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Schutzkonzept und Rahmenbedingungen für das Naturbad Riehen der Gemeinde Riehen

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COVID-19

Schutzkonzept und Rahmenbedingungen für das Naturbad Riehen der Gemeinde Riehen

13. September 2021

Vorbemerkungen

Basis für das vorliegende Schutzkonzept für das Naturbad Riehen ist das Schutzkonzept der Gemeindeverwaltung Riehen unter COVID-19 sowie das Schutzkonzept für die Schwimmbäder der Stadt Basel. Das vorliegende Schutzkonzept gilt ab 13. September 2021 und beschreibt den Schutz der Badegäste, der Sportlerinnen und Sportler, der Trainerinnen und Trainer, der Zuschauenden sowie der Mitarbeitenden des Naturbads Riehen. Ziel der nachfolgenden Massnahmen ist es, einerseits Mitarbeitende und im Betrieb Tätige und andrerseits die Bevölkerung als Dienstleistungsbeziehende vor einer Ansteckung durch das Coronavirus zu schützen. Zudem gilt es, besonders gefährdete Personen bestmöglich zu schützen, sowohl Mitarbeitende und im Betrieb Tätige wie auch Besucherinnen und Besucher.

1. Maskenpflicht

Massnahmen

In allen Innenräumen sowie im Eintritts- und Kassenbereich des Naturbad Riehen gilt immer eine Maskenpflicht. In jedem Fall ist der Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten.

Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren und Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Hygienemasken tragen und ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen können.

Im Aussenbereich (Rasenfläche, Schwimmfläche, Aussenduschen etc.) entfällt eine Maskenpflicht.

Im Aussenbereich tragen Mitarbeitende eine Maske, wenn der Abstand von 1.5 Meter zu Sportlerinnen, Sportler oder anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Mitarbeitende, welche mit einem ärztlichen Zeugnis von der Maskenpflicht befreit sind, müssen sich strikte an die bekannten Abstands- und Hygieneregeln halten.

2. Allgemeine Vorgaben

Massnahmen

Die Verhaltens- und Hygienevorschriften des Bundesamts für Gesundheit (BAG) müssen konsequent eingehalten werden.

Die zuständige Abteilung Kultur, Freizeit & Sport ist verantwortlich, dass alle Leitungs- und Betreuungspersonen bzw. Mitarbeitenden über das Schutzkonzept informiert sind.

Das Schutzkonzept ist für alle Sportlerinnen und Sportler, Besucherinnen und Besucher sowie Gäste gut sichtbar am Eingang des Naturbads aufgehängt. Es muss auf Anfrage vorgewiesen werden können.

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Die Mitarbeitenden des Naturbads Riehen sind für die Einhaltung des Schutzkonzepts verantwortlich und weisen Kinder, Jugendliche und Erwachsene darauf hin, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden.

3. Hygienemassnahmen und Abstandsvorschriften

Massnahmen

Zutritt: Am Eingang und Ausgang des Naturbads Riehen stehen Desinfektionsmittel zur Verfügung. Das Publikum wird mittels Plakaten darauf aufmerksam gemacht, sich die Hände zu desinfizieren. Zudem wird darüber informiert, dass in einem Naturbad keine Desinfektion (Chlorierung) des Badewassers stattfindet.

Nur gesund und symptomfrei ins Schwimmbad: Personen und Mitarbeitenden mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung ist es nicht erlaubt, das Schwimmbad zu betreten respektive arbeiten zu gehen. Für Selbst-Isolation und Selbst-Quarantäne gelten die Vorgaben des BAG.1 Abstand halten vor und nach dem Schwimmen: Beim Ein- und Ausgang des Schwimmbads, in der Garderobe, bei den WC-Anlagen, beim Duschen, ist der Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten. Mittels Markierungen beim Eingang und bei der Kasse sowie vor den WC-Anlagen / Garderoben wird dies gekennzeichnet. Diese Vorgabe ist insbesondere nicht anwendbar bei Kinder und Familien sowie im gleichen Haushalt lebenden Personen.

