Molekularbiologische Unter- suchungsmethoden wie die Bestimmung spezifischer Vi- rus-Antigene (Nrn. 4780 bis 4787 GOÄ) oder der Muta- tionsnachweis bei genetisch bedingten Erkrankungen wie der familiären Hypercholeste- rinämie (Nrn. 3920 bis 3926 GOÄ) tragen zu einem spezi- fischeren Krankheitsverständ- nis und der Identifikation von Risikofaktoren bei. Strittig ist, wann und wie häufig eine DNA-Analytik, aber auch histologische Spezialuntersu- chungen wie die immunhi- stologische Tumordiagnostik (nach Nr. 4815 GOÄ) an einer Gewebeprobe nach GOÄ ab- gerechnet werden dürfen. Die Bandbreite der Auffassungen reicht von der eindimensiona- len Auffassung, dass die ge- nannten Gebührenpositionen jeweils nur einmal anzusetzen sind, auch wenn PCR-Ampli- fikationen (Nr. 4783 oder 4784) und Hybridisierungen (Nr. 4785) mehrmals durch- geführt werden müssen, bis hin zu der inflationsartigen Berechnung von 26 immun- pathogenetischen Untersu- chungen analog Nr. 4815 ne- ben der 12fachen Berechnung eines Southernblots nach Nr.
4786 für eine einzige Myo- kardbiopsie.
Die in der GOÄ vorge- haltenen Gebührenpositionen für molekularbiologische Un- tersuchungen bilden jeweils nur Teilschritte ab, sodass zwecks Darstellung des me- thodischen Gesamtaufwands eine Zusammensetzung der Liquidation aus mehreren Ge- bührenpositionen unumgäng- lich ist. Auch ist die Mehrfach- berechnung von molekular- biologischen oder histologi- schen Spezialuntersuchungen nach GOÄ grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Weder die GOÄ noch die Rechtspre- chung lassen jedoch einen Zweifel daran aufkommen, dass bei der Durchführung von Spezialuntersuchungen
nicht die Machbarkeit, son- dern die medizinische Not- wendigkeit und der mögliche therapeutische Nutzen für den Patienten im Einzelfall im Vordergrund stehen müssen.
Die Liquidation fakultativer, in der Routinediagnostik verzichtbarer Spezialuntersu- chungen, auch wenn sie die diagnostische Aussagekraft generell verbessern, bedarf also immer einer besonderen Begründung.
Auch wenn die Erbringung privatärztlicher Leistungen nicht in gleicher Weise an das für die kassenärztlichen Leistungen maßgebliche Wirt- schaftlichkeitsgebot nach SGB V gebunden ist, schul- det der Arzt auch in einem Privatbehandlungsverhältnis seinem Patienten eine mög- lichst kostengünstige Be- handlung. Andernfalls ver- stieße er gegen die in § 11 der Bundesärzteordnung veran- kerte Intention der Gebühren- ordnung, „einen Ausgleich zwischen den widerstreiten- den Interessen von Ärzten und Patienten herbeizufüh- ren“ – so die Verfassungsrich- ter im Jahre 1984.
Regulativ der Wirtschaft- lichkeit im Privatliquidations- bereich ist der in § 1 Abs. 2 GOÄ gleich doppelt veran- kerte Hinweis auf die medizi- nische Notwendigkeit als Vor- aussetzung zur Berechnung von Leistungen. Leistungen, die „über das Maß einer me- dizinisch notwendigen ärztli- chen Versorgung hinausge- hen“, dürfen nur berechnet werden, wenn sie auf aus- drückliches Verlangen und nach entsprechender Auf- klärung des Patienten er- bracht werden. Unterbleibt die gebotene Aufklärung, so wird im Zweifelsfall vor Ge- richt der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient für unwirksam erklärt, beziehungs- weise die ärztlichen Honorar- ansprüche werden gemindert.
Dr. med. Regina Klakow-Franck
Deutsches Ärzteblatt½½Jg. 99½½Heft 14½½5. April 2002 AA967
Spezialuntersuchungen
Masse statt Klasse?
GOÄ-Ratgeber
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