Weisung zur Übernahme der Kosten für die Energieversorgung bei Hörgeräten (Hörgerätebatterien)
Ggf. weitUrteil des Bundessozialgerichts vom 19. Mai 2009 Az.: B 8 SO 32/07 R Ggf. weitere Untergliederung CorpoS Größe 18
12.02.2010 50/2-32-25
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Sozialamt
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Rechtsgrundlage
Hörgerätebatterien für aufgrund ihrer Schwerhörigkeit wesentlich behinderte Menschen sind entsprechend des BSG-Urteils Az. B 8 SO 32/07 R vom 19. Mai 2009 eine Leistung der Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf Kostenübernahme sind §§ 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 7 SGB IX.
Nach den Ausführungen des BSG sind Leistungen der Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft unteilbar, so dass auch die Leistung für Hörgerätebatterien als Ganzes zu erbringen ist. In den Fällen, in denen die Zuordnung zum Personenkreis der aufgrund ihrer Schwerhörigkeit wesentlich behinderten Menschen erfolgt, kann somit nicht auf den Regelsatz- bzw. Barbetragsanteil für Gesundheitspflege verwiesen werden.
Personenkreis
Die Voraussetzung der wesentlichen Behinderung i. S. d. § 53 Abs. 1 SGB XII aufgrund von Schwerhörigkeit ist erfüllt, wenn eine sprachliche Verständigung nur mit Hörhilfen
(Hörgeräten) möglich ist. Dies ist gegeben, wenn
- beide Ohren jeweils mit einem Hörgerät versorgt sind oder
- nur ein Ohr mit einem Hörgerät versorgt ist, gleichwohl auf beiden Ohren die
Voraussetzung für die Verordnung eines Hörgerätes gegeben ist (ggf. nachzuweisen durch ärztliche Bescheinigung - dies kann z. B. der Fall sein, wenn eine Person nicht zwei Hörgeräte zugleich bedienen kann)1.
Besteht der mit einem Hörgerät zur versorgende Hörverlust nur auf einem Ohr und auf dem anderen Ohr besteht hingegen kein wesentlicher Hörverlust, ist davon auszugehen, dass keine wesentliche Behinderung i. S. d. § 53 Abs. 1 i. V. m. § 1 Nr. 5 Eingliederungshilfe-VO vorliegt. Ein Anspruch auf Hörgerätebatterien im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist dann nicht gegeben.
Nachrang der Sozialhilfe
Der Nachrang der Sozialhilfe gegenüber anderen Rehabilitationsleistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Leistungen der ges. Unfallversicherung oder der
Kriegsopferfürsorge) ist zu beachten.
Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, obliegt die Versorgung mit Hörgerätebatterien der Krankenversicherung (gilt auch für mdj. Betreute nach § 264 Abs.
2 SGB V).
Einsatz von Einkommen und Vermögen
Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gilt Kapitel 11 SGB XII.
Bei der Gewährung von Hörgerätebatterien handelt es sich um eine Leistung nach dem 6.
Kapitel SGB XII, somit ist für die Prüfung des Einkommenseinsatzes die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII zu berücksichtigen.
Bei Empfänger/-innen von Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII außerhalb und innerhalb von Einrichtungen ist davon auszugehen, dass kein einzusetzendes Einkommen zur Verfügung steht und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Kosten für
Hörgerätebatterien zu gewähren sind.
1 S. § 22 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie)
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Für Personen außerhalb von stationären Einrichtungen, die aufgrund übersteigenden Einkommens zwar keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII haben, deren einzusetzendes Einkommen aber unter der Einkommensgrenze liegt, ist die Geringfügigkeitsvorschrift des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu berücksichtigen. Bei den monatlichen Kosten für Hörgerätebatterien ist davon auszugehen, dass diese als
geringfügige Mittel im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.
Für Personen in stationären Einrichtungen, die aufgrund übersteigenden Einkommens keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII haben und deren Einkommen unter der Einkommensgrenze für die Kosten des Einrichtungsaufenthaltes eingesetzt wird, ist eine Neuberechnung des Einkommenseinsatzes unter Berücksichtigung der Kosten für Hörgerätebatterien vorzunehmen. Bei Leistungsberechtigten in stationären Einrichtungen, denen bisher eine Erhöhung des Barbetrages zuerkannt wurde, sind die Bewilligungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf Leistungen der Eingliederungshilfe umzustellen.
Leistungshöhe
Bei Betrieb von zwei Hörgeräten ist von einem monatlichen Kostenaufwand von € 8,- auszugehen, bei Betrieb nur eines Hörgerätes entsprechend von € 4,- monatlich.
Zu buchende Haushaltsstelle
Außerhalb von Einrichtungen: 6427/681 16 Innerhalb von Einrichtungen: 6427/671 17 Inkrafttreten:
Die Weisung tritt zum 15.02.2010 in Kraft.
Im Auftrage gez. Henriksen Amtsleiterin