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Amtsblatt der Stadt Gotha

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Academic year: 2022

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Amtlicher Teil Bekanntmachungen und

Ausschreibungen Seiten 3 – 29 Nichtamtlicher Teil

Grußworte der Fraktionen Seiten 29 – 31 Vorschläge Myconius-Medaille Seite 31 Kinder- und Jugendangebote Seite 32 Schließzeit Stadtverwaltung Seite 34 Hinweise Laubentsorgung Seite 34 Finden Sie nicht auch, die Glocken von Gotha machen den Sound der Weih- nacht? Dabei denke ich nicht nur an die Friedensglocken von Sankt Margare- then, die Bürger im Jubiläumsjahr 2017 stifteten, sondern auch an die kleinen versteckten, doch gut hörbaren Glocken.

Sie klingen an der Friedrichskirche, wo eine Glocke von 1647 kurz vor dem Ende des 30-jährigen Krieges geweiht wur- de. In der einzigen Neubauernkirche Deutschlands in Töpfleben erinnert eine Glocke an das Reformationsgedenken 1717. Und die Kraft des Stahls schallt in Sankt Michael in der Südstraße. Glo- cken prägen Gotha. Unser Ehrenbürger Eckardt Hoffmann schickte mir kürzlich ein Bild aus Afrika, wo an der Wiege der Menschheit großer Hunger herrscht. Das Bild zeigt eine blühende Kaktee. Mitten auf einem geschundenen Kontinent, nis tet sie auf Stein, zieht ihr Wachstum aus dem Staub der Wüste und dem CO2 der Luft und holt das Wasser aus tiefen Wurzelspeichern. Diese Pflanze Afrikas zeigt, wenn die Welt zu brechen droht, gibt es Hoffnung, man muss nur der Natur Vertrauen schenken. In meinem Büro steht eine Kaktee. Kennen Sie ih- ren Namen? Der Züchter nannte sie die

„Glocke von Gotha“ und sie blüht nicht jedes Jahr, aber wenn, dann faszinieren ihre roten Glockenblüten und mir fällt ein Lied ein, das, obwohl modern, in diese Zeit passt. Ute Freudenberg, deren „Ju- gendliebe“ unsterblich, feierte 1990 in Gotha ihre Heimkehr nach Thüringen, ihre musikalische Botschaft „Und wieder wird ein Mensch geboren, kein Wunsch- kind aber trotzdem da. Und wieder öff- nen sich zwei Augen, die einfach viele Dinge sehen …“ gibt Hoffnung. Deshalb für alle Kinder dieser Welt ein blüten- reiches Jahr 2021 wünscht

Ihr

Ein besonderes Beispiel für eine festliche Dekoration ist die von Karin und Winfried Hübeler geschaffene Weihnachtskrippe im Schaufenster der Baugesellschaft Gotha.

Die Corona-Pandemie hat das Jahr 2020 entschei- dend geprägt und für viele Veränderungen im All- tagsleben gesorgt. Auch die Vorweihnachtszeit steht in diesem Jahr unter anderen Vorzeichen, der gewohnte Bummel über den Weihnachts- markt fällt wie vielerorts auch in Gotha aus. In festlichem Glanz kann die Residenzstadt trotz- dem erstrahlen und im Rahmen der von Oberbür- germeister Knut Kreuch initiierten Aktion „Weih- nachtszauber“ winken dabei sogar Preise.

Im Rahmen eines Wettbewerbs sind die Gothae- rinnen und Gothaer dazu aufgerufen, ihre Fenster, Balkons, Fassaden oder Vorgärten weihnachtlich zu schmücken und das Ergebnis fotografisch fest- zuhalten. Noch bis zum 20. Dezember 2020 kön- nen Bilder digital an presse@gotha.de gesendet werden. Eine Jury kürt aus den Einsendungen ein tägliches Gewinnerbild, das bis zum 24. Dezember jeweils einen Tag lang auf der Start seite der Web- site der Stadt Gotha (www.gotha.de) zu sehen ist.

Wessen Foto ausgewählt wird, bekommt außer- dem neun „Gotha Gutscheine“ im Wert von ins- gesamt 99 Euro. So werden durch die Aktion auch die Gewerbetreibenden in Gotha und Umgebung unterstützt, denn die „Gotha Gutscheine“ können bei mehr als 70 Annahmestellen in der Stadt und im Landkreis eingelöst werden. An der Aktion können sich auch Einrichtungen für Kinder, wie zum Beispiel Kindergärten und Grundschulen, be- teiligen. Details zu den Wettbewerbsbedingungen sind unter www.gotha.de einsehbar.

Unter dem Motto „Weihnachtszauber“ findet in die- sem Jahr in Kooperation mit dem Gewerbeverein Gotha e.V. auch ein Wettbewerb unter den Händlern der Innenstadt statt, die dazu aufgerufen sind, ihre

Aktion „Weihnachtszauber“:

Festlich dekorieren und Preise sichern

Schaufenster weihnachtlich zu gestalten. Bis zum 6.

Dezember werden die fest- lichen Dekorationen fotogra- fiert, anschließend kann bis zum 17. Dezember online unter www.

weihnachten.kaufingotha.de über

das schönste Ergebnis abgestimmt werden. Auch hier können die gewinnenden Geschäftsinhaber mit Prämien in Form von „Gotha Gutscheinen“ rechnen (1. Platz: 990 Euro, 2. Platz: 495 Euro, 3. Platz: 297 Euro, 4. bis 10. Platz: jeweils 99 Euro).

Um die Gewerbetreibenden unserer Stadt während der Weihnachtszeit mit gemeinsamer Werbung zusätzlich zu unterstützen, gibt es in diesem Jahr erstmalig den „Gotha Gutschein Ad- ventskalender“. Hierfür hat die Stadtverwaltung gemeinsam mit dem Gewerbeverein Gotha e.V.

und der KulTourStadt Gotha GmbH einen Weih- nachtskalender im Postkartenformat mit einer Auflage von 2.500 Stück erstellt, den es kosten- frei in allen teilnehmenden Annahmestelle des

„Gotha Gutscheins“ gibt. Der Adventskalender hat wie üblich 24 Türchen, hinter denen sich Rabattaktionen der teilnehmenden Geschäfte verstecken. Mit dem Türchen-Abriss können die Kunden den Rabatt sieben Tage lang im jewei- ligen Geschäft einlösen. Auf der Rückseite des Adventskalenders werden alle 24 teilnehmenden Geschäfte benannt.

