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Notgesetz zur Änderung des Landeskirchensteuerbeschlusses für die Rechnungsjahre 2007/2008 Vom 2. Februar 2007

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9. Tagung der X. Landessynode

der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen

vom 19. bis 21. April 2007 DS 5/2

Notgesetz

zur Änderung des Landeskirchensteuerbeschlusses für die Rechnungsjahre 2007/2008

Vom 2. Februar 2007

Der Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen erlässt aufgrund von

§ 100 der Verfassung das folgende Notgesetz, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Der Landeskirchensteuerbeschluss für die Rechnungsjahre 2007/2008 vom 18. Novem- ber 2006 wird wie folgt geändert:

Nach § 2 wird folgender neuer Paragraph 2 a eingefügt:

㤠2 a

Die zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer getroffenen Rege- lungen gelten zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37 b EStG sinngemäß.“

§ 2

Die Änderung tritt vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen staatlichen Stellen rück- wirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft.

Eisenach, den 2. Februar 2007 (7512-08)

Der Landeskirchenrat der

Evangelisch-Lutherischen Kirche In Thüringen

gez. Dr. Christoph Kähler Landesbischof

Anlage

Landeskirchensteuerbeschluss für die Rechnungsjahre 2007/2008

Referenzen

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