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RS-170526-Aktuelles-aus-dem-Verordnungsbereich-1-2017

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An alle Mitglieder, die eine Trendmeldung

für das 1. Quartal 2017 erhalten.

KVB-Servicetelefonie

Sie erreichen unsere Telefonberater zu den Servicezeiten: Mo bis Do 07:30 - 17:30 Uhr

Freitag 07:30 - 14:00 Uhr Telefon: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30

Fax: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 31 E-Mail: Verordnungsberatung@kvb.de 26.05.2017

Aktuelles aus dem Verordnungsbereich 1/2017

1. Wirkstoffvereinbarung - Neue „Arbeitslisten“ für alle Generikaziele 2. Rückruf der Fastjekt® Autoinjektoren - wie ist das Vorgehen?

3. Achtung Fentanyl-Missbrauch!

4. Verordnungsfähigkeit der Arzneimitteltherapie bei Hörsturz und Tinnitus 5. Impfung Haemophilus influenzae Typ b - Indikationsimpfung

6. Hepatitis-A-Impfung richtig verordnen!

7. Preisbewusste Verordnung von LHRH-Analoga 8. Verordnung von Cannabis

9. Switchinggefahr: apothekenpflichtig vs. verschreibungspflichtig 10.Orientierungsrahmen Blutzuckerteststreifen überarbeitet

11. Arzneimittel-Richtlinie - Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses 12. Rote-Hand-Briefe

13.Blaue Hand - behördlich genehmigtes Schulungsmaterial

14.Ausfüllen einer Sprechstundenbedarfs-Verordnung (Muster 16a bay)

15. Heilmittel: Besonderer Verordnungsbedarf und langfristiger Heilmittelbedarf 16. Langfristiger Heilmittelbedarf: Erkrankungen des Lymphsystems

17. Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) 18.Häusliche Krankenpflege

19..Künftig dürfen auch Psychotherapeuten Krankentransporte und Rehabilitationsleistungen verordnen

20. Medikationsplan - Ende der Übergangsfrist zum 1. April 2017 21.Unleserliche Bedruckung führt zu Rückfragen

1. Wirkstoffvereinbarung - Neue „Arbeitslisten“ für alle Generikaziele

Unter http://www.kvb.de/verordnungen/arzneimittel/wirkstoffvereinbarung/ finden Sie zu jedem einzelnen Generikaziel eine so genannte „Arbeitsliste“, mit dem Stand des

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1. Quartals 2017. Die „Arbeitslisten“ helfen Ihnen Generika von Originalen zu unterschei- den und geben Ihnen Hinweise auf Rabattverträge, sofern Ihnen Ihre Arzneimittelsoft- ware diese Informationen nicht bereits liefert.

Mit dem nun gültigen 1. Nachtrag zur Wirkstoffvereinbarung werden als Generika zuge- lassene Arzneimittel nur noch bis zur Festbetragsgrenze als wirtschaftlich betrachtet.

Über dem Festbetrag liegende Generika werden wie Originale behandelt, außer es be- steht ein Rabattvertrag. Neu ist daher die Spalte "Generika über Festbetrag möglich".

2. Rückruf der Fastjekt® Autoinjektoren - wie ist das Vorgehen?

Am 7. April 2017 veröffentliche die Firma Meda Pharma GmbH & Co. KG den Rückruf von Fastjekt®/Fastjekt® Junior. Sie wurden in einem Rote-Hand-Brief darüber informiert.

Möglicherweise liegen Auffälligkeiten bei der Aktivierung des Pens vor. Vorsorglich wer- den die betroffenen Chargen auch vom Patienten zurückgerufen.

Was müssen Sie beachten? Folgende Chargen sind vom Rückruf betroffen:

 Fastjekt®, 1 Stück, PZN 03680917;

Ch.-B.: 6FA292E

 Fastjekt® Junior 1 und 2 Stück, PZN 00581250 und 09738919;

Ch.-B.: 5ED824AT, 5ED824J, 5ED824K, 5ED824W, 6ED117D

Der Austausch des möglicherweise defekten Arzneimittels darf laut BMG nur bei erneu- ter Vorlage einer Verordnung in der Apotheke vorgenommen werden.