Die Annahmestellen des „Gotha Gutscheins“

und weitere Infos gibt es hier:

www.gotha-gutschein.de

Foto: Lutz Ebhardt

Amtsblatt

der Stadt Gotha

A U F E I N W O R T

A U S D E M I N H A L T

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Mit ihrem neuem Angebot schenken die Stadtwerke Gotha ihren Kunden pünktlich zu den Weihnachtsfeier- tagen mehr Zeit für die wichtigen Dinge. Wer sich beraten lassen möchte, hat ab sofort die Möglich- keit, direkt auf der Webseite der Stadtwerke einen Termin dafür zu vereinbaren. Über das Termin- buchungstool können Kunden entwe- der einen Termin im Kundencenter in der Pfullendorfer Straße 83 vereinba- ren oder den Rückrufservice nutzen.

Einfach die entsprechende Option mit Datum und Uhrzeit auswählen,

Informationen von Ihrem regionalen Energieversorger | Dezember 2020

wir alle blicken auf ein beispiel- loses Jahr zu - rück – eine Zeit mit besonderen Umständen und Herausforde- rungen, die wir

so noch nicht kannten. Die Mitar- beiter der Stadtwerke Gotha waren für Sie im Einsatz, um die sichere Versorgung mit Strom, Gas und Wärme zu gewährleisten. Dass wir die Situation bis jetzt so erfolgreich gemeistert haben, verdanken wir vor allem Ihrer Unterstützung und Ihrem Verständnis für die vielen Maßnahmen, die wir zum Schutz unserer Kunden und Mitarbeiter ergriffen haben. Ich wünsche Ihnen von Herzen, dass Sie die bevor- stehende Weihnachtszeit im Kreise Ihrer Liebsten genießen können.

Und vor allem: Viel Gesundheit fürs neue Jahr!

Herzlichst,

Dirk Gabriel Geschäftsführer der Stadtwerke Gotha GmbH

Liebe Gothaer, Liebe Stadtwerke- Kunden,

persönliche Daten eintragen und den Termin verbindlich buchen.

Mit ihrem neuen Terminvergabe- service können die Stadtwerke ein hohes Personenaufk ommen im Kun- dencenter sowie lange Wartezeiten vermeiden – gerade in Corona-Zeiten ist das zum Schutz aller Kunden und Mitarbeiter wichtig.

Sie haben Fragen? Unser Service- Team berät Sie gern.

www.stadtwerke-gotha.de Telefon: 03621 433-222

Mail: service@stadtwerke-gotha.de

Stadtwerke für Sie

Mehr Zeit für die Weihnachtsvor- bereitungen: Die Terminbuchung bei den Stadt- werken ist jetzt bequem online möglich.

Foto: krystiannawrocki – iStock.com

Termine bequem online vereinbaren

Über das neue Terminbuchungstool der Stadtwerke Gotha können Kunden jetzt ganz bequem online einen Beratungstermin vereinbaren.

So bleibt Zeit für die wichtigen Dinge.

Ganz entspannt ins neue Jahr!

Mit uns gehen Sie sicher und sorglos ins Neue Jahr. Egal, ob Erdgas oder Ökostrom: An unseren Preisen ändert sich 2021 nichts. Und unsere Prämien? Bleiben auch bestehen. www.stadtwerke-gotha.de

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Gremium: Hauptausschuss

Termin: Montag, 14.12.2020, 17:00 Uhr

Ort/Raum: Rathaus, Bürgersaal, Hauptmarkt 1, Gotha Öffentlichkeitsstatus: nicht öffentlich

Gremium: Stadtplanungs-, Bau- und Umweltausschuss Termin: Dienstag, 15.12.2020, 17:00 Uhr

Ort/Raum: Rathaus, Bürgersaal, Hauptmarkt 1, Gotha Öffentlichkeitsstatus: nicht öffentlich

Gremium: Sozial-, Sport- und Kulturausschuss Termin: Mittwoch, 16.12.2020, 17:00 Uhr

Ort/Raum: Rathaus, Bürgersaal, Hauptmarkt 1, Gotha Öffentlichkeitsstatus: nicht öffentlich

Gremium: Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss Termin: Freitag, 18.12.2020, 13:00 Uhr

Ort/Raum: Stadthalle Gotha, Schützenplatz 1 Öffentlichkeitsstatus: nicht öffentlich

Gremium: Stadtplanungs-, Bau- und Umweltausschuss Termin: Dienstag, 19.01.2021, 17:00 Uhr

Ort/Raum: Rathaus, Bürgersaal, Hauptmarkt 1, Gotha Öffentlichkeitsstatus: nicht öffentlich

Gremium: Sozial-, Sport- und Kulturausschuss Termin: Mittwoch, 20.01.2021, 17:00 Uhr

Ort/Raum: Rathaus, Bürgersaal, Hauptmarkt 1, Gotha Öffentlichkeitsstatus: nicht öffentlich

Gremium: Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss Termin: Donnerstag, 21.01.2021, 17:00 Uhr

Ort/Raum: Rathaus, Bürgersaal, Hauptmarkt 1, Gotha Öffentlichkeitsstatus: nicht öffentlich

Die Sitzungstermine werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gotha, den 24.11.2020

gez. Kreuch / Oberbürgermeister

Gremium: Hauptausschuss

Termin: Dienstag, 08.12.2020, 17:00 Uhr

Ort/Raum: Rathaus, Bürgersaal, Hauptmarkt 1, Gotha Öffentlichkeitsstatus: öffentlich/nicht öffentlich

TAGESORDNUNG

Öffentlicher Teil – Beginn: 17:00 Uhr

1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Abstimmung zu Änderungen der öffentlichen Tagesordnung 3. Abstimmung der öffentlichen Niederschrift vom 10.11.2020 4. Beschlussvorlagen – öffentlich

4.1. Nachtragsvereinbarung Nr. 3 zu Maßnahme – Energetische Sanie- rung und behindertengerechter Umbau der Ekhofschule – Los 1 Ab- bruch- und Rohbauarbeiten (VOB-ÖA-60/20/062)

Vorlage: HA 119/20

4.2. Stadtteilmanagement (UVgO-VV-61/20/147) Vorlage: HA 121/20

4.3. Anger Sundhausen 2. Bauabschnitt – Grundhafter Straßenbau, Los 1 – Straßen- und Tiefbauarbeiten, Tiefbauarbeiten Trinkwas- serleitung (VOBÖA-66/20/155)

Vorlage: HA 122/20

4.4. Nachtragsvereinbarung Nr. 1 zu Maßnahme – Jahresvertrag Stra- ßeninstandhaltung (VOB-ÖA-66/19/078)

Vorlage: HA 123/20

4.5. Nachtragsvereinbarung Nr. 2 zu Maßnahme – Neubau eines Kindergarten in Gotha-West – Los 208 – Holz- und Fassadenbau (VOB-ÖA-60/20/031)

Vorlage: HA 124/20

4.6. Nachtragsvereinbarung Nr. 1 zu Maßnahme – Neubau eines Kin- dergarten in Gotha-West – Los 206 – Fenster, Aussentüren (VOB-ÖA-60/20/003)

