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RS-191120-Aktuelles-aus-dem-Verordnungsbereich-3-2019

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An alle Mitglieder, die eine Trendmeldung

für das 3. Quartal 2019 erhalten.

KVB-Servicetelefonie

Sie erreichen unsere Telefonberater zu den Servicezeiten: Mo bis Do 07:30 - 17:30 Uhr

Freitag 07:30 - 14:00 Uhr Telefon: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30

Fax: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 31 E-Mail: Verordnungsberatung@kvb.de November 2019

Aktuelles aus dem Verordnungsbereich 3/2019

1. HPV-Impfstoff über Sprechstundenbedarf

2. Herpes-Zoster-Impfstoff über Sprechstundenbedarf 3. Grippe-Impfstoff verordnen

4. Trastuzumab Biosimilars - die Preise sinken allmählich 5. Arzneimittel-Richtlinie - Beschlüsse des G-BA

6. Verordnung von Heilmitteln wird ab 1. Oktober 2020 einfacher 7. FAQs zu Heilmitteln

8. GKV-Heilmittelstatistik im KVB Mitgliederportal 9. Verordnung von Sehhilfen

10.Verordnung von Kompressionsstrümpfen 11. Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung 12. Häusliche Krankenpflege: Wundversorgung

13.Tipps zum Schutz vor Rückforderungen wegen hoher Verordnungsmengen 14.Patientenhinweis „Ihr Arzt ist dem Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet!“

Die Reihenfolge der Themen sagt nichts über deren Bedeutung aus. Wie wichtig das ein- zelne Thema für den einzelnen Arzt ist, ist sehr individuell. Wir informieren über die Ge- biete in der Reihenfolge Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel und Sonstiges, sofern es seit der letzten Beilage zur Trendmeldung verordnungsrelevante Informationen gab.

Verordnung Aktuell, auf die wir im Nachfolgenden ggf. verweisen finden Sie unter https://www.kvb.de/verordnungen/verordnung-aktuell/.

1. HPV-Impfstoff über Sprechstundenbedarf

HPV-Impfstoffe sind seit 1. Oktober ausschließlich im Sprechstundenbedarf zu bezie- hen, auch wenn nur eine einzige Impfdosis benötigt wird. Die Verordnung hat bedarfs- gerecht in wirtschaftlichen Großpackungen zu erfolgen. Wir haben die Zusage der Ar- beitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern (ARGE), dass bis Ende 2019 auch die Verordnung auf den Namen des Patienten geduldet wird.

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In der nächsten Aktualisierung der Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung (SSB-V) wird die „Anlage Impfstoffe“ um den HPV-Impfstoff ergänzt.

Die Verordnung Aktuell „HPV-Impfstoff (Gardasil 9®, Cervarix®) richtig verordnen!“

(12. November; ist der Trendmeldung 3/2019 beigelegt) und „Impfstoffe zulasten der GKV verordnen - Regresse vermeiden“ (1. Oktober) wurden aktualisiert und wieder ver- öffentlicht.

2. Herpes-Zoster-Impfstoff über Sprechstundenbedarf

Nach wie vor liegt ein Lieferengpass des Herpes-Zoster-Einzelimpfstoffes Shingrix® vor, deshalb bleibt der Bezug der 10er-Packungen über den Sprechstundenbedarf bis auf Weiteres möglich. Sobald wir von einer Auflösung der Lieferschwierigkeiten erfah- ren, kommen wir wieder auf Sie zu.

Grundsätzlich gilt weiterhin die Empfehlung der STIKO, dass vorhandene Impfdosen vorzugsweise zur Vervollständigung begonnener Impfserien zu verwenden sind. Dabei sollen mit Shingrix® begonnene Impfungen auf jeden Fall mit Shingrix® komplettiert werden. Solange Lieferschwierigkeiten bestehen, sollen neue Impfserien zudem nur begonnen werden, wenn die Verordnung der zweiten Impfdosis sichergestellt ist.