Diese Verordnung wird nicht erneut beliefert. Bitte rezeptieren Sie dazu Fastjekt®/Fast- jekt® Junior auf einem Privatrezept und kennzeichnen Sie, dass es nur zum Austausch der vom Rückruf betroffenen Chargen gedacht ist. Damit verhindern Sie eine Doppel-Ab- gabe des Arzneimittels in der Apotheke und ermöglichen den Austausch und die Durch- führung des Rückrufes. Sollte der Patient den Injektor bereits angewendet oder entsorgt haben, so können Sie wie gewohnt Fastjekt®/Fastjekt® Junior auf Muster 16 (Kassenre- zept) verordnen.

3. Achtung Fentanyl-Missbrauch!

Mindestens jeder zehnte Todesfall aufgrund von Substanzmissbrauch geht auf Fentanyl zurück. Auch wenn die ärztlichen Fentanyl-Verordnungszahlen jüngst zurückgehen, soll- ten Sie bei jeder Verordnungsanfrage von Patienten für Fentanyl-haltige Arzneimittel (Pflaster, Sublingualtabletten, Nasenspray) Vorsicht walten lassen. Schon vor ungefähr vier Jahren hatten wir Ihnen empfohlen, hierbei ein paar klärende Fragen an den Patien- ten zu richten, sofern Ihnen der Patient mit seiner Krankengeschichte nicht zweifelsfrei und umfassend bekannt ist.

 Welcher Arzt hat Ihnen die letzte Fentanyl-Verordnung ausgestellt?

 Wann wurde die letzte Fentanyl-Verordnung ausgestellt?

 Welche Dosis wurde verordnet und eingesetzt?

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 Welche Applikationsform wurde wie konkret durch den Patienten verwendet?

 Sind Sie damit einverstanden, dass ich mich bei dem ärztlichen Kollegen diesbe- züglich erkundige?

 Wo klebt aktuell Ihr Fentanyl-Pflaster? Lassen Sie sich das Pflaster/die Klebe- stelle zeigen.

Falls die Antworten bei Ihnen Zweifel an dem angemessenen Einsatz wecken, sollten Sie von einer Verordnung absehen. Da im Vertretungsfall die Rücksprache mit dem Kol- legen häufig nicht möglich ist und Ihnen die Angaben des Patienten jedoch zuverlässig erscheinen, sollten Sie nur die kleinste Packung verordnen.

4. Verordnungsfähigkeit der Arzneimitteltherapie bei Hörsturz und Tinnitus In unserem Verordnung Aktuell „Verordnungsfähigkeit der Arzneimitteltherapie bei Hör- sturz und Tinnitus“ behandeln wir u.a. die Verordnungseinschränkung Nr. 24 der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie zu den durchblutungsfördernden Mitteln.

Sie finden die Information vom 22. Mai 2017 unter https://www.kvb.de/verordnungen/ver- ordnung-aktuell/2017/.

5. Impfung Haemophilus influenzae Typ b - Indikationsimpfung

In der Schutzimpfungs-Richtlinie ist die Haemophilus influenzae Typ b Impfung auch als Indikationsimpfung „für Personen mit anatomischer oder funktioneller Asplenie“ vorgese- hen. Bis dato war allerdings in Deutschland hierfür kein Impfstoff verfügbar. Daher wurde auch keine Impfziffer vergeben.

Seit einiger Zeit gibt es in Deutschland zugelassene HIB-Mono-Impfstoffe (Act-HIB®). So- mit könnte die HIB-Indikationsimpfung (funktionelle oder anatomische Asplenie) im Sinne des Sachleistungsprinzips erfolgen.

Folgende Impfziffer ist vergeben:

„Haemophilus influenzae Typ b - sonstige Indikationen“: 89104 B Die Ziffer ist ab sofort - mit folgender Einschränkung - abrechenbar:

 Die Impfung wird nur für Patienten der Ersatzkassen vergütet!

 Für Patienten der Regionalkassen muss vor Durchführung der Impfung die Kos- tenübernahme durch seine Krankenkasse individuell klären, d. h. Verordnung auf Privatrezept und Leistung gegen Privatrechnung.

