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Archiv "„Widerspruchslösung“ im Transplantations- Gesetzentwurf" (16.10.1975)

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Die Information:

Bericht und Meinung

NACHRICHTEN

Georg Munck innerhalb des Semi- nars referieren. Außerdem hat u. a.

der bekannte Kameramann Werner van Appeldorn seine Mitwirkung zugesagt.

Nähere Auskünfte und Anmeldun- gen bei der Bundesärztekammer, 5 Köln 41, Haedenkampstraße 1. BÄK

„Widerspruchslösung"

im Transplantations- Gesetzentwurf

Aufbauend auf den Beratungser- gebnissen einer Bund-Länder-Ex- pertenkommission hat das Bundes- ministerium der Justiz den Refe- rentenentwurf eines Transplanta- tionsgesetzes vorgelegt, der die Entnahme von Körperteilen eines Toten zum Zwecke der Transplan- tation bei Lebens- oder schwerer Gesundheitsgefahr für den Emp- fänger auch dann zuläßt, wenn sich der entnehmende Arzt vor Beginn der Entnahme vergewissert hat, daß dem Ausweis des Verstorbe- nen keine der Entnahme wider- sprechende Erklärung des Verstor- benen beigefügt war und dem ent- nehmenden Arzt auch nicht auf an- dere Weise ein der Entnahme ent- gegenstehender Wille des Verstor- benen bekanntgeworden ist. Diese sogenannte Widerspruchslösung geht von der Notwendigkeit einer Abwägung der Interessen des Or- ganempfängers einerseits und der Belange des potentiellen Trans- plantatspenders andererseits aus und mutet dem einzelnen Bürger in Anbetracht der medizinischen Er- fordernisse zu, seinen etwaigen Widerspruch gegen eine Explanta- tion noch zu Lebzeiten kundzutun.

Durch breite Öffentlichkeitsarbeit soll jedermann, also alle Personen mit Wohnsitz im räumlichen Gel- tungsbereich des Gesetzes, unter- richtet werden, daß er nach seinem Tode mit einer Entnahme von Transplantaten rechnen müsse, so- fern er einen entgegenstehenden Willen nicht in genügender Weise zum Ausdruck gebracht hat. Die Widerspruchslösung geht dabei davon aus, daß künftig jeder, dem

die Unverletztlichkeit seiner Leiche ein echtes Anliegen ist, selbst für die Beachtung seines Willens Sor- ge tragen wird.

Für die Widerspruchslösung haben sich in Westeuropa bereits Däne- mark (Gesetz vom 2. 6. 1967), Nor- wegen (Gesetz vom 9. 2. 1973) und der Kanton Zürich (Verordnung vom 25. 3. 1971 über die Kantona- len Krankenhäuser) ausgespro- chen. Auch die Opposition im Deutschen Bundestag hat in einem Entschließungsantrag am 4. Juni 1975 die Vorlage eines Transplan- tationsgesetzes mit Widerspruchs- lösung gefordert. WZ/CK

Die EG-Arbeit

wieder aufgenommen

Mitte September 1975 traten erst- malig seit mehr als zweieinhalb Jahren die Arbeitsgruppen „Ar- beitsmedizin" und „Angestellte Ärzte" des Ständigen Ausschusses der Ärzte in der Europäischen Ge- meinschaft wieder zu Beratungen zusammen. Die bisherigen Vorsit- zenden, Dr. Berensmann (Stuttgart) und Dr. Bechtoldt (Bad Soden) wurden in ihren Ämtern bestätigt.

Beide Gremien erörterten in Vorbe- reitung der im November 1975 in London stattfindenden Plenarver- sammlung Fragen, die die Berufs- ausübung der arbeitsmedizinisch tätigen und der angestellten Ärzte der Europäischen Gemeinschaft betreffen und dabei insbesondere die Auswirkungen der im Sommer 1975 vom Ministerrat verabschiede- ten Richtlinien „Ärzte", die zum 1.

Januar 1977 in Kraft treten (DEUT- SCHES ÄRZTEBLATT, Heft 40/

1975, Seite 2729). pb

Über den

„Arztkostenabschlag"

verschiedener Meinung

Ob die Pflegesätze generell um die Anteile für ärztliche Leistungen bei Inanspruchnahme der privatärztli- chen Wahlbehandlung (sogenann-

ter Arztkostenabschlag) gesenkt werden müssen, hänge vom Einzel- fall, insbesondere davon ab, ob und welche Auswirkungen eine ge- sondert berechenbare Leistung auf die übrigen Selbstkosten des Kran- kenhauses habe. Diese Frage müs- se von den Bundesländern geprüft und entschieden werden. Die Bun- desregierung sehe keine Möglich- keit, auf diese Entscheidung der Länder Einfluß zu nehmen.

Solches antwortete der Parlamen- tarische Staatssekretär des Bun- desministeriums für Jugend, Fami- lie und Gesundheit, Karl Fred Zan- der, auf eine entsprechende Anfra- ge des CDU-Bundestagsabgeord- neten Adolf Müller (Remscheid).

Zwar sei der Bundesregierung be- kannt, daß bisher lediglich ein Teil der Länder auf Grund der Ermäch- tigung des § 3 Absatz 2 der Bun- despflegesatzverordnung einen solchen Arztkostenabschlag einge- führt habe. Nach Auffassung der Bundesregierung aber lasse sich weder aus § 17 Absatz 2 des Kran-

kenhausfinanzierungsgesetzes noch aus § 3 Absatz 2 der Bundes- pflegesatzverordnung herleiten, daß Krankenhausbenutzern, denen Arztkosten gesondert berechnet werden, generell ein Arztkostenan- schlag gewährt werden müsse. Pa- ragraph 3 Absatz 2 der Bundespfle- gesatzverordnung enthalte viel- mehr lediglich eine Ermächtigung für die Länder zum Erlaß einer entsprechenden Rechtsverordnung.

Inzwischen liegen für privatärztli- che Behandlung die entsprechen- den Rechtsverordnungen erst in den Ländern Bayern, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland vor. Der Verband der pri- vaten Krankenversicherung (PKV), Köln, vertritt die Rechtsauffassung, daß ein genereller Arztabschlag eingeräumt werden müsse, wenn die gesondert berechenbare privat- ärztliche Behandlung in Anspruch genommen werde, um so eine Dop- pelberechnung der ärztlichen Lei- stungen zu vermeiden. Der PKV- Verband stützt sich auf ein im April 1975 beim Amtsgericht Frankfurt- Höchst ergangenes Urteil (Aktenzei- chen: Hö 3 b C 1496/74). DÄ

2884 Heft 42 vom 16. Oktober 1975

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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