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TEIL A - BEGRÜNDUNG -

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Academic year: 2022

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(1)

NEUNKIRCHEN-SEELSCHEID

19. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN IM BEREICH ZUM KISSELTAL

„SO SENIORENWOHNEN UND

GROSSFLÄCHIGER EINZELHANDEL“

TEIL A

- BEGRÜNDUNG -

(2)

Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid 2 19. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Zum Kisseltal

„SO Seniorenwohnen und großflächiger Einzelhandel“

Teil A - Begründung

WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch

WeSt

Stadtplaner

Auftragnehmer:

WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch Telefon: 02654/964573

Fax: 02654/964574

Mail: west-stadtplaner@t-online.de

Bearbeitung:

Dipl.-Ing. Dirk Strang

Verfahren:

Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB und der Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB

Projekt:

19. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Zum Kisseltal

„SO Seniorenwohnen und großflächiger Einzelhandel“

Gemeinde Neunkirchen- Seelscheid Teil A -Begründung

Stand:

10. Februar 2021

WeSt

Stadtplaner

(3)

Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid 3 19. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Zum Kisseltal

„SO Seniorenwohnen und großflächiger Einzelhandel“

Teil A - Begründung

WeSt

INHALTSVERZEICHNIS

1 ERFORDERNIS DER PLANUNG ... 5

2 VERFAHRENSRECHTLICHE ASPEKTE ... 7

2.1 Formelles Verfahren ... 7

3 VORGABEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGSEBENEN ... 8

3.1 Landes- und Regionalplan ... 8

3.2 Flächennutzungsplan ...11

4 STÄDTEBAULICHE RAHMENBEDINGUNGEN ...13

4.1 Bauplanungsrechtliche Ist-Situation ...13

4.2 Nutzungen ...13

4.3 Verkehr ...14

4.4 Bebauung ...14

5 EINZELHANDELSRELEVANTE SITUATION ...15

5.1 Zentraler Versorgungsbereich ...15

5.2 Auswirkungsanalyse ...16

6 BAUPLANUNGSRECHTLICHE DARSTELLUNGEN ...17

6.1 Art der baulichen Nutzung ...17

7 KENNZEICHNUNG VON FLÄCHEN, DEREN BÖDEN ERHEBLICH MIT UMWELTGEFÄHRDENDEN STOFFEN BELASTET SIND NACH § 5 (3) NR. 3 BAUGB ...19

8 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME NACH § 5 (4) UND (4A) BAUGB ...20

8.1 Wasserschutzgebiete ...20

8.2 Risikogebiet nach § 78b Wasserhaushaltsgesetz ...20

9 AUSFÜHRUNGEN ZUR TECHNISCHEN INFRASTRUKTUR ...21

9.1 Wasserversorgung ...21

(4)

Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid 4 19. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Zum Kisseltal

„SO Seniorenwohnen und großflächiger Einzelhandel“

Teil A - Begründung

WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch

WeSt

Stadtplaner

9.2 Abwasserbeseitigung ...21

9.3 Stromversorgung ...22

9.4 Sonstige Leitungen ...22

10 FLÄCHENBILANZ ...22

(5)

Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid 5 19. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Zum Kisseltal

„SO Seniorenwohnen und großflächiger Einzelhandel“

Teil A - Begründung

WeSt

1 ERFORDERNIS DER PLANUNG

Die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid strebt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 86 N Zum Kisseltal „Sondergebiet Seniorenwohnen und Einzelhandel“ an.

Auf diese Weise sollen die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Bereitstellung von seniorengerechtem Wohnraum mit einem Pflegeangebot in der Gemeinde herbeigeführt werden. Gleichzeitig sollen für einen bereits ansässigen Lebensmittel- Discounter (LIDL) die Voraussetzungen für eine Modernisierung und Anpassung des Marktstandorts an die heute geltenden Standards im Bereich des nahversorgungsrelevanten Lebensmittel-Einzelhandels geschaffen werden.

Im vorliegenden Planungsfall wird jedoch das Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB nicht berücksichtigt, so dass eine Änderung des Flächennutzungsplans notwendig wird. Die Änderung soll im sogenannten Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB erfolgen.

Die Gemeinde hat aus diesem Grund die 19. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Zum Kisseltal „SO Seniorenwohnen und großflächiger Einzelhandel“ beschlossen.

Eine wichtige Bedeutung für die Ortsentwicklung nimmt die Altersstruktur einer jeweiligen Gemeinde ein. So kann anhand der aktuellen Altersstruktur eine Aussage zur demographischen Alterung der Bevölkerung vorgenommen werden. Auf dieser Grundlage können gezielte Maßnahmen für die künftige Entwicklung einer Gemeinde getroffen und eingeleitet werden. Insbesondere für die Bevölkerungsgruppe der Senioren und von Kindern und Jugendlichen ist dies von Interesse, da mit diesen Erkenntnissen Auswirkungen für die Infrastruktur der Gemeinde hervorgerufen werden können.

Auch in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid ist eine fortschreitende Überalterungstendenz der Bevölkerung erkennbar. Hieraus ergibt sich für die weitere Ortsentwicklung u.a. die Aufgabe nach Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bevölkerung im Seniorenalter wie etwa

 die Bereitstellung eines seniorengerechten Wohnangebotes,

 eine eingeschränkte Mobilität für die Bevölkerung im Seniorenalter,

 eine geringere Belegungsdichte von Wohnungen/ Gebäude und kleinere Haushalte (Zahl der 1-2 Personen-Haushalte) sowie die Zunahme von Seniorenhaushalten,

 die Auswirkungen auf die Versorgungsinfrastruktur und

 die Pflegeanfälligkeit der Bevölkerung steigt an, woraus sich geänderte Ansprüche der Bevölkerung an ihre Gemeinde (Pflege, Ausstattung, Mobilität) ergeben.

Für die Gemeinde besteht nunmehr unter Hinzuziehung eines Vorhabenträgers die Möglichkeit, ein zusätzliches Wohnraumangebot für Menschen im Seniorenalter umzusetzen.

Zur Rechtfertigung der Planung sind für das geplante Seniorenzentrum in zusammengefasster Form die nachfolgend aufgelisteten Belange anzuführen:

1. Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung i.S. des § 1 (6) Nr. 2 BauGB, 2. Berücksichtigung der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung im Seniorenalter nach selbstbestimmter Gestaltung ihres Lebensalltags unter Wahrung sozialer Kontakte und Inanspruchnahme von Pflege und medizinischer Hilfe im Bedarfsfall i.S. des § 1 (6) Nr.

3 BauGB,

(6)

Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid 6 19. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Zum Kisseltal

„SO Seniorenwohnen und großflächiger Einzelhandel“

Teil A - Begründung

WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch

WeSt

Stadtplaner

Weiterhin besteht für einen im Plangebiet ansässigen Lebensmittel-Discounter ein planerischer Handlungsbedarf.