Der Bezug des Impfstoffes erfolgt über Einzelverordnung.

Eine Übersicht der Impf-Abrechnungsziffern finden Sie hier auf unserer Internetseite:

https://www.kvb.de/verordnungen/impfungen/.

6. Hepatitis-A-Impfung richtig verordnen!

Gemäß der aktuellen Schutzimpfungs-Richtlinie (Stand: 6. Februar 2016) gilt Folgendes:

Indikationsimpfung zulasten der GKV für

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1. Personen mit einem Sexualverhalten mit hoher Infektionsgefährdung, z. B. homosexu- ell aktive Männer

2. Personen mit häufiger Übertragung von Blutbestandteilen, z. B. Hämophilie oder mit Krankheiten der Leber/mit Leberbeteiligung

3. Bewohner von psychiatrischen Einrichtungen oder vergleichbaren Fürsorgeeinrichtun- gen für Menschen mit Verhaltensstörung oder Zerebralschädigung

Die serologische Vortestung auf anti-HAV ist nur bei den Personen erforderlich, die län- ger in Endemiegebieten gelebt haben oder in Familien aus Endemiegebieten aufgewach- sen sind oder vor 1950 geboren wurden.

In unserem Verordnung Aktuell vom 15. Mai 2017 finden Sie weitere Informationen, z. B.

berufliche Indikationen die eine Hepatitis A-Impfung zulasten der GKV begründen.

7. Preisbewusste Verordnung von LHRH-Analoga

Kostengünstige LHRH-Analoga – was ist hierunter zu verstehen?

Zur Behandlung des fortgeschrittenen hormonabhängigen Prostatakarzinoms stehen derzeit folgende Wirkstoffe/Präparate zur Verfügung (Stand: 1. März 2017):

 Buserelin/Profact®

 Leuprorelin/Enantone®, Trenantone®, Sixantone®, Eligard®, Leuprone HEXAL®, Leupro Sandoz®

 Goserelin/Zoladex®

 Triptorelin/Decapeptyl®, Pamorelin®

Reimportpräparate wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht mit aufgeführt.

Ein weiteres Leuprorelin-Präparat, Lutrate Depot®, ist zur palliativen Behandlung des fortgeschrittenen Prostatakarzinoms zugelassen.

In unserem Verordnung Aktuell vom 21. März 2017 beantworten wir die Eingangsfrage ausführlich.

8. Verordnung von Cannabis

Seit 10. März 2017 ist es jedem Vertragsarzt - unabhängig seiner Fachrichtung - mög- lich, Cannabis zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu verordnen.

Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung können Cannabis in Form von ge- trockneten Blüten oder Extrakten sowie Arzneimitteln mit den synthetischen cannabinoi- den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon erhalten, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung

 nicht zur Verfügung steht oder

 im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarz- tes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichti- gung des Krankheitszustandes des Patienten nicht zur Anwendung kommen kann,

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und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. Bei der ersten Ver- ordnung muss die Leistung durch die Krankenkasse genehmigt sein.

Ausführliche Information mit Verordnungshilfen finden Sie auf unserer Internetseite unter https://www.kvb.de/verordnungen/arzneimittel/arzneimittel-a-z/arzneimittelwirkstoffe-mit- c/cannabis/.

9. Switchinggefahr: apothekenpflichtig vs. verschreibungspflichtig

Um Sie in der Einschätzung der möglichen Regressgefahr durch Switching zu unterstüt- zen, finden Sie unter https://www.kvb.de/verordnungen/verordnung-aktuell/2017/ eine Übersicht über Wirkstoffe und Wirkstoffklassen für die sowohl apothekenpflichtige als auch verschreibungspflichtige Medikamente existieren und welche Kriterien jeweils für die korrekte Arzneimittelauswahl maßgeblich sind. Diese Auflistung erhebt nicht den An- spruch der Vollständigkeit.

10. Orientierungsrahmen Blutzuckerteststreifen überarbeitet

Der bisherige Orientierungsrahmen wurde aufgrund rechtlicher Änderungen überarbeitet und angepasst. Sie finden ihn auf unseren Internetseiten unter https://www.kvb.de/ver- ordnungen/verordnung-aktuell/2017/. Er ist nur mit Hilfe Ihres Mitglieder LogIns aufruf- bar.

