Regelbetreuung für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Gesamtbetreuung besteht aus der Grundbe- treuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Die Grundbetreuung umfasst die grundlegenden Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Diese sind unabhängig vom betriebsspezifischen Teil der Betreu- ung generell zu erbringen. Hierfür werden die Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr vor- gegeben (DGUV Vorschrift 2, § 2 Absatz 3, Anlage 2).
Für die Grundbetreuung gibt die Vorschrift unterteilt nach drei Betreuungsgruppen jeweils Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit vor. Die Betriebsarten sind durch die WZ-Schlüssel (Betriebsartenschlüssel) den 3 Betreuungsgrup- pen zugeordnet (DGUV Vorschrift 2, Anlage 2, Ziffer. 4). Für jede der drei Betreuungsgrup- pen der Grundbetreuung werden je Beschäftigtem und Jahr feste Einsatzzeitenwerte wie folgt vorgegeben:
Gruppe I Gruppe II Gruppe III
Einsatzzeit (Std./Jahr je Beschäftigtem/r)
2,5 1,5 0,5
Der Mindestanteil für Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit beträgt 20%, jedoch nicht weniger als 0,2 Std/Jahr und Beschäftigtem. Die Aufteilung der Einsatzzeiten erfolgt durch den Betrieb. Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder:
Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
Unterstützung bei grundlegenden verhaltensbezogenen Maßnahmen – Verhaltensprävention
Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
Untersuchung nach Ereignissen
Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen In- teressenvertretungen, Beschäftigten
Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen
Selbstorganisation
Die betriebsspezifische Betreuung berücksichtigt die Besonderheiten eines Unternehmens unabhängig von der Betriebsart oder allgemeinen Gefährdungsmerkmalen. Die zu erbrin- genden Leistungen ergänzen die Grundbetreuung (DGUV Vorschrift 2, Anlage 2, Pkt. 3).
Gegenstand des betriebsspezifischen Teils der Betreuung sind somit die Aspekte, die sich aus den Tätigkeiten und der Gefährdungssituation des Betriebes ergeben. Inhalt und Um- fang werden auf Basis eines Leistungskataloges vom Betrieb selbst ermittelt. Die betriebliche Interessenvertretung ist beteiligt bei der Ermittlung, Aufteilung und Vereinbarung der Be- treuungsleistungen:
Leistungskatalog der betriebsspezifischen Betreuung:
Regelmäßige vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefah- ren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und der Organisation
Externe Entwicklungen mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen
Bei der Festlegung der betriebsspezifischen Betreuung kann der Unternehmer auch auf die im Anhang 4 der DGUV V2 beschriebenen Aufgabenfelder zurückgreifen.
Statt starrer Einsatzzeiten bestimmen ab 2011 die individuellen betrieblichen Gefähr- dungen den Umfang der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung.