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9. Tagung der X. Landessynode der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen vom 19. bis 21. April 2007 DS 7/1

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9. Tagung der X. Landessynode

der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen

vom 19. bis 21. April 2007 DS 7/1

Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pfarrer, Pastorinnen, Pfarrvikare, Pfarrvikarinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen

der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen Vom ... April 2007

Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen erlässt das folgende Kirchengesetz, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer, Pastorinnen, Pfarrvikare, Pfarrvikarinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 21. Januar 1992 (ABl. ELKTh S. 38), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2006 (ABl. EKM S. 256), wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Paragrafenangabe „§ 24 Abs. 3 Nr. 2 Kirchenbeamtengesetz durch die Paragrafenangabe „§ 67 Abs. 1 Nr. 2 Kirchenbeamtengesetz“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Worte „oder nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 Kirchenbeamtengesetz bzw. § 6 a Abs. 1 oder Abs. 2 Kirchenbeamtenergänzungsgesetz“ durch die Worte

„oder nach § 67 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Kirchenbeamtengesetz in Verbindung mit § 8 Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland“ ersetzt.

2. Nach § 36 b wird folgender § 36 c eingefügt:

„§ 36 c Übergangsregelung für am 1. April 2007

vorhandene Versorgungsberechtigte, Versorgungsabschlag bei Altersteildienst

§ 9 Absatz 2 findet keine Anwendung für am 1. April 2007 vorhandene versorgungsbe- rechtigte Kirchenbeamte,

1. die bei Eintritt in den Ruhestand Altersteildienst von mindestens zwei Jahren geleistet haben, wenn sie zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung des Altersteildienstes unter Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 Kirchenbeamtenge- setz die Ruhestandsversetzung beantragt haben,

2. deren für mindestens zwei Jahre bewilligter Altersteildienst durch Versetzung in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit vorzeitig endet.“

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Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2007 in Kraft.

Wittenberg, den ... April 2007 (4301, 4211)

Die Landessynode

der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen

Steffen Herbst Dr. Christoph Kähler

Präsident Landesbischof

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