutzen. Durch die Eingabe des Prozentsatzes im Umsatzfeld wird der Rechnungsteilbetrag vom Programm automatisch berechnet. Somit bleibt Ihnen künftig das manuelle Ausrechnen der Teilbeträge, die in den einzelnen Vereinsbereichen erfasst werden müssen, erspart.

Aufruf: Navigationsbereich Buchführung | Belege buchen | Aufteilung starten. Im Fenster Aufteilung starten den Haken vor Umsatz in % vom Gesamtbetrag erfassen setzen.

(23)

3.2.4 Umbuchen von steuerpflichtig gewordenen Ergebnissen mit USt-Berichtigung Unter bestimmten Voraussetzungen können Ergebnisse, also Einnahmen und Ausgaben, die bislang steuerbegünstigt waren, voll steuerpflichtig werden.

Beispiele

Gründe dafür können z. B. sein:

 Ein Sportverein bucht nach § 67a Abs. 1 AO die sportlichen Veranstaltungen in Kontenklasse 5, überschreitet aber die Grenze von 45.000 Euro Jahresbrutto-Einnahmen bei diesen Veranstaltungen und kann nach § 67a Abs. 2 AO nicht optieren.

 Ein Kulturverein bucht die kulturellen Veranstaltungen bislang als Zweckbetrieb (Kontenklasse 6) und verliert nunmehr die Gemeinnützigkeit (§ 55 Nr. 1 AO).

Solche Fälle erfordern ein buchhalterisches Richtigstellen. Einnahmen und Ausgaben können jeweils in einer Summe von der Klasse 5 oder 6 in die Kontengruppe 8980 umgebucht werden. Das geschieht am Jahresende, bevor der Jahresabschluss erstellt wird.

Buchungen

Die Buchungssätze lauten:

5990 Umgebuchte Einnahmen Bereich 5000

an 8980 Umgebuchte Einnahmen bisheriger Zweckbetriebe

8990 Umgebuchte Ausgaben bisheriger Zweckbetriebe an 5992 Umgebuchte Ausgaben Bereich 5000

- und/oder -

6990 Umgebuchte Einnahmen Bereich 6000

an 8980 Umgebuchte Einnahmen bisheriger Zweckbetriebe

8990 Umgebuchte Ausgaben bisheriger Zweckbetriebe an 6992 Umgebuchte Ausgaben Bereich 6000

Das hat den Vorteil, dass in den BWA und dem Jahresabschluss (ausführliche EAÜ/GuV) die einzelnen Teilergebnisse in den Klassen 5 und 6 berichtigt, sowie deren Umbuchung in die Klasse 8 verdeutlicht werden und somit das Gesamtergebnis des Vereins richtig ausgewiesen werden kann.

Einen differenzierten Ausweis der Jahresabschlusspositionen erhalten Sie, wenn Sie die einzelnen Kontenwerte von Klasse 5 in die korrespondierenden Positionen der Klasse 7, sowie die Werte von Klasse 6 in Klasse 8 umbuchen.

Berichtigung der USt-Schuld

(24)

Werden bislang steuerbegünstigte Bereiche voll steuerpflichtig, so kann es erforderlich werden, dass die USt-Schuld gegenüber dem Finanzamt berichtigt wird, z. B. weil die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht mehr erlaubt ist.

Beispiel

Während des Jahres hatte der Verein (Überschussrechner) 10.700,00 Euro Einnahmen aus Eintrittsgeldern zu sportlichen Veranstaltungen. Diese Einnahmen wurden mit Steuerschlüssel 52 gebucht. Der Bilanzierer bucht mit dem 2-stelligen Schlüssel 2 oder mit dem 3-stelligen 102 (die Buchungen für den Bilanzierer mit dem 2-stelligen Steuerschlüssel sind in Klammern dargestellt).

0920 Kasse

an 520 5000* Eintrittsgelder 10.700,00

(an 20 5000* Eintrittsgelder 10.700,00)

*) Unter Belege buchen bilden BU und Gegenkonto ein Feld.

