• Keine Ergebnisse gefunden

Außerordentliche Kündigung von Mobilfunkverträgen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Außerordentliche Kündigung von Mobilfunkverträgen"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

LG München I, Endurteil v. 06.12.2018 – 8 O 12727/16 Titel:

Außerordentliche Kündigung von Mobilfunkverträgen Normenkette:

BGB § 620, § 621, § 626 Abs. 2 S. 1 Leitsätze:

1. Mobilfunkverträge, die im Einzelfall zwar als unbefristete Dienstleistungsverträge zu werten sind, jedoch keine bestimmte Vergütung vorsehen, an der sich die Kündigungsfrist von § 621 BGB orientieren könnte, unterfallen nicht dem Anwendungsbereich von § 620 BGB. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

2. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, die erst ein Jahr nach Kenntnis vom Kündigungsgrund eingelegt wird, muss angesichts der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB als verwirkt angesehen werden. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Auszahlung, außerordentliche Kündigung, Beendigung, Einbeziehung, Mobilfunkvertrag, ordentliche Kündigung, unangemessene Benachteiligung, Verwirkung, wirksame Einbeziehung, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechtsmittelinstanz:

OLG München, Endurteil vom 12.12.2019 – 8 U 178/19 Fundstelle:

BeckRS 2018, 49904  

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Kündigungen der Beklagten vom 18.02.2016 und 31.03.2017 die zwischen den Parteien bestehenden Mobilfunk-Vertragsverhältnisse mit den Rufnummern ...

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 326.440,02 € festgesetzt.

Tatbestand 1

Die Parteien streiten über die Beendigung von 508 Mobilfunkverträgen durch eine ordentliche und durch eine außerordentliche Kündigung seitens der Beklagten.

2

Der Kläger ist Eigentümer und Besitzer von 508 Loop SIM-Karten mit Easy-Money-Funktion der Beklagten.

Über das Guthaben von Vorbesitzern der SIM-Karten, Aufladungen der Karten via Überweisungen von eigenen Girokonten, über Aufladungen über gekaufte Loop-UP-Karten und andere Aufladekarten hat der Kläger auf den Karten ein Gesamtguthaben von 224.840,02 € angesammelt. Er hat in regelmäßigen

Abständen Guthaben auf die Karten übertragen. Darüber hinaus hat der Kläger ein „Easy-Money“-Guthaben dadurch erlangt, dass bei jedem Anruf ein Wert generiert wird. Den ursprünglichen

Registrierungsformularen lagen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bei.

3

69 der SIM-Karten waren bereits in der Zeit von Oktober 2012 bis Mai 2015 auf den Kläger umgeschrieben worden.

4

(2)

Alle 508 Karten wurden im Jahr 2015 zunächst von der Beklagten gesperrt. Hinsichtlich aller noch nicht ungeschriebenen Karten fand im Anschluss zum Teil am 03.08.2015 und im Übrigen in der Folgezeit bis zum Februar 2016 ein Besitzerwechsel statt. Ziffer 4 der weiteren Vertragsbedingungen des

Besitzerwechsels (Anlage B 1) lautet:

„Der Besitzerwechsel wird auf Grundlage der Preisliste und der beigefügten AGB der ... für Mobilfunkdienstleistungen (Prepaidverträge), Stand Oktober 2014, sowie den produktspezifischen Leistungsbeschreibungen und Produktbroschüren durchgeführt.“

5

Ziffer 10 Abs. 1 der AGB der Beklagten Stand Oktober 2014 (Anlage B 2) lautet:

„Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann vom Kunden jederzeit und von ... mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.“

6

Ziffer 10 Abs. 3 lautet:

„Das gesetzliche Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.“

7

Mit Schreiben vom 09.12.2015 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Karten freizuschalten und wies darauf hin, dass eine rechtliche Grundlage für die Abschaltung der easy-money-Funktion nicht ersichtlich sei. Mit Schreiben vom 09.12.2015 (Anlage K 8) teilte der Kläger mit, dass er einem Besitzerwechsel grundsätzlich zugestimmt und das ausgefüllte Formular der Beklagten zugestellt habe. Er bestehe aber darauf, dass bei allen Karten die Funktionsfähigkeit gewahrt bleibe. Unabhängig von der Frage, ob und ggf.

welche AGB gelten, gelte in jedem Fall, dass die Karten unverzüglich freizuschalten seien.

