• Keine Ergebnisse gefunden

Regelbetreuung groesser10

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Regelbetreuung groesser10"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Regelbetreuung für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Gesamtbetreuung besteht aus der Grundbe- treuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Die Grundbetreuung umfasst die grundlegenden Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Diese sind unabhängig vom betriebsspezifischen Teil der Betreu- ung generell zu erbringen. Hierfür werden die Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr vor- gegeben (DGUV Vorschrift 2, § 2 Absatz 3, Anlage 2).

Für die Grundbetreuung gibt die Vorschrift unterteilt nach drei Betreuungsgruppen jeweils Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit vor. Die Betriebsarten sind durch die WZ-Schlüssel (Betriebsartenschlüssel) den 3 Betreuungsgrup- pen zugeordnet (DGUV Vorschrift 2, Anlage 2, Ziffer. 4). Für jede der drei Betreuungsgrup- pen der Grundbetreuung werden je Beschäftigtem und Jahr feste Einsatzzeitenwerte wie folgt vorgegeben:

Gruppe I Gruppe II Gruppe III

Einsatzzeit (Std./Jahr je Beschäftigtem/r)

2,5 1,5 0,5

Der Mindestanteil für Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit beträgt 20%, jedoch nicht weniger als 0,2 Std/Jahr und Beschäftigtem. Die Aufteilung der Einsatzzeiten erfolgt durch den Betrieb. Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder:

Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung

Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention

Unterstützung bei grundlegenden verhaltensbezogenen Maßnahmen – Verhaltensprävention

Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit

Untersuchung nach Ereignissen

Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen In- teressenvertretungen, Beschäftigten

Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten

Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen

Selbstorganisation

(2)

Die betriebsspezifische Betreuung berücksichtigt die Besonderheiten eines Unternehmens unabhängig von der Betriebsart oder allgemeinen Gefährdungsmerkmalen. Die zu erbrin- genden Leistungen ergänzen die Grundbetreuung (DGUV Vorschrift 2, Anlage 2, Pkt. 3).

Gegenstand des betriebsspezifischen Teils der Betreuung sind somit die Aspekte, die sich aus den Tätigkeiten und der Gefährdungssituation des Betriebes ergeben. Inhalt und Um- fang werden auf Basis eines Leistungskataloges vom Betrieb selbst ermittelt. Die betriebliche Interessenvertretung ist beteiligt bei der Ermittlung, Aufteilung und Vereinbarung der Be- treuungsleistungen:

Leistungskatalog der betriebsspezifischen Betreuung:

Regelmäßige vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefah- ren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung

Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und der Organisation

Externe Entwicklungen mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation

Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen

Bei der Festlegung der betriebsspezifischen Betreuung kann der Unternehmer auch auf die im Anhang 4 der DGUV V2 beschriebenen Aufgabenfelder zurückgreifen.

Statt starrer Einsatzzeiten bestimmen ab 2011 die individuellen betrieblichen Gefähr- dungen den Umfang der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

In den Beeren der Cranberry befinden sich Tannine (Cranberry-Pro- anthocyanidine vom Typ A), die das Andocken von Escheri- chia coli an den Schleimhäuten der Harnwege

* Canephron® ist ein traditionelles pfl anzliches Arzneimittel zur unterstützenden Behandlung und zur Ergänzung spezifi scher Maßnahmen bei leichten Beschwerden (wie häufi

Neben der Grundbetreuung lassen sich Unternehmer oder Unternehmerinnen bei besonderen Anlässen durch eine Betriebsärztin beziehungsweise einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft

Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung (Unterstützung durch Betriebsärztin oder Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit); Handlungshilfen der VBG (Muster-GFB) und

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbro chen oder wie- derholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen In teressenvertretung

Im Wesentlichen wird der Unternehmer durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebs- ärzte bei der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen

[r]

Es sollte nur dann ausnahms- weise auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, wenn nur geimpfte oder genesene Personen an- wesend sind (Impfung sollte möglichst nicht länger als