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(1)186 Kusejr 'Amra und das Bilderverbot

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186

Kusejr 'Amra und das Bilderverbot.

Von C. Snouck Hurgronje.

Mit Scharfsinn und Kombinationsgabe hat Prof. J. v. Karabacek die historischen Rätsel zu lösen versucht, welche das von Prof. Musil entdeckte Wüstenschloß Kusejr 'Amra den Orientalisten vorlegte^).

Ob er mit Recht den Bau für den Prinzen Ahmad, Enkel des

5 'Abbasidenchalifen al-Musta'in in Anspruch nimmt, oder ob man

mit anderen Kusejr 'Amra als ein Umajjadenschloß wird betrachten

müssen , das wird vielleicht noch einige Zeit Gegenstand gelehrter

Diskussion bleiben. Jedenfalls hat man es hier mit einem für einen

muhammedanischen Fürsten im achten oder im neunten Jahrhundert

10 erbauten Badeschloß zu tun, und die auffallende Tatsache, daß

dieses Gebäude mit geradezu „sinnverwirrendem Bilderschmuck "

ausgestattet ist, hat Karabacek durch literarische Nachweise in den

richtigen historischen Zusammenhang zu setzen gestrebt.

Völlig verfehlt aber ist sein Versuch, diese jedenfalls ungewöhn-

15 liehe Erscheinung vom dogmatischen Gesichtspunkte aus zu wür¬

digen. Eine Berichtigung dieses Irrtums dünkt mich um so mehr

erforderlich , als die Entwicklungsgeschichte und der Inhalt des

muslimischen Gesetzes immer noch weit entfernt sind , sich in den

Kreisen europäischer Orientalisten allgemeiner Bekanntschaft zu

20 erfreuen.

In dem Abschnitt von Karabacek's Essay, der die „Bestimmung

des Baues" beleuchtet, liest man folgendes :

„Die Vorhalle oder der Hauptsaal, jjd^i.> dehliz,

die wir jetzt betracbten, ist selbst nach Anschauung

26 bilderfeindlicher muhammedanischer Theologen

gerade derjenige außerhalb des Bades gelegene Theil

des Hauses, der, wie das Bad selbst, figurale Wand¬

gemälde enthalten mag; ja es is.t dieser in ihren

1) Datierung und Bestimraung des Baues, von Josef vou

Karabacelc, in dem Werlte Kusejr 'Amra [s. die Anzeige unten S. 222], S. 213—238. In den Zitaten sind verschiedene Druckfehler und iu der Ab¬

handlung fällt das verschiedene Male vorkommende ul-Mutmoahkil für al-Muta¬

wakkil auf.

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Snouck Hurgronje, Kusejr 'Amra und das Büderverbot. 187

Augen so verachtete Bilder schmuck daselbst sogar

geschätzt, da die Vorhalle auch als |j<Jl:^ meglis,

Empfangsraura, benützt wird".

Bei solchen, die in der Traditions- und Gesetzesliteratur einiger¬

maßen bewandert sind, dürften diese Zeilen mehr Staunen erregen

als das faktische Vorhandensein einer Reihe von bildlichen Dar¬

stellungen menschlicher Wesen in dem ,buen retire* eines Chalifen-

«nkels ! Sind ja alle orthodoxen Überlieferungen , die von BUdern

lebendiger Geschöpfe handeln, und alle systematischen Gesetzbücher

in der unbedingten Verpönung aller Anfertigung solcher Bilder

einig. Dem Bildermacher hat der Prophet die aUerschwerste Strafe

Gottes im Jenseits angedroht, und da die Engel der göttlichen

Barmherzigkeit kein Haus betreten , in welchem sich Bilder befin¬

den, so sind Besitz und Benutzung (öLs?!) von Bilderschrauck nur

in etwas geringerem Grade gefährlich als die Anfertigung selbst.

In den Lehrbüchern des Gesetzes wird gewöhnlich anläßlich

der Hochzeit vom Bilderverbot ') gehandelt. Der zum Hochzeits-

essen eines Muslims eingeladene Muslim soll in der Regel der Ein¬

ladung Folge leisten. Zu den Gründen, welche diese Verpflichtung

aufheben oder sogar die Ablehnung zur religiösen Pflicht machen,

gehört die Verbindung der Hochzeit mit vom Gesetze verbotenen

Sachen. Der Teilnahme an einem Feste, wo z. B. Männer und Weiber

zusammensitzen , wo berauschende Getränke kredenzt werden , wo

man die Gäste mit Instrumentalmusik unterhält, soll der Fromme

sich enthalten. Dieses Verbot gilt ebenso für den Fall, wenn bild¬

liche Darstellungen lebendiger Geschöpfe zum Pestschmuck des

Empfangssaales gehören. Nur wenn die Bilder sich an Gegenständen

finden , auf welche man sich setzt oder welche man betritt (z. B.

Kissen, Teppiche), so braucht man sich durch ihre Anwesenheit im

Festraume nicht vom Mitfeiern der Hochzeit abhalten zu lassen.