Vorlage: HA 125/20

Der Sitzungstermin wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gotha, den 26.11.2020

gez. Kreuch / Oberbürgermeister

Gremium: Stadtrat der Stadt Gotha Termin: Mittwoch, 09.12.2020, 17:00 Uhr Ort/Raum: Stadthalle Gotha, Schützenplatz 1 Öffentlichkeitsstatus: öffentlich / nicht öffentlich

TAGESORDNUNG

Öffentlicher Teil – Beginn: 17:00 Uhr

1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Abstimmung zu Änderungen der öffentlichen Tagesordnung 3. Abstimmung der öffentlichen Niederschrift vom 11.11.2020

4. Informationen zu Entscheidungen des Oberbürgermeisters nach

§ 30 ThürKO – öffentlich

5. Informationsbericht des Oberbürgermeisters 6. Anfragen

6.1. ÖPNV-Konzept – Fraktion B‘90/ Die Grünen Vorlage: 0076/20

6.2. Ausweisung von PKW-Parkflächen in den in Planung befindlichen Gothaer Wohngebieten – Fraktion B‘90/ Die Grünen

Vorlage: 0077/20

6.3. Pflege der städtischen Gräben – Fraktion B‘90/ Die Grünen Vorlage: 0078/20

6.4. Baustellenmanagement – Fraktion B‘90/ Die Grünen Vorlage: 0079/20

7. Anträge

7.1. Bushaltestelle „Am Tierpark“ – Fraktion CDU Vorlage: A 162/20

Öffentliche Bekanntmachung

der Tagesordnungen und Sitzungstermine des Stadtrates der Stadt Gotha und seiner Ausschüsse

7.2. Öffentlichkeitswirksame Beförderung und Weiterentwicklung des Angebotes „Gothaer Stadtpass“ – Fraktion FWG/PIRATEN

Vorlage: A 082/20

7.3. Implementierung des kostenfreien Petitionstools „openPetition“ – Fraktion FWG/PIRATEN

Vorlage: A 090/20

8. Beschlussvorlagen – öffentlich 8.1. Entwurf Haushaltssatzung 2021

Vorlage: B 154/20

8.2. Beschluss über die Aufhebung der Vorlage MV B 093/20 – Haus- haltswirtschaftliche Sperre gemäß § 28 Thüringer Gemeindehaus- haltsverordnung (ThürGemHV)

Vorlage: B 158/20

8.3. Auflösung des Vereines zur Förderung der Thüringer Fachhochschu- le für öffentliche Verwaltung in Gotha – Austritt der Stadt Gotha Vorlage: B 153/20

8.4. Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung zum eigenwirtschaftlichen Breitbandausbau in Gotha

Vorlage: B 161/20

8.5. Sanierung Hauptmarkt – Errichtung des Kunstwerks „Die Tu- genden“ auf der Pferdetränke

Vorlage: B 159/20

Der Sitzungstermin wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gotha, den 30.11.2020

gez. Kreuch / Oberbürgermeister

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Bekanntmachung der Beschlüsse

aus der Sitzung des Finanz- und Rechnungs- prüfungsausschusses vom 05.11.2020

Wir möchten darauf hinweisen, dass die in den Beschlüssen aufgeführten Anlagen, sofern sie nachfolgend nicht mit veröffentlicht sind, während der üblichen Sprechzeiten der Stadtverwaltung im jeweiligen Fachamt oder unter https://www.gotha.de/ratsinfo eingesehen werden können.

FA 018/20 Überplanmäßige Ausgaben für die Haushaltsstelle 22500.94120 „RS Conrad Ekhof“, Eschleber Straße

Der Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Gotha be- schließt:

001 Es werden überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 200.000,00 € für die Haushaltsstelle 22500.94120 – RS „Conrad Ekhof“ genehmigt.

002 Die Deckung erfolgt aus der Haushaltsstelle 90000.36110 – Investiti- onspauschale gemäß § 6 a Abs. 1 ThürKommHG.

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

FA 019/20 Außerplanmäßige Ausgaben für die Haushaltsstelle 46400.94170 Montessori-Kinderhaus, Sonneborner Straße

Der Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Gotha be- schließt:

001 Es werden außerplanmäßige Ausgaben in Höhe von 40.000,00 € für die Haushaltsstelle 46400.94170 – Montessori-Kinderhaus Sonne- borner Straße – genehmigt.

002 Die Deckung erfolgt aus der Haushaltsstelle 90000.36110 – Investiti- onspauschale gemäß § 6 a Abs. ThürKommHG.

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

FA 024/20 Überplanmäßige Ausgaben für die Haushaltsstelle 21100.94200 – GS „Peter A. Hansen“ Wilhelm-Bock-Straße

Der Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Gotha be- schließt:

001 Es werden überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 85.000,00 € für die Haushaltsstelle 21100.94200 – GS „Peter A. Hansen“ Wilhelm- Bock-Straße genehmigt.

002 Die Deckung erfolgt aus der Haushaltsstelle 22500.36110 – Sonder- lastenausgleich vom Land für Schulbauten.

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

FA 020/20 Erwerb zweier Teilflächen des Grundstücks in der Gemar- kung Gotha, Flur 29, Flurstücke 24/93 zur Erschließung des Gewerbe- altstandortes Gallettistraße/Am Kindleber Feld

Der Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Gotha be- schließt:

1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt und ermächtigt die Grund- stücksteilflächen in der Gemarkung Gotha, Flur 29, Flurstück 24/93 (Anlage 2), mit einer Größe von 497 m2, nach den Eckpunkten des Datenblatts (Anlage 1) zu erwerben.

2. Nach Wegfall der Gründe für die Nichtöffentlichkeit ist dieser Be- schluss zu veröffentlichen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

FA 021/20 Erwerb einer Teilfläche des Grundstücks in der Gemarkung Gotha, Flur 27, Flurstück 353/56 zur Erschließung des Gewerbealt- standorts Gallettistraße/Am Kindleber Feld

Der Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Gotha be- schließt:

1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt und ermächtigt die Grund- stücksteilfläche in der Gemarkung Gotha, Flur 27, Flurstück 353/56 (Anlage 2), mit einer Größe von 78 m2, nach den Eckpunkten des Datenblatts (Anlage 1) zu erwerben.

2. Nach Wegfall der Gründe für die Nichtöffentlichkeit ist dieser Be- schluss zu veröffentlichen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

FA 022/20 Erwerb einer Teilfläche des Grundstücks in der Gemar- kung Gotha, Flur 27, Flurstück 353/45 zur Erschließung des Gewer- bealtstandorts Gallettistraße/Am Kindleber Feld

Der Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Gotha be- schließt:

1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt und ermächtigt die Grund- stücksteilfläche in der Gemarkung Gotha, Flur 27, Flurstück 353/45 (Anlage 2), mit einer Größe von 9 m2 nach den Eckpunkten des Datenblatts (Anlage 1) zu erwerben.