8

Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 18.02.2016 (Anlage K 4) mitgeteilt:

„wir kündigen alle in ihrem Besitz befindlichen und auf Sie registrierten, O2 Loop SIM-Karten fristgerecht zum 29.03.2016.“

9

Der Kläger hat dem Kündigungsschreiben mit Schreiben vom 11.03.2016 widersprochen.

10

Mit Schriftsatz vom 31.03.2017 (Bl. 70/74 d.A.) hat die Beklagte die „außerordentliche Kündigung der streitgegenständlichen Verträge“ erklärt.

11

Der Kläger trägt vor, dass die Vertragsverhältnisse nicht wirksam gekündigt wurden, da auf die

Vertragsverhältnisse keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten Anwendung fänden.

Schon in die Verträge mit den Ersterwerbern seien AGB der Beklagten mangels wirksamer Mitteilung nicht einbezogen worden. Der Besitzerwechsel führe auch nicht dazu, dass AGB der Beklagten

Vertragsbestandteil wurden. Die AGB seien dem Kläger von der Beklagten nicht mit dem

Besitzerwechselformular übersandt worden. Die Parteien hätten sich an dem Besitzerwechsel auch nicht festhalten lassen wollen.

12

Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung der Mobilfunkverträge ohne Pflicht zur Auszahlung der angesparten Beträge ihn unangemessen benachteiligen würde.

13

Der Kläger trägt vor, er habe davon ausgehen dürfen, dass die vertragliche Laufzeit nicht beschnitten wird.

Verträge mit fester Laufzeit könnten nicht ordentlich gekündigt werden. Die Verträge, die eine Gültigkeitsdauer aufweisen, seien wirksam befristet.

14

(3)

Eine wirksame außerordentliche Kündigung sei ebenfalls nicht erfolgt. Von einer etwaigen Nutzung von Wahlwiederholungsapps habe die Beklagte bereits seit Mai 2015 Kenntnis gehabt, also fast 2 Jahre vor der außerordentlichen Kündigung. Die außerordentliche Kündigung sei somit jedenfalls verfristet.

15

Für den Fall dass die Verträge wirksam gekündigt worden sein sollten, beantragt der Kläger hilfsweise Auszahlung des angesammelten Guthabens in Höhe von 326.440,02 €. Da ihm im Fall einer Kündigung der Verträge die Telekommunikationsdienstleistungen der Beklagten nicht mehr zu Verfügung stünden, sei das Gesamtguthaben von 224.840,02 € sowie der Wert der Karten, der mindestens 101.600,00 € betrage, auszuzahlen.

16

Mit Schriftsatz vom 22.05.2017 (Bl. 76/91 d.A.) hat die Klagepartei ihren Antrag zu I. hinsichtlich der Kündigung vom 31.03.2017 erweitert und unter Ziffer III. einen weiteren Hilfsantrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 10.09.2018 (Bl. 176/190 d.A.) hat die Klagepartei ihre Klage um einen weiteren Feststellungsantrag erweitert.

17

Der Kläger beantragt zuletzt

1. festzustellen, dass die Kündigungen der Beklagten vom 18.02.2016 und 31.03.2017 die zwischen den Parteien bestehenden Mobilfunk-Vertragsverhältnisse mit den Rufnummern ... an den Kläger vollständig auszuzahlen ist, wenn das zugrundeliegende Vertragsverhältnis beendet wird.

18

Die Beklagte beantragt zuletzt Klageabweisung

19

Die Beklagte trägt vor, dass sie die Verträge wirksam gekündigt habe.

20

Die Beklagte ist der Auffassung, die Verträge seien jeweils auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, die 6-Monats-Zyklen zum Verbrauch der SIM-Guthaben wirkten sich nicht auf die Vertragslaufzeit aus. Eine ordentliche Kündigung sei daher von Gesetzes wegen möglich und in Ziffer 10 der AGB Oktober 2014 auch vorgesehen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bestehe daher unabhängig davon, welche AGB gelten.

Die jährliche Aufladung lasse die Vertragslaufzeit unangetastet. Die AGB Stand Oktober 2014 seien im Übrigen mit dem Besitzerwechselformular an den Kläger übersandt worden.

