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Entscheidungen - Nichtannahmebeschluss - Verhängung einer Missbrauchsgebühr iHv 200 Euro

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Aktie "Entscheidungen - Nichtannahmebeschluss - Verhängung einer Missbrauchsgebühr iHv 200 Euro"

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1 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BVR 161/09 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde des Herrn M...

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2008 - 2 Ss 196/08 -,

b) das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 16. September 2008 - 31 OWi 550 Js 23117/08 - 1323/08 -,

c) den Bußgeldbescheid der Stadt Freiburg im Breisgau vom 4. Juli 2008 - 505.95.832795.6 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Broß,

Di Fabio und Landau

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Februar 2009 einstimmig be- schlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt, weil die mit der Verfas- sungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind, ein besonders schwerer Nachteil bei einer Geldbuße von lediglich 5 € augen- scheinlich nicht vorliegt und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Broß Di Fabio Landau

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2009 - 2 BvR 161/09

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Febru- ar 2009 - 2 BvR 161/09 - Rn. (1 - 1), http://www.bverfg.de/e/

rk20090216_2bvr016109.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090216.2bvr016109

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