2. Nach Wegfall der Gründe für die Nichtöffentlichkeit ist dieser Be- schluss zu veröffentlichen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Gotha, den 20.11.2020

gez. Kreuch / Oberbürgermeister

Bekanntmachung der Beschlüsse

aus der Sitzung des Hauptausschusses der Stadt Gotha vom 10.11.2020

Wir möchten darauf hinweisen, dass die in den Beschlüssen aufge- führten Anlagen, sofern sie nachfolgend nicht mit veröffentlicht sind, während der üblichen Sprechzeiten der Stadtverwaltung im jeweiligen Fachamt oder unter https://www.gotha.de/ratsinfo eingesehen werden können.

HA 113/2 Nachtragsvereinbarung Nr. 2 zu Maßnahme – Energetische Sanierung und behindertengerechter Umbau der Ekhofschule – Los 1 Abbruch- und Rohbauarbeiten (VOB-ÖA-60/20/062)

Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt den 2. Nachtrag zur Maßnahme – Energetische Sanierung und behinder- tengerechter Umbau der Ekhofschule Los 1 – Abbruch- und Rohbauar- beiten an die Firma EHB Eisenacher Hochbau GmbH, Schleierbornweg 2, 99817 Eisenach mit einer geprüften Gesamtnachtragssumme in Höhe von 9.672,80 € (inkl. 19 % MwSt.) zu erteilen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

HA 114/20 Nachtragsvereinbarung Nr. 3 zur Maßnahme: Revitalisie- rung Amtshaus Augustiner Str. 15 in Gotha – Los 7 Natursteinsanie- rung (VOB-ÖA-60/19/115)

Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt den 3. Nachtrag zur Maßnahme – Revitalisierung Amtshaus Augustiner - straße 15 in Gotha Los 7 – Natursteinsanierung an die Firma Nüthen Restau- rierungen GmbH + Co. KG, Anton-Lucius-Straße 14, 99085 Erfurt mit einer geprüften Gesamtnachtragssumme in Höhe 27.608,51 Euro (inkl. 19 % USt.).

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

HA 116/20 Energetische Sanierung und behindertengerechter Umbau der Ekhofschule – Los 12 Bodenbelagsarbeiten (VOB-ÖA-60/20/144) Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt:

den Auftrag zu o. g. Ausschreibung an die Firma raum-studio Falter GmbH, Heidenauer Str. 23 in 01259 Dresden-Niedersedlitz mit einer ge- prüften Angebotssumme in Höhe von 134.052,42 € (inkl. 19 % USt. und 2 % Preisnachlass ohne Bedingungen) zu erteilen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Bekanntmachung der Beschlüsse

aus der Sitzung des Stadtrates der Stadt Gotha vom 11.11.2020

Wir möchten darauf hinweisen, dass die in den Beschlüssen aufge- führtenAnlagen, sofern sie nachfolgend nicht mit veröffentlicht sind, während der üblichen Sprechzeiten der Stadtverwaltung im jeweiligen Fachamt oder unter https://www.gotha.de/ratsinfo eingesehen werden können.

A 155/2 Die Fraktion DIE LINKE beantragt die Durchführung einer Analyse der Straßennamen in der Stadt Gotha

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Die Durchführung einer Analyse der Straßennamen in der Stadt Gotha durch die Stadtverwaltung, welche Straßen nach Persönlichkeiten be- nannt wurden, die sich insbesondere durch koloniale oder rassentheore- tische Tätigkeiten einen Namen gemacht haben.

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt

A 156/20 Antrag zur Umbenennung des Miniwaldes am Mühlgraben der Fraktion DIE LINKE im Gothaer Stadtrat

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

die Änderung der Bezeichnung „Miniwald Mohrenquartier“ für die im innerstädtischen Parkraum geschaffene Grünanlage am Mühlgraben.

Die Stadtverwaltung wird beauftragt nach einer geeigneten Alternative zur Namensgebung zu suchen.

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt

A 144/20 Ausscheiden der sachkundigen Bürgerin und Nachbeset- zung – WG-PIRATEN

Der Stadtrat möge beschließen, dass Frau Nicole Offhaus mit dem heutigen Tag als sachkundige Bürgerin für die Stadtratsfraktion Freie Wähler – Piraten Gotha aus dem Sozial-, Sport- und Kulturausschuss ausscheidet. Zeitgleich nimmt an ihrer statt Herr Ralph-Uwe Heinz als sachkundiger Bürger im oben aufgeführten Gremium die Arbeit auf.

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

A 157/20 Weiterführende Diskussion des Parkraumkonzeptes sowie des Konzeptes zur Innenstadtgestaltung „Einladung zum Verweilen“

in den Ausschüssen sowie unter Beteiligung der Gothaer Bürgerinnen und Bürger-Fraktion FWG – PIRATEN

Der Stadtrat möge beschließen, daß das vorliegende Parkraumkonzept gemeinsam mit dem Konzept zur Innenstadtgestaltung „Einladung zum Verweilen“ in die Ausschüsse des Stadtrates zur weiterführenden inten- siven Diskussion überwiesen wird.

Darüber hinaus wird die Stadtverwaltung gebeten, Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung zur Meinungserhebung in der Gothaer Bevölkerung zu

HA 120/20 Nachtragsvereinbarung Nr. 1 zu Maßnahme – Sofort- maßnahme – Ausstattung mit mobilen Endgeräten an Schulen im Rahmen des Digitalpakt Beschaffung von IPads mit Zubehör (UVgO-BA-10/20/139)

Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt den 1. Nach- trag zur Maßnahme – Sofortmaßnahme – Ausstattung mit mobilen Endge- räten an Schulen im Rahmen des Digitalpakt, an die Firma Bechtle GmbH IT Systemhaus Weimar, Lindenallee 6, 99428 Weimar mit einer geprüften Ge- samtnachtragssumme in Höhe von 17.409,28 € (inkl. 16 % MwSt.) zu erteilen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen Gotha, den 20.11.2020

gez. Kreuch / Oberbürgermeister

schaffen. Inwiefern Informationsveranstaltungen und Bürgerdialoge, zu- mindest aber Umfragen und Veröffentlichungen bspw. in Rathaus-Kurier und den sozialen Netzwerken möglich sind, bitte wir an dieser Stelle zu prüfen.

Abstimmungsergebnis: zurückgezogen

B 151/20 Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Stadt Gotha (Benutzungssatzung) Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Stadt Gotha.

Anlage 1: Änderungssatzung

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

B 150/20 Satzung zur 4. Änderung der Gebührensatzung

über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Stadt Gotha (Gebührensatzung)

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur 4. Änderung der Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Stadt Gotha.

Anlage 1: Änderungssatzung

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

B 121/20 „Handlungsleitfaden zur Belebung der Innenstadt von Gotha“ mit Parkraumkonzept Innenstadt Gotha Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

1. Das als Anlage beigefügte Parkraumkonzept der Stadt Gotha. Da- von ausgenommen sind die Empfehlungen zu den Parkgebühren und zum Parkregime.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte zur Um- setzung der im Parkraumkonzept Innenstadt Gotha genannten Maßnahmenvorschläge einzuleiten und den Stadtrat fortlaufend über die Ergebnisse zu informieren.

3. Die Einrichtung von Kurzzeitparkplätzen in der Lucas-Cranach- Straße zwischen Hauptmarkt und Querstraße in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr ohne Bewirtschaftung für jeweils 1h.

4. Die Verwaltung wird ebenfalls beauftragt, den in Anlage befind- lichen „Handlungsleitfaden für die Belebung der Innenstadt“ im Rahmen der Realisierung des Parkraumkonzeptes umzusetzen und den Stadtrat fortlaufend über die Ergebnisse zu informieren.

5. Die Stadtverwaltung wird gebeten, den Stadtrat einmal jährlich über den Sachstand der Umsetzungen des Konzeptes zu unterrichten.

6. Die Stadtverwaltung wird gebeten, durch regelmäßige Kontrollen, bedarfsmäßigen Austausch verschlissener Pflastersteine sowie durch das bedarfsmäßige Verfüllen der Fugen des Straßenpflasters der Innenstadt, der Langlebigkeit der Pflasterung Rechnung zu tragen.

7. Die Stadtverwaltung wird gebeten zu prüfen, ob ein Standort zur Errichtung eines Parkhauses im westlichen Altstadtbereich möglich ist und für den dessen Bau Investoren und Betreiber gefunden wer- den können.

8. Die Stadtverwaltung wird gebeten zur prüfen, ob eine Installierung von mobilen Hochbeeten mit Bänken auf dem Neumarkt möglich ist.

9. Die Stadtverwaltung wird gebeten zu prüfen, ob eine Erhöhung der Höchstparkdauer im Bereich der Innenstadt von 3 Stunden auf min- destens 4 Stunden erfolgen kann.

10. Die Stadtverwaltung wird gebeten zur prüfen, welche potentiellen Standorte für einen möglichen Busparkplatz im Sinne einer verbes- serten touristischen Anbindung der Innenstadt möglich sind.

11. Die Stadtverwaltung wird gebeten zu prüfen, ob im Rahmen des ÖPNV-Konzeptes eine innerstädtische ÖPNV-Haltestelle geschaf- fen werden kann.

Abstimmungsergebnis: geändert beschlossen

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abschnitt von Netzknoten 5030047 nach Netzknoten 5030043 der Stra- ßendatenbank des Freistaates Thüringen an der in der Anlage 1 gekenn- zeichneten Station(km) 4,208 zugestimmt.

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

B 131/20 Beschluss über den Entwurf und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 82-2 Nahversorgungszentrum „Oststraße / Städtischer Hof“

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 82-2 Nahversorgungszen- trum „Oststraße/Städtischer Hof“ einschließlich Begründung und Berichtigung Flächennutzungsplan wird in der Fassung August 2020 gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

2. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB gleichzeitig be- teiligt und von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt.

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen Gotha, den 20.11.2020

gez. Kreuch / Oberbürgermeister

B 152/20 Abschluss von Vereinbarungen zwischen der Stadt Gotha und der KulTourStadt Gotha GmbH für das Jahr 2021

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Dem Abschluss von Vereinbarungen zwischen der Stadt Gotha und der KulTourStadt Gotha GmbH nach Maßgabe der beigefügten Anlagen 1 bis 4 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

B 145/20 Bekenntnis der Kommune zum Mehrgenerationenhaus – Ergänzungsbeschluss zum Beschluss B 290/16

Der Stadtrat beschließt folgende Ergänzung unter Pkt. 5 zu B 290/16 5. Das Mehrgenerationenhaus wird in die kommunalen Aktivitäten zur Schaffung guter Entwicklungschancen und fairer Teilhabemöglichkeiten für alle Bürgerinnen und Bürger eingebunden und wird weiterhin in die kommunalen Planungen bzw. Aktivitäten zur Gestaltung des demogra- fischen Wandels und zur Sozialraumentwicklung im Wirkungsgebiet des Mehrgenerationenhauses eingebunden. Der Beschluss gilt vom 1.1.2021 bis mindestens zum 31.12.2028.

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

B 146/20 Beibehaltung der Straßennamen „Mohrenstraße“ und

„Mohrenberg“

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Die Beibehaltung der Straßennamen „Mohrenstraße“ und „Mohrenberg“

im Stadtgebiet von Gotha gem. Anlage 1.

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

B 147/20 Beschluss über den Entwurf und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 49 Wohngebiet „Am Schafrasen“

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

01 Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 49 Wohngebiet „Am Schaf- rasen“ einschließlich Begründung wird in der Fassung Oktober 2020 gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB be- schlossen.

02 Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB gleichzeitig be- teiligt und von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt.

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

B 148/20 Beschluss über den Erschließungsvertrag zum Bebauungs- plan Nr. 59 Wohnbebauung „Hanglage In der Klinge“

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Der Erschließungsvertrag nach § 11 BauGB (Anlage 1) zwischen der Stadt Gotha und dem Erschließungsträger zum Bebauungsplan Nr. 59 Wohn- bebauung „Hanglage In der Klinge“ wird gebilligt.

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

B 149/20 Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 59 Wohn- bebauung „Hanglage In der Klinge“

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

1. Der Bebauungsplan Nr. 59 Wohnbebauung „Hanglage In der Klin- ge“ in der Fassung Oktober 2020 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung erlassen.

2. Die Begründung in der Fassung Oktober 2020 wird gebilligt.

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

B 140/20 Anhörung zur Festsetzung der Ortsdurchfahrtengrenze (OD Grenze) für die Stadt Gotha-Ortsteil Siebleben im Zuge der Landes- straße Nr. 2147N

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Im Rahmen der Anhörung nach § 5 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) wird der Festsetzung der Ortsdurchfahrtengrenze (OD-Grenze) Anfang im Zuge der Landesstraße Nr. 2147N in Gotha-Siebleben im Netzknoten-

Bekanntmachung von Satzungen

Beschluss- und Anzeigevermerk

1. Der Stadtrat der Stadt Gotha hat am 30.09.2020 mit Beschluss- Nr. 119/20 die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Gotha (Friedhofssatzung) beschlossen.

2. Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte die Anzeige der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Gotha.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 04.11.2020, das am 05.11.2020 bei der Stadt Gotha einging, den Eingang der Satzung bestätigt.

Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Auflagen erteilt.

