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Abgrenzung oder Zusammenfassung?

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Academic year: 2022

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Dr. Edna Rasch, Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.

Tagung des Deutschen Vereins „Aktuelle Entwicklungen in der Eingliederungshilfe“

11. Mai 2015 in Berlin

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Übersicht

1. Steigender Bedarf

2. Aktuelle rechtliche Situation 3. Reformen am Horizont

4. Optionen zur besseren Gestaltung der Schnittstelle 5. Ausblick

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1. Steigender Bedarf

• Ambulant rund 746.000 Personen mit anerkannter Behinderung und Pflegestufe

• Steigende Anzahl der Personen, für die Pauschale nach § 43a SGB XI gezahlt wurde: 2002 60.428, 2010 80.729 ~ Ca. 3 % aller Leistungsbezieher/innen der sozialen Pflegeversicherung

• Steigende Zahlen von Menschen mit Behinderungen (2013 834 494 Empfänger/innen von EGH) und Menschen mit

Pflegebedarf

• Steigender Pflegebedarf bei Menschen mit Behinderung (in Einrichtungen)

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Umfrage der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. 2014

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2. Aktuelle rechtliche Situation

• Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII im Verhältnis zu Leistungen der Pflegeversicherung nicht nachrangig, § 13 Abs.

3 S. 3 SGB XI

• Stationär Trennung der Systeme: § 43a SGB XI und § 55 SGB XII

• Ambulant Kombinationen von Pflege und

Eingliederungsleistungen gängige Praxis, vgl. § 13 Abs. 4 SGB XI

• Abgrenzung: Im konkreten Fall nach der Zielsetzung der jeweiligen Leistung

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3. Reformen am Horizont

• geplanter neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, mit fünf Pflegegraden basierend auf Maß an Selbständigkeit

• Reform der Eingliederungshilfe durch geplantes Bundesteilhabegesetz

• Neujustierung der Schnittstelle notwendig wegen…

• Veränderungen im SGB XI durch Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff

• Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe

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4. Optionen zur Gestaltung der Schnittstelle

a. EGH nachrangig? (-), weil andere Zielrichtung

b. Zusammenlegung in einer Teilhabeversicherung? Wegen grundlegender systemischer Veränderung kaum realistisch.

c. Verhältnis insgesamt neu sortieren? Neue

Abgrenzungsbegriffe bringen neue Abgrenzungsfragen und Unsicherheiten mit sich.

d. Gezielte Schnittstellenklärung anhand des bestehenden Systems:

• Nebeneinander von Pflege und EGH

• EGH als weiterhin umfassendes Leistungssystem

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4. Optionen zur Gestaltung der Schnittstelle

• Dafür wichtig:

• Pflegeversicherung als Rehaträger nach SGB IX

• Klare Beschreibung der Leistungen nach dem SGB XI, insbesondere des Betreuungsbegriffs

• Anerkennung des gewählten Wohnorts als Häuslichkeit nach SGB XI (Folge der Personenzentrierung)

• Gesamtplanverfahren der EGH-Träger

• Koordinationsleistung durch EGH-Leistungserbringer

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5. Ausblick?

- Beide Reformen müssen miteinander abgestimmt gestaltet werden

- Entscheidend ist, dass bei den Menschen deutliche Verbesserungen ankommen - Für Menschen mit Behinderung und

Pflegebedarf im Ergebnis wichtig, dass

Leistung individuell bedarfsdeckend ist und koordiniert „wie aus einer Hand“ ankommt (integrierte Leistungserbringung)

Platzhalter für Bild mit Leerraum unten

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