Der Planungsbedarf ergibt sich zum einen durch die Ergänzung des bisherigen reinen Einzelhandelsstandorts um das Seniorenzentrum. Hiermit verbunden ergibt sich eine Neuordnung und –aufteilung der Grundstückssituation. Dies führt dazu, dass das bisherige Gebäude des Einzelhandelsbetriebs abgerissen und durch einen Neubau im südlichen Bereich des Plangebiets ersetzt werden soll. Auf diese Weise kann eine optimierte An- und Zuordnung der künftigen Gebäude sowie der „Zubehörflächen“ (u.a. Stellplatzflächen) im Plangebiet herbeigeführt werden.

Für den Lebensmittel-Discounter bietet sich mit dieser Maßnahme zudem die Möglichkeit nach einer Anpassung des Marktstandortes an die geänderten Rahmenbedingungen im Lebensmittel-Einzelhandel. So kann durch den Neubau den Ansprüchen und Anforderungen an eine großzügigere Warenpräsentation, eine verbesserte Kundenführung sowie eine Optimierung der internen Logistikabläufe durch eine entsprechend gestaltete Grundrissanordnung geschaffen werden.

Mit der Umsetzung dieser Maßnahme kann insgesamt eine nachhaltige Entwicklung und Sicherung sowie eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des bereits etablierten Einzelhandelsstandortes in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid herbeigeführt werden.

Unter Berücksichtigung eines tragfähigen und zukunftsfähigen Standortes soll auf diese Weise ein Beitrag für eine nachhaltige Sicherstellung der verbrauchernahen Grundversorgungsstrukturen in der Gemeinde gewährleistet werden. Der Einzelhandelsbetrieb übernimmt in der Gemeinde eine wesentliche Funktion für die Sicherstellung der verbrauchernahen Grundversorgung. Dies gilt insbesondere auch für die weniger mobilen Bevölkerungsgruppen, da neben der verkehrsgünstigen Lage an der

„Hennefer Straße“ und „Zur Bröl“ unmittelbar am Einzelhandelsstandort 2 ÖPNV-Haltestellen sowie ein ausreichend dimensionierter Gehweg vorhanden sind.

Der Einzelhandelsbetrieb in seiner bisherigen Größe und Ausstattung hat bereits heute eine hohe Akzeptanz bei der Bevölkerung im Versorgungsbereich der Gemeinde Neunkirchen- Seelscheid und hat sich etabliert.

Unter Berücksichtigung der Versorgungsfunktion besteht seitens der Gemeinde daher ein starkes Interesse an der Aufrechterhaltung des Marktstandortes. Dieser Bedeutung hat die Gemeinde zwischenzeitlich Rechnung getragen und im Rat am 24.09.2019 den Beschluss zur Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs gefasst (siehe Ausführungen in Kapitel A5.1).

Weiterhin ist neben den vorgenannten Aspekten anzuführen, dass die vorliegende Bauleitplanung auch die Umsetzung des kostensparenden Bauens nach § 1 (6) Nr. 2 BauGB berücksichtigt. Insbesondere kann die vorhandene Ver- und Entsorgungsinfrastruktur genutzt werden. Die angestrebte Planung, die auf einer bereits bebauten und somit anthropogen vorbelasteten Fläche künftig eine intensivere Nutzung i.S. einer Nachverdichtung vorsieht, entspricht grundsätzlich auch dem in § 1a (2) BauGB verankertem Optimierungsgebot nach einem sparsamen und schonendem Umgang mit Grund und Boden.

Durch die vorliegende Bauleitplanung ergeben sich verschiedene städtebauliche und umweltrelevante Auswirkungen, die sich in zusammengefasster Form wie folgt darstellen:

1. Die Lage in Wasserschutzgebieten und die hiermit verbundene Berücksichtigung der geltenden Rechtsverordnungen.

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Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid 7 19. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Zum Kisseltal

„SO Seniorenwohnen und großflächiger Einzelhandel“

Teil A - Begründung

WeSt 2. Die planungsrechtliche Sicherung der Pufferzone zwischen „bebautem“ Bereich und

Talzone und ein damit verbundenes Heranrücken an den Waldrand.

3. Die Überplanung einer im Altlasten- u. Hinweisflächenkataster des Rhein-Sieg-Kreises erfassten Altablagerung mit der Nr. 5109/2002-0.

4. Die Berücksichtigung möglicher Auswirkungen durch Starkregenereignisse.

5. Die Umsetzung des dem Bebauungsplan zugrundeliegenden städtebaulichen Konzeptes steht im Interesse eines Vorhabenträgers. Vor diesem Hintergrund fallen für die Gemeinde keine Kosten an, da sich der Vorhabenträger im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zur Kostenübernahme verpflichtet hat.

6. Eine verträgliche Zuordnung der künftigen Darstellung als Sondergebiet zu den angrenzenden Nutzungen i.S. des § 50 BImschG.

7. Berücksichtigung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S.

des § 1 (6) Nr. 1 BauGB im Hinblick auf das künftige Nebeneinander von wohnähnlichen Einrichtungen und klassifizierten Straßen sowie eines Einzelhandels- betriebs.

2 VERFAHRENSRECHTLICHE ASPEKTE 2.1 Formelles Verfahren

a) Übersicht über das Verfahren

Der Gemeinderat von Neunkirchen-Seelscheid hat in der Sitzung am 24.09.2019 die 19.

Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Zum Kisseltal „SO Seniorenwohnen und großflächiger Einzelhandel“ beschlossen. In der gleichen Sitzung wurde auch der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans herbeigeführt.

In der Sitzung am 05.12.19 hat der Energie-, Umwelt- und Planungsausschuss den Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB gefasst.

Mit Bekanntmachung vom 14.01.2020 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem.

§ 3 (1) BauGB verkündet. Diese fand in der Zeit vom 29.01. bis einschließlich 04.03.2020 statt.

Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen zur Änderung des Flächennutzungsplans vorgetragen.

Mit Schreiben vom 29.01.2020 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren nach § 4 (1) BauGB beteiligt. Diese Beteiligungsfrist endete am 04.03.2020.

Nachfolgend aufgelistete Behörden hatten eine Stellungnahme mit abwägungsrelevantem Inhalt abgegeben:

1. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,

2. Wahnbachtalsperrenverband WTV für die Region Bonn/ Rhein-Sieg/ Ahr, 3. RSAG AöR Siegburg,

(8)

Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid 8 19. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Zum Kisseltal

„SO Seniorenwohnen und großflächiger Einzelhandel“

Teil A - Begründung

WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch

WeSt

Stadtplaner

4. Bezirksregierung Köln Dezernat 54 Wasserwirtschaft einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz,

5. Rhein-Sieg-Netz,

6. Rhein-Sieg-Kreis, Amt 38.10 –Bevölkerungsschutz – Brandschutzdienststelle, 7. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW,

8. Aggerverband Gummersbach, 9. DFS Deutsche Flugsicherung,

10. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Abteilung Denkmalschutz/ Praktische Bodendenkmalpflege und

11. Bezirksregierung Köln Dezernat 51.9 Natur und Landschaft.

Eine Stellungnahme ohne abwägungsrelevanten Inhalt hatten abgegeben:

1. Rhein-Sieg-Kreis, Referat Wirtschaftsförderung und Strategische Kreisentwicklung Fachbereich 01.3

2. Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.

