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TOP 24 - Pflegeeinrichtungen: Testung von Besuchspersonen / Änderung der 23. Corona-Verordnung

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Academic year: 2022

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In der Senatssitzung am 22. Dezember 2020 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

Bremen, 21.12.2020

Vorlage für die Sitzung des Senats am 22.12.2020

„Pflegeeinrichtungen: Testung von Besuchspersonen“

„Änderung der 23. Corona-Verordnung“

A. Problem

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport sieht die Notwendigkeit, bei einem Besuch in Pflegeeinrichtungen grundsätzlich eine Testung auf eine Infektion mit dem

Coronavirus SARS-CoV2 vorzugeben. Dabei ist den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung zu tragen.

B. Lösung

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport schlägt vor, die 23. Corona-Verord- nung wie folgt zu ändern:

Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten die zusätzlichen Anforderungen nach § 15a Absatz 4.“

Dem § 15a wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Der Träger einer Einrichtung im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 soll Personen, die die Einrichtung zu Besuchs- oder anderen Zwecken betreten wollen (Besuchspersonen), die Durchführung eines PoC-Antigen-Tests anbieten, um einen Besuch oder das Betreten zu anderen Zwecken zu ermöglichen. Ist eine Testung, insbesondere aufgrund fehlender Kapazitäten, in zeitlich vertretbarem Rahmen nicht umsetzbar, ist der Besuch oder der Zutritt zu anderen Zwecken unter der Vorausset- zung zu ermöglichen, dass die Besuchspersonen während der gesamten Dauer des Aufenthalts eine Mund-Nasenbedeckung vom Typ „FFP2“ tragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Besuchspersonen ein schriftliches oder elektronisches negati- ves Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nachweisen und die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung höchstens 48 Stunden vor dem Besuch oder dem Betreten vorgenommen wurde. Der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Für Besuchs- personen, die mehr als einmal pro Woche in die Einrichtung kommen, gilt Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz entsprechend.“

Begründung:

Das aktuelle Infektionsgeschehen macht die Verstärkung von Vorkehrungen zum Schutz vul- nerabler Gruppen erforderlich. Mit der 23. Corona-Verordnung wird bereits eine Testpflicht von Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen festgelegt.

Nun erscheint es angezeigt, den Kontakt der Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrich- tungen zu weiteren Personenkreisen von einem vorherigen negativen Testergebnis abhängig zu machen.

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Beispielsweise sieht die Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit – unter dem Gesichtspunkt der Kostentragung – einen Anspruch asymptomati- scher Besuchspersonen in Pflegeeinrichtungen auf Testung vor, wenn die Pflegeeinrichtun- gen oder der öffentliche Gesundheitsdienst eine solche Testung verlangen (§§ 1, 4 Absatz 1 Nr. 3 Alt. 2 TestV). Nach der derzeit geltenden niedersächsischen Corona-Verordnung darf ein Besuch in einer Pflegeeinrichtung nur bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses er- möglicht werden.

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport sieht die Notwendigkeit, auch im Land Bremen grundsätzlich die Testung bei einem Besuch in Pflegeeinrichtungen vorzuse- hen. Dabei ist den tatsächlichen Gegebenheiten hinreichend Rechnung zu tragen. Das Per- sonal der Pflegeeinrichtungen ist aus verschiedenen Gründen vielfach überlastet. Den Ein- richtungen in der Weihnachtszeit nun zwingend auch die Testung von Besuchspersonen vor- zugeben, könnte tatsächlich dazu führen, dass Besuche ggf. nicht stattfinden können, was zu unzumutbaren Härten führen dürfte.

Es gilt daher eine Regelung vorzusehen, die den bezeichneten Gesichtspunkten im Inte- resse eines größtmöglichen Schutzes Rechnung trägt.

Die Regelung betrifft die Themen „Besuch“ und „Testung“ in Pflegeeinrichtungen. Der Schwerpunkt liegt auf der „Testung“, da die Regelung auch den Zutritt zu anderen als Be- suchszwecken erfassen soll. Zudem besteht im Regelungsentwurf über einen Verweis auf § 15a Absatz 3 ein regelungstechnisch besonders enger Zusammenhang mit der Vorschrift über „Testkonzepte in Einrichtungen und Unternehmen“. Aus diesen Gründen wird die Rege- lung systematisch in § 15a verortet; bei der bestehenden Vorschrift zu den „Besuchsregelun- gen“ (§ 10 Corona-Verordnung) wird ein Hinweis aufgenommen.

Die vorgesehene Regelung orientiert sich eng an § 14 Absatz 3 Niedersächsische Corona- Verordnung vom 15.12.2020 (Nds. GVBl. S. 488).

Die Bremische Regelung soll mit Blick auf die Belastungssituation des Pflegepersonals ab- weichend von den niedersächsischen Vorgaben eine Ausnahme von der Testung zulassen, wenn die Kapazitäten in der Einrichtung die Testung nicht erlauben und die Besuchsperson eine Mund-Nasen-Bedeckung mit hohem Schutzstandard trägt. Nähere Angaben zu Kenn- zeichnungsmerkmalen von „FFP2“-Masken sind der Anlage zu § 2 Absatz 3 der Coronavi- rus-Schutzmasken-Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14.12.2020 zu entnehmen.

Für Besuchspersonen, die mehr als einmal pro Woche in die Einrichtung kommen, soll es entsprechend der für Beschäftigte geltenden Regelung ausreichen, wenn sich diese zweimal pro Woche einer Testung unterziehen.

Zum Zweck der Testung soll es möglich sein, einen dafür ausgewiesenen Bereich der Ein- richtung nach den Vorgaben des Personals zu betreten.

C. Alternativen Werden nicht empfohlen.

D. Finanzielle / Personalwirtschaftliche Auswirkungen / Gender-Prüfung

Die Änderung der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung hat keine finanziellen, personal- wirtschaftlichen oder genderspezifischen Auswirkungen.

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E. Beteiligung / Abstimmung

Der Regelungsentwurf wurde von der Senatorin für Justiz und Verfassung rechtsförmlich ge- prüft.

Die Abstimmung der Vorlage mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucher- schutz und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven ist eingeleitet.

F. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts ent- gegen.

G. Beschluss

Der Senat stimmt der von der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport vorge- schlagenen Änderung der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung zu und bittet die Senato- rin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, die entsprechende Änderung in der Ver- ordnung vorzunehmen.

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