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Die Zuständigkeiten für die unter Punkt 1 genannten Strassen müssen geregelt werden (Kanton, Gemeinde, Korporation oder Genossenschaft)

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M 219/2007 BVE 31. Oktober 2007 BVE C Motion

1825 Rösti, Kandersteg (SVP)

Graber, Horrenbach-Buchen (SVP) Schwarz-Sommer, Steffisburg (SVP) von Siebenthal, Gstaad (SVP) Häsler, Wilderswil (Grüne)

Weitere Unterschriften: 25 Eingereicht am: 03.09.2007

Unterhalt von Privatstrassen, Finanzierung und Inkasso

Der Regierungsrat wird beauftragt, im Zusammenhang mit der Erneuerung des Strassengesetzes folgende Punkte zu regeln:

1. Der Unterhalt von Privatstrassen, welche mit öffentlichen Geldern erstellt und mitfinanziert wurden, ist sicherzustellen.

2. Die Finanzierung des Unterhalts der in Punkt 1 genannten Strassen muss ermöglicht und geregelt werden.

3. Die Zuständigkeiten für die unter Punkt 1 genannten Strassen müssen geregelt werden (Kanton, Gemeinde, Korporation oder Genossenschaft).

Begründung:

Seit rund 50 Jahren werden im Kanton Bern Erschliessungsstrassen gebaut. Bund, Kanton, Gemeinden und Private teilen sich die Baukosten. Vielfach unter Federführung von Weggenossenschaften, Korporationen, wurden und werden Erschliessungsstrassen in Wäldern oder auf Alpen erstellt. Der laufende Unterhalt dieser Strassen musste bisher von Privaten getragen und finanziert werden. Die aktuelle Entwicklung in der Land- und Forstwirtschaft, die von einem fortschreitenden Strukturwandel begleitet wird, bringt es mit sich, dass die Kosten immer auf weniger Mitglieder der Körperschaften verteilt werden können. Zudem erhöhen sich die Kosten infolge zunehmender Unwetterschäden laufend.

Die Kostenerhöhung ist auf Kantons- und Gemeindestrassen aufgrund der Unwetterschäden offensichtlich. Die von der Motion betroffenen Privatstrassen befinden sich oft in höheren Lagen. Hier muss noch verstärkt mit jährlich wiederkehrende Gewitterschäden gerechnet werden. Diese Sachverhalte stellen die Finanzierung des laufenden Unterhalts in Frage. Wird der Unterhalt zu lange vernachlässigt, erhöhen sich die Folgekosten massiv, eine Wiederinstandstellung kann dadurch grundsätzlich gefährdet werden. Dies würde entsprechend negative Auswirkungen für Tourismus, Forst- und Landwirtschaft nach sich ziehen. Sie alle profitieren vom guten Strassennetz privater Körperschaften.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 10.09.2007

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Antwort des Regierungsrates Zu den Ziffern 1 und 2:

Die Erstellung von Privatstrassen im land- und forstwirtschaftlich genutzten Raum kann gestützt auf das kantonale Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG, BSG 910.1) und das kantonale Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG, BSG 921.11) mit kantonalen Bei- trägen unterstützt werden, soweit es sich um Anlagen im Zusammenhang mit der Wald- oder Bodenverbesserung handelt. Solche Strassen gelten gemäss Strassenbaugesetz- gebung (Strassenbaugesetz vom 2. Februar 1964 [BSG 732.11] sowie geplantes Strassengesetz) nicht als öffentliche Strassen, die dem allgemeinen Verkehr offen stehen.