Die vorliegenden Planunterlagen dienen der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB.

Gemäß §§ 2 (2) BauGB wird hiermit zudem den benachbarten Gemeinden die Planungs- absicht der Gemeinde zur Kenntnis gegeben.

Es besteht die Gelegenheit, Stellungnahmen bzw. Anregungen vorzubringen.

3 VORGABEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGSEBENEN 3.1 Landes- und Regionalplan

Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen definiert die einzelhandelsrelevanten Ziele und Grundsätze, die im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens in der Abwägung beachtet (Ziele) bzw. berücksichtigt (Grundsätze) werden müssen.

Die BBE Handelsberatung GmbH Goltsteinstraße 87a 50968 Köln wurde mit der Ausarbeitung einer Auswirkungsanalyse zur Erweiterung des Lidl Discountmarktes Neunkirchen- Seelscheid-Neunkirchen, Zum Kisseltal, beauftragt.

Die gutachterliche Untersuchung ist der Begründung zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans als Anlage beigefügt. Sie ist in Bezug auf die in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden einzelhandelsrelevanten Belange ein wesentlicher Bestandteil.

Weitergehende Ausführungen können der Auswirkungsanalyse entnommen werden, auf die an dieser Stelle verwiesen wird.

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Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid 9 19. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Zum Kisseltal

„SO Seniorenwohnen und großflächiger Einzelhandel“

Teil A - Begründung

WeSt Gegenstand der Auswirkungsanalyse war auch die Überprüfung der Vereinbarkeit der relevanten Vorgaben von Landes- und Regionalplan mit dem Planvorhaben.

Gemäß der Auswirkungsanalyse, Kapitel 8 Einordnung des Vorhabens in die Ziele der Landesplanung, ist das Planvorhaben auf die relevanten Ziele der Landes- und Regionalplanung wie folgt zu bewerten:

„Ziel 6.5-1: Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen

Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden.

Der Regionalplan stellt für den Planstandort einen Allgemeinen Siedlungsbereich dar, das landesplanerische Ziel wird somit gewahrt.

Ziel 6.5-2: Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur:

in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie

in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs er-füllen sollen,

dargestellt und festgesetzt werden.

Zentrenrelevant sind

die Sortimente gemäß Anlage 1 und

weitere von der jeweiligen Gemeinde als zentrenrelevant festgelegte Sortimente (ortstypische Sortimentsliste).

Ausnahmsweise dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich:

eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungs- strukturellen Gründen, insbesondere der Einhaltung gewachsener baulicher Strukturen o-der der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild nicht möglich ist und

die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnungsnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und

zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Der Untersuchungsstandort ist funktional dem zentralen Versorgungszentrum Neunkirchen (Hauptzentrum) zugeordnet. Dabei ist vor allem von Bedeutung, dass der Lidl-Standort als frequenzstarker Nahversorger ebenfalls zentrenprägende Wirkung entfalten kann.

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Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid 10 19. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Zum Kisseltal

„SO Seniorenwohnen und großflächiger Einzelhandel“

Teil A - Begründung

WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch

WeSt

Stadtplaner

Für die Verbraucher sind keine Barrieren ersichtlich, sodass Verbundeffekte mit den anderen im zentralen Versorgungsbereich ansässigen Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen bestehen.

Durch die projektierte Neuaufstellung des ansässigen Lidl-Marktes auf ca. 1.370 m² Verkaufsfläche kann die Versorgungsqualität für die Bevölkerung im Verflechtungsbereich angemessen weiterentwickelt werden, ohne erhebliche Kaufkraftzuflüsse aus dem sonstigen Gemeindegebiet und dem Umland zu generieren.

Die fußläufige Erreichbarkeit für die umgebende Wohnbevölkerung ist durch straßenbegleiten- de Fuß- und Radwege sowie durch Fußgängerüberwege bereits heute gesichert.

Mit Realisierung der Pflegewohnanlage werden die Fußwegeverbindungen vom Grundstück zur Ortsmitte zusätzlich hinsichtlich ihrer Barrierefreiheit optimiert und die Erreichbarkeit des Standorts für nicht-motorisierte Besucher damit insgesamt verbessert. Zudem ist das Vorhabengrundstück mit einem Bushaltepunkt in fußläufiger Entfernung in das ÖPNV-Netz eingebunden.

Insgesamt handelt es sich um einen bereits seit mehreren Jahren etablierten Standort der Nahversorgung im Kernort Neunkirchen, der wichtige (Grund-)Versorgungsfunktionen für die Bevölkerung im südöstlichen Gemeindegebiet (Verflechtungsbereich) übernimmt. Der Standort ist dem Hauptzentrum Neunkirchen (zentraler Versorgungsbereich) zugeordnet.

Gemeinsam mit den übrigen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben der Ortsmitte kommt dem Lidl-Markt die Funktion der Sicherung der (Nah-)Versorgung im Verflechtungsbereich Neunkirchen zu.

Der Lidl-Markt übernimmt als siedlungsintegrierter Standort wesentliche Ergänzungsfunktionen zum historischen Ortskern von Neunkirchen, der durch sehr kleinteilige Grundstücks- und Gebäudestrukturen geprägt ist und damit keine Entwicklungsflächen für Lebensmittelmärkte aufweist.

Die Rücksichtnahme auf das historisch wertvolle Ortsbild ließ bislang die Integration von größeren Geschäftseinheiten nicht zu. Auch für die zukünftige Entwicklung sind keine marktgerechten Potenzialflächen für den Lebensmitteleinzelhandel unter Erhaltung der gewachsenen baulichen Strukturen gegeben.

Die geplante Dimensionierung des Lebensmittelmarktes - bezogen auf das nahversorgungs- relevante Nachfragepotenzial im zugeordneten Verflechtungsbereich (südöstliches Gemeindegebiet) - ist als maßstabsgerecht zu bewerten.

Unter Berücksichtigung des Einwohner- bzw. Kaufkraftpotenzials im Verflechtungsbereich (ca.

10.930 Einwohner/ ca. 31,5 Mio. € nahversorgungsrelevante Kaufkraft) ist die projektierte Dimensionierung von max. 1.370 m² Verkaufsfläche als bedarfsgerecht zu bewerten.

Der maximal zu erwartenden Umsatz ist auf ca. 10 Mio. € zu veranschlagen, davon entfallen auf die nahversorgungsrelevanten Sortimente max. 8,7 Mio. €. Dies entspricht ca. 28 % der nahversorgungsrelevanten Kaufkraft im Verflechtungsbereich (südöstliches Gemeindegebiet).