Beispielsweise finden Sie im neuen Orientierungsrahmen ergänzende Informationen zur Verordnung eines Blutzuckermessgeräts und zur wirtschaftlichen Verordnung von Blut- zuckerteststreifen.

Die im Orientierungsrahmen schon bisher angegebene Anzahl an Blutzuckerteststreifen bei den einzelnen Therapieregimen haben sich nicht verändert.

11. Arzneimittel-Richtlinie - Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Ergänzungen der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) beschlossen, die zwischenzeitlich in Kraft getreten sind.

Therapiehinweise (Anlage IV)

Therapiehinweise konkretisieren das Wirtschaftlichkeitsgebot beim Einsatz insbesondere neuer, meist hochpreisiger Wirkstoffe sowie Therapieprinzipien in der ambulanten Ver- sorgung und sind von den Vertragsärzten zu beachten. Die Hinweise informieren über den Umfang der arzneimittelrechtlichen Zulassung, über Wirkung, Wirksamkeit sowie Ri- siken und geben Empfehlungen zur wirtschaftlichen Versorgungsweise, zu Kosten sowie gegebenenfalls notwendigen Vorsichtsmaßnahmen.

Es wurde zuletzt ein Therapiehinweis Alemtuzumab in die Anlage IV aufgenommen.

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Medizinprodukte (Anlage V)

Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte

 ALCON BSS - neue Aufnahme

 BSS® STERILE SPÜLLÖSUNG - Befristung bis 8. April 2022

 BSS PLUS® - Befristung bis 8. April 2022

 DuoVisc® - Befristung bis 20. Oktober 2020

 Macrogol-ratiopharm flüssig Orange® - neue Aufnahme

 OPTYLURON NHS 1,0 %; OPTYLURON NHS 1,4 % - Befristung bis 1. Juni 2019

 ProVisc® - Befristung bis 8. April 2022

 PURI CLEAR - Befristung bis 29. November 2021

 VISCOAT® - Befristung bis 20. Oktober 2020

 VISMED®; VISMED® MULTI - Befristung bis 15. Januar 2022

Frühe Nutzenbewertung (Anlage XII)

Pharmazeutische Unternehmen müssen bei der Markteinführung eines Arzneimittels mit neuem Wirkstoff oder bei einer Indikationserweiterung in einem Dossier unter anderem den medizinischen Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) belegen.

Im 4. Quartal 2016 sind Beschlüsse zu folgenden Wirkstoffen in Kraft getreten:

 Afatinib / Giotrif®

 Albutrepenonacog alfa / Idelvion®

 Ataluren / Translarna™ – erneute Bewertung nach Fristablauf

 Crizotinib / Xalkori® - erneute Bewertung nach Fristablauf

 Daratumumab / Darzalex®

 Eftrenonacog alfa / ALPROLIX®

 Elotuzumab / Empliciti®

 Emtricitabin/Tenofoviralafenamid / Descovy®

 Eribulin / HALAVEN® - neues Anwendungsgebiet

 Ibrutinib / IMBRUVICA® - neues Anwendungsgebiet

 Migalastat / Galafold®

 Nivolumab / Opdivo® - neue Anwendungsgebiete

 Obinutuzumab / Gazyvaro® - neues Anwendungsgebiet

 Ospemifen / Senshio®

 Ramucirumab / Cyramza® - neues Anwendungsgebiet

 Saxagliptin / Onglyza® - erneute Bewertung nach Fristablauf

 Saxagliptin/Metformin / Komboglyze® - erneute Bewertung nach Fristablauf

 Selexipag / Uptravi®

 Sitagliptin / Januvia®/Xelevia® - erneute Bewertung nach Fristablauf

 Sitagliptin/Metformin/ Janumet®/Velmetia® - erneute Bewertung nach Fristablauf

 Talimogen laherparepvec / IMLYGIC®

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Detaillierte Informationen zu den nutzenbewerteten Wirkstoffen finden Sie auf unserer Internetseite unter https://www.kvb.de/verordnungen/arzneimittel/fruehe-nutzenbewer- tung/.

