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Prävention > Vorbeugung - Gesundheit - Kurse - betanet

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Prävention

1. Das Wichtigste in Kürze

Prävention (Vorbeugung) umfasst zielgerichtete Maßnahmen, um Krankheiten oder gesundheitliche Schädigungen zu vermeiden, das Risiko einer Erkrankung zu verringern oder ihr Auftreten zu verzögern.

Präventive Maßnahmen gehören je nach Einsatzzeitpunkt zur primären, sekundären oder tertiären

Prävention. Präventionsmaßnahmen können am individuellen Verhalten (Verhaltensprävention) oder an den Lebensverhältnissen ansetzen (Verhältnisprävention).

2. Präventionsgesetz

Im Juni 2015 wurde das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention

(Präventionsgesetz - PrävG) verabschiedet. Ziele sind die Förderung der Gesundheit im Lebensumfeld (Kita, Schule, Arbeitsplatz, Pflegeheim etc.), ein verbesserter Impfschutz sowie die Weiterentwicklung von

Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche.

Neben der Krankenkasse sind laut PrävG auch die Pflege-, Renten- und Unfallversicherungen verpflichtet, einen größeren Schwerpunkt auf die Förderung der Gesundheit zu setzen. In der Pflegeversicherung äußert sich dies z.B. in einer stärkeren Orientierung auf die Ressourcen Pflegebedürftiger durch die seit 2017 geltende Definition der Pflegebedürftigkeit.

3. Formen der Prävention

Bei Prävention wird unterschieden:

1. ​Primär prävention: Die Entstehung einer Krankheit soll verhindert oder verzögert werden, z.B. durch eine gesunde Lebensweise.

2. ​Sekundär prävention: Krankheiten sollen früh erkannt werden, um schnell eine Behandlung einleiten zu können, z.B. durch Früherkennungsuntersuchungen (Früherkennung von Krankheiten).

3. ​Tertiär prävention: Krankheitsfolgen sollen gemildert, Rückfälle vermieden und eine Verschlechterung der Erkrankung verhindert werden, z.B. durch medizinische Rehabilitation.

Zudem unterscheidet man je nach Ansatz:

​Verhaltensprävention bezieht sich auf den einzelnen Menschen und dessen Gesundheitsverhalten.

Ziel ist es, Risikofaktoren durch Fehl- oder Mangelernährung, Bewegungsmangel, Rauchen und übermäßigen Alkoholkonsum zu reduzieren.

​Verhältnisprävention befasst sich mit den Lebensumständen und -bedingungen von Menschen, die die Gesundheit beeinflussen, z.B. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse, aber auch Faktoren wie

Einkommen und Bildung.

4. Maßnahmen der Verhaltensprävention

Fast alle Krankenkassen bieten ihren Versicherten verschiedene Maßnahmen der individuellen Prävention und Gesundheitsförderung an oder fördern entsprechende Angebote, z.B. ​Präventionskurse.

Präventionskurse sind Maßnahmen der Primärprävention und umfassen vor allem folgende Bereiche:

Bewegung (Gesundheitssport, verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme, Vorbeugung gegen arbeitsbedingte Belastungen des Bewegungsapparats)

Ernährung (Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung, Vermeidung und Reduktion von Übergewicht, gesunde Verpflegung am Arbeitsplatz)

Stressmanagement (Stressbewältigung, Förderung von Entspannung) Suchtmittelkonsum (Rauchentwöhnung, Umgang mit Alkohol)

https://www.betanet.de/pdf/708 Seite 1 von 3

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Von der Krankenkasse geförderte Präventionskurse umfassen in der Regel 8 bis 12 Unterrichtseinheiten.

Anbieter können neben Krankenkassen auch Fitnessstudios, Reha-Einrichtungen, Therapeuten, Ärzte, Betriebe, Berufsverbände und viele andere sein. In den Leitlinien ist detailliert festgelegt, welche Art von Kursen gefördert werden und welche Qualifikation die Kursleiter erfüllen müssen.

Entspannungsverfahren werden auch von speziell qualifizierten Hausärzten im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung angeboten.

Einige Krankenkassen bieten ihren Versicherten die kostenlose Nutzung von ​digitalen

Präventionsangeboten, z.B. Meditation-Apps oder angeleitete Sportprogramme per Video, an. Dieses Angebot wird akutell ausgebaut, Näheres unter Digitale Gesundheitsanwendungen.

Zu den Präventionsmaßnahmen, die von den Krankenkassen finanziert werden, zählen außerdem Früherkennung von Krankheiten

Vorsorgeleistungen und Vorsorgekuren Schutzimpfungen und

Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der Zahnbehandlung.

4.1. Praxistipp

Die Krankenkasse kann die Teilnahme an Präventionsmaßnahmen mit einem Bonus fördern (§ 65a Abs. 2 SGB V). Versicherte sollten sich bei ihrer Krankenkasse nach entsprechenden Bonusprogrammen

erkundigen.

4.2. Ärztliche Präventionsempfehlung

Seit 2017 können Ärzte ihren Patienten gezielt Präventionskurse empfehlen. Die Präventionsempfehlung wird ähnlich einem Rezept ausgestellt und soll von den Krankenkassen beim Antrag auf verhaltensbezogene Präventionskurse berücksichtigt werden. Versicherte können Präventionsangebote aber weiterhin auch ohne eine ärztliche Empfehlung beantragen.

5. Betriebliche Gesundheitsförderung

Arbeitgeber sind dazu ​verpflichtet, für den ​Arbeits- und Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiter zu sorgen (ArbSchG, ASiG). Zudem müssen sie Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 167 Absatz 2 SGB IX) durchführen, wenn ein Beschäftigter mehr als 42 Tage innerhalb von 12 Monaten arbeitsunfähig ist. Dies gilt sowohl bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit als auch bei vielen aufeinanderfolgenden Kurzzeiterkrankungen.

Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung werden von der Krankenkasse gefördert (§ 20b SGB V).

Die betriebliche Gesundheitsförderung umfasst folgende Bereiche, weil diese die Gesundheit der Mitarbeiter entscheidend beeinflussen:

Ernährung Bewegung

Stressbewältigung Suchtprävention

Organisations- und Arbeitsgestaltung Unternehmenskultur

Förderfähige Maßnahmen können z.B. Kurse, Fortbildungen und Schulungen sein, aber auch Verbesserungen des Arbeitsumfelds, z.B. durch eine gesundheitsfördernde Ausstattung, aber auch durch die Stärkung der Partizipation der Arbeitnehmer in Arbeitsprozesse, die Umsetzung gesundheitsfördernder Führungsstile u.ä.

Eine einführende Broschüre zum Thema bietet das Bundesgesundheitsministerium unter

www.bundesgesundheitsministerium.de > Suchbegriff: Unternehmen unternehmen Gesundheit.

6. Wer hilft weiter?

Krankenkassen

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7. Verwandte Links

Bonusprogramme Selbsthilfegruppen

Alkoholabhängigkeit - Alkoholismus

Gesetzesquellen: Präventionsgesetz (PrävG), §§ 20, 20a, 20b, 20c SGB V

https://www.betanet.de/pdf/708 Seite 3 von 3

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