Die Satzung darf vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangs- bestätigung bekannt gemacht werden.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Gotha

Friedhofssatzung

Der Stadtrat der Stadt Gotha hat in seiner Sitzung vom 30.09.2020 auf- grund §§ 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisord- nung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19.05.2004 (GVBl. S. 505 ff.) – in den jeweils gültigen Fassungen – folgende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Gotha erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Schließung und Entwidmung II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbetreibende

§ 7a Ausführung gewerblicher Arbeiten III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeitpunkt, Trauer- und Gedenkfeiern

§ 9 Särge und Urnen

§ 10 Ausheben der Gräber

(7)

§ 11 Bestattung und Beisetzung, Ruhezeiten

§ 12 Ausgrabungen, Um- und Ausbettungen IV. Grabstätten und Nutzungsrechte

§ 13 Grabstätten

§ 14 Erdreihengrabstätten

§ 15 Erdwahlgrabstätten

§ 16 Urnengrabstätten

§ 17 Ehrengrabstätten V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Abteilung mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 19 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 20 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften VI. Grabmale und bauliche Anlagen

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 21

§ 22 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 23 Zustimmung

§ 24 Anlieferung

§ 25 Ersatzvornahme

§ 26 Fundamentierung und Befestigung

§ 27 Unterhaltung

§ 28 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 Herrichtung und Unterhaltung

§ 30 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 31 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 32 Vernachlässigung der Grabpflege VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern

§ 33 Überführungen und Benutzung der Leichenhalle

§ 34 Aufbahrungen, Abschiednahme und Trauerfeier IX. Schlussvorschriften

§ 35 Alte Rechte

§ 36 Haftung

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Gebühren

§ 39 Gleichstellungsklausel

§ 40 In-Kraft-Treten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Gotha gele- gene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

1. Hauptfriedhof Gotha 2. Friedhof Gotha-Boilstädt 3. Friedhof Gotha-Siebleben 4. Friedhof Gotha-Sundhausen 5. Friedhof Gotha-Uelleben

Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Stadt Gotha. Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt der Stadtverwaltung Gotha, nachfolgend Friedhofsverwaltung genannt.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Gotha und dienen der Bestattung von Verstorbenen sowie der Anlage und Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen,

a) die bei ihrem Ableben gemeldete Einwohner der Stadt Gotha waren, oder

b) ein Recht auf Benutzung einer bereits vorhandenen Grabstätte (gemäß §§15 und 16 dieser Satzung) auf dem Friedhof hatten, bzw. es durch einen Nutzungsberechtigten verfügt wird, oder c) die im Gemeindegebiet tot aufgefunden wurden und keinen

festen Wohnsitz hatten oder deren Wohnsitz unbekannt ist oder deren Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismä- ßig hohe Kosten verursachen würde oder deren Bestattung aus der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen muss.

Auch Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Schwangerschafts- abbrüchen können auf Antrag nach Maßgabe dieser Satzung beigesetzt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustim- mung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch hierauf be- steht nicht.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Hauptfriedhofes

Er umfasst das gesamte Stadtgebiet Gotha, ausgenommen die Ortsteile unter b) – e).

b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Gotha-Boilstädt

Er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteiles Gotha-Boilstädt.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofes Gotha-Siebleben

Er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteiles Gotha-Siebleben.

d) Bestattungsbezirk des Friedhofes Gotha-Sundhausen Er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteiles Gotha-Sund- hausen.

e) Bestattungsbezirk des Friedhofes Gotha-Uelleben

Er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteiles Gotha-Uelleben.

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbe- zirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Ehepartner, Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit zusätzlichen Gestal- tungsvorschriften bestattet werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen,

oder

d) auf dem Friedhof des maßgeblichen Bestattungsbezirkes die Bestattungsart nicht möglich ist.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstätten- arten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zuge- führt (Entwidmung) werden. Dies gilt insbesondere aufgrund von hydrologischen oder sonstigen Bodenverhältnissen.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit der weiteren Bestattung ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erd- wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außer- dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen/Aschen ver- langen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ru- hestätte der Toten verloren. Die in Erdreihengrabstätten/Urnenrei- hengrabstätten oder in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten (Ersatzgrabstätten) umgebettet.

(8)

(4) Die Schließung oder die Entwidmung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung ist in der für öffentliche Bekanntmachungen vorgesehenen Art und Weise bekanntzumachen. Der Nutzungsberechtigte einer Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne be- sonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich be- kannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Erdreihengrabstätten/

Urnen reihengrabstätten dem Inhaber der Grabnummernkarte, bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberech- tigten mitzuteilen. Eine schriftliche Mitteilung erfolgt nur, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen oder Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden zum Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe der Stadt Gotha sind während der durch die Fried- hofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr ge- öffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Fried- hofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung insbesondere bei besonderen Anlässen getroffen werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betre- ten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Zu besonderen Anlässen zählen u. a. Exhumierungen und Baumaßnahmen sowie Gefahren durch Unwetter (z. B. Sturm, Schnee, Eis, usw.).

Hierauf ist durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hinzuweisen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entspre- chend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist, innerhalb des Friedhofes

1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahr- zeuge der Friedhofsverwaltung (für die zugelassenen Fahr- zeuge gilt die StVO und Schrittgeschwindigkeit);

2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, zu verkaufen, sowie Dienstleistungen anzubieten oder für diese zu werben;

3. an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten;

4. innerhalb eines aus Anlass einer Bestattung gekennzeichneten Gebietes oder Teils des Friedhofes zu arbeiten;

5. die Erstellung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, au- ßer zu privaten Zwecken;

6. Druckschriften zu verteilen oder anzubringen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern not- wendig und üblich sind, sowie Hinweise und Anschläge der Friedhofsverwaltung;

7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verun- reinigen oder zu beschädigen; insbesondere ist es untersagt Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu überschreiten und Grabeinfassungen und Vegetationssowie Rasenflächen unbe- rechtigterweise zu betreten;

8. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgese- henen Plätze abzulegen;

9. das Ablagern von Fremdabfällen;

10. Tiere jedweder Art zu führen oder mitzubringen; ausgenom- men sind Blindenhunde;

11. wildlebende oder streunende Tiere zu füttern;

12. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu la- gern;

13. Wasser für private Zwecke, außer zur Grabpflege, den Fried- hofsbrunnen zu entnehmen;

14. die Ausübung sportlicher und sonstiger störender Aktivitäten.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm verein- bar sind.

(3) Bei der Grabanlage und Pflege entstehende Verschmutzungen sind unmittelbar nach Erledigung, auch bei kurzzeitigen Unterbre- chungen der Arbeit, zu beseitigen.

(4) Jegliche Ruhestörungen sind nicht erlaubt. Ausnahmen können, soweit sie dem Zweck des Friedhofs entsprechen (z. B. Musik bei Totengedenkfeiern oder einer Trauerfeier im Freien), von der Fried- hofsverwaltung zugelassen werden.

(5) Das Betreten der Leichenhalle, Feierhallen und anderer Räume, die der Bestattung, Abschiednahme sowie Leichnamsverwahrung die- nen, ist nur mit gesonderter Genehmigung, und unter Aufsicht bzw.

in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung, gestattet.

