Fachliche Weisung zu § 7 1 SGB XII
Service-Wohnen für ältere Menschen
01. 01 .201 7 50-10-20
Magistrat der Stadt Bremerhaven Sozialamt Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven
2 Inhalt
1. Allgemeine Ausführungen 2. Der Grundservice
2.1 Hausnotruf 2.2 Hintergrunddienst 2.3 Betreuung und Beratung
2.4 Pflegerische Erstversorgung bei Erkrankung 3. Der Wahlservice
4. Antragsberechtigte
5. Einkommens- und Vermögenseinsatz 6. Nachrangigkeit
7. Leistungshöhe 8. In Kraft treten
3 1. Allgemeine Ausführungen
Die Altenhilfe soll nach § 71 SGB XII dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
Als eine konkrete Leistung der Altenhilfe kommt nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII die Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht, in Betracht.
Der Zielerreichung dient das Service-Wohnen für ältere Menschen. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Wohnform, bei der Bewohnerinnen und Bewohner vertraglich verpflichtet werden, allgemeine Unterstützungsleistungen von dem verantwortlichen Leistungsanbieter abzunehmen und darüber hinausgehende Unterstützungsleistungen frei wählen zu können.
Neben der Wohnform in Wohnanlagen besteht die Möglichkeit, die Leistung älteren
Menschen in ihrer Wohnung außerhalb von Wohnanlagen anzubieten. Der verantwortliche Leistungsanbieter hat den Betrieb der unterstützenden Wohnform gemäß § 7 in Verbindung mit § 19 Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2. Der Grundservice
Der Grundservice dient der Versorgungssicherheit der älteren Menschen. Er besteht im Wesentlichen aus dem Vorhalt von Räumen und Personal für Dienste und Leistungen. Er wird pauschal abgegolten. Die Grundserviceleistungen werden in der Regel vom Betreiber einer Seniorenwohnanlage als Leistung im Mietvertrag oder neben dem Mietvertrag in einem gesonderten Servicevertrag angeboten. Die Serviceleistungen können auch von einem externen Dienstleister erbracht werden.
Der Grundservice umfasst im Einzelnen:
2.1 Hausnotruf
Hausnotrufsysteme - angeschlossen an eine Zentrale - sind elektronische Meldesysteme, die bei Abgabe eines Notrufes über das öffentliche Fernsprechnetz eine Verbindung mit einer Hausnotrufzentrale herstellen.
Entsprechend der Vorgaben zur Hilfsmittelbewilligung durch die Pflegeversicherung kommen Hausnotrufsysteme in Frage bei allein lebenden oder über weite Teile des Tages allein lebenden Pflegebedürftigen, die mit handelsüblichen Telefonen in Notsituationen keinen Hilferuf absetzen können und bei denen aufgrund des Krankheits- bzw. Pflegezustandes jederzeit der Eintritt einer derartigen Notsituation erwartet werden kann. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Pflegebedürftige mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, die jedoch aufgrund ihrer körperlichen/geistigen Einschränkungen im Fall einer
Notsituation nicht in der Lage ist, einen Hilferuf selbständig abzusetzen.
Die Kostenübernahme für den Anschluss eines Hausnotrufgerätes im Rahmen des Grundservices ist gegenüber der Leistung der Pflegeversicherung nachrangig.
Vom Dienstleister sind folgende Leistungen zu erbringen:
- Versorgung mit einem Hausnotrufgerät, das den Qualitätsstandards des Pflegehilfsmittel- Verzeichnisses gem. § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB XI i. V. m. § 78 Abs. 2 SGB XI entspricht.
- Beseitigung von Mängeln (spätestens nach zwei Werktagen) durch eine kostenlose
unverzügliche Instandsetzung oder den Ersatz des Gerätes.
- Einweisung des Pflegebedürftigen sowie aller beteiligten Personen in den Gebrauch des Hausnotrufgerätes.
- Programmierung der im Notfall anzuwählenden Rufnummer.
- Der Anschluss an eine rund um die Uhr besetzte Zentrale.
4 2.2 Hintergrunddienst
Der alleinige Anschluss eines Hausnotrufgerätes zu den Bedingungen der Pflegekassen reicht häufig nicht aus, um den notwendigen Hilfeeinsatz sicherzustellen.
Vom Dienstleister wird deshalb zusätzlich ein Hintergrunddienst mit Schlüsselaufbewahrung angeboten, der je nach Umfang und Einschätzung des Notfalles folgende Leistungen umfasst:
- Entsendung einer Mitarbeiterin /eines Mitarbeiters mit Ersthelferausbildung zum Nutzer bzw. Benachrichtigung einer vom Nutzer benannten Personen bei Vorliegen eines Notrufes. Ggfs. Alarmierung eines Rettungsdienstes oder des Hausarztes.
- Veranlassung weitere geeigneter Maßnahmen vor Ort.