3. Grippe-Impfstoff verordnen

Wie wir erfahren haben, kommen Apotheken mit der Bitte auf Sie zu, maximal 70 Grippe- impfstoffe pro Verordnungszeile zu rezeptieren. Die Hintergründe liegen in neuen Rege- lungen des TSVG zur Preisfindung bei saisonalen Grippeimpfstoffen. Wir empfehlen Ihnen weiterhin, Ihren Bedarf bzw. die Gesamtmenge der aktuellen Belieferung durch die Apotheke in einer Verordnungszeile zu verordnen, also genauso wie sie geliefert und in Ihrer Praxis gelagert wird.

Beispiel: Wenn Sie auf einmal 100 Dosen von der Apotheke geliefert bekommen möch- ten, dann rezeptieren Sie 100 Stück in einer Verordnungszeile.

xyz-Grippeimpfstoff 100 Stück

Ob eine Stückelung pro Verordnungszeile, wie sie von einzelnen Apotheken gewünscht wird, ggf. Ihnen als unwirtschaftliche Verordnung ausgelegt wird, lässt sich nicht vorher- sagen.

4. Trastuzumab Biosimilars - die Preise sinken allmählich

Da die letzten Preisabsenkungen der Biosimilar-Anbieter jetzt noch höhere Kostenein- sparungen ermöglichen, haben wir das Verordnung Aktuell überarbeitet und am 24. Ok- tober wieder veröffentlicht.

5. Arzneimittel-Richtlinie - Beschlüsse des G-BA

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat weitere Ergänzungen der Arzneimittel- Richtlinie beschlossen, die zwischenzeitlich in Kraft getreten sind.

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Zu Anlage III, Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse

 Nummer 32 - Hypnotika/Hypnogene oder Sedativa - neu: für die Behandlung von Schlafstörungen (Insomnie) bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 2 - 18 Jahren mit Autismus-Spektrum-Störung und/oder Smith-Magenis-Syndrom, wenn Schlafhygienemaßnahmen unzureichend waren, verordnungsfähig.

Zur Anlage V, verordnungsfähige Medizinprodukte:

 Eye-Lotion Balanced Salt Solution - Änderung Befristung auf 14. Dez. 2021

 Isotonische Kochsalzlösung zur Inhalation (Eifelfango) - Änderung Befristung auf 16. Sept. 2023

 Microvisc® plus - Änderung Befristung auf 31. Okt. 2021

 Oculentis BSS - Änderung Befristung auf 14. Dez. 2021

 PädiaSalin® 6 % - Aufnahme

 Serumwerk-Augenspüllösung BSS - Änderung Befristung auf 14. Dez. 2021 Zur Anlage VI (Teil A), Off-Label-Use (OLU):

Bei drei OLU-Beschlüssen (jeweils Teil A - verordnungsfähig - der Anlage VI der AM-RL) zu:

 Fludarabin bei anderen als in der Zulassung genannten niedrig bzw. intermediär malignen B - Non-Hodgkin-Lymphomen (B-NHL) als chronische lymphatische Leukämien (CLL) (Ziffer VI der Anlage VI der AM-RL)

 Mycophenolat Mofetil (MMF) bei Myasthenia Gravis (Ziffer XVI)

 MMF bei Lupusnephritis (Ziffer XXVII)

wurde bei den genannten Firmen mit Anerkennung des bestimmungsgemäßen Ge- brauchs nach § 84 AMG (Gefährdungshaftung) jeweils der Firmenname ersetzt. Hinter- grund ist hier der Brexit mit Verlegung des Firmensitzes in die EU.

Neu:

 Carboplatin bei fortgeschrittenem nicht-kleinzelligem Bronchialkarzinom (NSCLC) - Zustimmung eines pharmazeutischen Unternehmers

 Rituximab beim Mantelzell-Lymphom - Aktualisierung Zur Anlage XII, Frühe Nutzenbewertung:

Im 3. Quartal 2019 sind Beschlüsse zu folgenden Wirkstoffen in Kraft getreten:

 Apalutamid - Anwendungsgebiet: Behandlung von Männern mit nicht-metasta- siertem kastrationsresistenten Prostatakarzinom