Am Jahresende stellt sich jedoch heraus, dass die Umsätze mit 19 % zu versteuern sind, da der Sportbetrieb wegen Überschreiten der 45.000 Euro-Grenze nicht mehr als Zweckbetrieb zu führen ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Deshalb muss die Buchung richtiggestellt werden:

1. Ertragssteuerliche Korrektur

5990 Umgebuchten Einnahmen Bereich 5000 10.700,00

an 8980 Umgebuchte Einnahmen bisheriger Zweckbetriebe 10.700,00 2. Umsatzsteuerliche Korrektur - Storno durch Generalumkehr (G)

8987 Gegenkonto zu 8985/8986

an G 520 8986 Aufwand aus Storno Erlöse 7 % USt 10.700,00

(an G 20 8986 Aufwand aus Storno Erlöse 7 % USt) 10.700,00)

3. Umsatzsteuerliche Korrektur - Neuerfassung der Einnahmen mit 19 % USt 8987 Gegenkonto zu 8985/8986

an 530 8985 Erlöse 19 % USt 10.700,00

(an 30 8985 Erlöse 19 % USt 10.700,00)

3.2.5 Aufzuteilende Vorsteuer

Für aufzuteilende Vorsteuer können Sie den Steuerschlüssel 9 verwenden.

Beispiel

(25)

Soll Haben B U Gegen-Kto.

9 *) 9 **) 5630 ...

*) aufzuteilende Vorsteuer

**) Vorsteuer 19 %

Dadurch wird das Konto "0835 Aufzuteilende Vorsteuer 19 %" automatisch mit 19 % Vorsteuer bebucht. Den Netto- Wert finden Sie auf dem Konto 5630 wieder. Die Buchung auf dem Konto 0835 muss aufgelöst werden, sobald der Aufteilungsschlüssel für

 abziehbare Vorsteuer - und -

 nicht abziehbare Vorsteuer bekannt ist.

Überschussrechner

Da die EAÜ-Rechnung die Brutto-Beträge für die Ergebnisrechnung benötigt, müssen die Umsatzsteuerbeträge anschließend den Bereichen zugeordnet und in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuer aufgeteilt werden.

Deshalb existieren in den Klassen 4-8 je ein Konto für aufzuteilende, abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuer. Die Kontonummern entnehmen Sie der folgenden Übersicht:

Bereich aufzuteilende

Vorsteuer

abziehbare Vorsteuer

*)

nicht abziehbare Vorsteuer

Vermögensverwaltung 4905 4906 4907

Zweckbetriebe Sport 5680 5685 5690

5880

Sonstige Zweckbetriebe 6380

6880

6375 6875

6377 6877

Geschäftsbetriebe Sport 7506

7876

7508 7877

7509 7878 Sonstige wirtsch. Geschäftsbetr. 8380

8840

8382 8842

8384 8844

*) Bei den Konten für abziehbare Vorsteuer ist eine Funktion hinterlegt, welche die darauf gebuchten Werte automatisch in die UStVA stellt.

Beispiel:

(26)

1) Es sind Betriebskosten angefallen in Höhe von 1.190,00 € für die Erhaltung der Sportgeräte. Die Geräte werden zu 50 % im Zweckbetrieb und zu 50 % im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt. Der Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug ist noch nicht bekannt.

Buchungssatz (Aufteilungsbuchung):

595,00 € Betriebskosten Ausstattung/Sportgeräte 5630 mit dem Steuerschlüssel 99 595,00 € Betriebskosten Ausstattung/Sportgeräte 7440 mit dem Steuerschlüssel 99

2) Der Aufteilungsmaßstab ist am Ende des Jahres bekannt geworden und beträgt innerhalb aller Vereinssphären für den abziehbaren 30% und den nicht abziehbaren Anteil 70 %. Aufzuteilende Vorsteuer wird aus der Kontenklasse 0 in die Kontenklassen 5 und 7 umgebucht.

3) Einschließlich wird der abziehbare und nicht abziehbare Anteil innerhalb der Kontenklassen 5 und 7 im Verhältnis 30 zu 70 aufgeteilt.

(27)

Bilanzierer

Der Bilanzierer teilt das Konto 0835 auf die Konten 0770 ff. auf. Von dort fließen sie automatisch in die UStVA.

