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Kampf um den Dampf

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120 DIE PTA IN DER APOTHEKE | April 2015 | www.pta-aktuell.de

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ls in Deutschland 2008 das Rauch- verbot auch in die Gaststätten ein- zog, nahm man den Rauchern ihr letztes öffentliches Refu- gium. Viele Nikotinabhängige wollten das nicht hinnehmen und so kam die Alternative, die E-Zigarette, zu diesem Zeit- punkt gerade recht. Obwohl man die Produkte schon einige Jahre zuvor online bestellen konnte, entstanden erst mit der Markteinführung 2007 die ers- ten Läden in Deutschland. Dort konnte man ausprobieren, wie das „Dampfen“ funktionierte – und aus dem Nischenprodukt wurde ein Trend.

Rechtliche Einordnung Be- fürworter der E-Zigarette be- haupten, sie sei gesünder als die Tabakzigarette. Das stimmt vielleicht sogar, doch selbst beim Verdampfen nikotin- freier Liquids setzt auch die E-Zigarette Substanzen wie Propandiol oder Linalool frei.

Propandiol ist als Zusatzstoff zugelassen, man findet ihn zum Beispiel auch in Kaugummi.

Und der Dufststoff Linalool ist ein natürlicher Bestandteil ätherischer Öle. Allerdings ge- langen diese Stoffe über das Aerosol direkt in die Lunge und es ist noch nicht klar, ob sie dort Schaden anrichten können. Dazu kommt, dass die Inhaltsstoffe der Liquids nicht immer der Kennzeich- nung entsprechen. So fand man selbst in nikotinfreien Liquids Spuren dieses Nervengifts. Da- rüber hinaus können Dampfer ihre Liquide selbst zusammen- mischen, was die Gefahr un-

© Miriam Dörr / fotolia.com

PRAXIS UPDATE E-ZIGARETTE

Kampf um den Dampf

Seit 20. November 2014 gilt: E-Zigaretten unterliegen weder

dem Arzneimittel-, noch dem Medizinproduktegesetz, sie bleiben

Genussmittel. Doch nicht jeder akzeptiert diese Regelung.

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soll deshalb bei Säuglingen unter 6 Monaten nicht angewendet werden. Nebenwirk.: Keine bekannt. Hinweis: Bei der Anwendg. von homöopath. Arzneimitteln können sich vorhandene Beschw. vorübergehend verschlimmern (Erstverschlimmerung). In diesem Fall sollte das Arzneimittel abgesetzt werden. Warnhinweise: Enth. Sucrose. Nicht über 25 °C lagern.

(Erstverschlimmerung). In diesem Fall sollte das Arzneimittel abgesetzt werden. Warnhinweise: Enth. Sucrose. Nicht über 25 °C lagern.

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erwünschter Nebenwirkungen noch erhöht. Erwachsenen steht es natürlich frei, ihrem Körper potenziell gesundheitsschäd- liche Substanzen zuzuführen, Gesundheitsminister sehen das Risiko jedoch im freien Verkauf ohne Altersgrenze: Kinder und Jugendliche könnten geschä- digt werden, ja, die E-Zigarette könne gar den Einstieg in eine Raucherkarriere bedeuten. All diese Gründe führen immer wieder dazu, dass Gemeinden oder Länder gegen den Rechts- status der E-Zigarette klagen – meist postwendend gefolgt von Gegenklagen einzelner Händler oder Nutzer des Produktes.

Nikotin macht noch kein Arzneiprodukt Der recht- liche Hebel, den Gegner der E-Zigarette dabei haben, ist die Tatsache, dass die Liquids das gesundheitsschädliche Nikotin enthalten können. Um Handel und Vertrieb einzuschränken, wurde daher immer wieder die Einordnung als Arzneimittel oder Medizinprodukt gefordert, denn das bedeutet einen langen Zulassungsweg und den Ver-

trieb ausschließlich in Apothe- ken. Doch die Sache hat einen Haken: Solange das Nikotin in einem Produkt nicht als Arz- neimittel oder die E-Zigarette als Medizinprodukt dient, ist eine solche Einordnung recht- lich nicht möglich. Das heißt:

Die E-Zigarette müsste ein Pro- dukt zur Rauchentwöhnung sein und auch ausschließlich als solches beworben werden.

So wie Nikotinpflaster oder Ni- kotinkaugummis unterstünde sie dann dem Arzneimittel-/

Medizinproduktegesetz und dürfte nur noch in Apotheken vertrieben werden. Doch dazu braucht es eindeutige Studien, die eine solche Wirkung nach- weisen würden – und die liegen nicht vor.

Natürlich haben die Vertreiber daran auch kein Interesse. Sie wollen sich den freien Handel mit der E-Zigarette nicht neh- men lassen. Außerdem fordern sie, dass für die E-Zigarette die Einschränkungen des Nichtrau- cherschutzgesetzes aufgehoben werden. Und so geht der Kampf weiter. Im November 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht

endgültig entschieden, dass E-Zigaretten und Liquids nicht als Arzneimittel oder Medi- zinprodukt einzustufen sind.

Vielmehr sind sie Genussmit- tel wie Tee oder Kaffee und damit weiterhin deutschland- weit frei verkäuflich. Rechtlich gesehen wäre damit auch das

„Dampfen“ überall erlaubt.

Tatsächlich gibt aber bisher nur Nordrhein-Westfalen den Genuss der E-Zigarette in Gast- stätten frei. Die Deutsche Bahn erlaubt das „Dampfen“ zwar nicht in Zügen, aber zumindest auf Bahnsteigen. Ob und in wel- chem Umfang der Genuss der E-Zigarette erlaubt ist, bleibt also nach wie vor häufig eine Sache des Ermessensspielraums und nicht der Rechtslage. In Deutschland „dampfen“ etwa zwei Millionen Menschen. Und Studien haben gezeigt, dass Kinder und Jugendliche die E-Zigarette als Einstieg in das Rauchen unattraktiv finden. ■

Dr. Holger Stumpf, Medizinjournalist KEINE HERKÖMM-

LICHE ZIGARETTE

In der E-Zigarette wird kein Tabak verbrannt, son- dern ein darin enthaltenes Liquid elektronisch erhitzt und der Dampf inhaliert.

Genau dieser Unterschied sollte den Rauchern wieder zu ihrem Genuss verhelfen und das Rauch- verbot aushebeln. Rein rechtlich gesehen ist das korrekt. Dampfen ist nicht rauchen, es werden weder Tabak noch die mindestens 60 schädlichen Neben- produkte einer normalen Zigarette verbrannt. Ein

„Passivrauchen“ – damals ausschlaggebend für das Nichtraucherschutzgesetz – gibt es ebenfalls nicht.

Ob das „Passivdampfen“

gesundheitsgefährdend ist, ist noch nicht bekannt.

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