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TOP 26 - Entschließungsantrag_Rentenbenachteiligung jüdischer Zuwander*innen beenden

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Academic year: 2022

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In der Senatssitzung am 8. Dezember 2020 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen

und Verbraucherschutz 04.12.2020

Tischvorlage

für den Senat am 08.12.2020

Entschließungsantrag

„Rentenbenachteiligung jüdischer Zuwander*innen beenden“

A. Problem

Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) hat den Senat am 11.06.2020 aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass die Bundesregierung - entsprechend dem Koalitions- vertrag zwischen CDU und SPD - Maßnahmen ergreift, um die Alterssicherung jüdischer Zu- wander*innen (ehemalig sogenannte Kontingentflüchtlinge) zu verbessern. Zum einen soll der im Koalitionsvertrag der Bundesregierung angekündigte Härtefallfond für jüdische Zuwan- der*innen eingerichtet und die notwendigen Sozialversicherungsabkommen mit den betroffe- nen Nachfolgestaaten der Sowjetunion vereinbart werden. Darüberhinaus sollte eine renten- rechtliche Gleichstellung der jüdischen Zuwander*innen mit Spätaussiedler*innen und eine entsprechende Änderung des Fremdrentengesetzes erfolgen.

Daher möchte die Freie Hansestadt Bremen den angehängten Entschließungsantrag in die Bundesratssitzung am 18.12.2020 einbringen (s. Anlage). Das Bundesland Thüringen und die Freie und Hansestadt Hamburg haben Mitantragstellungen angekündigt.

B. Lösung

Einbringung des Antrags. Nach Beschlussfassung durch den Senat wird der Antrag dem Bun- desrat zugeleitet.

C. Alternativen

Alternativen werden nicht vorgeschlagen.

D. Finanzielle/personalwirtschaftliche Auswirkungen; Gender-Prüfung

Keine finanziellen, personalwirtschaftlichen oder genderbezogenen Auswirkungen.

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E. Beteiligung/Abstimmung

Die Vorlage ist mit der mit der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport und dem Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund abgestimmt.

F. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts entge- gen.

G. Beschluss

Der Senat beschließt den angehängten Entschließungsantrag der Freien Hansestadt Bremen mit dem Ziel der Beendigung der Rentenbenachteiligung jüdischer Zuwander*innen und leitet den Antrag dem Bundesrat zu.

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Antrag der Freien Hansestadt Bremen

________________________________________________________

Rentenbenachteiligung jüdischer Zuwander*innen beenden

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, schnellstmöglich geeignete

Maßnahmen zu ergreifen, um die Alterssicherung jüdischer Kontingentflüchtlinge zu verbessern. Dabei sind verschiedene Lösungswege in Betracht zu ziehen. Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang an die im Koalitionsvertrag auf Bundesebene zwischen CDU, CSU und SPD enthaltene Aussage, für Härtefälle in der Grundsicherung im Rentenüberleitungsprozess einen Ausgleich durch eine Fondslösung schaffen zu wollen und entsprechendes auch für die Gruppe der Spätaussiedler und der jüdischen Kontingentflüchtlinge zu prüfen.

Dies schließt nach Ansicht des Bundesrates auch notwendige Sozialversicherungs- abkommen mit den betroffenen Nachfolgestaaten der Sowjetunion mit dem Ziel eines rückwirkenden Ausgleichs der Alterssicherungsleistungen ein. Ergänzend oder bei Nichtzustandekommen des Härtefallfonds und der Sozialversicherungsabkommen sollte eine rentenrechtliche Gleichstellung der jüdischen Zuwanderinnen und

Zuwanderer mit Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und eine entsprechende Änderung des Fremdrentengesetzes vorgenommen werden.

Begründung

Seit 1991 hat Deutschland auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrats der DDR vom 11. Juli 1990 und eines Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 über 200 000 jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer und ihre Familienangehörigen aus den Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion

aufgenommen. Sie sind häufig hinsichtlich ihrer materiellen Situation im Alter in einer schwierigen Lage. Die Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland, jüdische Zuwanderung aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion zu ermöglichen, basiert angesichts der Shoa auf der historischen Verantwortung Deutschlands und dem Wunsch, jüdisches Leben in Deutschland zu fördern.

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Allerdings haben jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer, die im Alter von 40 bis 60 Jahren nach Deutschland eingewandert sind und bis zum Erreichen des

Rentenalters sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen (soweit dies überhaupt möglich war) nachgegangen sind, in Deutschland immer zu geringe

Rentenansprüche für eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts im Rentenalter. Dies führt in der Folge zu einem ergänzenden Bezug von

Grundsicherung im Alter. Aufgrund fehlender Sozialversicherungsabkommen mit Russland oder den meisten anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion werden Beitragszeiten bzw. Rentenansprüche vor der Auswanderung nach Deutschland nicht anerkannt. Verglichen mit Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion werden jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer rentenrechtlich anders behandelt: Die in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion bzw.

der Sowjetunion selbst erarbeiteten rentenrechtlichen Zeiten werden für

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler bei der Rentenberechnung in Deutschland berücksichtigt, nicht aber für jüdische Zuwanderer und Zuwanderinnen. Dadurch erhalten jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion zu meist keinerlei Leistungen zur Alterssicherung aus ihren

Herkunftsstaaten. Durch das hohe Alter der Betroffenen muss zügig eine

Verbesserung der Situation erreicht. Zumindest die im Koalitionsvertrag enthaltene Fondslösung für Härtefälle in der Grundsicherung im Rentenüberleitungsprozess samt Inkludierung der Gruppe der Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie der jüdischen Kontingentflüchtlinge sollte unverzüglich angegangen werden. Dies

schließt nach Ansicht des Bundesrates auch notwendige

Sozialversicherungsabkommen mit den betroffenen Nachfolgestaaten der Sowjetunion mit dem Ziel eines rückwirkenden Ausgleichs der

Alterssicherungsleistungen ein. Ergänzend oder bei Nichtzustandekommen des Härtefallfonds und der Sozialversicherungsabkommen, sollte eine rentenrechtliche Gleichstellung der jüdischen Zuwanderinnen und Zuwanderer mit

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und eine entsprechende Änderung des Fremdrentengesetzes vorgenommen werden.

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