Aus organisatorischen und abrechnungstechnischen Gründen kann es unter Umständen erforderlich sein, die aufzuteilende Vorsteuer nach Anteilen für:

 Anlagevermögen

 Innergemeinschaftlichen Erwerb und

 Ausgaben der Bereiche 4000 - 8000

zu differenzieren, da unterschiedliche Aufteilungsmaßstäbe zu Grunde liegen können. Dafür sind die Konten 0840 bis 0845 eingerichtet, die jedoch "von Hand" bebucht werden müssen.

3.2.6 Vorsteuerpauschalierung nach § 23a UStG

Überschreiten die steuerpflichtigen Einnahmen im Vorjahr die Grenze von 35.000 Euro nicht, so darf der Verein einen bestimmten Anteil (z. Zt. 7 %) der steuerpflichtigen Netto-Erlöse als pauschale Vorsteuer ansetzen. Die Summe der steuerpflichtigen Einnahmenwird zur Kontrolle in BWA 7 ausgewiesen.

Es gibt folgende Möglichkeit, die Vorsteuerpauschalierung zu realisieren:

1. Möglichkeit

Es wird 7,00 als statistischen Wert auf Konto 9600 im Soll (Gegenkonto 9619) gebucht. Die Ausgaben werden ohne Steuerschlüssel erfasst. In BWA 7 wird die mit 7 % pauschalierte Vorsteuer ausgewiesen. Es wird jedoch keine Buchung ausgelöst. Sie müssen den pauschalen Vorsteuerbetrag in BWA 7 ablesen und "von Hand" buchen (Buchungssatz: 0865 an 0859). Das Konto 0865 fließt in die UStVA.

2. Möglichkeit

Die Ausgaben werden mit Steuerschlüssel gebucht. Somit ist der vollen VSt-Wertansatz für die UStVA erfasst. Am Jahresende muss dann die bislang errechnete (und evtl. an das Finanzamt gemeldete) abziehbare Vorsteuer ausgebucht werden in dem die Ausgaben storniert und neu ohne Steuerschlüssel erfasst werden. Die pauschale Vorsteuer kann danach gebucht werden (0865 an 0859).

Erhalten Sie aufgrund der Vorsteuerpauschalierung vom Finanzamt eine USt-Erstattung, so kann diese als "Ertrag aus pauschale Vorsteuer, § 23a UStG" auf den Konten 3415, 3515, 3615, 3715 und 3815 erfasst werden.

Steuerliche Kontrollrechnungen

Wir wollen auch für Bilanzierer die Möglichkeit schaffen, mit Hilfe von BWA 7 (steuerliche Kontrollrechnungen).

(28)

 die Zweckbetriebsgrenze nach § 67a Abs. 1 AO - und -

 die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO

besonders zu beachten. Da es sich jeweils um Brutto-Einnahmengrenzen handelt, müssen die Brutto-Beträge aus den Netto-Beträgen, die auf den Konten des Bilanzierers vorhanden sind, errechnet werden. Dazu ist es nötig, dass die USt-Beträge statistisch auf den Konten

9650 für Teilbereich 5001

9651 für Klasse 7

9652 für Klasse 8

im Soll gebucht werden (Gegenkonto 9690), da das Programm nur die USt-Werte des Gesamtvereins, nicht jedoch die USt-Werte der Teilbereiche kennt.

Oftmals wird die Ermittlung des Umsatzsteuerbetrags nur auf dem Weg der sachgerechten Schätzung möglich sein, aber auch dadurch erhält man genauere Werte in der BWA ausgewiesen, als ohne diese Korrektur.

Wird auf diese Korrekturbuchung verzichtet, so weisen die Zeilen 143, 153 und 155 in BWA 7 den Wert "0" aus.

Besonders in Grenzfällen sollte bei der Interpretation des Ergebnisses der Berechnung in diesem Fall beachtet werden, dass es sich um Netto-Beträge handelt, der Gesetzgeber für die Ermittlung der genannten Grenzen jedoch die Brutto-Werte heranzieht.

