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I 213/2001 FIN

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I 213/2001 FIN

15. Mai 2002 47C

Interpellation

1757 Hess-Güdel, Grünen (SP)

Weitere Unterschriften:

35

Eingereicht am:

19.11.2001

Kinderabzüge vom Steuerbetrag statt vom steuerbaren Einkommen

Die steuerlichen Entlastungen der Haushalte mit Kindern war auch ein Thema in der Steuergesetzdepatte 1999. Zu diesem Zweck wurden die Kinderabzüge für tiefe Einkommen um 500 Franken im Steuergesetz 2001 eingeführt.

Vom heutigen Abzugssystem, (Abzüge vom steuerbaren Einkommen) profitieren die hohen Einkommen wesentlich mehr als die mittleren und unteren Einkommen, dies als Folge des progressiven Steuertarifs.

Anders wäre die Wirkung, wenn die Kinderabzüge vom Steuerbetrag erfolgen könnten.

Wenn wir den Abzug erst nach der Berechnung des Steuerbetrags vornehmen, werden alle in Franken gleich stark entlastet. Das heisst, die Entlastung wäre gerechter und sozialer.

Der Abzug vom Steuerbetrag ist zudem finanzpolitisch sinnvoll, wird doch die Verminderung der Steuereinnahmen gezielt und effizient bei Familien eingesetzt, die eine Entlastung am nötigsten haben. Damit könnte das neue Steuersystem einen wesentlichen Beitrag zu einer Besserstellung der Mittelstandsfamilien und der Familien mit tiefen Einkommen leisten. Dies würde viele Familien vom Gang aufs Sozialamt bewahren.

Aufgrund der Erklärung vom Bundesrat K. Villiger im Nationalrat am 26.09.2001 hat sich die Rechtslage durch eine neue Interpretation der Steuerharmonisierungsgesetzes geändert.

Die Kantone sind frei, das System der Sozialabzüge selbst zu bestimmen. Dadurch ergibt sich auch für den Kanton Bern einen Handlungsspielraum.

Vor diesem Hintergrund und den neuen Voraussetzungen bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie hoch wäre ein Kinderabzug vom Steuerbetrag, wenn die heutigen Ausfälle durch den Kinderabzug vom steuerbaren Einkommen ertragsneutral in einen solchen Abzug vom Steuerbetrag umgewandelt würde?

2. Wie sähen die Belastungsunterschiede der verschiedenen Einkommen in 10'000 Franken – Schritten und der unterschiedlichen Haushaltstypen (insbesondere Anzahl Kinder) aus?

3. Wie viele Familien leben im Kanton Bern in den entsprechenden Einkommensklassen

und Haushalttypen?

(2)

Antwort des Regierungsrates

Die von der Interpellantin thematisierten Fragen wurden in der Vergangenheit bereits auf Bundesebene erörtert, worauf der Bundesrat im Rahmen seiner Botschaft vom 28.

Februar 2001 zum Steuerpaket 2001 (Bundesblatt 2001, S. 2983 ff.) ausdrücklich und mit folgender Begründung davon absah, mit einer Aenderung des Bundessteuerrechts den Kinderabzug vom Steuerbetrag zuzulassen: „Ein Kinder- oder sonstiger Abzug vom Steuerbetrag ist in einem System der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein Fremdkörper. Solange negative Steuern nicht ausbezahlt werden, ist ein Abzug vom Steuerbetrag für steuerpflichtige Personen in tiefen Einkommensbereichen genau so ungerecht wie ein Kinderabzug, der sich für diese wenig bis gar nicht auswirkt“ (Bundesblatt 2001, S. 3005).

Der Bundesrat bezog sich dabei auch auf die Studienergebnisse der Expertenkommission

„Familienbesteuerung“, welche in ihrem Schlussbericht einen Abzug vom Steuerbetrag ebenfalls und mit folgender Begründung abgelehnt hatte: Die Eltern, die üblicherweise den Unterhalt der Kinder und deren lebensnotwendigen Bedarf gewährleisten, sind bei gleichem Bruttoeinkommen wirtschaftlich weniger leistungsfähig als steuerpflichtige Personen ohne Kinder. Mit dem Kinderabzug wird berücksichtigt, dass die Kosten für den Kinderunterhalt im Normalfall von den Eltern bezahlt werden. Die Kommission lehnte die Idee, wonach Kinderabzüge im Grunde unsozial seien, weil Gutverdienende wegen der Progression mehr davon profitierten als Leute mit wenig oder gar keinem Einkommen, ausdrücklich ab. Abzüge von der Bemessungsgrundlage haben bei einem höheren Grenzsteuersatz zwar frankenmässig grössere Auswirkungen als bei einem tiefen Grenzsteuersatz. Diese Konsequenz ist aber in einem progressiv verlaufenden Tarifsystem unvermeidbar (Teil III, Ziff. 3.4.4.4 des Schlussberichtes).