Damit ist auch für den erweiterten Lidl-Markt ein hoher Nahversorgungsbezug abzulesen. Die projektierte Größe orientiert sich an der zu versorgenden Bevölkerung im zugeordneten Verflechtungsbereich.

Ziel 6.5-3: Beeinträchtigungsverbot

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Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid 11 19. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Zum Kisseltal

„SO Seniorenwohnen und großflächiger Einzelhandel“

Teil A - Begründung

WeSt Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten im Sinne des

§ 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Im Rahmen der vorliegenden Auswirkungsanalyse kann nachgewiesen werden, dass von dem Vorhaben keine wesentliche Beeinträchtigung der Versorgungsstrukturen und keine Gefährdung städtebaulich schutzwürdiger zentraler Versorgungsbereiche und deren Entwicklungsfähigkeit ausgehen werden. Das Beeinträchtigungsverbot wird somit von dem Vorhaben gewahrt.“

3.2 Flächennutzungsplan

Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid stellt die im Änderungsbereich gelegenen Flächen als gemischte Baufläche dar.

Südlich und westlich (tlw.) ist die Darstellung einer Fläche für Sport- und Spielanlagen Inhalt des Flächennutzungsplans. Hiervon wird eine etwa 1.600 m² in die künftige Darstellung eines Sondergebiets einbezogen.

Eine Darstellung als Fläche für den Wald reicht unmittelbar bis an die nordwestliche Ecke des Plangebiets heran.

An der westlichen Grenze des Änderungsbereichs ist zudem eine Altlastenverdachtsfläche gekennzeichnet. Eine genaue Abgrenzung der Fläche liegt derzeit nicht vor. Nachrichtlich ist die Lage im Wasserschutzgebiet mit den Zonen IIb und III aufgenommen worden.

Nördlich der B 507 („Zur Bröl“) stellt der Flächennutzungsplan Misch- und Wohnbauflächen dar.

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Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid 12 19. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Zum Kisseltal

„SO Seniorenwohnen und großflächiger Einzelhandel“

Teil A - Begründung

WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch

WeSt

Stadtplaner

Abb.: Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan mit Kennzeichnung des Plangebietes, Quelle Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid

Wie bereits in Kapitel A1 erwähnt, stimmt die gemeindliche Planungsabsicht nicht mit dem Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB überein. Demnach ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

Aus diesem Grund hat der Rat der Gemeinde am 24.09.2019 die 19. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Die Änderung erfolgt im sogenannten Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB.

Im Rahmen der Änderung erfolgt die Darstellung eines Sondergebiets gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Seniorenzentrum und großflächiger Einzelhandel“.

Ebenso wird bereits in dieser Ebene die höchstzulässige Verkaufsfläche mit VK = 1.400 m² geregelt, um so den raumordnerisch relevanten Forderungen zur Steuerung des Einzelhandels gerecht werden zu können.

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Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid 13 19. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Zum Kisseltal

„SO Seniorenwohnen und großflächiger Einzelhandel“

Teil A - Begründung

WeSt

4 STÄDTEBAULICHE RAHMENBEDINGUNGEN

4.1 Bauplanungsrechtliche Ist-Situation

Die im Änderungsbereich gelegenen Flächen sind nicht durch einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 (4) BauGB überplant.

Es gab einen Bebauungsplan, der jedoch im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens aufgehoben wurde.

Die zur Überplanung anstehenden Flächen sind daher aus planungsrechtlicher Sicht als unbebaute Grundstücke am Ortsrand innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB einzuordnen.

Wegen ihrer Größe erfüllen sie jedoch nicht die Anforderungen an eine „klassische“ Baulücke.

Daher bedürfen die Flächen zur Steuerung und Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung einer eigenständigen Planung und somit den Einsatz eines städtebaulichen Steuerungsinstrumentariums in Form der Bauleitplanung.

4.2 Nutzungen

Bisher dienen die Flächen im Änderungsbereich überwiegend als Einzelhandelsstandort.

Im Plangebiet ist ein Lebensmittel-Discounter mit einer Verkaufsfläche von VK = ca. 1.000 m² vorhanden, wodurch der Markt bereits heute die Merkmale eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs aufweist.

Wie bereits in Kapitel A1 der Begründung dargelegt, erfüllt der Discounter eine wichtige Funktion für die Sicherstellung der Nahversorgung der im Gemeindegebiet lebenden Bevölkerung. Bestandteil des Marktstandortes ist neben dem Marktgebäude eine ausreichend bemessene Stellplatzfläche. Auf diese Weise kann auch dem „autoorientierten Großmengen Einkauf“ Rechnung getragen werden. Das Marktgebäude samt Zubehörfläche beansprucht einen Flächenanteil von ca. 5.700 m², die vollständig versiegelt sind.

Im nördlichen Teil liegt zur „Hennefer Straße“ eine etwa 30 m breite, bisher noch unbebaute (Grün-)Fläche. Bestandteil dieser Grünfläche sind ein „Insektenhotel“ und eine „Blühwiese“.

Weiterhin liegt am östlichen Gebietsrand entlang der „Hennefer Straße“ ein etwa 5 m breiter Grünstreifen. Zur Fassung des Einzelhandelsstandortes sind entlang der nördlichen und östlichen Grenze Einzelbäume gepflanzt worden.

Weiterhin sind in diesen Flächen Werbeanlagen sowie Hinweisschilder, die im funktionalen Zusammenhang zur Einzelhandelsnutzung stehen, vorhanden.

Im nordwestlichen Bereich ist eine Fläche für die Beseitigung der Niederschlagswasser vorhanden. In diese Fläche werden die Niederschlagswasser des Einzelhandelsgrundstücks eingeleitet.

In einer Entfernung von ca. 50 m (gemessen von der westlichen Seite des bestehenden Lebensmittelmarktes) verläuft ein Gewässer III. Ordnung („Giezenhohnbach“). Die Flächen zwischen dem Marktgebäude und dem Vorfluter dienen als Gewässerrandstreifen und sind teilweise mit Gehölz bestanden. Vom Bestandgebäude fällt das Gelände in Richtung der

„Bachaue“ ab.

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Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid 14 19. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Zum Kisseltal

„SO Seniorenwohnen und großflächiger Einzelhandel“

Teil A - Begründung

WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch

WeSt

Stadtplaner

Die Umgebungsbebauung ist geprägt durch das Nebeneinander von Wohnen, gewerblichen Einrichtungen, Dienstleistungsbetrieben, einer Tankstelle mit Verkaufs-Shop, Schank- und Speisewirtschaft sowie einzelhandelsrelevanten Nutzungen entlang der „Hauptstraße“.

Entlang dieser Straße hat sich der Scherpunkt der kleinteiligen Einzelhandelsstruktur in der Gemeinde herausgebildet

Mit Ausnahme des südöstlich gelegenen Gewerbegebiets weist die unmittelbare Umgebung einen mischgebietstypischen Charakter auf.