Sie dienen vielmehr gezielt der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Liegenschaften und Kulturen und stehen in diesem Sinne nur einem beschränkten Benutzerkreis zur Verfügung. Dieser Benutzerkreis setzt sich aus den Mitgliedern der üblicherweise involvierten landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Genossenschaften (Wald- oder Bodenverbesserungsgenossenschaften) zusammen. Als Eigentümerinnen sind diese Boden- oder Waldverbesserungsgenossenschaften gemäss Art. 23 des kantonalen Gesetzes vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG, BSG 913.1) ihren Statuten und Unterhaltsreglementen entsprechend für den sachgemässen Unterhalt ihrer Privatstrassen zuständig. Der Kanton leistet ausschliesslich Finanzhilfen. In diesem Zusammenhang schaffen Bund und Kanton im Rahmen der Einführung der NFA auf Anfang 2008 zudem neue Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Beiträgen an den periodischen Unterhalt von Waldstrassen im Schutzwald.

Der Unterhalt von Privatstrassen für die Wald- und Bodenverbesserung ist somit rechtlich bereits sichergestellt und dessen Finanzierung geregelt. Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass der Unterhalt privater Erschliessungsstrassen, insbesondere in höheren Lagen, für die Strasseneigentümer eine grosse Belastung sein kann, und hat Verständnis für die Anliegen des Motionärs. Die knappen finanziellen Mittel des Kantons erlauben jedoch keine Übernahme weiterer finanzieller Verpflichtungen in diesem Bereich. Zudem entstände mit einer zusätzlichen Regelung in der Strassengesetzgebung eine systemwidrige Doppelspurigkeit.

Zu Ziffer 3:

Wie bereits ausgeführt sollen die hier interessierenden Privatstrassen lediglich einem be- schränkten Benutzerkreis zur Verfügung stehen und in dem Sinne "privat" genutzt werden.

An der Eigenschaft als Privatstrasse ändern die gestützt auf die kantonale Landwirt- schafts- und Waldgesetzgebung ausgerichteten beziehungsweise ab 2008 neu zusätzlich möglichen Kantonsbeiträge nichts. Zuständig sollen daher – wie bei andern privaten Er- schliessungsanlagen – die jeweiligen Eigentümer bleiben, also in der Regel die entspre- chenden Boden- oder Waldverbesserungsgenossenschaften bzw. Flurgenossenschaften.

Eine andere Regelung der Zuständigkeiten im Strassengesetz wäre aus den dargelegten Gründen nicht sachgerecht und systemwidrig.

In der Begründung der Motion wird im Weiteren darauf hingewiesen, dass auch der Tourismus von gut unterhaltenen Strassen privater Körperschaften profitiere. Gemeint sind offenbar Privatstrassen, die einem weiteren, öffentlichen Benutzerkreis zugänglich gemacht werden. Solche Strassen stehen demnach nicht mehr ausschliesslich der privaten Nutzung offen, was sie gemäss Art. 1 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) zu öffentlichen Strassen werden lässt. Erheben nun die Eigentümer solcher Strassen (Boden- oder Waldverbesserungsgenossenschaften, Flurgenossenschaften) Benutzungsgebühren, um damit den Unterhalt zu finanzieren, ist dies rechtswidrig. Es widerspricht insbesondere Art. 82 der Bundesverfassung, wonach die Benützung öffentlicher Strassen gebührenfrei ist. Die Rechtswidrigkeit solcher

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Strassenbenutzungsgebühren ist bereits in mehreren Rechtsgutachten festgestellt worden.

In solchen Fällen empfiehlt sich daher eine Überprüfung, ob die betreffende Strasse allenfalls in das Eigentum der Standortgemeinde überführt werden soll.

Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass für die Zwecke der Forst- oder Landwirtschaft mit finanziellen Beiträgen von Kanton und allenfalls Bund gebaute Strassen nicht ohne Weiteres einer weiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen, da ein Verstoss gegen das Zweckentfremdungsverbot gemäss Art. 24 VBWG vorliegen könnte. Um den Fremdverkehr abzuhalten werden daher fallweise Einschränkungen signalisiert oder ver- schliessbare Barrieren angebracht.

Angesichts der bereits bestehenden, umfassenden gesetzlichen Regelung und der Gefahr systemwidriger Doppelspurigkeiten ist eine Ergänzung des neuen Strassengesetzes im Sinne der Motion abzulehnen.

Antrag: Ablehnung der Motion

An den Grossen Rat

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