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Hilfen für junge volljährige Menschenmit psychischen Auffälligkeiten

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Hilfen für junge volljährige Menschen mit psychischen Auffälligkeiten

Hilfe für junge Volljährige

Hilfe für junge volljährige Menschen kann sowohl als eine „fortgesetzte Hilfe“ zur Erziehung, als auch eine „Ersthilfe“, welche erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt wird, gewährt werden.

Bei einer „fortgesetzten Hilfe“ zur Erziehung wird das Angebot, die im Rahmen der

Jugendhilfe vor Vollendung des 18 Lebensjahres gewährt wurde, auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit fortgeführt.

Die Beantragung einer „Ersthilfe“ ist rechtlich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres möglich. Sie sollte jedoch so früh wie möglich erfolgen.

Die Altersgruppe der achtzehn bis zwanzigjährigen Menschen

Die Hilfe ist im §35 a des Sozialgesetzbuchs 8 unter Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche geregelt. Demnach haben

Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und

2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist....

Die Altersgruppe der achtzehn bis zwanzigjährigen Menschen

Hilfe für junge Volljährige ist im §41 des Sozialgesetzbuchs 8 zu finden . Hier ist die Nachbetreuung geregelt:

(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

Von Bedeutung für dieses Thema ist auch§10 des Sozialgesetzbuchs 8 Darin ist geregelt:

• Die Leistungen des SGB VIII sind im Verhältnis zu den Verpflichtungen anderer, insbesondere zu anderen Sozialleistungen und zu denen der Schulen, nachrangig.

• Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten im Verhältnis zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII.

• Danach gehen grundsätzlich die Leistungen der Jugendhilfe den Leistungen der Sozialhilfe vor.

Überleitung in die Eingliederungshilfe

Hier ist folgende Vorgehensweise zwischen dem Gesundheitsamt und dem Amt für Soziale Dienste vereinbart:

(2)

• Der ambulante Sozialdienst informiert die Steuerungsstelle Psychiatrie über die Überleitungsabsicht

• Die Steuerungsstelle Psychiatrie prüft, ob eine solche Überleitung angebracht ist und teilt innerhalb von 2 Wochen dem ambulanten Sozialdienst das Ergebnis mit

• Wenn eine solche Überleitung erfolgen soll, dann leitet die Steuerungsstelle die weiteren Schritte ein.

• Zuständigkeitsklärung

Wenn andererseits folgendes festgestellt wird:

• Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung liegen vor

• Jugendhilfemaßnahme lässt Fortschritte erwarten

• Es liegt keine schwerwiegende seelische Behinderung vor Dann bleibt der ambulante Sozialdienst zuständig.

Referenzen

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