3.2.7 Verbuchen von (zweck)gebundenen Rücklagen (§ 62 Abs. 1 AO)

Die Rücklagenbildung bei gemeinnützigen Körperschaften ist nicht uneingeschränkt zulässig. Wenn Rücklagen zur Finanzierung eines künftigen Projekts gebildet und die Finanzmittel dafür angespart werden sollen, können im SKR49 die Konten 1010 ff. bebucht werden. Die Konten lassen eine Trennung nach Mittelherkunft (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe und Geschäftsbetriebe) sowie nach Zeitpunkt der Auflösung der Rücklage zu.

Beispiel:

Es soll eine Rücklage aus dem Überschuss des Zweckbetriebs gebildet werden, die eine Investition im Jahr 2019 ermöglichen soll. Für diesen Fall ist das Rücklagenkonto 1039 (Rücklagen Zweckbetriebe bis 2019) zu bebuchen. Den gesamten Buchungsablauf können Sie im Kapitel "Musterbuchungen zum Jahreswechsel" (Kap. 7.2) nachlesen. Bis zum Jahr 2019 sollten Sie die Mittel der Verwendung zuführen.

Da die Konten 1010 ff. mit Jahreszahl beschriftet sind, werden die Beschriftungen jährlich automatisch angepasst.

Beispiel:

Im Jahr 2016 werden alle Konten mit der Jahreszahl "2013" automatisch neu beschriftet. Die neue Beschriftung hat die Jahreszahl "2023". Das bedeutet für Sie, dass Sie im Jahr 2015 darauf achten müssen, dass alle Rücklagen für das Jahr 2013 aufgelöst werden, weil die Beschriftungen sich mit der Jahresübernahme des Mandanten nach 2016 wie beschrieben ändern.

(29)

Wenn Sie diese Möglichkeit der nach Jahren und Bereichen getrennten Darstellung der Rücklagen nicht nutzen möchten, können Sie die Rücklagen auf Konten 1000 bis 1004 (Gebundene Rücklagen § 62 Abs.1 Nr.1+2 AO) buchen.

3.2.8 Weitere Besonderheiten

3.2.8.1 Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Ermittlung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und für die Zweckbetriebsgrenze Sport

Nach AEAO sind bei der Ermittlung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (vgl. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO) und der Zweckbetriebsgrenze Sport (vgl. AEAO zu § 67a Abs. 1 AO) bestimmte Einnahmen und Ausgaben abzugrenzen.

Für diese Fälle sind folgende Konten vorgesehen:

9630 Nichtanzusetzende Einnahmen Klasse 7 und 8 (§ 64 Abs. 3 AO)

9631 Nichtanzusetzende Einnahmen Klasse 5 (§ 67a Abs. 1 AO)

9632 Hinzuzurechnende Einnahmen Klasse 7 und 8 (§ 64 Abs. 3 AO)

9633 Hinzuzurechnende Einnahmen Klasse 5 (§ 67a Abs. 1 AO)

Diese Konten werden mit dem Gegenkonto 9690 bebucht. In den Kontrollrechnungen der BWA 7 werden diese Konten berücksichtigt.

3.2.8.2 Pauschale Ermittlung des Gewinns aus Altmaterialsammlungen im Bereich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe

Allgemeines

Nach§ 64 Abs. 5 AO können Gewinne aus Altmaterialsammlungen in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden. Der AEAO führt dazu aus, dass der Reingewinn bei Altpapier mit 5 %, bei anderen Materialien mit 20 % der Einnahmen (ohne USt!) anzusetzen ist. Diese Regelung tritt nur auf Antrag durch den Verein in Kraft.

Normalerweise sind mit der Nutzung dieser Vereinfachungsregel Vorteile für den Verein verbunden, insbesondere wenn der Verein Arbeitskräfte und Transportfahrzeuge unentgeltlich oder verbilligt nutzen kann.

Folgender Gedankengang liegt der Buchung dieser Umsätze zu Grunde:

Neben den Erlösen müssen auch die tatsächlichen Kosten (Kontenklasse 8) gebucht werden. Die tatsächlichen Kosten sind in der Regel jedoch niedriger, als der Pauschalsatz, so dass zur Richtigstellung des Ergebnisses zusätzliche Kosten in Höhe dieser Differenz gebucht werden müssen. Diese zusätzlichen Kosten sind durch einen zusätzlichen Ertrag zu neutralisieren. Dieser Ertrag ist in Kontenklasse 3, die nicht der Ertragsbesteuerung unterliegt, zu

verbuchen.