12. Rote-Hand-Briefe

Seit Mitte Februar 2017 wurden folgende Rote-Hand-Briefe der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) veröffentlicht:

 Albiomin® 5 % und 20 % Infusionslösung (Humanalbumin) - Grund: Der Hersteller informiert über einen Rückruf (Risikoklasse: RAS I) von bestimmten Chargen Al- biomin® wegen einer Verunreinigung mit Ethylenglykol-haltigem Kühlmittel.

 Cotellic® (Cobimetinib) - Grund: schwere Blutungsereignisse (einschließlich intra- kranieller und gastrointestinaler Blutungen) sowie erhöhte Kreatinphospho- kinase(CPK)-Spiegel und Rhabdomyolysen unter Behandlung mit Cobimetinib, die nach Markteinführung und in laufenden klinischen Studien berichtet wurden.

 Fastjekt® / Fastjekt® Junior (Adrenalin-Autoinjektor) - Grund: Auffälligkeiten bei der Aktivierung des Autoinjektors: Es könnte eine erhöhte Kraft zur Auslösung er- forderlich sein oder die Aktivierung fehlschlagen. (s. auch Punkt 2)

 Herceptin® (Trastuzumab) - Grund: Der Zulassungsinhaber weist in Abstimmung mit der Europäischen Arzneimittelagentur und dem Paul-Ehrlich-Institut auf die Bedeutung der Überwachung der Herzfunktion gemäß Fachinformation hin, um die Häufigkeit und Schwere der linksventrikulären Dysfunktion und kongestiven Herzinsuffizienz zu reduzieren. Hintergrund sind Ergebnisse von Umfragen, aus welchen hervorgeht, dass die Einhaltung der kardialen Überwachung bei Be- handlung mit Trastuzumab verbessert werden kann.

 Viread® 204 mg Filmtabletten (Tenofovirdisoproxil) - Grund: Der Hersteller infor- miert über eine fehlerhafte Angabe der Dosierung in den Fachinformationen von Viread® 204 mg Filmtabletten, die vom 18. September 2014 bis zum 7. März 2017 verfügbar waren.

 Viridal® (Alprostadil) 40 µg Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injekti- onslösung - Grund: Defekte der Membranstopfen der Glaskartuschen, die eine Auswirkung auf Patienten haben könnten.

13. Blaue Hand - behördlich genehmigtes Schulungsmaterial

Neben dem bekannten Rote-Hand-Brief gibt es das sogenannte Schulungsmaterial die

„Blaue Hand“, mit dem Ärzte, Apotheker und Patienten über einzelne Arzneimittel und ihre sichere Anwendung informiert werden sollen. Wie die Fachinformation und die Pa- ckungsbeilage ist es Bestandteil der Zulassung eines Arzneimittels. Das Schulungsmate-

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rial soll die Fachinformation und Packungsbeilage ergänzen und klare Empfehlungen ge- ben, wie sich Risiken für die Patienten so weit wie möglich vermeiden lassen, wenn das jeweilige Arzneimittel eingesetzt wird.

Seit Ende 2016 trägt Schulungsmaterial das Logo der Blauen Hand, um es als offizielles, verbindliches Material eindeutig kenntlich zu machen und von anderen Informationsma- terialien abzugrenzen. Durch die Kennzeichnung mit der „Blauen Hand“ soll für das an- geordnete und behördlich genehmigte Schulungsmaterial ein hoher Wiedererkennungs- wert geschaffen werden.

Je nach Arzneimittel kann es sich dabei um unterschiedliche Materialien handeln wie beispielsweise Leitfäden und Checklisten für Ärzte oder Informationsbroschüren und Ausweise für Patienten. Die pharmazeutischen Unternehmer stellen der jeweiligen Ziel- gruppe das Schulungsmaterial zur Verfügung.

Auf der Website des BfArM kann Schulungsmaterial zu zahlreichen Arzneimitteln abge- rufen werden.

Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) stellt auf seiner Website ebenfalls Schulungsmaterial für in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Arzneimittel zur Verfügung.