 Bedaquilin - Bewertung eines Orphan Drugs nach Überschreitung der Geringfü- gigkeitsgrenze von 1 Mio. Euro

 Blinatumomab - Anwendungsgebiet: akute lymphatische Leukämie, pädiatrische Patienten im Alter von 1 Jahr oder älter; Anwendungsgebiet: akute lymphatische Leukämie, MRD-positive Patienten

 Brentuximab Vedotin - Anwendungsgebiet: Hodgkin-Lymphom, Erstlinie

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 Brigatinib - Anwendungsgebiet: Behandlung des Lungenkarzinoms bei mit Crizo- tinib vorbehandelten Erwachsenen

 Damoctocog alfa pegol - Therapiekosten

 Dapagliflozin - Therapiekosten

 Dapagliflozin/Metformin - Therapiekosten

 Doravirin - Anwendungsgebiet: Behandlung von Erwachsenen mit HIV-1 in Kom- bination mit anderen antiretroviralen Arzneimitteln

 Doravirin/Lamivudin/Tenofovirdisoproxil - Anwendungsgebiet: Monotherapie bei Erwachsenen mit HIV-1

 Emicizumab - Anwendungsgebiet: Hämophilie A ohne Hemmkörper

 Erenumab - Änderung Patientenzahlen

 Ertugliflozin/Sitagliptin - Therapiekosten

 Fluticasonfuroat/Umeclidinium/Vilanterol - Anwendungsgebiet: COPD, die mit ei- ner Kombination aus LAMA und LABA nicht ausreichend eingestellt ist - Ände- rung Patientenzahlen

 Galcanezumab - Anwendungsgebiet: Migräne-Prophylaxe bei Erwachsenen mit mindestens 4 Migränetagen pro Monat

 Glycerolphenylbutyrat - Anwendungsgebiet: Harnstoffzyklusstörungen bei Säug- lingen von 0 bis < 2 Monaten

 Insulin degludec - Therapiekosten und Anwendungsgebiet

 Insulin glargin/Lixisenatid - Therapiekosten

 Ipilimumab - Anwendungsgebiet: Nierenzellkarzinom, in Kombination mit Nivo- lumab, Erstlinienbehandlung

 Ixazomib - Verlängerung der Befristung der Geltungsdauer

 Lanadelumab - Anwendungsgebiet: Prophylaxe von wiederkehrenden Attacken des hereditären Angioödems

 Lenvatinib - Bewertung nach Aufhebung des Orphan Drug-Status

 Lumacaftor/Ivacaftor - Anwendungsgebiet: zystische Fibrose, Patienten 2 - 5 Jahre

 Melatonin - Anwendungsgebiet: Behandlung von Schlafstörungen bei Kindern und Jugendlichen im Alter von zwei bis 18 Jahren mit Autismus-Spektrum-Stö- rung und/oder Smith-Magenis-Syndrom

 Mexiletin - Anwendungsgebiet: Behandlung von Myotonie bei Erwachsenen mit nicht-dystrophen myotonischen Erkrankungen

 Nivolumab - Anwendungsgebiet: Nierenzellkarzinom, in Kombination mit Ipilimumab, Erstlinienbehandlung

 Palbociclib - Therapiekosten

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 Pembrolizumab - Anwendungsgebiet: nicht-kleinzelliges Lungenkarzinom, nicht- plattenepithelial, Erstlinie, Kombination mit Pemetrexed und Platin-Chemothera- pie; Anwendungsgebiet: nicht-kleinzelliges Lungenkarzinom, plattenepithelial, Erstlinie, Kombination mit Carboplatin und (nab-) Paclitaxel); Anwendungsgebiet:

Melanom, adjuvante Therapie

 Pembrolizumab (Anwendungsgebiet: Kopf-Hals-Karzinom) - Aufhebung der Be- fristung der Geltungsdauer

 Regadenoson - Anwendungsgebiet: Messung der fraktionellen Flussreserve

 Ribociclib - Anwendungsgebiet: Brustkrebs, in Kombination mit einem Aromata- sehemmer; Anwendungsgebiet: Brustkrebs, in Kombination mit Fulvestrant