Nordwestlich liegt das Anwesen „Zum Kisseltal Nr. 1“ als solitäres Wohngebäude.

4.3 Verkehr

Der Einzelhandelsstandort ist derzeit über einen „zentralen“ Ein- und Ausfahrtsbereich an die

„Hennefer Straße“ (L 352) fahrmäßig angebunden.

Bauliche Maßnahmen in Form einer Linksabbiegespur sind bisher auf der Landesstraße für die Erschließung des Einzelhandelsstandortes nicht vorhanden.

Aufgrund eine zwischenzeitlich erfolgten Abstimmung mit der zuständigen Landesbetrieb Straßen NRW ist künftig zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der klassifizierten Straße sowie zur Überschaubarkeit und Verkehrssicherheit die Errichtung einer Linksabbiegespur notwendig. Mit Umsetzung dieser baulichen Maßnahme ist eine ordnungsgemäße und leistungsfähige Erreichbarkeit des Plangebiets gewährleistet.

Entlang der nördlichen Grenze des Änderungsbereichs verläuft die Bundesstraße B 507 („Zur Bröl“). Diese übernimmt keine Erschließungsfunktion für das Plangebiet.

Das Anwesen „Zum Kisseltal Nr. 1“ wird über den Einzelhandelsstandort erschlossen. Hierzu werden neben dem zur Verfügung stehenden Weg vom Anwesen bis zum westlichen Rand der befestigten Stellplatzflächen die Fahrgassen sowie der zentrale Ein- und Ausfahrtsbereich des Betriebsgrundstücks genutzt.

Beidseitig der „Hennefer Straße“ sind in räumlicher Nähe zum „zentralen“ Ein- und Ausfahrtsbereich zwei ÖPNV-Haltestellen (Franziskushaus Linie 578 Orts einwärts und eine

„Ersatzhaltestelle“ Orts auswärts). Im Hinblick auf die vorrangige Funktion des Einzelhandels zur Sicherstellung der verbrauchernahen Grundversorgung wirkt sich dies positiv auf die Erreichbarkeit durch weniger mobile Bevölkerungsgruppen aus.

4.4 Bebauung

In der Umgebung ist eine heterogene Bebauungsstruktur anzutreffen. Dies ergibt sich in erster Linie aus den unterschiedlichen Nutzungen und Funktionen der einzelnen Gebäude.

Während es sich bei den gewerblichen Nutzung unterliegenden baulichen Anlagen und Einrichtungen um flächenbeanspruchende Gebäude handelt, weisen die der Wohnnutzung und der Unterbringung von Dienstleitungen/ freien Berufe dienenden Gebäude zumeist eine mehrgeschossige Bebauung – und somit eine Entwicklung in die Höhe – auf.

In Ergänzung hierzu treten die reinen Zweckbauten wie etwa die nördlich des Plangebietes gelegene Tankstelle oder das vorhandene Marktgebäude.

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Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid 15 19. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Zum Kisseltal

„SO Seniorenwohnen und großflächiger Einzelhandel“

Teil A - Begründung

WeSt Ein einheitlich gestaltetes und damit begründbares, schützenswertes Ortsbild ist vorliegend nicht abzuleiten.

5 EINZELHANDELSRELEVANTE SITUATION 5.1 Zentraler Versorgungsbereich

Im Zusammenhang mit der geplanten Neu-Errichtung des Lebensmittel-Discounters ergibt sich für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid die Notwendigkeit, den mit der CIMA- Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Gemeinde (2013) abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich Neunkirchen hinsichtlich seiner räumlichen Abgrenzung zu überprüfen.

Dies hat unter Beachtung aktueller Gerichtsentscheidungen zu erfolgen.

Hierzu wurde die BBE Handelsberatung GmbH Goltsteinstraße 87a 50968 Köln, mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme beauftragt. Ebenso wurde die Vorgehensweise mit der Bezirksregierung Köln abgestimmt.

Gegenstand der gutachterlichen Stellungnahme war die Prüfung und Bewertung, ob unter Berücksichtigung der gerichtlich definierten Kriterien das Grundstück des Planvorhabens in den zentralen Versorgungsbereich Neunkirchen einbezogen werden soll.

In der zusammenfassenden Bewertung kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, „dass der Lidl-Markt als wichtiger Teil der Versorgungsstrukturen des Ortsteils Neunkirchen zu bewerten ist.

Durch die projektierte Neuaufstellung des Lebensmittelmarktes würden die Versorgungs- funktionen des zentralen Versorgungsbereiches Neunkirchen für den Verflechtungsbereich des Hauptzentrums Neunkirchen mit ca. 10.930 Einwohnern gesichert und gestärkt.

Dabei stellt der Standort gemeinsam mit den benachbarten Einrichtungen (Franziskushaus und geplante Einrichtung für betreutes Seniorenwohnen) einen wichtigen Ergänzungsstandort des zentralen Versorgungsbereiches mit überwiegend gewachsenen kleinteiligen Gebäude- und Grundstücksstrukturen dar. Gleichzeitig fungiert der Lidl-Standort als südlicher Pol des Geschäftsbandes entlang der Hauptstraße, während sich im Norden mit Rewe, Aldi und Netto der Schwerpunkt der Lebensmittelmarktausstattung befindet. Das Geschäftsband spannt sich zwischen den beiden Frequenzstandorten der Lebensmittelmärkte auf.

Aufgrund der Versorgungsbedeutung des Lidl-Marktes als wichtigem Nahversorger im südlichen Siedlungsbereich von Neunkirchen und der faktischen Zuordnung zum unmittelbar benachbarten zentralen Versorgungsbereich wird empfohlen, die Abgrenzung des Hauptzentrums Neunkirchen um die unmittelbar südlich der L 507 benachbarten Grundstücke (Lidl, Franziskushaus) zu erweitern. Auch mit der geplanten Senioreneinrichtung und dem Café soll für dieses Areal eine ortskerntypische Nutzungsmischung realisiert werden, die eine deutliche Aufwertung der Aufenthaltsqualität auslösen wird.

Das Einzelhandelskonzept soll einer geordneten, städtebaulich verträglichen Einzelhandels- und Standortentwicklung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid im Rahmen der Bauleitplanung dienen (städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).

Um die notwendige Rechtssicherheit für die kommunale Planung herzustellen und zugleich

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„SO Seniorenwohnen und großflächiger Einzelhandel“

Teil A - Begründung

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den Investoren und Betreibern des Einzelhandels in der Gemeinde Planungssicherheit zu geben, ist ein Selbstbindungsbeschluss des Gemeinderates über die Grundzüge des Einzelhandelskonzeptes Neunkirchen-Seelscheid und damit auch über die geänderte Abgrenzung des Hauptzentrums Neunkirchen zu empfehlen.“

Der Empfehlung der gutachterlichen Stellungnahme ist die Gemeinde gefolgt. Der Rat der Gemeinde Neunkirchen Seelscheid hat in der Sitzung am 24.09.2019 den entsprechenden Beschluss zur Anpassung des zentralen Versorgungsbereichs unter Einbeziehung des Grundstücks „Zum Kisseltal 2“ (= Einzelhandelsstandort Lebensmittel-Discounter LIDL) gefasst.

