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Stellungnahme zum Urteil des EuGH vom 28. März 2019 (C-405/16 P, Deutschland/ Kommission) zu Deutschlands Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen nach dem EEG 2012

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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am Donnerstag den 28. März 2019 einen Beschluss der EU-Kommission,1 wonach die Ausgleichsregelun- gen für stromintensive Unternehmen bei der EEG 2012 eine staatliche Beihilfe darstellt, für nichtig erklärt. Im Urteil der ersten Instanz im Mai 2016 hatte das Gericht der Europäischen Union (EuG) dem Beschluss der Kommission noch zugestimmt und eine Klage Deutschlands abgewiesen.2 Die Bun- desregierung ging daraufhin erfolgreich in Revision.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kommt nun zu dem Ergebnis, dass die mit der EEG-Umlage erhobenen Gelder zu Unrecht als staatliche Mittel angesehen wurden.3 Mit dem Urteil steht fest, dass die deutsche EEG-Umlage und deren Begrenzung keine staatlichen Beihilfen darstellen.

Das IKEM begrüßt die Entscheidung des EuGH, die bestätigt, dass die in verschiedenen Studien und Gutachten des IKEM (wie z.B. Experimentierklau- seln für verbesserte Rahmenbedingungen bei der Sektorenkopplung und Direkte Vermarktung von Windstrom und anderem erneuerbaren Strom im B2B-Bereich) vorgeschlagenen Fortschreibungen und Änderungen des bestehenden Rechtsrahmens zur Förderung erneuerbarer Energien mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar sind. Mit der beihilferechtlichen Unbedenklichkeit der EEG-Um- lage ergeben sich neue Optionen für die deutsche

1 Europäische Kommission, Beschluss (EU) 2015/1585 vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen].

2 Gericht der Europäischen Union (EuG), Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission, T-47/15, EU:T:2016:281.

3 Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268.

4 EuGH, a.a.O., Randnummer 86.

Energiewende, die die Bundesregierung nutzen soll- te, um die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien zukunftsgerecht weiter zu entwickeln.

In seinem Urteil hat der EuGH festgehalten, dass die mit der EEG-Umlage finanzierte Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und die besondere Ausgleichsregelung zur Begren- zung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen.4 Den gegenteiligen Be- schluss der Kommission vom 25. November 2014 (SA. 33995 2013/C) sowie das Urteil des EuG vom 10. Mai 2016 (T-47/15 Deutschland ./. KOM) hob der EuGH auf.

04.04.2019

Autoren:

Johannes Antoni und Michael Kalis

Über das IKEM:

Das IKEM – Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität besteht seit November 2009 als gemeinnütziger Verein und unabhängiges Forschungsinstitut und ist seit 2017 als Nicht- regierungsorganisation beim Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) anerkannt. In Projekten für öf- fentliche und private Auftrag- und Zuwendungsgeber forscht das IKEM zu aktuellen energie- und umweltpolitischen Fragen des Klimaschutzes sowie der Energie- und Mobilitätswende.

Stellungnahme zum Urteil des EuGH vom

28. März 2019 (C-405/16 P, Deutschland/ Kommission)

zu Deutschlands Förderung erneuerbaren Stroms und

stromintensiver Unternehmen nach dem EEG 2012

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IKEM – Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität | Magazinstraße 15-16 | 10179 Berlin | +49 (0) 30 408 18 70-10 | info@ikem.de

Kommission und EuG waren zuvor der Ansicht, dass es sich beim EEG-Finanzierungsmechanismus um eine dem Staat zurechenbare finanzielle Vor- teilsgewährung an bestimmte Akteure handelt, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt würde. Dabei führte das EuG im Wesentli- chen aus, dass die Umlage durch Gesetz eingeführt wurde und ein Umwälzen der Finanzierung auf die Verbraucher von Anfang an vorgesehen war. Damit wirke die EEG-Umlage letztlich wie eine staatliche Abgabe.5

Der EuGH wies diese Ansicht zurück. Zwar sei die EEG-Umlage aufgrund der Einführung durch Ge- setz dem Staat zurechenbar. Daraus folge aber nicht sogleich die Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit der Gewährung von Vorteilen aus staatlichen Mitteln.

Um staatliche Mittel handele es sich nur, wenn diese ständig unter staatlicher Kontrolle und den öffentlichen Stellen zur Verfügung stehen (Rn. 72).

Ausführungen zu einer solchen Verfügungsgewalt des Staates über die von den Übertragungsnetzbe- treibern verwaltete EEG-Umlage habe das Gericht nicht getroffen (Rn. 73). Der EuGH hält fest, dass zumindest die mit der EEG-Umlage erhobenen Gel- der einer staatlichen Kontrolle entzogen sind.6 Die EEG-Umlage finanzierte Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien stellt damit

5 EuGH, a.a.O., Randnummer 66.

6 EuGH, a.a.O., Randnummer 80.

keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Folglich ist auch die Verringerung der Umlage selbst keine Beihilfe.

Das Urteil beendet damit einen langjährigen Streit zwischen Kommission und Deutschland. Der EuGH zieht mit dieser Entscheidung deutlich engere Leit- planken für den Beihilfebegriff, als dies die Kom- mission und das Gericht des ersten Rechtszuges taten. Damit unterbindet der EuGH ein Ausufern des Beihilfeverbots.

Das Urteil hat aber auch darüber hinaus Signal- wirkung. Eine Ausweitung der EEG-Umlage und der Ausnahmen von dieser können in Deutschland nun nicht mehr mit einem Verweis auf die strenge Haltung der Kommission und das Beihilfeverbot abgewunken werden. Vielmehr erweisen sich die EEG- Umlage und die besonderen Ausgleichsregelungen als europarechtskonforme Förderungen. Damit ist der Weg frei, die Förderung und die Erhebung der EEG-Umlage im Sinne der Sektorenkopplung umzu- bauen. Darüber hinaus hat das Urteil auch Bedeutung für die beihilfenrechtliche Beurteilung von Netzent- geltbefreiung oder auch im Hinblick auf das Kraft-Wär- me-Kopplungsgesetz (KWKG). Wesentliche Frage ist auch dort, ob die gewährten Vorteile einer staatlichen Kontrolle unterliegen.

Stellungnahme zum Urteil des EuGH zu Deutschlands Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen nach dem EEG 2012

Ansprechpartner:

Johannes Antoni Michael Kalis

johannes.antoni@ikem.de michael.kalis@ikem.de +49 (0) 30 408 1870-24 +49 (0) 30 408 1870-20

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