(6) Gedenkfeiern, u. a. nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwal- tung; sie sind spätestens zwei Wochen vor Durchführung anzumel- den. Das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt. Schäden, die durch Gedenkfeiern und Kranznieder- legungen an Gräbern und Friedhofsanlagen entstehen, sind durch den Veranstalter anzuzeigen und werden durch die Friedhofsver- waltung auf Kosten des Veranstalters beseitigt.

(7) Wer gegen die Vorschriften der § 6 Abs. 1 bis 6 dieser Satzung ver- stößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung zur Durch- setzung der Vorschriften nicht Folge leistet, kann vom Friedhof ver- wiesen werden. Im Wiederholungsfall kann ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens des Friedhofes verhängt werden. § 37 dieser Satzung wird hierdurch nicht berührt.

§ 7 Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbe- treibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorhe- rigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind die Gewerbetreibenden, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverläs- sig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abge- legt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern.

(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal vor Befahren des Friedhofs bei der Friedhofsverwaltung vorzuzeigen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofs- satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Ge- werbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bedien- steten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Unbeschadet § 6 Abs. 2 Nr. 3 dieser Satzung dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt fest- gesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 dieser Satzung sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen

(9)

gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewer- betreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dür- fen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe ge- reinigt werden.

(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vor- schriften des § 7 Abs. 4 bis 7 dieser Satzung verstoßen oder bei de- nen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 dieser Satzung ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitglied- staat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tä- tigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofsper- sonal auf Verlangen vorzuweisen.

§ 7a

Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Fried- hofs auszuführen.

(2) Gewerbetreibende dürfen nur mit den für die Arbeit auf den Friedhöfen angezeigten Fahrzeugen das Friedhofsgelände mit Schrittgeschwin- digkeit befahren. Diese Fahrzeuge dürfen die Besucher und notwen- dige Arbeitsabläufe auf dem Friedhof in keiner Weise behindern.

Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags von 7.00 bis 16.00 Uhr ausgeführt werden. Die spätere Beendigung der Arbeiten ist nach vorheriger Abstimmung mit der Friedhofsverwal- tung möglich. Arbeiten an Samstagen sind nur nach vorheriger Ab- stimmung mit der Friedhofsverwaltung möglich.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dür- fen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Fried- hofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Be- endigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetrei- benden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.

(4) Die Wasserentnahmestellen sind nach Gebrauch zu schließen. Ge- werbliche Geräte dürfen in den Brunnen und an Wasserentnahme- stellen nicht gereinigt werden.

(5) Der Einsatz von Pestiziden (Insektiziden, Fungiziden, Herbiziden, Rodentiziden, u.  ä.) ist verboten.

(6) Beschädigungen an Gebäuden, Wegen, Wegekanten, Gräbern und Grünflächen sind unverzüglich durch den Verursacher bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht, Bestattungszeiten, Trauer- und Gedenkfeiern (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der

Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erfor- derlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrab- stätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Be- nehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls mit der zustän- digen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Ver-

storbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig von Dienstag – Freitag in der Zeit von 08:00 – 16:00 Uhr.

In begründeten Ausnahmefällen ist eine Bestattung auch am Sams- tag in der Zeit von 08:00 – 14:00 Uhr möglich.

(5) Trauerfeiern können in der Feierhalle, am Grab oder an einer an- deren Stelle abgehalten werden. Die Genehmigung hierfür erteilt die Friedhofsverwaltung. Trauerfeiern mit einer Gesamtdauer von mehr als 45 Minuten bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung. Für die Vorbereitung einer Trauerfeier steht ein Zeitfenster von 45 Minuten und für die Nachbereitung einer Trauerfeier von 15 Minuten zur Verfügung.

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich inner- halb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäsche- rung bestattet werden. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen beerdigt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Erdrei- hengrabstätte bestattet. Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beige- setzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage bestattet.

(7) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Im Einzelfall, ins- besondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, kann die Friedhofsverwaltung nach Rücksprache und im Einver- nehmen mit der Ordnungs- sowie Gesundheitsbehörde eine Aus- nahmegenehmigung für eine Bestattung ohne Sarg erteilen, sofern öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Daraus entstehende zusätzliche Kosten hat der Bestattungspflichtige zu tragen.

Bei dieser sarglosen Beisetzung muss der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungsperso- nal stellen. Das Öffnen und Schließen des Grabes aber übernimmt grundsätzlich die Friedhofsverwaltung.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargaus- stattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein und müssen den jeweils gültigen Vorschriften entsprechen.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

(4) Urnen, Urnenkapseln und alle mit der Beisetzung in den Boden verbrachten Teile dürfen ausschließlich aus speziell dafür vorgese- henen, biologisch vollständig abbaubaren Materialien bestehen, die in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen.

(5) Särge und Überurnen dürfen zur Bestattung oder Einäscherung nur angenommen werden, wenn durch eine Bestätigung des Herstellers nachgewiesen wird, dass sie den Anforderungen des § 9 Abs. 1 bis 4 dieser Satzung entsprechen. Der Unbedenklichkeitsnachweis für die Umwelt ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen, insbesondere, dass eine Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ge- währleistet ist.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch minde- stens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.

(10)

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, gegebenenfalls das Grabmal, die Grabeinfassung und die Fundamente mindestens 3 Werktage vor einer Bestattung zu entfernen oder entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Grabeinfassung oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu er- statten.

Falls die Friedhofsverwaltung für die Durchführung einer Bestat- tung Grabmale und das vorgenannte Grabzubehör abräumen muss, verbleiben diese auf einem städtischen Lagerplatz, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten. Innerhalb dieser drei Monate hat der Nutzungsberechtigte das vorgenannte Grabzubehör abzuholen bzw. abholen zu lassen. Kosten für die Lagerung hat ebenfalls der Nutzungsberechtigte zu tragen.

Für etwaige Schäden oder den Verlust von Grabzubehör übernimmt die Stadt keine Haftung.

Der Nutzungsberechtigte hat keinen Anspruch auf Wiederherstel- lung.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. Wenn dies nicht möglich ist, erfolgt ersatzweise eine er- neute Bestattung in ein von der Friedhofsverwaltung angewiesenes Grabfeld im Bereich des Hauptfriedhofes.

§ 11

Bestattung und Beisetzung, Ruhezeiten

(1) Bestattungen und Urnenbeisetzungen sind auf den stadteigenen Friedhöfen in der Regel durch die Friedhofsverwaltung vorzuneh- men. Dazu gehörige Tätigkeiten sind: Transportieren der Urnen, Ausheben und Schließen der Gräber, Versenken der Urnen. Bei Aus- nahmen, über die die Friedhofsverwaltung entscheidet, ist immer ein Vertreter des Friedhofsträgers anwesend, dessen Anweisungen zu folgen ist. Der Versand der Urnen nach außerhalb der Stadt Go- tha oder Übergabe an die Bestattungsinstitute erfolgt nur durch die Friedhofsverwaltung.