21

Die Beklagte trägt vor, dass die AGB der Beklagten mit Stand Dezember 2000 bei Abschluss der Verträge mit den ursprünglichen Kartenbesitzern wirksam einbezogen wurden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der damaligen RegTP (nationale Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post). Eine den Anforderungen des § 28 Abs. 1 TKV entsprechende Veröffentlichung der AGB im Amtsblatt sei jeweils erfolgt. Mit Erwerb der Prepaid-Karten sei der Kläger in das jeweilige Vertragsverhältnis eingetreten. Die früheren Karteninhaber hätten durch die Nutzung der Karten schlüssig ihr Einverständnis mit den AGB erklärt, so dass diese auch ohne besonderen Hinweis und ohne Möglichkeit der Kenntnisnahme einbezogen worden seien.

22

Der Kläger nutze Wahlwiederholungs-Apps, dies verstoße gegen die AGB der Beklagten. Jedenfalls aufgrund eines Verstoßes gegen Treu und Glauben sei die außerordentliche Kündigung möglich.

23

Der Kläger habe allenfalls Anspruch auf Auszahlung des positiven Saldos auf dem Guthabenkonto.

24

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... am 16.10.2018.

25

(4)

Das Gericht hat auf seine vorläufige Rechtsansicht hingewiesen in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017 (Bl. 66/69 d.A.) sowie mit Verfügung vom 23.08.2017 (Bl. 106/108 d.A.) und mit Beschluss vom 30.05.2018 (Bl. 161/164 d.A.).

26

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und die Beschlüsse des Gerichts sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 21.02.2017 (Bl. 66/69 d.A.) und vom 16.10.2018 (Bl. 199/203 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe 27

Die zulässige Klage ist im Hauptantrag zu I. begründet. Über die Hilfsanträge war wegen des Erfolges des Hauptantrags nicht mehr zu entscheiden. Der Feststellungsantrag zu IV. ist nicht zulässig.

28

I. Die streitgegenständlichen 508 Mobilfunkverträge wurden durch die Kündigungsschreiben der Beklagten vom 18.02.2016 und 31.03.2017 nicht wirksam beendet.

1.) Ordentliche Kündigung 29

Das Kündigungsschreiben vom 18.02.2016 (Anlage K 4) führte nicht zu einer wirksamen ordentlichen Kündigung der Mobilfunkverträge.

30

Dass die Vertragsverhältnisse ausdrückliche Regelungen zur ordentlichen Kündigung enthalten, ist nicht vorgetragen. Auch aus der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) ergibt sich keine vertragliche Grundlage für eine ordentliche Kündigung.

31

a) Die wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den ursprünglichen Verträgen, die vom Kläger später übernommen wurden, ist nicht bewiesen.

32

Für die wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch deren Veröffentlichung im Amtsblatt war gemäß § 28 Abs. 3 TKV in der bis zum 11.05.2002 geltenden Fassung erforderlich, dass die Kunden in geeigneter Weise und unter Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung über die

Vertragsänderung informiert werden. Ein Beweis hierfür wurde von der beweisbelasteten Beklagten nicht angeboten.

33

Hinsichtlich der nach dem 11.05.2002 registrierten Verträge kommt eine Einbeziehung von AGB durch deren Veröffentlichung im Amtsblatt nicht in Betracht, da § 28 TKV mit Wirkung vom 11.05.2002 aufgehoben wurde.

34

Auch eine Einbeziehung der AGB gemäß § 305a BGB kommt nicht in Betracht. Es ist bereits nicht vorgetragen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305a Abs. 3 BGB der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss hätten zugänglich gemacht werden können. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob § 305a BGB auf Mobilfunkverträge direkt oder analog anwendbar ist.

35

b) Hinsichtlich der 439 Mobilfunkverträge, die von dem Besitzerwechsel umfasst sind, ist ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts eine wirksame Einbeziehung von AGB im Rahmen des Besitzerwechsels nicht erfolgt. Dass die AGB Stand Oktober 2014 mit dem Besitzerwechselformular übersandt wurden, ist nicht bewiesen.

36

Der Zeuge ... wurde zum Beweis für den Vortrag der Beklagten angeboten, dass es seiner üblichen Geschäftspraxis entspricht, dem Besitzerwechselschreiben die AGB beizulegen. Der Zeuge hat hierzu

(5)

angegeben, dass das Versenden von Besitzerwechselformularen nicht seine Haupttätigkeit sei. Die Versendung an den Kläger sei der einzige Fall gewesen, in dem er einen Besitzerwechsel durchgeführt habe. Der Zeuge gab zwar an, dass er üblicherweise AGB an die zu versendenden Schreiben anhefte. Ob er dem Schreiben an den Kläger tatsächlich die AGB beigefügt habe, könne er aber aus dem Gedächtnis nicht mehr sagen. Der Zeuge gab darüber hinaus an, er habe im Juni 2015 einen Verdacht hinsichtlich des Einsatzes von Wahlwiederholungs-Apps gehabt.