 Rucaparib - Anwendungsgebiet: Erhaltungstherapie; Anwendungsgebiet: nach mind. 2 Vortherapien, mit BRCA-Mutationen

 Semaglutid - Therapiekosten

 Sitagliptin - Therapiekosten

 Tisagenlecleucel - Anwendungsgebiet: akute lymphatische B-Zell-Leukämie, Qualitätsgesicherte Anwendung

Ausführliche Informationen unter https://www.kvb.de/verordnungen/arzneimittel/fruehen- utzenbewertung/

6. Verordnung von Heilmitteln wird ab 1. Oktober 2020 einfacher

Im Gemeinsamen Bundesausschuss wurde die überarbeitete Heilmittel-Richtlinie be- schlossen. Die Änderungen gelten ab 1. Oktober 2020. Nachfolgend sind wesentliche Neuerungen aufgelistet. Die Details finden Sie unter https://www.kvb.de/verordnun- gen/heilmittel/ > Besonders zu beachtende Heilmittel-Themen.

7. FAQs zu Heilmitteln

In den FAQs wurden die beiden Sachverhalte aufgenommen:

 Der Regelfall ist patientenbezogen

Der Regelfall ist patientenbezogen und hängt ausschließlich mit dem Behandlungs- fall zusammen, d.h. Verordnung durch mehrere Ärzte möglich (Stellt z.B. der Ortho- päde die Erstverordnung aus, stellt der weiterbehandelnde Hausarzt eine Folgever- ordnung aus)

 Verordnung von Heilmitteln während einer T-RENA

Es verhält sich bei der T-RENA ebenso wie bei der IRENA - für die gleiche Diagnose/Erkrankung keine zeitgleiche Verordnung von Heilmitteln

Ausnahme: bei einer abweichenden Diagnose, z. B. interkurrente Erkrankung kann gem. den Vorgaben der Heilmittel-RL verordnet werden

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8. GKV-Heilmittelstatistik im KVB Mitgliederportal

Unter „MEINE KVB“ können Sie über die Kachel „Unterlagen einsehen“ auf Ihre Verord- nungsakte LANR/Arzt zugreifen. Hier stellen wir Ihnen die vom GKV-Spitzenverband übermittelten arztbezogenen Arznei- und Heilmittelberichte zur Verfügung.

Mit dem Heilmittelbericht (GKV HIS) erhalten Sie eine quartalsbezogene Übersicht zur Ausgabenentwicklung, der Anzahl der von Ihnen ausgestellten Heilmittelverordnungen und die daraus abgerechneten Behandlungseinheiten im Vergleich zu den Werten Ihrer Fachgruppe.

Neben TOP Listen nach Indikationsschlüsseln werden Detaildaten zu den häufig verord- neten Einzelleistungen aufgegliedert. Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung der Berichtsdaten, inbesondere mit Blick auf die Verordnungsanteile nach Standardverord- nungen, dem besonderen Verordnungsbedarf sowie langfristigem Heilmittelbedarf.

Der GKV-Spitzenverband informiert unter www.gkv-heilmittel.de über die HIS-Berichte.

Hier finden Sie u. a. eine Übersicht der Fachgruppen, für die Heilmittelberichte erstellt werden, sofern diese im Quartalsdurchschnitt mindestens 30 Verordnungen ausgestellt haben.

Ausfüllhilfen und eine Checkliste für die korrekte Verordnung von Heilmitteln finden Sie unter https://www.kvb.de/verordnungen/heilmittel/.

9. Verordnung von Sehhilfen

Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) hatte der Gesetzgeber schon im Jahr 2017 den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Geändert hatte sich der An- spruch bei Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe: Anspruch haben seitdem auch Erwachsene mit verordneter Fernkorrektur ab 6,25 dpt Myopie oder Hyperopie oder ab 4,25 dpt Astigmatismus.

Mitte September 2019 trat nun auch der Beschluss des G-BA darüber in Kraft, dass bei der Folgeversorgung mit Sehhilfen bei Erwachsenen mit schwerer Sehbeeinträchtigung künftig kein Arztvorbehalt mehr besteht. Alle weiteren Details lesen Sie in unserem Ver- ordnung Aktuell „Verordnung von Sehhilfen für Erwachsene“ vom 25. September.

