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Interpellation Hans Rudolf Lüthi betreffend Folgen der Bun-deskürzungen im Asylbereich

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Sitzung des Einwohnerrats vom 27. November 2019

www.riehen.ch

Reg. Nr. 1.3.1.11 Axioma: 2502 Nr. 18-22.623.02

Interpellation Hans Rudolf Lüthi betreffend Folgen der Bun- deskürzungen im Asylbereich

Der Gemeinderat beantwortet die Interpellation wie folgt:

Es gibt drei verschiedene Aufenthaltsstatus für Asylsuchende, die von der Schweiz als schutzbedürftig anerkannt werden:

Anerkannte Flüchtlinge (FL) erhalten eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B).

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (VA FL) erhalten gemäss nationalem Recht kein Asyl, werden jedoch gemäss Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtlinge aner- kannt (Ausweis F).

Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (VA) erhalten kein Asyl, jedoch ist eine Wegweisung aus völkerrechtlichen Gründen nicht zulässig, nicht mög- lich oder unzumutbar (Ausweis F).

Die grosse Mehrheit dieser schutzbedürftigen Personen bleibt für lange Zeit oder dau- erhaft in der Schweiz, da eine sichere Rückkehr in ihre Heimatländer nicht realistisch ist. Aus diesem Grund setzt der Kanton Basel-Stadt schon seit vielen Jahren auf eine möglichst rasche soziale und berufliche Integration.

Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:

1. Ist dem Gemeinderat die Kürzung bekannt?

Der Bund beteiligt sich gemäss Art. 88 Asylgesetz mit individuellen Pauschalen an den Kosten, die mit dem Vollzug des Asylgesetzes entstehen. Er beteiligt sich mit der sog.

Globalpauschale in Höhe von CHF 1'500 pro Person für eine begrenzte Anzahl Jahre anteilsmässig an den Kosten der Sozialhilfe. Bei den anerkannten Flüchtlingen läuft die finanzielle Beteiligung des Bundes während maximal fünf Jahren, bei den vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen sowie den vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern während maximal sieben Jahren. Massgeblich für die Berechnung der Frist ist das individuelle Datum des Asylgesuchs.

Während der Flüchtlingswelle 2015/16 als Folge des Syrienkriegs hat die Schweiz zahlreiche Flüchtlinge aufgenommen, diese wurden auf die Kantone verteilt. Nur we- nige konnten während dieser Zeit in den ersten Arbeitsmarkt integriert und gänzlich von der Sozialhilfe abgelöst werden. Bei den Flüchtlingen, die nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig sind, entfällt die Globalpauschale des Bundes nach fünf bzw.

sieben Jahren, was dazu führt, dass die Asylkosten im Kanton entsprechend anstei-

(2)

Seite 2 gen. Es handelt sich in der Folge nicht um eine Kürzung, sondern um einen ge- setzlich geregelten Wegfall der Bundespauschale.

In Kenntnis dieses Mechanismus war eine solche Kostenentwicklung grundsätzlich vorhersehbar, allerdings gingen Kanton und Gemeinden von einer höheren Ablöse- quote in der Sozialhilfe aufgrund erfolgreicher beruflicher Integration der Flüchtlinge aus. Sowohl die zuständige Abteilung als auch der Gemeinderat wurden vom Kanton erst im November 2019 über diese drastische Kostenentwicklung informiert.

2. Hat die Interkantonale Arbeitsgruppe Asyl über das Thema beraten?

Es findet am 9. Dezember 2019 eine Sitzung der Innerkantonalen Arbeitsgruppe Asyl*

statt (*Bennenung gemäss § 9 Asylvertrag vom 23. Februar 2016). Die Abteilung Ge- sundheit und Soziales hat auf Nachfrage hin die Zahlen über die Kostenentwicklung bis 2023 vorab per E-Mail erhalten. Zu klären bleibt die Frage, weshalb nicht mehr Flüchtlinge in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden konnten und wie die künftige Strategie des Kantons aussieht.

3. Welche Mehrkosten sind für die Gemeinde zu erwarten?

Entwicklung der Mehrkosten kumuliert durch Wegfall der Bundespauschale:

Kostenentwicklung in CHF

2019 2020 2021 2022 2023

Kanton 213'750 1'573'200 4'257'900 7'643'700 11'012'400

Gemeinde Riehen (10 % Bevölkerungsan- teil)

21'375 157'320 425'790 764'370 1'101'240

4. Sind diese Mehrkosten im neuen LA einberechnet?

Für die Jahre 2020 und 2021 sind die Kostenentwicklungen im Asylbereich durch das beantragte Globalbudget abgedeckt.

5. Sind die Veränderungen Grund für eine Neuverhandlung mit dem Kanton?

Nein. Gemäss § 9 Finanz- und Lastenausgleichgesetz können nur dann Ausgleichs- zahlungen im Rahmen von Vertragsverhandlungen geltend gemacht werden, wenn die Einwohnergemeinde zusätzliche Aufgaben vom Kanton übernimmt (oder diesem ab-

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Seite 3 gibt) und dies zu einer wesentlichen Verschiebung von Finanzlasten zwischen Kanton und Einwohnergemeinde führt.

Diese gravierende Kostenentwicklung im Asylwesen ist im Kanton Basel-Stadt sys- tembedingt. In den meisten anderen Kantonen werden die Sozialhilfekosten von Flüchtlingen bereits zum Zeitpunkt des Erlangens des Ausweises B oder F auf die Sozialhilfe am Wohnort der Flüchtlinge, also auf die Gemeinden, abgewälzt und wer- den so nicht mehr als Asylkosten ausgewiesen. Es handelt sich jedoch um eine reine Kostenverschiebung ohne Auswirkung auf deren Höhe.

Riehen, 26. November 2019

Gemeinderat Riehen

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