Einhaltung der Hygieneregeln des Bundesamtes für Gesundheit (BAG): Auf Händeschütteln und Abklatschen wird verzichtet. Die Mitarbeitenden reinigen oder desinfizieren sich während ihres Einsatzes regelmässig die Hände. Handschuhe können von den Mitarbeitenden punktuell getragen werden, sind jedoch aus Hygieneaspekten nicht überall zu empfehlen.

In Taschentuch oder Armbeuge husten und niesen: Nur Papiertaschentücher verwenden und diese nur einmal benutzen. Gebrauchte Papiertaschentücher in geschlossene Behälter entsorgen.

4. Zulässige Personenzahl / Zugang zum Bad

Massnahmen

Für die Personenzahl gilt keine Einschränkung. Der Zutritt kann kurzfristig angepasst werden, falls Vorgaben und insbesondere die Abstandsregel nicht eingehalten werden können. Zudem kann der Zugang zu einzelnen Anlageteilen zusätzlich beschränkt oder ganz geschlossen werden.

5. Nutzung der Wasserfläche

Massnahmen

Befinden sich zu viele Personen im Wasser, kann die Leitung des Naturbads die Anzahl Personen in den Becken einschränken.

6. Garderoben, Duschen, WC-Anlagen, Zusatzräume, Notfallzufahrt

Massnahmen

In allen Innenräumen gilt für alle Personen die Maskenpflicht und der Abstand muss jederzeit eingehalten werden. Garderoben, Duschen und WC-Anlagen sind nutzbar.

Die Räume werden regelmässig gereinigt.

Das im Schwimmbad anwesende Betriebspersonal ist bei einem Notfall umgehend zu informieren.

1 https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-

cov/selbstisolierung-und-selbst-quarantaene.html

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7. Verantwortung der Kursorganisationen / Teilnehmenden

Massnahmen

Es liegt in der Verantwortung der Kursorganisationen / Teilnehmenden, die Vorgaben des vorliegenden «Schutzkonzepts für das Naturbad Riehen» einzuhalten.

Keine Zertifikatspflicht gilt ebenfalls für Gruppenkurse, welche von beständigen Gruppen von maximal 30 Personen (inklusive Trainerinnen und Trainer, Begleitpersonen), die regelmässig zusammen trainieren, ausgeübt werden. Die Kontaktdaten aller Teilnehmerinnen, Teilnehmer und Mitwirkenden müssen dabei erhoben werden.

Die Kursorganisationen sind verpflichtet, alle Trainerinnen und Trainer, Sportlerinnen und Sportler, Zuschauerinnen und Zuschauer sowie Eltern über den Inhalt der verschiedenen Konzepte in geeigneter Weise zu informieren.

Die Kursorganisationen sind, sofern entsprechende Vorgaben bestehen, in der Pflicht, Präsenzlisten für ihre Aktivitäten selbst zu erfassen und bei den Aktivitäten mit sich zu führen. Die Präsenzlisten müssen 14 Tage aufbewahrt und danach vernichtet werden. Sie sind auf Verlangen dem Naturbad oder der zuständigen Stelle einzureichen.

8. Material

Massnahmen

Das Schwimmmaterial der Schulen und Kursanbieter kann ohne Einschränkungen genutzt werden. Nach der Nutzung ist eine Reinigung im üblichen Masse angezeigt, eine Desinfizierung ist nicht erforderlich.

Das öffentliche Spielmaterial des Naturbads kann genutzt werden. Es wird einmal pro Tag gereinigt.

9. Gastronomie

Massnahmen

Im Gastronomiebereich kann der Restaurationsbetrieb im Innen- und Aussenbereich sowie der Take away-Betrieb innerhalb des Naturbads geöffnet werden, gemäss den rechtlichen Grundlagen und dem branchenspezifischen Schutzkonzept für das Gastgewerbe unter COVID- 19.

Der Restaurationsbetrieb inklusive Take away ist im Innenbereich wie folgt erlaubt:

 Für alle Gäste ab 16 Jahren gilt eine Zertifikatspflicht.