10. Verordnung von Kompressionsstrümpfen

Das Verordnung Aktuell wurde mit konkreten Angaben, die auf einer ordnungsgemäß ausgestellten Verordnung (Muster 16) stehen müssen, ergänzt und am 13. September wieder veröffentlicht.

11. Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung

Abgrenzung der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung von der häuslichen und der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege:

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Der G-BA hat klargestellt, dass bei einer Versorgung im Rahmen einer stationsäquiva- lenten psychiatrischen Behandlung (StäB) keine gleichzeitige Verordnung von häuslicher und psychiatrischer häuslicher Krankenpflege erfolgen darf. Bei der StäB handelt es sich um eine Krankenhausleistung im häuslichen Umfeld von psychisch erkrankten Men- schen.

Unsere Verordnung Aktuell zu häuslicher Krankenpflege wurden entsprechend ergänzt und wieder veröffentlicht.

12. Häusliche Krankenpflege: Wundversorgung

Nach in Kraft treten des G-BA-Beschlusses steht Ihren Patienten mit chronischen und schwer heilenden Wunden ein bedarfsgerechteres Leistungsangebot der häuslichen Krankenpflege zur Verfügung. Die derzeitigen Leistungen zur Wundversorgung wurden an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst, neu strukturiert und um klarstellende Angaben zur Dauer und Häufigkeit der Maßnahmen ergänzt. Ne- ben den verbesserten Leistungsansprüchen hat der G-BA auch die Grundlagen für die Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen beschlossen.

Der G-BA-Beschluss wurde durch das BMG nicht beanstandet, deshalb ist in Kürze mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu rechnen, womit der Beschluss in Kraft treten wird. Ein ausführliches Verordnung Aktuell „Häusliche Krankenpflege: Wundversorgung“

finden Sie nach in Kraft treten des Beschlusses unter https://www.kvb.de/verordnun- gen/verordnung-aktuell/.

13. Tipps zum Schutz vor Rückforderungen wegen hoher Verordnungsmen- gen

Das Verordnung Aktuell wurde um weitere Tipps zu Cannabis, Hypnotika/Hypnogene und Sedativa sowie Kontrazeptiva ergänzt und am 16. Oktober wieder veröffentlicht.

14. Patientenhinweis „Ihr Arzt ist dem Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet!“

Der Patientenhinweis wurde um folgende Information zur Verordnungsmenge ergänzt und am 31. Oktober wieder veröffentlicht:

„Bei der Verordnung von Arzneimitteln wird dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht nur durch die Auswahl eines preisgünstigen Präparates Rechnung getragen, sondern auch durch die verordnete Menge. Vor jeder Wiederholung einer Verordnung muss ärztlicherseits geprüft werden, ob diese erforderlich ist und ob die verordnete Menge mit der vorgese- henen Anwendungsdauer übereinstimmt.

Vertragsärzte dürfen Verordnungen nur ausstellen, wenn Sie sich persönlich vom Krank- heitszustand des Patienten überzeugt haben oder wenn ihnen der Zustand aus der lau- fenden Behandlung bekannt ist. Deshalb ist grundsätzlich nicht mehr als der Quartalsbe- darf zu verordnen.“

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Beratung zu Verordnungen

Haben Sie einen Informations- oder Beratungsbedarf?

Bitte zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!

Gerne können Sie mit uns auch per E-Mail verordnungsberatung@kvb.de oder telefonisch Kontakt aufnehmen. Telefon 0 89 / 5 70 93 4 00 30

Fax: 0 89 / 5 70 93 4 00 31

Ich bin an einer individuellen Pharmakotherapie-Beratung interessiert.

Terminvorschlag:

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Telefon-Nummer:

Praxisstempel / Absender Name:

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……… ………

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Einen Rückruf können Sie hier über Kontaktformulare anfordern.

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Die Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO finden Sie unter www.kvb.de/datenschutz.

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