Konten

Folgende Konten sind für die Pauschalierung vorgesehen:

3895 Aufwand aus Verrechnungsposten (Gegenkonto zu 8158 - 8166) 8158 Tatsächliche Kosten Altpapiersammlung

(30)

8160 Tatsächliche Kosten Altmaterialsammlung

8162 Ausgabenpauschale 95 % Altpapier (Gegenkonto 3895) 8164 Ausgabenpauschale 80 % Altmaterial (Gegenkonto 3895) 8166 Ertrag aus Stornokosten Altpapier/Altmaterial

Buchungen

Buchungstechnisches Vorgehen:

1

Vorgehen:

Die Erträge werden auf Konto 8030 (Erlöse 19 % USt) gebucht. Steuerschlüssel 53 (4/3-Rechner) und 3 oder 101 (Bilanzierer) sind zu verwenden.

2 Die tatsächlichen Kosten werden auf den Konten 8158 oder 8160 erfasst. Gegenkonto ist z. B. die Kasse (0920).

3 Diese tatsächlichen Kosten werden in einem weiteren Schritt wieder ausgebucht (3895 an 8166).

4 Die Pauschale von 80 %, bzw. 95 % wird auf den Konten 8162 oder 8164 mit dem Gegenkonto 3895 eingebucht.

3.2.8.3 Fiktive Einnahmen und Ausgaben, Konten 9620 und 9621

Die Behandlung des Sportvereins als gemeinnützige Körperschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass

steuerpflichtige sportliche Veranstaltungen nach § 67a Abs. 3 Satz 2 AO durchgeführt werden. Das gilt aber nur unter der Bedingung des § 67a Abs. 3 Satz 3 AO, wenn die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder von Dritten geleistet werden.

In die zu diesem Zweck anzustellende Kontrollrechnung müssen deshalb auch die von Dritten geleisteten

Vergütungen oder Vorteile an die aktiven Sportler mit einbezogen werden. Da diese Werte nicht in die Buchführung des Vereins einfließen, müssen Sie diese Werte im statistischen Kontenbereich erfassen. Dazu sind die Konten 9620 und 9621 vorhanden.

Programmtechnisch ist es nötig, dass Sie Beträge, die an bezahlte Sportler von Dritten geleistet werden zweimal erfassen, und zwar einmal in Konto 9620 im Haben und zum 2. in Konto 9621 im Soll (Gegenkonto jeweils 9690).

3.2.8.4 Konten für den Jahresabschluss (9850 bis 9889)

Eine automatische Aufgliederung des Jahresergebnisses der EAÜ/GuV für die Vermögensübersicht/Bilanz auf die Vereinsbereiche ist nicht möglich, da das Programm nur ein einziges Jahresergebnis liefern kann.

Um die Aussagekraft von Vermögensübersicht/Bilanz zu erhöhen, können Sie die Ergebnisse der Vereinsbereiche jedoch "von Hand" eingeben (Kap. 7.2).

Folgende Konten werden in der Vermögensübersicht/Bilanz zu Teilergebnissen zusammengefasst:

(31)

Ergebnisvortragskonto (EB-Wert)

+ statistisches Konto (Jahresergebnis)

= Endsaldo in

Vermögensübersicht/Bilanz

1082 9882 Bereich 2000 + Teilb. 3200

1084 9884 Bereich 4000 + Teilb. 3400

1085 9885 Bereich 5000 + Teilb. 3500

1086 9886 Bereich 6000 + Teilb. 3600

1087 9887 Bereich 7000 + Teilb. 3700

1088 9888 Bereich 8000 + Teilb. 3800

Buchungstechnisch erfassen Sie o. g. Konten wie folgt:

 Gegen das Konto 9850 – Gegenkonto zu 9882 bis 9889 für Jahresüberschuss/-ergebnis, wenn keine Mittelverwendungsrechnung gebucht ist

 Gegen das Konto 9860 – Gegenkonto zu 9882 bis 9889 – für Bilanzgewinn/Ergebnisvortrag, wenn eine Mittelverwendungsrechnung gebucht ist.