Im Sinne der Bestrebungen der Steuerharmonisierung, aber auch im Interesse eines einheitlichen Abzugssystem sollte unter diesen Umständen nach Ansicht des Regierungsrates vermieden werden, dass bei den Kantons- und Gemeindesteuern ein anderer Weg gewählt wird als bei der Bundessteuer.

Zu den Fragen der Interpellantin

1. Geht man davon aus, dass alle Kinderabzüge nach geltendem Recht ertragsneutral in Abzüge vom Steuerbetrag umgewandelt würden, ergäben sich daraus die folgenden finanziellen Auswirkungen:

Bezeichnung Abzug nach geltendem Recht in Fr.

Steuerausfall (Kantonssteuern) in Mio. Fr.

Abzug vom

Steuerbetrag einfache Steuer in Fr.

Versicherungsabzug Kinder

Art. 38 Abs. 1 Bst. g Ziff.

4

600 12.0 25

Ordentlicher Kinderabzug

Art. 40 Abs. 1 Bst. a

4400 88.7 190

Abzug ausw. Ausbildung

Art. 40 Abs. 1 Bst. b 4400 10.8 190

Abzug Alleinstehende

Art. 40 Abs. 1 Bst. c 1200 2.4 50

Abzug tiefe Einkommen

Art. 40 Absätze 6,7 500 2.6 20

(3)

Die Abzüge vom Steuerbetrag sind in Franken der einfachen Steuer definiert. Im konkreten Fall würde der Betrag von der geschuldeten einfachen Steuer abgezogen und die verbleibende einfache Steuer mit der jeweiligen Steueranlage von Kanton, Gemeinde und Kirchgemeinde multipliziert.

2. Die Belastungsunterschiede, welche sich bei einem Abzug vom Steuerbetrag für die verschiedenen Einkommenskategorien ergeben würden, sind aus den Beilagen ersichtlich, wobei hier auch zwischen Alleinstehenden, Ehepaaren (mit einem Verdienst) und Konkubinatspaaren mit Kindern differenziert wurde. Mit Blick auf die Aussagekraft wurden bei den tieferen Einkommen 5‘000 Franken-Schritte gewählt.

Die tieferen Einkommen werden durch den Abzug vom Steuerbetrag regelmässig entlastet. Die Entlastung reduziert sich mit steigendem Einkommen grundsätzlich und geht ab einer bestimmten Einkommenshöhe in eine Mehrbelastung über. Allerdings ist der Verlauf der Entlastung mit steigendem Einkommen nicht durchwegs kontinuierlich, und bisweilen entscheidet auch die Anzahl der Kinder darüber, ob bei gleichem Bruttolohn ein Abzug vom Steuerbetrag im Vergleich zum geltenden Recht zu einer Mehrbelastung oder zu einer Entlastung führt. So wird beispielsweise ein Ehepaar mit einem Bruttolohn von 60'000 Franken und mit drei oder weniger Kindern bereits höher belastet, während jenes mit einem Bruttolohn von 80'000 Franken und einem oder zwei Kindern noch eine Entlastung erfährt. Diese Ergebnisse sind damit zu erklären, dass sich durch den Wegfall der Kinderabzüge die Bemessungsgrundlage erhöht, was zur Folge hat, dass bei gewisser Einkommenshöhe neben dem Kinderabzug auch der Abzug für tiefe Einkommen wegfällt.

Diese Auswirkungen zeigen, dass der Systemwechsel nicht nur dogmatische Fragen aufwirft, sondern auch zu Unebenheiten im Belastungssystem führt. Bei den horizontalen Belastungsrelationen ergeben sich allerdings keine grundlegenden Beeinträchtigungen. Im übrigen verweisen wir auf die Beilagen 1-4.

3. Es ist zur Zeit noch nicht möglich, entsprechende statistische Angaben zu machen, da die Haushalttypen nicht gesondert in der Statistik erfasst, werden.

