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Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste undzweite juristische Prüfung

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

JurPrNotSkV

Ausfertigungsdatum: 03.12.1981 Vollzitat:

"Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243), die durch Artikel 209 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 209 Abs. 4 G v. 19.4.2006 I 866 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 11.12.1981 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) neu gefaßten § 5d Abs. 1 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Notenstufen und Punktzahlen

Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut eine besonders hervorragende

Leistung = 16 bis 18 Punkte

gut eine erheblich über den

durchschnittlichen Anforderungen

liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte

vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen

Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht

durchschnittlichen Anforderungen

entspricht = 7 bis 9 Punkte

ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen

noch entspricht = 4 bis 6 Punkte

mangelhaft eine an erheblichen Mängeln

leidende, im ganzen nicht mehr

brauchbare Leistung = 1 bis 3 Punkte ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte.

§ 2 Bildung von Gesamtnoten

(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

14.00 - 18.00 sehr gut 11.50 - 13.99 gut

9.00 - 11.49 vollbefriedigend

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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6.50 - 8.99 befriedigend 4.00 - 6.49 ausreichend 1.50 - 3.99 mangelhaft

0 - 1.49 ungenügend.

§ 3 Übergangsvorschrift

(1) Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.

(2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.

§ 4  

(weggefallen)

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel  

D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r J u s t i z

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