- Abschließen der Wohnung im Falle einer Einweisung der Nutzerin /des Nutzers in eine Klinik und Benachrichtigung vom Nutzer benannter Angehöriger.
- Ordnungsgemäße Verwahrung der vom Nutzer anvertrauten Schlüssel.
2.3 Betreuung und Beratung
Die soziale Betreuung umfasst sowohl einzelfall- als auch gemeinschaftsbezogene Hilfen.
Neben mindestens einer monatlich durchzuführenden Sprechstunde durch eine kompetente Betreuungs-/Kontaktperson (sozialpflegerische Kenntnisse und Erfahrungen, Kenntnis des örtlichen Hilfeverbundes) werden bei Bedarf auch Hausbesuche gemacht.
Der Dienstleister bietet insbesondere an:
- Allgemeine Sozialbetreuung.
- Persönliche Beratung und Hilfestellung.
- Vermitteln und Koordinieren von bedarfsgerechten Hilfen.
- Hilfestellung bei Anträgen und behördlichem Schriftwechsel.
- Angehörigenberatung und -information.
- Wöchentlich organisierter Einkaufsdienst für schwere Lebensmittel wie Getränke und Konserven.
- Organisation von Kultur- und Freizeitprogrammen.
- Förderung der Einbindung der Nutzer in die Nachbarschaft und in den Stadtteil.
2.4 Pflegerische Erstversorgung bei Erkrankung
Bei Erkrankung des Nutzers beinhaltet der Grundservice bei Bedarf und auf Wunsch:
- Bis zu 5 Tagen/Jahr max. je 2 Stunden tägliche Betreuung z. B. für das Besorgen von Einkäufen und Medikamenten, Zubereiten kleinerer Mahlzeiten, Hilfen beim Aufstehen und Waschen, Herrichten des Bettes.
- Informieren der Angehörigen.
- Informieren des Hausarztes.
- Organisation weiterer Hilfen.
3. Der Wahlservice
Der Wahlservice umfasst Leistungen, die als Einzelleistungen individuell gewählt und bezahlt werden. Der Nutzer rechnet sie leistungsbezogen direkt mit dem Dienstleister ab.
Zum Wahlservice gehören hauswirtschaftliche und pflegerische Dienste, die ergänzend zum Grundservice in Anspruch genommen werden können. Der Dienstleister des Grundservices
5 hält ein entsprechendes Angebot vor. Da der Nutzer Wahlfreiheit hinsichtlich des Leistungs- umfanges und des Leistungserbringers hat, schließt das Vermitteln und Koordinieren von bedarfsgerechten Hilfen auf Wunsch auch die Angebote anderer Leistungserbringer mit ein.
Zu den Wahlleistungen gehören:
- Hauswirtschaftliche Dienste; Fahrdienste, Hol- und Bring Dienste, Einkaufsdienste, Lieferung von warmer Mittagsverpflegung (auch Diät- oder Schonkost), Wohnungs- und Fensterreinigung (innen), Wäschereinigung, bei Bedarf die Versorgung mit Frühstück und Abendessen.
- Pflegerische Dienste; Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, insbesondere unter- halb der Pflegegrade nach SGB XI, Leistungsumfang entsprechend der gesetzlichen Vorgabe gemäß SGB XI, Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln, zusätzlich Fuß- und Nagel pflege und Friseur.
- Krankenpflege; Leistungsumfang entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gemäß SGBV.
- Sonstige Leistungen; Handwerkerleistungen.
4. Antragsberechtigte
Leistungen können in der Regel Personen ab 60 Jahren erhalten, die aufgrund körperlicher und/oder psychischer Schwierigkeiten einen erhöhten Bedarf an ambulanten Hilfen haben oder aufgrund ihrer Beeinträchtigung zum Erhalt ihrer Selbständigkeit besondere Sicherheit benötigen und dieses von dem zuständigen Fachdienst bestätigt wird.
5. Einkommens- und Vermögenseinsatz
Die Kosten für die Leistungen des Grundservices werden nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII übernommen. Maßgebend ist die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII. Für den Einsatz des Einkommens und Vermögens gelten die Vorschriften des zweiten und des dritten Ab- schnitts des elften Kapitels des SGB XII.
6. Nachrangigkeit
Die Leistungen des Service-Wohnens sind gegenüber den inhaltsgleichen Leistungen nach dem zweiten und dritten Pflegestärkungsgesetz nachrangig zu gewähren.
7. Leistungshöhe
Die Kosten für die einzelnen Leistungen des Grundservices betragen bis zum Abschluss neu- er Vereinbarungen maximal 66,47 € für einen Einpersonenhaushalt und 99,70 € für einen Zweipersonenhaushalt.
8. In Kraft treten
Diese Fachliche Weisung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fachliche Weisung vom 23 07.2013 außer Kraft.
Bremerhaven, 28.11.2016
gez. Henriksen Amtsleiterin