Transport und Versenken der Särge müssen von dem durch den Nutzungsberechtigten beauftragten Bestattungsinstitut durchge- führt werden.

(2) Die Ruhezeit bei Reihen- und Wahlgrabstätten beträgt 20 Jahre.

§ 12

Ausgrabungen, Um- und Ausbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

Umbettungen aus einer Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstät- te in eine andere Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Gotha nicht zulässig. Umbettungen aus Urnen- gemeinschaftsgrabstätten und Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 dieser Satzung bleiben unberührt.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antrags- berechtigt ist bei Umbettungen aus Erdreihengrabstätten/Urnen- reihengrabstätten der Nutzungsberechtigte, bei Umbettungen aus Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nut- zungsberechtigte.

Der Antragsteller hat den Nachweis der Antragsberechtigung zu führen.

(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchge- führt. Die Ausbettung erfolgt ausschließlich in Abwesenheit von Angehörigen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Friedhofsverwaltung vor.

(6) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine oder Aschen können nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung in bereits be- legte Grabstätten umgebettet werden. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Wird eine Grabstätte durch Umbettung frei, so erlischt das Nut- zungsrecht, ohne dass der Nutzungsberechtigte weitere Ansprüche gegen den Friedhofsträger erheben kann.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegra- ben werden.

IV. Grabstätten und Nutzungsrechte

§ 13 Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind und bleiben Eigentum der Stadt Gotha. An ih- nen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Erdreihengrabstätten,

b) Erdwahlgrabstätten,

c) Urnengemeinschaftsgrabstätten, d) Urnengemeinschaftsanlagen, e) Urnenwahlgrabstätten, f) Urnenreihengrabstätten, g) Rasengrabstätten, h) Baumgrabstätten, i) Partnergrabstätten, j) Urnenwand,

k) Sternenkindergrabstätten.

Die Friedhofsverwaltung legt fest, auf welchen Grabfeldern bzw. in welchen Friedhofsteilen oben genannte Grabstättenarten einge- richtet werden.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Friedhofsver- waltung auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt.

Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungs- rechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zah- lung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird je nach Grabart eine Grabnummernkarte oder eine Urkunde ausgestellt.

(5) Die Neuanlage oder Rekonstruktion von Grüften ist auf allen Fried- höfen nach § 1 dieser Satzung unzulässig. Die Neuanlage oder Re- konstruktion oberirdischer Grabgebäude ist nur auf dem Haupt- friedhof zulässig.

(6) Beerdigungen in Erdreihengrabstätten und Erdwahlgrabstätten auf dem Friedhof Boilstädt sind ausgeschlossen.

(7) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht min- destens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.

§ 14 Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Abs. 2 dieser Satzung (gleich Nutzungszeit) des zu Be- stattenden dem Nutzungsberechtigten zugeteilt werden. Über die

(11)

Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Erdreihengrabstätte ist ausgeschlossen.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Le- bensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Le- bensjahr.

Die Erdreihengrabstätte hat folgende Maße:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,70 m, Breite 1,10 m,

b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Länge 2,20 m, Breite 1,30 m.

(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 15 Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Er- werber (Nutzungsberechtigter) bestimmt wird. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Erdwahlgrabstätte auch ohne Sterbefall erworben werden.

(2) Das Nutzungsrecht für die gesamte Erdwahlgrabstätte kann auf schriftlichen Antrag wiedererworben oder einmalig unter Be- achtung der Ruhezeiten verlängert werden, solange des Grabfeld besteht. Die Nutzungszeit bzw. Höchstlaufzeit wird, soweit nicht Gründe des öffentlichen Wohls dem entgegenstehen, von der Fried- hofsverwaltung festgesetzt. Das Nutzungsrecht darf nicht unter- brochen werden.

Ein Anspruch auf Wiedererwerb bzw. Verlängerung besteht nicht.

(3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Pro Stelle darf nur eine Leiche, mit der Möglichkeit der Zubettung von bis zu vier Urnen, bestattet werden. Die erste Be- stattung muss grundsätzlich eine Erdbestattung sein. Anstelle ei- ner Leiche ist im Ausnahmefall auch die Bestattung von vier Urnen möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ab- lauf der Ruhezeit wiedererworben bzw. verlängert worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsur- kunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungs- berechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffent- liche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit dürfen weitere Bestattungen nur statt- finden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ru- hezeit verlängert bzw. wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung ge- troffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die volljährigen Angehörigen gemäß § 18 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, c) auf die Kinder,

d) auf die Eltern,

e) auf die (vollbürtigen) Geschwister,

f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

g) auf die Großeltern,

h) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Le- bensgemeinschaft,

i) sonstige Beauftragte.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungs- berechtigter.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit de- ren Zustimmung auf eine andere Person durch gemeinsame schrift- liche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung übertragen. Die Übertragung wird mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung wirk- sam.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofs- satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Erdwahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestat- tungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestal- tung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zu- rückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grab- stätte möglich.

(12) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(13) Die Erdwahlgrabstätte hat folgende Maße:

Länge 2,20 m Breite 1,30 m.

Für jede weitere Grabstelle verbreitert sich die Grabstätte um 1,30 m zuzüglich 0,50 m Standwand.

Sofern die vorhandenen Grabstätten berechtigter Weise abwei- chende Grabstättengrößen haben, so gelten diese.

§ 16 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten, b) Rasengrabstätten,

c) Urnengemeinschaftsgrabstätten, d) Urnengemeinschaftsanlagen, e) Urnenwahlgrabstätten, f) Baumgrabstätten, g) Partnergrabstätten, h) Urnenwand,

i) Sternenkindergrabstätten,

j) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Erdreihen- grabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten und Rasengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit (entspricht der Ruhezeit) zur Beisetzung einer Asche abgegeben wer- den. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt.

Die Urnenreihengrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

Die Pflege, Unterhaltung und Gestaltung der Urnenreihengrabstät- ten obliegt dem Nutzungsberechtigten nach Maßgabe der §§ 18 ff dieser Satzung.

Die Rasengrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

Die einzelnen Rasengrabstätten werden mit einer Platte versehen, welche ebenerdig auf dem Grabplatz eingelassen wird. Die Größe der Platte ist 0,5 m x 0,3 m x 0,06 m.

Das Ablegen von Blumen, Gebinden oder Gestecken, Grabbeigaben u. ä. in geringem Umfang (max. 3 Stück) ist erlaubt. Die Grabstät- ten werden durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Die Pflege wird durch Aushang bekannt gegeben. Daraufhin sind vor den Pflege- gängen die abgelegten Blumen, Gebinde oder Gestecke u.  ä. von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Anderenfalls werden diese vor dem jeweiligen Pflegegang entfernt und entsorgt. Eine Verwahrung findet grundsätzlich nicht statt.

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