Schon im Versicherungsantrag sollte man genau beschreiben, wer die Leistung aus der Versi- cherung bekommen soll. Denn das gewährleistet eine schnelle Auszahlung. Diese Regelung ist vor allem in der Lebensversi- cherung bei vorzeitigem Tod des Versicherten wichtig, weil das Geld anderenfalls zum Nachlass gehört. Gleiches gilt auch in der Unfallversicherung für Todesfall-Leistungen. Dage- gen wird ein in der Police fest- gelegtes Bezugsrecht auch durch eine anders lautende te- stamentarische Verfügung nicht aufgehoben.
Dass nicht einmal eine Schei- dung das Bezugsrecht automa- tisch aufhebt, hat das Oberlan- desgericht Köln (Az.: 5 U 13/93) festgelegt: Ein Versicherter hat- te als Begünstigte in seiner Lebensversicherung nur „Ehe- frau“ angegeben. Später wurde
die Ehe geschieden, und der Mann heiratete erneut – ohne jedoch das Bezugsrecht zu än- dern. Folglich zahlte die Versi- cherung nach seinem Tod das Geld an die erste Ehefrau aus.
Gegen die Klage der zweiten Ehefrau bestätigte das Gericht die Auszahlung, da in der Police die ursprüngliche Begünstigung nicht geändert worden war.
Dieses Urteil macht deutlich, wie wichtig es ist, den jeweili- gen Bezugsberechtigten genau zu bezeichnen. Dabei können auch mehrere Personen ange- geben werden, unter denen die Versicherungsleistung aufge- teilt wird. Wird im Antrag ein widerrufliches Bezugsrecht ver- einbart, kann es im Gegensatz zu einem unwiderruflichen, das für die gesamte Laufzeit gilt, je- derzeit geändert werden.
Deshalb sind im Antrag alle Angaben wie „die Erben“, „mei-
ne Ehefrau“ oder „meine Kin- der“ zu vermeiden und stattdes- sen „meine Ehefrau Maria Mei- er, geborene Müller“ oder „mei- ne Frau Maria Meier, geborene Müller, und meine Kinder Die- ter Meier und Fritz Meier je zu gleichen Teilen“ eindeutig zu be- günstigen.Während „allgemeine Angaben“ durch die erforderli- che Testamentseröffnung oder die Ausstellung eines Erbschei-
nes die Auszahlung verzögern können, kann sie bei eindeutig bezeichneten Bezugsberechtig- ten umgehend erfolgen. Für den Versicherer ist die bedingungs- mäßige Bezugsberechtigung in jedem Fall bindend und kann auch von etwaigen anderen Erb- berechtigten nicht angefochten werden. Rolf Combach
Todesfall-Leistungen
Zügige Auszahlung
Versicherungen
325-Euro-Jobs
Riester-Förderung möglich
Seit dem 1. Januar 2002 können geringfügig Beschäftigte (bis 325 Euro Monatslohn) einen eigenen Anspruch auf staatliche Zusa- ge bei der Alterssicherung erwerben, wenn sie die Rentenbeiträ- ge ihres Arbeitgebers von derzeit pauschal zwölf Prozent auf 19,1 Prozent anheben. Dadurch gelten die geringfügig Beschäf- tigten als pflichtversichert und kommen in den Genuss von Vor- teilen der „Riester-Rente“. Auch Ehepartner, die selbst keinen Anspruch auf die Riester-Förderung haben, erhalten die Zulage, wenn sie einen eigenen Vertrag abschließen. Bisher nutzten je- doch lediglich drei Prozent der geringfügig Beschäftigten die Vorteile einer Pflichtversicherung. rco