 Es wird das COVID-19-Zertifkat, (Gültigkeit: geimpft 12 Monate, genesen 6 Monate, negativer PCR-Test 72 Stunden, Antigen-Schnelltest 48 Stunden), mit Vorweisen eines Ausweisdokumentes mit Foto geprüft.

 Für alle Gäste entfällt die Maskenpflicht.

 Nicht zertifizierte Gäste der Aussengastronomie dürfen nur mit Maske den Innenbereich zum Zweck des Kaufs der Take away-Verpflegung betreten. Ihnen ist die Konsumation oder der anderweitige Aufenthalt im Innenbereich untersagt.

Im Aussenbereich ist der Restaurationsbetrieb wie folgt erlaubt:

 Es gilt keine Maskenpflicht.

 Konsumation ist allen Gästen erlaubt.

 Zwischen den Tischgruppen wird der erforderliche Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine entsprechend wirksame Abschrankung angebracht.

Das Schutzkonzept ist zwingend dem Naturbad einzureichen und die Vorgaben jederzeit einzuhalten.

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10. Veranstaltungen

Massnahmen

Für Veranstaltungen im Naturbad ist zwingend ein Schutzkonzept zu erarbeiten, welches auch die für die Umsetzung verantwortliche Person bezeichnet.

Veranstaltungen im Aussenbereich sind bis maximal 500 Personen (Zuschauerinnen und und Zuschauer, Teilnehmerinnen und Teilnehmer) erlaubt. Es dürfen maximal zwei Drittel der Personenkapazität besetzt werden.

• Die Abstandsregel von 1,5 Metern ist einzuhalten.

• Es gilt keine Maskenpflicht.

• Es gilt keine Sitzpflicht. Mögliche Sitzgelegenheiten für Besucherinnen und Besucher werden im Abstand von 1,5 Metern zur Verfügung gestellt. Kinder und Familien bzw. im gleichen Haushalt lebende Personen können die Abstände zwischen ihren Stühlen reduzieren.

• Die Konsumation von Speisen und Getränken ist fürs Publikum stehend und auf den Sitzplätzen erlaubt.

Der Restaurationsbetrieb inklusive Take away ist im Innen- wie im Aussenbereich erlaubt, gemäss den rechtlichen Grundlagen und dem branchenspezifischen Schutzkonzept für das Gastgewerbe unter COVID-19. (Siehe Punkt 9. Gastronomie).

11. Weisungen des Personals / Sanktionen

Massnahmen

Den Anweisungen des Personals des Naturbads ist Folge zu leisten. Ein Verstoss gegen die übergeordneten Vorgaben, die Schutzkonzepte oder die Anweisungen des Personals kann einen Verweis von der Anlage zur Folge haben. Bei wiederholtem Vorkommen kann die Nutzungserlaubnis für das Naturbad per sofort, bei Organisationen für alle folgenden Belegungen entzogen werden.

Für Fragen und Auskünfte wenden Sie sich an: naturbad@riehen.ch, Telefon 061 646 81 18.

12. Information und Management

Umsetzung der Kommunikation und Vorgaben im Management, um die Schutzmassnahmen effizient umzusetzen und anzupassen.

Massnahmen

Die Abteilungsleitungen und die Fachverantwortlichen sind für die Umsetzung und Einhaltung der Schutzvorkehrungen in ihren Teams verantwortlich.

Das Schutzkonzept ist bei Bedarf unter Rücksprache mit der Abteilungsleitung und in Absprache mit dem Gemeindeführungsstab anzupassen.

Alle Schutzkonzepte der Gemeindeverwaltung Riehen sind auf der Homepage der Gemeinde Riehen (https://www.riehen.ch/aktuelles/corona/schutzkonzepte) aufgeschaltet.

13. Abschluss

Gültigkeit

Das vorliegende «Schutzkonzept für das Naturbad Riehen» gilt ab 13. September 2021 bis auf Widerruf und ersetzt alle bisherigen anderslautenden Bestimmungen.

Riehen, 10. September 2021

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