Regelbetreuung der Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten
Diese Regelbetreuung bei bis zu 10 Beschäftigten besteht aus der Grundbetreuung und einer anlassbezogenen Betreuung (DGUV Vorschrift 2, § 2 Absatz 2).
Die Betreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten ist nicht mehr durch festgelegte Mindesteinsatzzeiten pro Jahr und Beschäftigtem geprägt. Hier sind vielmehr die im Betrieb real vorliegenden Gefährdungen Grundlage der Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte.
Die Grundbetreuung beinhaltet die Unterstützung bei der Erstellung bzw. der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebs- ärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden.
Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens nach 3 Jahren wiederholt. Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.
Bei besonderen Anlässen erfolgt eine Betreuung durch Betriebsarzt oder Fachkraft für Ar- beitssicherheit (anlassbezogene Betreuung). Beispiele für besondere Anlässe sind:
- Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen - Einführung neuer Arbeitsverfahren
- Untersuchung von Unfällen oder Berufskrankheiten - …
Im Wesentlichen wird der Unternehmer durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebs- ärzte bei der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Arbeitsschutz- maßnahmen sowie anlassbezogen betreut (DGUV Vorschrift 2, Anlage 1).