Die gutachterliche Stellungnahme der BBE Handelsberatung GmbH ist der Begründung zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans als Anlage beigefügt. Weitergehende Einzelheiten können der Stellungnahme entnommen werden.

An dieser Stelle wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf diese Stellungnahme verwiesen.

5.2 Auswirkungsanalyse

Die BBE Handelsberatung GmbH Goltsteinstraße 87a 50968 Köln wurde mit der Ausarbeitung einer Auswirkungsanalyse zur Erweiterung des Lidl Discountmarktes Neunkirchen- Seelscheid-Neunkirchen, Zum Kisseltal, beauftragt.

Die gutachterliche Untersuchung ist der Begründung zum Flächennutzungsplan als Anlage beigefügt. Sie ist in Bezug auf die in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden einzelhandelsrelevanten Belange ein wesentlicher Bestandteil. Weitergehende Ausführungen können der Auswirkungsanalyse entnommen werden, auf die an dieser Stelle verwiesen wird.

Nachfolgend werden die wesentlichen Erkenntnisse aus Kapitel 9 „Fazit“ der Auswirkungsanalyse in zusammengefasster Form angeführt:

„Auf dem Grundstück Zum Kisseltal 2 in Neunkirchen-Seelscheid sind eine Neuaufstellung des ansässigen Lidl-Marktes sowie die Errichtung einer Einrichtung für betreutes Seniorenwohnen mit Tagespflege geplant. Die derzeitige Verkaufsfläche der Lidl-Filiale von ca. 1.000 m² soll auf ca. 1.370 m² erweitert werden.

Die Angebotsausrichtung wird auch nach der Erweiterung primär bei nahversorgungsrelevanten Sortimenten liegen. Die geplante Erweiterungsmaßnahme zielt nicht auf eine Ausweitung des Sortimentsangebotes ab. Vielmehr sollen durch das Vorhaben die Voraussetzungen für eine Erhaltung des Nahversorgungsangebotes, eine großzügigere Warenpräsentation, eine verbesserte Kundenführung und eine Optimierung der internen Logistikabläufe geschaffen werden.

Der Lidl-Markt wird auch nach Realisierung der projektierten Erweiterung vor allem eine Versorgungsfunktion für die Bevölkerung im südöstlichen Gemeindegebiet von Neunkirchen-Seelscheid übernehmen, das als Verflechtungsbereich des zentralen Versorgungsbereiches Neunkirchen bewertet wird. Eine räumliche Ausdehnung des Einzugsgebietes kann infolge der Neuaufstellung des Lidl-Marktes ausgeschlossen werden. Auch zukünftig werden nur diffuse Umsätze mit Kunden erzielt werden, die außerhalb des abgegrenzten Einzugsgebietes wohnen. Somit wird auch der erweiterte

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„SO Seniorenwohnen und großflächiger Einzelhandel“

Teil A - Begründung

WeSt Lebensmitteldiscounter vornehmlich (Nah-)Versorgungsfunktion für die Bevölke-rung in Neunkirchen und den angrenzenden Ortsteilen übernehmen.

Durch die Erweiterung wird unter Berücksichtigung von „Worst-case-Annahmen“ eine jährliche Umsatzsteigerung von max. 3,0 Mio. € prognostiziert. Auf die nahversorgungsrelevanten Sortimente (Nahrungs- und Genussmittel, Drogeriewaren) entfallen bei der Erweiterung max. 2,6 Mio. € Mehrumsatz, während für die Nonfood- Sortimente nur geringe Umsatzsteigerungen (max. 0,4 Mio. €) zu erwarten sind. Bei den Nonfood-Sortimenten handelt es sich vornehmlich um die wöchentlich wechselnden Aktionswaren.

Die zu erwartenden Umverteilungen beziehen sich vor allem auf die nächstgelegenen Lebensmittelmärkte, allen voran auf die übrigen Lebensmittelmärkte in Neunkirchen (Aldi, Rewe und Netto) und auf die Discounter in Seelscheid und den Nachbarkommunen. Dabei beziehen sich die Wettbewerbswirkungen auf eine Vielzahl von Betrieben bzw. Standorten, ohne dass eine Nachbarkommune von größeren Umsatzverlusten betroffen sein wird.

Aufgrund der standortbezogen relativ geringen Höhe der zu erwartenden Umverteilungseffekte der Erweiterung des Lidl Lebensmitteldiscountmarktes am Standort Zum Kisseltal in Neunkirchen können negative Auswirkungen auf (andere) zentrale Versorgungsbereiche und auf die wohnungsnahe Versorgung im Gemeinde- und Umlandgebiet ausgeschlossen werden.

Auch die Entwicklungsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche im Untersuchungsraum wird durch die Erweiterung des auf die Nahversorgung im südöstlichen Gemeindegebiet ausgerichteten Lebensmittelmarktes von Neunkirchen- Seelscheid nicht wesentlich tangiert.

Im Fazit ist festzuhalten, dass im Realisierungsfall der geplanten Erweiterung negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und auf die wohnungsnahe Versorgung im Gemeinde- und Umlandgebiet im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen werden können. Auch die Ziele der Landesplanung werden von dem Vorhaben gewahrt.“

Die sich hieraus ergebenden planungsrechtlich relevanten Vorgaben wie etwa die höchstzulässige Verkaufsfläche, Sortimentsangebot und „Zubehöranlagen und-einrichtungen“

sind in Kapitel A7.1 der Begründung erläutert. An dieser Stelle wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

6 BAUPLANUNGSRECHTLICHE DARSTELLUNGEN 6.1 Art der baulichen Nutzung

Zur Umsetzung der in Kapitel A1 angeführten Planungsziele wird als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet nach § 11 BauNVO dargestellt.

Die bisherige Darstellung als gemischte Baufläche würde eine Umsetzung der in Kapitel A1 definierten Planungsziele nicht ermöglichen.

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Der großflächige Einzelhandel ist lt. Vorgaben der Baunutzungsverordnung grundsätzlich nur im Kerngebiet nach § 7 BauNVO oder in einem Sondergebiet nach § 11 (3) BauNVO zulässig.

„Sonstige“ Baugebiete der Baunutzungsverordnung – wie etwa ein Mischgebiet - kommen nur in Betracht, wenn ein atypisches Vorhaben vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorhaben zwar eine Verkaufsfläche > 800 m² aufweist, die in § 11 (3) BauNVO aufgelisteten Auswirkungen jedoch nicht auftreten. Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass die „sonstigen“

Gebietsarten der BauNVO ausscheiden.