Wenn Sie keine statistischen Buchungen vornehmen oder die EB-Werte nur gesammelt auf Konto 1080 buchen, so wird Ihnen in der Bestandsrechnung der Posten "Ergebnisvorträge allgemein" ausgewiesen (siehe auch Kap. 7.2

"Musterbuchungen zum Jahreswechsel").

Mittelverwendung

Möchten Sie am Jahresende eine Mittelverwendung buchen, siehe auch Kap. 7.2 "Musterbuchungen zum Jahreswechsel" sowie "Musterauswertungen" Kap. 7.3.11 "Mittelverwendungsrechnung".

4 Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA)

4.1 Überblick

Bereits vor der Erstellung eines steuerlichen Abschlusses muss der Verein sein Ergebnis laufend kontrollieren, damit er gravierende Nachteile, wie z. B. den Verlust der Gemeinnützigkeit, vermeidet.

Durch die BWA sollen dem Steuerberater Kennwerte geliefert werden, die es ihm ermöglichen, rechtzeitig Entscheidungen im Verein vorzubereiten.

Folgende Informationen sind aus den BWA (Kap. 7.3ff.) zu entnehmen:

 Wie entwickeln sich Vereinsergebnis und Ergebnis der Teilbereiche während des Jahres (BWA 1-6)?

 Besteht die Gefahr, steuerrechtlich relevante Grenzen zu überschreiten (BWA 7)?

 Erfüllt das Vereinsergebnis die Erwartungen oder nicht und in welcher Hinsicht treten Probleme auf (BWA 8) Übersicht

(32)

BWA-Nr. Bezeichnung Inhalt 1 Ergebnis ideeller Bereich und

Vermögensverwaltung

ideeller Bereich,

ertragsteuerneutrale Posten,

steuerbegünstigte Vermögensverwaltung 2 Ergebnis st.fr. Zweckbetriebe Sport ertragsteuerfreie Zweckbetriebe Sport 3 Ergebnis sonst. st. freie Zweckbetriebe sonstige ertragsteuerfreie Zweckbetriebe 4 Ergebnis ertragsteuerpflichtige Geschäftsbetriebe

Sport

ertragsteuerpflichtige Geschäftsbetriebe Sport, Nebentätigkeiten

5 Ergebnis ertragsteuerpflichtige sonst.

Geschäftsbetriebe

sonstige ertragsteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

6 Überblick Bereichsergebnisse S. Kapitel 4.2.1 7 Steuerliche Kontrollrechnungen S. Kapitel 4.2.2 8 Bereichsübergreifende Erfolgsrechnung S. Kapitel 4.2.3

4.2 Beschreibung der betriebswirtschaftlichen Auswertungen

4.2.1 BWA zur ertrag- und umsatzsteuerlichen Beurteilung des Vereins (BWA 1-6)

Die BWA 1 bis 6 stellen unterjährige Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnungen dar. Sie enthalten

Ergebnisrechnungen, die Ihnen bereits während des Wirtschaftsjahres die Gewinne/Verluste der einzelnen Bereiche und Kontenklassen aufzeigen. Die einzelnen BWA-Posten erkennen Sie auch aus dem gedruckten Kontenrahmen, der nach dem Abschlussgliederungsprinzip aufgebaut ist. Sie sehen links neben den Konten Kästchen mit

Bezeichnungen, die Sie als BWA-Posten und als Posten in den Jahresabschlussauswertungen (ähnlich) sehen werden (Kap. 7.3 ff).

BWA 6 stellt eine Zusammenfassung aller Bereichsergebnisse zu einem vorläufigen Vereinsergebnis dar (Kap. 7.3.6).

Achtung:

Sie erhalten Auswertungen nur für Bereiche, für die Sie Werte gebucht haben!