Unter https://www.kvb.de/verordnungen/arzneimittel/link-tipps/ finden Sie die jeweiligen Verlinkungen auf die Websites.

14. Ausfüllen einer Sprechstundenbedarfs-Verordnung (Muster 16a bay) Unsere Ausfüllhilfe haben wir um die Information ergänzt, dass das Feld „7“ zur Kenn- zeichnung von Hilfsmittel weggefallen ist; Arznei- Hilfs- und Verbandmittel können gleich- wertig nebeneinander auf einem Verordnungsblatt verordnet werden. Impfstoffe und Be- täubungsmittel sind separat zu verordnen.

Sie finden die Ausfüllhilfe unter https://www.kvb.de/verordnungen/formelles/.

15. Heilmittel: Besonderer Verordnungsbedarf und langfristiger Heilmittelbedarf Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie auch über diesen Weg darüber informieren, dass ein spezielles Genehmigungsverfahren für besondere Verordnungsbedarfe (früher: Pra- xisbesonderheiten) nicht vorgesehen ist! Lediglich bei den Krankenkassen, die auf eine generelle Genehmigung aller Verordnungen außerhalb des Regelfalls bestehen, gilt das Genehmigungsverfahren auch für den besonderen Verordnungsbedarf. Unter

https://www.kvb.de/verordnungen/heilmittel/verordnungs-und-heilmittelbedarf/ finden Sie die Liste der Krankenkassen, die ein Genehmigungsverfahren durchführen sowie zahlrei- che weitere Informationen zu diesem Thema.

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Die Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs sind als Anlage 2 zur Heilmittel-Richtli- nie gelistet. Für die dort genannten Diagnosen ist kein Antrags- bzw. Genehmigungsver- fahren mehr durchzuführen.

Patienten mit einer schweren dauerhaften funktionellen/strukturellen Schädigung, die nicht in der Anlage 2 gelistet ist, können auch weiterhin gegenüber der Krankenkasse eine Feststellung beantragen, ob im Einzelfall ein langfristiger Heilmittelbedarf besteht und die medizinisch notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden können. Dem Antrag fügt der Patient eine Kopie der gültigen und vollständig ausgefüllten Verordnung bei.

Voraussetzungen eines Einzelantrags auf langfristigen Heilmittelbedarf:

 Eine Schwere und Langfristigkeit kann sich auch aus der Summe mehrerer ein- zelner funktioneller/struktureller Schädigungen und Beeinträchtigungen der indivi- duellen Aktivitäten ergeben, die für sich allein die Kriterien nicht erfüllen, insge- samt betrachtet jedoch einen Therapiebedarf begründen, der hinsichtlich Dauer und Umfang auch bei Diagnosen gemäß Anlage 2 zu erwarten ist.

 Von einer Dauerhaftigkeit oder Langfristigkeit ist auszugehen, wenn ein Therapie- bedarf mit Heilmitteln von mindestens einem Jahr nachgewiesen ist.

16. Langfristiger Heilmittelbedarf: Erkrankungen des Lymphsystems

Im Rahmen der jährlichen Aktualisierung der ICD-10-GM des Deutschen Instituts für Me- dizinische Dokumentation und Information (DIMDI) wurde die Codierung der Lymph- ödeme in Stadien und Lokalisation aufgegliedert. Lymphödeme ab Stadium II, die einen langfristigen Behandlungsbedarf mit Heilmitteln nach sich ziehen, wurden in diesem Zuge in die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf aufgenommen.

Ein individuelles Antrags- und Genehmigungsverfahren bei der Krankenkasse ist somit bei diesen Diagnosen nicht mehr nötig!

In unserem Verordnung Aktuell „Langfristiger Heilmittelbedarf: Erkrankungen des Lymph- systems“ unter https://www.kvb.de/verordnungen/verordnung-aktuell/2017/ finden Sie eine Übersicht der betroffenen ICD-10-Codes.

17. Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)

Mit dem neuen HHVG hat der Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten bei Sehhilfen erweitert. Unverändert bleibt, dass minderjährige Personen grundsätzlich ei- nen Anspruch auf Sehhilfenversorgung haben. Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ergeben sich diverse Änderungen:

 Der Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse bleibt auf Personen be- schränkt, die für die Ferne eine Sehschärfe von 0,3 oder weniger haben. Maß- geblich ist allerdings nicht mehr die bestkorrigierte Sehschärfe mit Brillengläsern

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oder Kontaktlinsen, sondern nur noch die Korrektur mit Brillengläsern. Der An- spruch besteht also auch, wenn mit Brille eine Sehschärfe von maximal 0,3, mit Kontaktlinsen aber eine bessere Sehschärfe erreicht werden kann.

 Anspruch auf Sehhilfen erhalten auch Patienten mit Myopie oder Hyperopie (Kurz- oder Weitsichtigkeit), die eine Sehhilfe mit mehr als +/- 6 Dioptrien benöti- gen.

 Patienten mit Hornhautverkrümmung (Astigmatismus) sind bereits anspruchsbe- rechtigt, wenn sie Sehhilfen mit mehr als 4 Dioptrien benötigen.

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass die Krankenkassen bei Ausschreibungen im Zu- sammenhang mit der Hilfsmittelversorgung neben dem Preis auch die Versorgungsquali- tät berücksichtigen müssen. Der Patient soll eine Wahl zwischen mehreren aufzahlungs- freien Hilfsmitteln haben. Die Krankenkassen müssen ihre Versicherten künftig über die Verträge und Leistungsansprüche besser informieren. Das Hilfsmittelverzeichnis soll überarbeitet und künftig kontinuierlich gepflegt werden.

Das Gesetz zur Heil- und Hilfsmittelversorgung sieht unter anderem die modellhafte Ein- führung der Blankoverordnung von Heilmitteln vor. In jedem Bundesland sind dazu Mo- dellvorhaben zwischen Krankenkassen- und Heilmittelerbringerverbänden vorgesehen.

Auf Basis der ärztlichen Diagnose- und Indikationsstellung sollen die Therapeuten das Heilmittel auswählen und auch über Therapiedauer (Menge) und Behandlungsfrequenz bestimmen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) muss die verschiedenen Themen des Ge- setzes nun in die entsprechende Richtlinie der vertragsärztlichen Versorgung integrieren.

Sobald es hierzu detaillierte Informationen gibt werden wir Sie in gewohnter Weise infor- mieren.

18. Häusliche Krankenpflege

Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen

Durch Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) war eine Anpassung der Häuslichen-Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) notwendig geworden. Hierfür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Leistungsverzeichnis der HKP-RL in Bezug auf die bisher als verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen (Ein- reiben mit Dermatika oder oro/tracheale Sekretabsaugung bei der Verrichtung des Wa- schens/Duschens/Badens; Verabreichung eines Klistiers, eines Einlaufs oder Einmalka- theterisierung bei der Verrichtung der Darm- und Blasenentleerung; Oro/tracheale Sek- retabsaugung oder Wechseln einer Sprechkanüle gegen eine Dauerkanüle bei Tracheo- stoma bei der Verrichtung der Aufnahme der Nahrung; Maßnahmen zur Sekretelimina- tion bei Mukoviszidose oder Erkrankungen mit vergleichbarem Hilfebedarf bei der Ver-

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richtung des Aufstehens/Zu-Bett-Gehens; Anziehen sowie Ausziehen von Kompressi- onsstrümpfen ab Kompressionsklasse 2 bei der Verrichtung des An- und Auskleidens) gesondert aufgeführten Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in der HKP-RL geprüft. Dabei stellte der G-BA fest, dass nahezu alle verrichtungsbezogene krank- heitsspezifische Pflegemaßnahmen bereits im Leistungsverzeichnis der HKP-RL vorhan- den sind. Für Sie ergeben sich durch diese Umstellung der HKP-RL keine Änderungen bei der Verordnung!

