• Keine Ergebnisse gefunden

Fachliche Weisung: Schülerbeförderung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Fachliche Weisung: Schülerbeförderung"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Fachliche Weisung

Berücksichtigung der erforderlichen Aufwen- dungen für die Schülerbeförderung im Rahmen

der Leistungen für Bildung und Teilhabe

01.01.2017 50/4-10-20

Magistrat der Stadt Bremerhaven

Sozialamt

Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven

(2)

Inhalt

Einleitung

1. Definitionen/Auslegungen

2. Förderunterricht/Sonderpädagogische Förderung 3. Leistungsgewährung

4. In Kraft treten

(3)

1 Einleitung

Diese fachliche Weisung regelt die Auslegung des § 28 Abs. 4 SGB II, § 6 b BKGG in Verbindung mit § 28 Abs. 4 SGB II, § 34 Abs. 4 SGB XII, §§ 2, 3 AsylbLG in Verbindung mit

§ 34 Abs. 4 SGB XII für Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnung in der Stadt Bremerhaven.

Vorliegen der Leistungsberechtigung nach den SGB II, XII, BKKG, AsylbLG:

Bei (für) Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.

1. Definitionen/Auslegungen

1.1 Schulen im Sinne der o. g. Vorschriften sind alle Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft.

1.2 Als Schulweg wird der jeweils kürzeste Fußweg berücksichtigt.

1.3 Nächstgelegene Schule

Als nächstgelegene Schule gelten:

a) im Primarbereich (Jahrgangsstufen 1 - 4) die in kürzester Entfernung zur Hauptwohnung befindliche Bremerhavener Schule der gewählten Art oder wenn an dieser Schule kein Platz frei ist, die durch die Schulverwaltung zugewiesene Schule,

b) im Sekundarbereich I (Jahrgangsstufen 5 und 6) die von den Schülerinnen und Schülern besuchten Bremerhavener Schulen,

c) im Sekundarbereich I (Jahrgangsstufen 7 - 10) sowie im Sekundarbereich II (Jahrgangsstufen 10 - 12 oder 13) die von den Schülerinnen und Schülern besuchten Bremerhavener Schulen. Dies gilt auch für Vollzeitbildungsgänge an Berufsbildenden Schulen. Im Ausnahmefall können auch die Beförderungskosten zu der nächstgelegenen auswärtigen Berufsbildenden Schule anerkannt werden, wenn es in Bremerhaven kein derartiges Angebot gibt.

1.4 Als im Rahmen des Regelbedarfs zumutbare Aufwendungen gelten:

zu a) = 2 Kilometer zu b) = 3 Kilometer zu c) = 4 Kilometer

1.5 Zu den erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen der Schülerbeförderung zählen auch Fahrtkosten im Rahmen von Werkstattphasen und Betriebspraktika zu Betrieben innerhalb der Stadt Bremerhaven.

2. Förderunterricht/Sonderpädagogische Förderung

Diese Weisung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen über die bloße Schülerbeförderung mit Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs hinausgehenden sonderpädagogischen Förderbedarf in den Bereichen Hören, Sehen, körperliche und motorische Entwicklung, Wahrnehmungs- und Entwicklungsstörung, sozial- emotionale Entwicklung haben.

(4)

2 3. Leistungsgewährung

Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für Schülerbeförderung werden für die Dauer der Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis zum Ende eines jeden Schuljahres, gewährt.

Die Leistungsgewährung erfolgt durch die Übernahme der Kosten für das jeweils günstigste Verkehrsmittel des Öffentlichen Personennahverkehrs, abzüglich einer vom Gesetzgeber vorgesehenen monatlichen Eigenbeteiligung.

Auf Verlangen ist von den Anspruchsberechtigten der Nachweis einer ordnungsgemäßen Verwendung beizubringen.

4. In Kraft treten

Diese Fachliche Weisung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fachliche Weisung vom 30.08.2013 außer Kraft.

Bremerhaven, den 09.01.2017

gez. Henriksen Amtsleiterin

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Schülerinnen und Schüler analysieren mit Hilfe von Zeichnungen und Bildern die Gegebenheiten des Objekts, informieren sich über die Vorstellungen der Kunden und

- die Gesamtpunktesumme bei zwei Gesamtergebnissen mit weniger als vier Punkten mindesten 240 Punkte beträgt!. Regelungen für

Ein differenziertes Unterrichtsangebot stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler ihren individuellen Voraussetzungen entsprechend lernen können. Das Unterrichtsangebot

Die Schülerinnen und Schüler reinigen und pflegen die Arbeitsmittel sowie recyceln und entsorgen eingesetzte Materialien unter Beachtung der Nachhaltigkeit, des Umwelt- schutzes

Das Fach Katholische Religionslehre fördert die Bereitschaft, die Fähigkeit und die Offenheit für den vernünftigen Dialog mit dem Christentum, bezweckt aber nicht, die

 setzen sich mit der Bedeutung von Jesus Christus im Leben von Menschen auseinander und nehmen eine eigene Position dazu ein. Inhalte zu

 stellen fest, dass in Abwägungskonflikten und Grenzsituationen der Schutz der menschlichen Würde besondere Aufmerksamkeit erfordert.  erläutern, warum die Menschenwürde

des einzelnen Schülers – orientiert sich die Behandlung der unterschiedli- chen Gegenstandsbereiche und an ihnen sind die Kompetenzen ausgerichtet, die die Schülerinnen