4.2.2 Steuerliche Kontrollrechnungen (BWA 7)

BWA 7 liefert Ihnen monatlich Informationen darüber, ob ein Verein Gefahr läuft, Steuerbegünstigungen und/oder die Gemeinnützigkeit zu verlieren (Kap. 7.3.7).

Kontrollrechnung zu § 4, Nr. 22a und 25 UStG

Kontrollrechnung zu § 23a, Abs. 2 UStG ("Vorjahresumsatz") (nur für Überschussrechner)

Für die Ermittlung der Netto-Erlöse fragen wir die automatisch mit Hilfe der Umsatzsteuerschlüssel der Überschussrechner bebuchten Konten 1820 und 1825 ab.

(33)

Wird in Konto 9600 am Jahresanfang der aktuelle Vorsteuer-Pauschalbetrag (z. Zt. 7 %) im Soll eingegeben (Eingabe: 7,00), so errechnet das Programm den pauschalen Vorsteuerbetrag aus dem Netto-Erlös. Dieser Wert hilft, über die Vorsteuerpauschalierung zu entscheiden.

Dies bewirkt aber noch keine USt-Buchung! In einem 2. Schritt ist es jetzt nötig, dass Sie den

ausgewiesenen Pauschalbetrag auf die entsprechenden Konten buchen (Buchungssatz: 0865 an 0859, Kap.

3.3.6. Vorsteuerpauschalierung nach § 23a UStG).

Zweckbetriebsgrenze nach § 67a, Abs. 1 AO

Wir zeigen Ihnen auf, ob Sie mit Ihren Zweckbetrieben Sport, die Sie in der Kontenklasse 5 abwickeln, die Brutto-Einnahmengrenze von 45.000 Euro überschreiten.

Ist diese Grenze überschritten, so liegt ein ertragssteuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Das bedeutet abrechnungstechnisch eine Umbuchung der Kontenwerte in die Klasse 7 oder der Salden der Kontenwerte (Einnahmen und Ausgaben) in die Klasse 8 (Teilbereich 8980) (Kap. 3.3.4 Das Umbuchen von steuerpflichtig gewordenen Ergebnissen mit USt-Berichtigung).

Für Bilanzierer ist es bedeutsam, die USt-Werte des Teilbereichs 5001 zu kennen (Kap. 3.3.6).

Besteuerungsgrenze nach § 64, Abs. 3 AO

Übersteigen die Einnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (keine Zweckbetriebe) 35.000 Euro (ab WJ 2021: 45.000 Euro) jährlich nicht, so bleiben die Erträge aus diesen Geschäftsbetrieben bei der Besteuerung außer Ansatz.

Bilanzierer sollen Kap. 3.3.6 beachten.

Kontrollrechnung zu bezahltem Sport

Verzichtet ein gemeinnütziger Verein auf die Vereinfachungsregelung nach § 67a Abs. 1 AO, so sind sportliche Veranstaltungen mit "bezahlten" Sportlern dann steuerbegünstigt, "wenn die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden." (Kontrollsaldo 1).

Selbstlosigkeit (AEAOTZ. 4 zu § 55 AO)

Steuerpflichtige Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dürfen insgesamt nicht mit einem Verlust abschließen (Kontrollsaldo 2).

4.2.3 "Bereichsübergreifende Erfolgsrechnung" (BWA 8)

BWA 8 stellt eine Zusammenfassung aller Bereiche des Vereins dar. Es werden typische Einnahmen- und Ausgabenbereiche aufgezeigt, für die gewöhnlich Plan- oder Budgetansätze möglich sind.

Die Posten der BWA 8 sind so konzipiert, dass sie für die Gegenüberstellung zu Planwerten geeignet sind. Sie können für jeden BWA-Posten und für jeden Monat Plan- oder Budgetwerte ins Programm eingeben. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das Jahresplanziel zu erfassen. In jedem Fall erhalten Sie die absoluten und prozentualen Abweichungen zu Ihren Vorgabewerten in einer separaten BWA errechnet und ausgewiesen. Ein Beispiel ist diesen Unterlagen beigelegt (Kap. 7.3.8).

Natürlich können Sie auch für jede Ihrer anderen BWA die Abweichungen zu Planwerten anzeigen lassen.

5 Kostenrechnung

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