• Keine Ergebnisse gefunden

April 2007 DS 5/3 Begründung zum Notgesetz zur Änderung des Landeskirchensteuerbeschlusses für die Rechnungsjahre 2007/2008 vom 2

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "April 2007 DS 5/3 Begründung zum Notgesetz zur Änderung des Landeskirchensteuerbeschlusses für die Rechnungsjahre 2007/2008 vom 2"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

9. Tagung der X. Landessynode

der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen

vom 19. bis 21. April 2007 DS 5/3

Begründung zum Notgesetz zur Änderung des Landeskirchensteuerbeschlusses für die Rechnungsjahre 2007/2008 vom 2. Februar 2007

Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde mit Wirkung ab 01.01.2007 eine Regelung zur Pau- schalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen geschaffen. Danach können Steuer- pflichtige, die aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sowie an Dritte gewähren, nach Maßgabe des § 37 b EStG die darauf entfallende Einkommensteuer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben. Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteueranmeldung anzugeben und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Bei der Erhebung der Kirchensteuer kann der Steuerpflichtige zwischen einem vereinfachten Verfah- ren im Sinn des § 2 Abs. 1 a des Landeskirchensteuerbeschlusses für die Rechnungsjahre 2007/2008 der ELKTh und einem Nachweisverfahren im Sinn des § 2 Abs. 1 b des Landes- kirchensteuerbeschlusses wählen.

Das Finanzministerium des Freistaates Thüringen hatte die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen mit Schreiben vom 8. Januar 2007 gebeten, die Formulierung des § 2 a (neu) in den Landeskirchensteuerbeschluss aufzunehmen.

Der Erlass als Notgesetz war erforderlich, weil ab 1. Januar 2007 die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen und die darauf entfallende Kirchensteuer im Fall der Pauschalierung als Abgeltungssteuer erhoben wird und im Zeitpunkt der Erhebung einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Nach Mitteilung des Steuerreferats der EKD war eine möglichst zeitnahe Anpassung der Landeskirchensteuerbeschlüsse empfohlen worden. Ein Aufschub bis zur nächsten Ta- gung der Landessynode war daher nicht möglich; eine sofortige Einberufung der Landessyno- de entsprach aber nicht der Bedeutung der Sache.

Die Änderung des Landeskirchensteuerbeschlusses bedarf der Genehmigung der zuständigen staatlichen Stellen. Von der Erteilung der Genehmigung ist auszugehen. Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens rückwirkend zum 1. Januar 2007 zurück.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Macht der Steuerpflichtige Gebrauch von der ihm zustehenden Nachweismöglichkeit, dass einzelne Empfänger keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, kann er

Als Beleg für die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft genügt in den Fällen der §§ 37a und 37b EStG eine Erklärung nach

Februar 2007 zur Änderung des Landeskirchensteuerbeschlus- ses für die Rechnungsjahre 2007/2008 bestätigt. April 2007

Die zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer getroffenen Rege- lungen gelten zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37

Es soll untersucht werden, mit welchen politi- schen Instrumenten die energetische und stoffliche Nutzung von biogenen Abfällen verbessert werden kann, insbesondere, was es

Im vorliegenden Praxisversuch konnte aufgezeigt werden, dass 16 g/kg Salzzugabe ausreichend sind, um eine gute Produktqualität - auch sensorisch - zu erreichen..

Afin de déterminer l’origine géographique de la viande de volailles et de la viande séchée de bœuf, différents échantillons prélevés dans le filet de poitrine de

Der Dekan leitet die Wahl. Er bestellt Wahlleiterinnen und Wahlleiter. Die Wahlen sind geheim und durch persönliche Stimmabgabe am Wahlort durchzuführen, Briefwahl