An den Grossen Rat

(4)
(5)

c:\program files (x86)\neevia.com\document converter\temp\convert_771bb2c247ab4d67b4741a2ce5fbb82c.doc Belastungsvergleich Ehepaar (Alleinverdiener) mit Kindern BruttolohnBelastung geltendes Recht Belastung gemäss Interpellation Hess-Güdel Belastungsunterschied 1 Kind2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 1 Kind2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 1 Kind2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 20'0000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.00 25'0000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.00 30'0000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.00 35'000163.150.000.000.000.000.000.000.00-163.150.000.000.00 40'000554.9578.450.000.00193.750.000.000.00-361.20-78.450.000.00 45'0001'179.25428.157.150.00899.400.000.000.00-279.85-428.15-7.150.00 50'0001'826.301'026.65341.350.001'825.10729.550.000.00-1.20-297.10-341.350.00 60'0003'620.302'472.151'484.50721.453'716.702'678.551'640.45602.3096.40206.40155.95-119.15 70'0005'539.404'342.903'189.752'095.405'511.154'482.603'454.052'425.50-28.25139.70264.30330.10 80'0007'285.106'304.355'107.903'889.407'237.256'208.705'180.104'151.55-47.85-95.6572.20262.15 100'00010'985.759'873.458'795.407'814.6511'069.4510'040.909'012.357'983.8083.70167.45216.95169.15 200'00033'268.4031'945.6530'630.0529'314.4533'591.3532'562.7531'534.2030'505.65322.95617.10904.151'191.20 300'00059'914.6058'455.4556'996.3555'537.2060'345.1559'316.6058'288.0057'259.45430.55861.151'291.651'722.25 500'000117'408.70115'877.80114'346.95112'816.05117'929.65116'901.10115'872.55114'844.00520.951'023.301'525.602'027.95

(6)

Belastungsvergleich Konkubinatspaar mit gemeinsamen Kindern BruttolohnBelastung geltendes Recht Belastung gemäss Interpellation Hess-Güdel Belastungsunterschied 1 Kind2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 1 Kind2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 1 Kind2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 20'0000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.00 25'0000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.00 30'0000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.00 35'000197.350.000.000.000.000.000.000.00-197.350.000.000.00 40'000522.400.000.000.00132.950.000.000.00-389.450.000.000.00 45'000985.05335.850.000.00745.350.000.000.00-239.70-335.850.000.00 50'0001'485.45707.55125.600.001'339.05206.550.000.00-146.40-501.00-125.600.00 60'0002'672.801'729.90874.05261.202'526.451'402.20277.950.00-146.35-327.70-596.10-261.20 70'0003'895.152'917.301'974.351'068.253'878.402'768.501'658.60548.70-16.75-148.80-315.75-519.55 80'0005'720.254'540.953'511.002'533.155'873.304'806.503'739.652'672.80153.05265.55228.65139.65 100'0009'623.958'444.707'184.156'004.909'727.808'699.257'670.656'642.10103.85254.55486.50637.20 200'00030'359.7529'103.9527'848.1526'592.3530'587.0029'558.4028'529.8527'501.30227.25454.45681.70908.95 300'00054'626.1053'226.8051'827.4550'428.1554'996.8553'968.3052'939.7551'911.20370.75741.501'112.301'483.05 500'000108'116.95106'633.90105'150.90103'667.85108'590.60107'562.00106'533.45105'504.90473.65928.101'382.551'837.05

(7)

Belastungsvergleich Alleinstehende mit selbstständigem Haushalt und Kindern BruttolohnBelastung geltendes Recht Belastung gemäss Interpellation Hess-Güdel Belastungsunterschied 1 Kind2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 1 Kind2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 1 Kind2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 20'0000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.00 25'0008.950.000.000.000.000.000.000.00-8.950.000.000.00 30'000353.800.000.000.0074.750.000.000.00-279.050.000.000.00 35'000864.9517.950.000.00671.450.000.000.00-193.50-17.950.000.00 40'0001'633.25506.400.000.001'627.05292.300.000.00-6.20-214.100.000.00 45'0002'514.451'249.10223.900.002'666.351'374.7079.800.00151.90125.60-144.100.00 50'0003'470.052'034.85847.508.953'645.902'378.151'110.350.00175.85343.30262.85-8.95 60'0005'400.403'937.702'473.801'214.205'578.604'310.853'043.101'775.35178.20373.15569.30561.15 70'0007'447.005'956.554'405.352'941.457'558.506'290.705'022.953'755.20111.50334.15617.60813.75 80'0009'404.658'025.406'468.204'893.309'541.958'274.157'006.405'738.65137.30248.75538.20845.35 100'00013'698.0512'140.8510'583.659'115.4513'987.4512'719.7011'451.9510'184.20289.40578.85868.301'068.75 200'00038'402.3536'600.2534'820.6033'040.9538'943.9037'676.1536'408.4035'140.65541.551'075.901'587.802'099.70 300'00066'594.0064'725.3562'856.7560'988.1067'194.8565'927.1064'659.3563'391.60600.851'201.751'802.602'403.50 500'000124'550.70122'640.00120'741.70118'843.40125'210.90123'943.15122'675.40121'407.65660.201'303.151'933.702'564.25

