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Sie bittet um Berücksichtigung im Bericht zum Überarbeitungsbedarf bei der Kirchenverfassung für die Herbstsynode 2015 und bei der Erarbeitung eines Gesetzentwurfs zur Änderung der Kir- chenverfassung

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14. Tagung der I. Landessynode Drucksache-Nr. 10/1 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

vom 19. bis 22. November 2014 in Erfurt

Vorlage des Landeskirchenrates an die Landessynode – Vorschlag für eine geschlechtergerecht formulierte Kirchenverfassung

Die Landessynode möge beschließen:

Die Landessynode nimmt den ersten Vorschlag für eine geschlechtergerecht formulierte Kir- chenverfassung zur Kenntnis und gibt folgende Hinweise für die Weiterarbeit:

Sie bittet um Berücksichtigung im Bericht zum Überarbeitungsbedarf bei der Kirchenverfassung für die Herbstsynode 2015 und bei der Erarbeitung eines Gesetzentwurfs zur Änderung der Kir- chenverfassung.

Begründung:

Im Frühjahr 2014 bat die Landessynode um das probeweise Umformulieren des Abschnitts der Kir- chenverfassung über Landesbischof, Regionalbischöfe und reformierten Senior.

Bei der Umformulierung wurde nach den Ansätzen des Deutschen Bundestages und des Redaktions- stabes der Gesellschaft für deutsche Sprache beim Deutschen Bundestag vorgegangen. Diese lauten:

1. Verständlichkeit, Lesbarkeit oder Übersichtlichkeit müssen gewährleistet bleiben.

2. Personenbezeichnungen müssen eindeutig sein.

3. Beachtung des allgemeinen Sprachgebrauchs.

4. Sind nur natürliche Personen gemeint, wird geschlechtergerecht benannt.

5. Sind natürliche und juristische Personen gemeint, ist das generische Maskulinum erlaubt.

6. Das generische Maskulinum wird bei feststehenden Rechtsbegriffen verwendet.1 7. Komposita mit grammatisch maskulinem Anfang werden nicht gegendert2.

Nach dem Beschluss der Landessynode von ihrer Herbsttagung 2011 wird die Frage der geschlechter- gerechten Formulierung der Kirchenverfassung mit in den gemeinsamen Bericht zum Änderungsbedarf bei der Kirchenverfassung im Herbst 2015 aufgenommen und soll auch bei der sich anschließenden Erstellung eines Gesetzentwurfs berücksichtigt werden. Entsprechend wird als Beschluss vorgeschla- gen, die Hinweise und Anmerkungen der Landessynode in den weiteren Bearbeitungsprozess zu über- nehmen.

      

1 Dies muss auch für theologische Fachbegriffe gelten, wie der „Dienst am Nächsten“.

2 bspw. bleibt es bei „Einwohnermeldeamt“ oder im EKM-Kontext beim „Bischofskonvent“.

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