• Keine Ergebnisse gefunden

Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 14.01.2021

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 14.01.2021"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Niedersächsisches Ministerium

Nds. Ministerium für Inneres und Sport, Postfach 2 21, 30002 Hannover für Inneres und Sport

Informationen zum Datenschutz finden Sie auf www.mi.niedersachsen.de unter „Service“. Auf Wunsch senden wir Ihnen die Informationen zu.

Dienstgebäude/ Telefon E-Mail Bankverbindung

Paketanschrift 0511 120-0 poststelle@mi.niedersachsen.de IBAN: DE43 2505 0000 0106 0353 55

Lavesallee 6 Telefax BIC: NOLA DE 2HXXX

30169 Hannover 0511 120-6550

Nur per E-Mail

Landkreise und kreisfreie Städte Landeshauptstadt Hannover Region Hannover

Stadt Göttingen

Nachrichtlich Bearbeitet von:

Frau Pröve Arbeitsgemeinschaft der kommunalen E-Mail:

Spitzenverbände Niedersachsen katharina.proeve@mi.niedersachsen.de

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl Nr. (05 11) 1 20- Hannover

63.32-12238-8.4.3a 6314 14.01.2021

Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG);

hier: Gewährung von Regelbedarfsstufe 2 in Gemeinschaftsunterkünften nach § 3a Abs. 1 Nr.

2b sowie Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der im Sommer 2019 in Kraft getretenen Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind

§ 3a Abs. 1 Nr. 2b sowie Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG neu in das Gesetz aufgenommen worden. Die Vorschrift regelt, dass erwachsenen Leistungsberechtigten, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemein- schaftsunterkünften oder vergleichbaren sonstigen Unterkünften untergebracht sind, Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 (90 % der Bedarfsstufe 1) gewährt werden. Mit der Begrenzung des Leistungssatzes auf das Niveau der Bedarfsstufe 2 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Gemeinschaftsunterbringung für die Bewohnerinnen und Bewohner solcher Unterkünfte Einspareffekte durch gemeinsames Wirtschaften zur Folge hat, die im Ergebnis vergleichbar zu Ein- sparungen in Paarhaushalten sind.

Vor dem Hintergrund der weiterhin anhaltenden COVID-19-Pandemie vertritt die Bundesregierung in Bezug auf die Regelung nach § 3a Abs. 1 Nr. 2b sowie Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG die folgende Rechts- auffassung (vgl. Bundestagsdrucksache 19/20984, Seite 4):

„Die Regelungen des AsylbLG gelten unabhängig von der aktuellen Covid-19-Pandemie fort.

Im Grundsatz gilt somit auch weiterhin die Regelung hinsichtlich der Zuordnung von in Sam- melunterkünften untergebrachten Erwachsenen zur Bedarfsstufe 2.

Vor dem Hintergrund der im Gesetzgebungsprozess nicht vorhersehbaren Pandemie-Situation vertritt die Bundesregierung indes die Auffassung, dass in Ausnahmefällen eine teleologische Reduktion des § 3a Absatz 1 Nummer 2b sowie Absatz 2 Nummer 2b AsylbLG übergangsweise

(2)

- 2 -

in Betracht kommen kann. Eine teleologische Reduktion der Norm mit der Folge der Anwen- dung der Bedarfsstufe 1 nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 AsylbLG kommt dabei in Betracht, soweit unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles, ins- besondere der spezifischen räumlichen und organisatorischen Umstände in den einzelnen Sammelunterkünften, aus Gründen des Infektionsschutzes erforderliche Maßnahmen ergriffen wurden, die die Möglichkeit eines gemeinsamen Wirtschaftens in erheblichem Umfang ein- schränken.“

Nach hiesiger Einschätzung können die anhaltenden COVID-19-Pandemie und die damit einherge- henden Kontaktbeschränkungen in Einzelfällen dazu führen, dass das für das Eintreten von Einspa- reffekten notwendige gemeinsame Wirtschaften tatsächlich nicht mehr möglich ist.

Unter diesem Gesichtspunkt und unter Bezugnahme auf die von der Bundesregierung geäußerte Auffassung bitte ich Sie, in Ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend zu verfahren.

Ich weise darauf hin, dass es in jedem Fall einer Einzelfallprüfung bezüglich der tatsächlichen Mög- lichkeit des gemeinsamen Wirtschaftens bedarf. Lediglich in den Fällen, in welchen ein gemeinsames Wirtschaften aufgrund von COVID-19-bedingten Einschränkungen nicht möglich ist, tritt die teleolo- gische Reduktion von § 3a Abs. 1 Nr. 2b sowie Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG ein und es sind entsprechend Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. Ein solcher Einzelfall kann beispielsweise vorliegen, wenn und solange sich eine leistungsberechtigte Einzelperson in angeordneter Quaran- täne befindet und aus diesem Grund ein gemeinsames Wirtschaften mit anderen Personen tatsäch- lich nicht möglich ist.

Die vorstehenden Ausführungen gelten für Analogleistungsberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG entsprechend.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage

gez.

Johannknecht

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Zum Zeitpunkt der Ankunft von Serdana Begesi am Flughafen in Pristina waren eine Vertreterin des kosovarischen Sozialministeriums, eine Mitarbeiterin des UNHCR monitoring teams und

zum 31.12.2009 erbracht werden kann, sind zur Vermeidung etwaiger Nachteile diese Anträge der Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen auf Probe gemäß § 104a Absatz 1 Satz

1 AufenthG oder nach der Anschlussregelung 2009 begünstigten Personen ihren Lebensunterhalt am 31.12.2011 nicht aus eigener Erwerbstätigkeit sicherstellen können, kann deshalb

Nachdem die kosovarische Seite dem Rücknahmeersuchen der Ausländerbehörde zugestimmt hatte, wurde die Abschiebung von Frau Ademaj und ihrer vollziehbar ausreisepflichtigen Kinder

Sollten Sie nach Prüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis kommen, dass unter Beachtung der vorgenannten Maßgaben eine Person nach Afghanistan abgeschoben werden soll,

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport und der Landkreis Wittmund haben jetzt vereinbart, dass der Landkreis die Berufung gegen dieses Urteil

Damit übertreffen sie die Zahl der Asylanträge von Syrern um fast das Doppelte (6.549 syrische Asylbewerber im gleichen Zeitraum).. Hinzu kommt, dass nach Schätzungen des

Vor allem für die Flüchtlinge, aber auch für die aufnehmenden Kommunen und alle weiteren Akteure, die eine Rolle bei dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe spielen.“ Gleich-