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GS 2020.$001Verordnungüber den Swisslos Sportfonds

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GS 2020.$001 Verordnung

über den Swisslos Sportfonds

Änderung vom 22. September 2020

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 369.11 (Verordnung über den Swisslos Sportfonds vom 21. Januar 2020) (Stand 1. Januar 2020) wird wie folgt geändert:

§ 12a (neu)

Ausserordentliche Beiträge im Jahr 2020 im Zusammenhang mit der Co- rona-Pandemie

1 Geraten vorwiegend auf Freiwilligenarbeit basierende Sportorganisationen gemäss § 6 Abs. 1 Bst. a und b aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten, kann das Sportamt zur Deckung des aufgrund der Massnahmen entstandenen Scha- dens nicht rückzahlbare Beiträge in 2 Kategorien und in nachfolgender Höhe ausrichten:

a. Sportstützpunkte und Nationalliga-Vereine erhalten einen Beitrag in Höhe des nicht anderweitig gedeckten Schadens, maximal 50 % des ordentli- chen Jahresbeitrages 2020 aus dem Swisslos Sportfonds; die Anhänge 1 und 4 der Verordnung bleiben vorbehalten;

b. Sportverbände und Sportvereine erhalten einen Beitrag von maximal 80 % des nicht anderweitig gedeckten Schadens, maximal CHF 10'000.–.

2 Der Beitrag gemäss Abs. 1 Bst. a wird nur ausgerichtet, wenn ein Sportstütz- punkt oder ein Nationalliga-Verein glaubhaft machen kann, dass:

a. sein finanzieller Schaden höher ist als der ordentliche Jahresbeitrag, der für das Jahr 2020 aus den Mitteln des Swisslos Sportfonds geleistet wor- den ist und

b. er im Zusammenhang mit dem finanziellen Schaden alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen ergriffen hat.

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3 Der Beitrag gemäss Abs. 1 Bst. b wird nur ausgerichtet, wenn ein Sportver- band oder ein Sportverein glaubhaft machen kann, dass:

a. der finanzielle Schaden mindestens CHF 30'000.– oder mehr als 1/3 sei- nes Jahresbudgets beträgt und

b. er im Zusammenhang mit dem finanziellen Schaden alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen ergriffen hat.

4 Die Beiträge gemäss Abs. 1 sind subsidiär zu allen nichtrückzahlbaren Unter- stützungsleistungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ver- sicherungsleistungen privater Anbieter sowie Selbsthilfemassnahmen im Zu- sammenhang mit der Coronapandemie.

5 Beitragsgesuche sind elektronisch und begründet mit den notwendigen Beila- gen bis spätestens am 30. November 2020 beim Sportamt einzureichen.

6 Das Sportamt regelt das Nähere in einer Richtlinie.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Die Teilrevision tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

Liestal, 22. September 2020 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Lauber

die Landschreiberin: Heer Dietrich

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