Die Festsetzung eines Kerngebietes in der nachfolgenden Ebene des Bebauungsplans scheidet ebenfalls aus, da zum einen die Gebietsanforderungen sowohl im Plangebiet als auch in der Umgebung nicht vorliegen. Außerdem ist ein kerngebietstypischer Planinhalt nicht Planungsabsicht der Gemeinde. Somit liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Kerngebiets i.S. des § 7 BauNVO nicht vor.

Außerdem soll ausschließlich eine einzelhandelsrelevante Einrichtung sowie eine Anlage für soziale Zwecke - Seniorenzentrum im Änderungsbereich untergebracht werden, so dass die in § 7 (1) BauNVO definierte Zweckbestimmung eines Kerngebietes mit der planerisch angestrebten Durchmischung verschiedener baulicher Nutzungsarten nicht eingehalten würde.

Die Anlage für soziale Zwecke - Seniorenzentrum dient dem Zweck, in einem Gebäude ältere oder pflegebedürftige Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie ihnen Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen.

In erster Linie sollen die Wohnbedürfnisse älterer Personen befriedigt werden wie etwa die Wohnmöglichkeiten in Form altersgerecht ausgestatteter Wohnungen/ Appartements für Einzelpersonen und Paare, die im Sinne einer Häuslichkeit (Heimstatt) dem dauernden Wohnen dienen. Außerdem sollen die Wohn- und Lebensform des betreuten Wohnens untergebracht werden. Dies ermöglicht dem Bewohner neben dem Dauerwohnen, qualifizierte Betreuungsleistungen wie etwa den Anschluss an eine Notrufanlage, eine Kurzzeitpflege sowie die Benutzung sonstiger Gemeinschafts- und Versorgungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Weiterhin ist die Unterbringung einer ambulanten Tagespflegeeinrichtung Bestandteil des angedachten Konzeptes.

Für dazugehörige Zubehöranlagen, die in einem in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zur definierten Hauptnutzung „Senioren-Wohnheim“ stehen, wie etwa eine Cafeteria oder Räume für Betreuer, Aufsichts- und Bereitschaftspersonen und Räume für freie Berufe des Gesundheitswesens sollen ebenfalls zulässig sein.

Damit unterscheidet sich die geplante Einrichtung gegenüber einer gewöhnlichen wohnähnlichen Senioreneinrichtung dadurch, dass auch die o.a. ergänzenden Pflege- und Dienstleistungsangebote zulässig sein sollen. In dieser Form wäre solch ein Nutzungsmix in einem „sonstigen“ Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung nicht zulässig.

Daneben lässt die flächenmäßige Inanspruchnahme der Einrichtung und die nur begrenzt zur Verfügung stehende Fläche die Festsetzung eines anderen Baugebiets nicht zu. Der

„kleinflächige“ Zuschnitt würde die jeweils einzuhaltende Zweckbestimmung nicht möglich machen.

Vor diesem Hintergrund wird im Bebauungsplan auf der Grundlage des § 11 (1) BauNVO eine betriebsspezifische Zweckbestimmung einschließlich eines dazugehörigen, selbst definierten Nutzungskatalogs festzusetzen sein. Somit wird der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid die

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WeSt Möglichkeit einer bauleitplanerischen Festsetzung eröffnet, die der „Normal-Katalog“ der Baunutzungsverordnung nicht enthält.

Aus den dargelegten Gründen erfolgt in der vorliegenden 19. Änderung die Darstellung eines Sondergebiets.

Die Zweckbestimmung wird mit „Seniorenzentrum und großflächiger Einzelhandel“ festgelegt.

Bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplans erfolgt somit eine hinreichende Konkretisierung der künftigen Gebietsart einschließlich der dazu gehörigen Zweckbestimmung.

Weiterhin wird bereits in der Flächennutzungsplanebene die künftig im Änderungsbereich höchstzulässige Verkaufsfläche mit VK = 1.400 m² festgelegt. Somit wird den raumordnerischen Vorgaben Rechnung getragen.

Die definierten Zweckbestimmungen „Seniorenzentrum und großflächiger Einzelhandel“ sind in der Ebene des Bebauungsplans weitergehend zu konkretisieren.

Entgegen der bisherigen Planung wird das westlich an das Plangebiet angrenzende Landschaftsschutzgebiet (LSG) nicht mehr in den Geltungsbereich der 19. Änderung des Flächennutzungsplans einbezogen. Damit einher geht, dass die das Landschaftsschutzgebiet überlagernde, im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Fläche für Wald, ebenfalls nicht mehr in den Geltungsbereich einbezogen wird.

Eine konkretisierende Ausgestaltung der Pufferzone zwischen Bebauung und Talaue erfolgt in der Ebene des Bebauungsplans durch die Festsetzung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. In Ergänzung hierzu ist in der Ebene des Bebauungsplans zu regeln, dass die Fläche von baulichen Anlagen und Einrichtungen gemäß § 9 (1) Nr. 10 BauGB freizuhalten ist.

7 KENNZEICHNUNG VON FLÄCHEN, DEREN BÖDEN ERHEBLICH MIT UMWELTGEFÄHRDENDEN STOFFEN BELASTET SIND NACH

§ 5 (3) NR. 3 BAUGB

Im westlichen Teil des Plangebiets ist im Altlasten- u. Hinweisflächenkataster des Rhein-Sieg- Kreises die Altablagerung mit der Nr. 5109/2002-0 erfasst. Hierbei handelt es sich um eine ehemalige „wilde Müllkippe“.

Gemäß den Vorgaben der Bodenschutzgesetzgebung hat die Altablagerung den Flächenstatus „Kein Verdacht / keine Gefahr bei derzeitiger oder planungsrechtlich zulässiger Nutzung“ im Altlasten- u. Hinweisflächenkataster des Rhein-Sieg-Kreises erhalten und wird dort nachrichtlich geführt.

Ggf. sind in Abstimmung mit dem Fachamt des Rhein-Sieg-Kreises, altlastenspezifische sicherungs- und/oder entsorgungstechnische Maßnahmen zu veranlassen.

In diesem Zusammenhang ist auf eine vorliegende Altlasten, baugrund- und versickerungstechnische Untersuchung auf dem Grundstück Hennefer Straße in Neunkirchen von Dr. Tillmanns und Partner, Kopernikusstraße 5, 50126 Bergheim, Stand 13.09.2005 hinzuweisen. Diese wurde im Rahmen der Errichtung des Lebensmittel-Discounters

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ausgearbeitet und hat seinerzeit bereits eine verträgliche Umsetzbarkeit des Vorhabens zum Ergebnis gezeigt.

Im Rahmen dieser Untersuchung wurden bis zu 4 m mächtige künstliche Auffüllungen angetroffen, die sich im Wesentlichen aus Bauschutt und Anteilen von Gewerbe-, Hausmüll und weißem tonigen Material zusammensetzten. Die Analytik der Bodenmischprobe zeigte nur einen etwas erhöhten Bleigehalt im Feststoff und im Eluat.