37

Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage bestehen nicht. Der Zeuge hat nachvollziehbare Angaben gemacht und klar zwischen eigenen Erinnerungen und Vermutungen getrennt.

38

Die beweisbelastete Beklagte konnte zur Überzeugung des Gerichts den Nachweis für ein Versenden der AGB an den Kläger nicht führen. Ob die AGB der Beklagten, Stand Oktober 2014, die Beklagte zu einer ordentlichen Kündigung berechtigten, kann daher dahinstehen.

39

c) Die ordentliche Kündigung der Verträge kann darüber hinaus auch nicht auf §§ 620, 621 BGB gestützt werden. Bei den Mobilfunkverträgen handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts zwar um unbefristete Dienstleistungsverträge. Eine bestimmte Vergütung, anhand derer sich die Kündigungsfrist des § 621 BGB bemessen könnte, ist aber nicht vereinbart. Der Anwendungsbereich des § 620 BGB ist damit nicht eröffnet.

40

Ein Grundsatz, dass unbefristete Dienstleistungsverträge stets ordentlich kündbar sein müssen, existiert im Übrigen nicht.

2.) Außerordentliche Kündigung 41

a) Aus den genannten Gründen sind keine AGB in die Mobilfunkverträge mit einbezogen. Die außerordentliche Kündigung kann somit auch nicht auf einen Verstoß gegen AGB gestützt werden.

42

b) Soweit die Beklagte ihre außerordentliche Kündigung auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben stützt, da der Kläger Wahlwiederholungs-Apps genutzt hat, ist ein derartiger Kündigungsgrund nach einem Ablauf von fast einem Jahr ab Kenntnis jedenfalls verwirkt, § 626 Abs. 2 S. 1 BGB.

43

Die außerordentliche Kündigung wäre daher jedenfalls auch nicht mehr fristgerecht gemäß § 314 Abs. 3 BGB gewesen.

44

II. Über die Hilfsanträge war aufgrund des Erfolges des Hauptantrags nicht zu entscheiden.

45

III. Der Antrag auf Feststellung einer Pflicht zur Guthabensauszahlung für den Fall der Vertragsbeendigung ist schon nicht zulässig. Feststellungsklagen gemäß § 256 ZPO können lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses betreffen. Da eine Vertragsbeendigung bislang nicht stattgefunden hat, ist derzeit kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gegeben, dass zu einer

Zahlungspflicht führen könnte.

46

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

47

III. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

I. Die außerordentliche Kündigung vom 10. August 2015 ist gem. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds des Wahlvorstands vom Zeitpunkt

Nur soweit Gefangenen eine solche, den Gegebenheiten der Welt außerhalb des Strafvollzugs möglichst entspre- chende Arbeit nicht angeboten und zugewiesen werden kann, sollen ihnen

Um zu analysieren, inwiefern Gewissenhaftigkeit, Widerstandskraft und soziale Unterstützung durch das Kollegium die Unterrichtsplanungskompetenz am Ende des ersten Berufsjahres

Der militärischen Karriere Wolf Graf von Baudissins folgt eine akademische: als Gründungsdirektor (1971) des Instituts für Friedensforschung und Sicherheitspolitik an der

Die Frage, die sich sofort stellt, ist, ob die Teambesprechungen als bezahlte Arbeitszeit gewertet oder als autonome Zusatz- leistungen aller Teilnehmer betrachtet werden sollten,

2) Weitere 24.000 Flüchtlinge leben mit einer Duldung seit mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet, ohne bisher die Chance auf ein Bleiberecht bekommen zu haben, da sie den

Die Ausländerbehörden stellen im Rahmen von Abschiebehaft die Anträge und begründen in der Regel nach §§ 62, 58 AufenthG, dass der betroffene Ausländer ausreisepflichtig sei

Sollte nach dem ersten Trainingstermin oder nach schriftlicher Aufforderung keine Zahlung erfolgt sein, so ist CityTennis GbR berechtigt, das Training unmittelbar