Medikamentengabe

Zum anderen hat der G-BA eine klarstellende Änderung zur Leistungsbeschreibung der

„Medikamentengabe“ (Nr. 26) vorgenommen. Es wird klargestellt, dass die Medikamen- tengabe einerseits das Richten und andererseits das Verabreichen der Medikamente umfasst, wobei das Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten auch die not- wendige Vorbereitung (u. a. die Dosierung der Darreichungsform) beinhaltet und es sich hierbei um zwei unterschiedliche Leistungsinhalte handelt. Aus der ärztlichen Verord- nung der häuslichen Krankenpflege gehen insbesondere die einzelnen einzunehmenden Präparate sowie die dazugehörige Dauer und Häufigkeit hervor. Weitere Informationen wie die Dosierung, Art und Zeitpunkt der Einnahme werden - wenn erforderlich und so- fern sie nicht aus der Verordnung hervorgehen - z. B. durch einen Medikamentenplan, dem Pflegedienst übermittelt und der Medikamentengabe nach der Nr. 26 des Leistungs- verzeichnisses der HKP-RL zugrunde gelegt.

Unter https://www.kvb.de/verordnungen/verordnung-aktuell/2017/ finden Sie ein Verord- nung Aktuell zu diesem G-BA-Beschluss.

19. .Künftig dürfen auch Psychotherapeuten Krankentransporte und Rehabilitati- onsleistungen verordnen

Die Richtlinien regeln ab sofort auch die Verordnung von Krankenbeförderungen und Re- habilitationsleistungen der Vertragspsychotherapeuten. Ebenso wie bei den Vertragsärz- ten richtet sich der Umfang des Verordnungsrechts der an der vertragsärztlichen Versor- gung teilnehmenden Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Ju- gendlichenpsychotherapeuten nach deren berufsrechtlich geregelter Kompetenz. Eine Krankenbeförderung bzw. Rehabilitation kann künftig durch Psychotherapeuten verord- net werden, wenn diese im Zusammenhang mit einer psychotherapeutischen Leistung der Krankenkasse zwingend notwendig ist.

In unseren Verordnung Aktuell finden Sie weitergehende Informationen zur Verordnung von Krankentransporten und Rehabilitation.

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Vertragspsychotherapeuten dürfen demnächst auch Leistungen zur Soziotherapie und Krankenhausbehandlung verordnen. Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesaus- schusses liegen vor, sind aber noch nicht in Kraft. Wir werden Sie hierzu in gewohnter Weise informieren.

20. Medikationsplan - Ende der Übergangsfrist zum 1. April 2017

Ab dem 1. April 2017 dürfen nur noch Medikationspläne mit Barcode/QR-Code neu aus- gestellt werden, die den bundeseinheitlichen Vorgaben entsprechen. Für das erstmalige Erstellen eines Medikationsplans ist der Einsatz einer Software zwingend notwendig.

Ab Januar 2018 soll er auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert wer- den können. Die elektronische Speicherung der Medikationsdaten ist für den Patienten freiwillig – Anspruch auf die Papierversion hat der Patient weiterhin. Die Pläne sollen weiterhin vom Hausarzt bzw. vom Arzt, der hauptsächlich die Medikation eines Patienten überwacht, ausgestellt werden.

Die KBV hat das Bundesgesundheitsministerium und die Mitglieder des Gesundheitsaus- schusses darauf hingewiesen, dass einzelne Softwareanbieter für die Implementierung des Medikationsplans in die Verordnungssoftware Gebühren verlangen. Darüber hinaus fordert sie, Software modular aufzubauen, sodass einzelne Bausteine (möglichst kosten- frei) ergänzt werden können.

Unter https://www.kvb.de/verordnungen/arzneimittel/medikationsplan/ finden Sie aktuelle Informationen zum bundeseinheitlichen Medikationsplan.

21. Unleserliche Bedruckung führt zu Rückfragen

Immer wieder teilen uns Krankenkassen mit, dass Verordnungen unleserlich oder nicht korrekt ausgefüllt würden. Dies kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass ein falsches Medikament abgegeben oder eine falsches Heilmittel angewendet wird.

Bitte achten Sie daher unbedingt auf das leserliche und korrekte Ausfüllen Ihrer Verord- nungen!

Zu verschiedenen Verordnungsvordrucken, z. B. Heilmittel, Arzneimittel finden Sie auf unseren Internetseiten unter https://www.kvb.de/verordnungen/formelles/ so genannte Ausfüllhilfen, die Sie in Ihrer täglichen Arbeit unterstützen sollen.

Freundliche Grüße

Ihre Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

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