Auf Grundlage der damaligen Untersuchungsergebnisse und der gewerblichen Nutzungsverhältnisse kam der Gutachter in seiner Bewertung zu dem Schluss, dass von der Altablagerung keine umweltrelevanten Gefährdungen ausgehen.

Im Rahmen von geplanten Nutzungsänderungen bzw. Bauvorhaben, ist lt. Gutachter eine Neubewertung erforderlich.

8 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME NACH § 5 (4) UND (4A) BAUGB

8.1 Wasserschutzgebiete

Die im Änderungsbereich gelegenen Flächen befinden sich im Wasserschutzgebiet Wahn- bachtalsperre, Wasserschutzzone IIb bzw. III.

Aus diesem Grund können sich ggf. Regelungen, u.a. Genehmigungs- oder Verbots- tatbestände aus § 3 ff der Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) ergeben, welche im Verfahren zu beachten sind.

Über eine erforderliche Genehmigung nach § 10 WSG-VO oder einer Befreiung vom Verbot nach § 11 der WSG-VO, entscheidet die zuständige untere Wasserbehörde. Die zuständige untere Wasserbehörde beteiligt ebenso den Wasserwerksbetreiber (WTV).

Die in der WSG-VO genannten Schutzbestimmungen sind einzuhalten.

In der Planzeichnung erfolgt die nachrichtliche Übernahme gemäß § 5 (4) BauGB.

Auf die Berücksichtigung der Wasserschutzgebietsverordnung vom 14.06.1993 wird hingewiesen.

8.2 Risikogebiet nach § 78b Wasserhaushaltsgesetz

In der frühzeitigen Beteiligung der Behörden zum Bebauungsplan wurde seitens des Rhein- Sieg-Kreises Referat Wirtschaftsförderung und Strategische Kreisentwicklung Fachbereich 01.3 mit Schreiben vom 04.03.2020 auf eine mögliche Gefährdung des Plangebiets durch Starkregenereignisse hingewiesen.

Aus diesem Grund erfolgt bereits in der Ebene der 19. Änderung des Flächennutzungsplans nach § 5 (4a) BauGB eine nachrichtliche Übernahme.

Damit wird den Anforderungen an die Gewährleistung der Sicherheit der Wohnbevölkerung nach § 1 (6) Nr. 1 BauGB berücksichtigt.

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Teil A - Begründung

WeSt Hieraus ist eine Verpflichtung zur Gewährleistung einer allgemeinen Gefahrenabwehr und – vorsorge für die planende Gemeinde bereits in der Ebene der Bauleitplanung abzuleiten. Diese Anforderungen bedeuten, dass bereits im Rahmen der Planung die Verpflichtung besteht, mögliche Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen.

Weiterhin ist auf § 78b WHG, „Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten“ zu verweisen. Demnach sind für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen.

Gleichwohl obliegt die Vermeidung oder Minderung von Schäden aus Starkregenereignissen auch im Aufgabenbereich jedes Einzelnen. In der Verantwortung der planenden Gemeinde liegen vor allem Vorsorgemaßnahmen, die in unmittelbarem Bezug zur kommunalen Infrastruktur und Planung stehen.

Unter Berücksichtigung der o.a. Verpflichtung hat eine Gemeinde unter Berücksichtigung ihrer Vorsorgepflicht im Rahmen der Bauleitplanung u.a. die möglichen Auswirkungen von Starkregen angemessen zu berücksichtigen.

Aus den bereits geltenden Gesetzen und Vorschriften ergeben sich aber auch Verpflichtungen für jede Einzelperson wie etwa aus § 5 (2) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) „Allgemeine Sorgfaltspflichten“ sowie der Landesbauordnung (BauO NRW) in § 3 (Allgemeine Anforderungen) und § 13 (Schutz gegen schädliche Einflüsse) .

Mit der Aufnahme dieser Kennzeichnung erfolgt ein frühzeitiger Hinweis an die nachfolgenden Planungsebenen sowie die Planvollzugsebene auf eine mögliche Gefährdung durch Starkregenüberflutungen und die Aufgabe, der jeweiligen Planungsebene entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung möglicher Schäden umzusetzen wie etwa die Höhenlage von Lichtschächten, Einstieg der Kellertreppen, Integration von Maßnahmen zur Verbesserung der Hangwassersituation in die Grundstücksgestaltung (Mulden, „Wall“, Anlage von Gräben).

9 AUSFÜHRUNGEN ZUR TECHNISCHEN INFRASTRUKTUR 9.1 Wasserversorgung

Die Wasserversorgung (Trink- und Löschwasser) kann nach derzeit vorliegenden Erkenntnissen durch den Anschluss an das örtliche Netz sichergestellt werden.

9.2 Abwasserbeseitigung

Aktuell werden die im Änderungsbereich gelegenen Flächen im Trennsystem entwässert.

Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird in die örtliche Kanalisation abgeleitet.

Für die Beseitigung der im Plangebiet anfallenden Niederschlagswasser wird ein Regenrückhaltebecken errichtet.

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Hierin soll das anfallende Niederschlagswasser eingeleitet und zeitverzögert in das in den räumlicher Nähe zum Plangebiet verlaufende Gewässer III. Ordnung („Giezenhohnbach“) abgeleitet werden.

9.3 Stromversorgung

Die Versorgung des Plangebiets mit Strom kann nach derzeit vorliegenden Erkenntnissen durch den Anschluss an das örtliche Netz sichergestellt werden.

9.4 Sonstige Leitungen

Das Plangebiet wird durch eine Trinkwasserleitung DN 250 des Wahnbachtalsperren- Verbandes (WTV) durchquert.

Diese durchläuft das Gebiet aus nördlicher Richtung kommend und tritt in etwa der Höhe der derzeit bestehenden Ein- Ausfahrt wieder aus dem Plangebiet. In der jetzigen Trassenführung würde die Leitung der angestrebten Bebauung entgegenstehen.

Seitens des Vorhabenträgers wurde eine Vorabstimmung mit dem Versorgungsträger herbeigeführt. Hierbei galt es zu klären, ob eine Verlegung dieser Leitung möglich ist. Seitens des Versorgungsträgers wurde die Verlegung der Leitung in Aussicht gestellt. Der Vorhabenträger wird zum gegebenen Zeitpunkt die Umverlegung der Leitung mit dem WTV abstimmen.

10 FLÄCHENBILANZ

Die Flächenbilanz stellt sich wie folgt dar:

Merkmal Wirksamer

Flächennutzungsplan 19. Änderung des Flächennutzungsplans

Gemischte Baufläche ca. 9.430 m² ---

Darstellung eines Sondergebiets nach § 11 --- ca. 11.030 m²

Fläche für Spiel- und Sportanlagen 1.600 m² ---

Gesamtgröße Sondergebiet ca. 11.030 m² ca. 11.030 m²

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