(8)

Berechnungsbeispiel geltendes Recht (Tarif 2002) Berechnungsbeispiel Vorstoss Hess-Güdel Unselbständig erwerbstätige SteuerpflichtigeUnselbständig erwerbstätige Steuerpflichtige Anteil Einkommen 1: 50 % Anteil Einkommen 1: 50 % Anzahl Kinder : 2 Anzahl Kinder : 2 Konkubinat:: gemeinsame elterliche Sorge Konkubinat:: gemeinsame elterliche Sorge Konkubinat Ehepaar Allein- Konkubinat Ehepaar Allein- Alleinverdien er stehende(r) Alleinverdiener stehende(r) EINK. 1EINK. 2EINK. 1EINK. 1 EINK. 1EINK. 2EINK. 1EINK. 1 BRUTTOARBEITSEINKOMMEN30'00030'00060'00060'000 BRUTTOARBEITSEINKOMMEN30'00030'00060'00060'000 AHV/IV/EO/ALV1'9651'9653'9303'930 AHV/IV/EO/ALV1'9651'9653'9303'930 PENSIONSKASSE1'5001'5003'0003'000 PENSIONSKASSE1'5001'5003'0003'000 GEWINNUNGSKOSTEN6'0006'0007'0007'000 GEWINNUNGSKOSTEN6'0006'0007'0007'000 ZWEIVERDIENERABZUG ZWEIVERDIENERABZUG ANDERES EINKOMMEN0000 ANDERES EINKOMMEN0000 HAUSHALTABZUG0002'200 HAUSHALTABZUG0002'200 KINDERABZUG4'4004'4008'80011'200 KINDERABZUG0000 VERSICHERUNGSABZUG2'8002'8005'6003'400 VERSICHERUNGSABZUG2'2002'2004'4002'200 ALLGEMEINER ABZUG4'9004'9009'8004'900 ALLGEMEINER ABZUG4'9004'9009'8004'900 ZWISCHENTOTAL 8'4358'43521'87024'370 ZWISCHENTOTAL 13'43513'43531'87036'770 ABZUG FÜR TIEFE EINKOMMEN1'5001'5002'7001'250 ABZUG FÜR TIEFE EINKOMMEN1'0001'0002000 STB. EINKOMMEN6'9356'93519'17023'120 STB. EINKOMMEN12'43512'43531'67036'770 STB. EINKOMMEN GERUNDET6'9006'90019'10023'100 STB. EINKOMMEN GERUNDET12'40012'40031'60036'700 EINFACHE STEUER180.80180.80516.75823.10 EINFACHE STEUER146.55146.55559.90901.10 (berücksichtigter Kinderabzug) (235.00) (235.00) (434.00) (530.00) EINFACHE STEUER TOTAL361.60516.75823.10 EINFACHE STEUER TOTAL293.10559.90901.10 ANLAGEN ANLAGEN

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STAATSSTEUER3.063.063.06 STAATSSTEUER3.063.063.06 GEMEINDESTEUER1.541.541.54 GEMEINDESTEUER1.541.541.54 KIRCHENSTEUER0.1840.1840.184 KIRCHENSTEUER0.1840.1840.184 STEUER STEUER STAATSSTEUER1'106.501'581.262'518.69 STAATSSTEUER896.891'713.292'757.37 GEMEINDESTEUER556.86795.801'267.57 GEMEINDESTEUER451.37862.251'387.69 KIRCHENSTEUER66.5395.08151.45 KIRCHENSTEUER53.93103.02165.80 TOTAL STEUERN1'729.902'472.153'937.70TOTAL STEUERN1'402.202'678.554'310.85

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