Diese Ausnahme von der prohibitiven Regel stützt sich u. a. auf

eine Tradition, laut welcher des Propheten Gattin 'ÄiSah einen mit

Bilderschmuck versehenen Vorhang zur Abtrennung ihres Privat¬

gemachs benutzte. Als der Prophet, im Begriff in ihr Haus ein¬

zutreten, dieses Vorhangs gewärtig wurde, blieb er draußen bis

derselbe entfernt war, weil die Engel der Barmherzigkeit eine der¬

maßen entweihte Wohnung meiden. 'Äisah machte dann aus dem

Zeuge ein, oder nach anderer Lesung zwei Kopfkissen, welche der

Prophet fernerhin, ohne daran Anstoß zu nehmen, mit ihr benutzte ').

1) In diesem Zusammenhang wird unter Hjjjo, Bild, immer die hild- liche Darstellung eines lebendigen Geschöpfes verstanden. Die sprachlich zu¬

lässige Ausdehnung des Begriffes auf alle Abbildungen findet unter den Kom¬

mentatoren des Hadith und unter den Gesetzeslehrern keine Vertretung.

2) Neben solchen Kommentatoren , die hieraus schließen , daß die auf Kissen, Teppichen usw. befindlichen Bilder deren Benutzung nicht zu verhindern

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188 Snouck Hurgronje, JCusejr 'Amra und das Bilderverbot.

Solche tradititionelle Daten sind im System durch einen theo¬

retischen Grund ergänzt. Die Lehrer des Isläms betrachten nämlich

die Anfertigung von Bildern zur Bev?ahrung der Erinnerung an geliebte

oder verehrte Personen als eine Hauptursache der Vielgötterei.

3 Spätere Generationen sollen die Bilder irrtümlich als göttlich be¬

trachtet und dann angebetet haben. In diesem Umstände liegt nach

ihrer Ansicht eine 'illah, eine rationelle Begründung des Bilder¬

verbots. Daraus ergiebt sich von selbst eine mildere Beurteilung

solcher Benützung mit Bildwerk versehener Gegenstände , wobei

10 alle Schätzung (i/cräin, takrlm) ausgeschlossen ist und die benützten

Objekte vielmehr der Geringschätzung (imtihän) unterworfen sind.

Im Orient gilt bekannthch jede Berührung einer Person oder

eines Gegenstandes mit dem Fuße für besonders schimpflich und man

pflegt immer ängstliche Fürsorge zu treflen, damit verebrungswürdige

l'l Gegenstände (Kuränexemplare, Bücher überhaupt, Turbane usw.) vor

Betretung oder Sichdaraufsetzen beschützt bleiben. So wird dann

selbstverständlich die Benützung von mit Bilderschmuck ausgestatteten Mosaikböden, Teppichen, Kissen usw. in dieser Hinsicht ungefährlich.

Diese Aufhebung des Verbots bezieht sich aber bloß auf die

-'0 Benützung von Sachen, welche nun einmal unabhängig vom Willen

des muslimischen Benützers vorhanden sind ; gegen die Anfertigung

bleibt die Tradition: „die schwerste Strafe leiden am Tage der

Auferstehung Leute, die Bilder machen' in ungehemmter Kraft

bestehen, und vor Besitz und Benützung warnt doch immerhin die

25 damit verbundene Verscheuchung der Engel der Barmherzigkeit.

Auch dieser Gedanke ist systematisch in der Form von „rationellen

Gründen' zum Ausdruck gelangt. Neben der Gefahr der Vielgötterei

soll die Erwägung den Gläubigen vor bildlicher Darstellung des

Lebendigen Furcht einflößen , daß darin ein Versuch zur Nach-

»0 ahmung der Schöpfung {mudähät al-chalk) liegt, die natürlicb

zur Karikatur wird. Am Auferstehungstage wird der Schöpfer diese

Verspötter seines Werkes auffordern, den von ihnen angefertigten

Zerrbildern Leben einzuflößen. Zweitens sind es die Ungläubigen,

welche sich an bildlicher Darstellung lebendiger Wesen von jeher

35 zu ergötzen pflegten , und ist also die Erwerbung und Benützung

von Sachen mit Bilderschmuck als eine Art des strengstens unter¬

sagten tasabbuh bil-kuffär , Nachfolgung von Bräuchen der Un¬

gläubigen, zu rügen.

Bis an die Grenze der in diesem Kapitel erlaubten Tolerana

40 bewegen sich die ägyptischen Lehrer, welche, wie Bägüri, die Teil¬

nahme an einer Hocbzeitsfeier auch dann erlauben, wenn das volks¬

tümliche Schattenspiel dabei aufgeführt wird. Aber auch in diesem

Zusammenhange wird immer betont, die Anfertigung der dazu er-

braucben, stehn andere, die allen Nachdruck darauf legen, daS 'Äisah aus eiuem Vorhang zwei Kopfkissen macbte, wobei die Bilder selbstverständlich entzwei geschnitten, also vernichtet wurden.

(4)

Snouck Hurgronje, Kusejr 'Antra und das Büderverbot. 189

forderlichen Puppen sei und bleibe ein Frevel gegen Gott, nament¬

lich wenn nicht denselben irgend ein zum Leben notwendiger

Körperteil fehle. Nur für die Puppen, mit welchen Mädchen spielen,

waren die Autoritäten von jeher nachgiebig, auch weil sie solches

Spiel als eine nützliche Vorbereitung zur späteren Erfüllung von 5

mütterlichen Pflichten betrachteten.

Zwischen der Lehre des Gesetzes und der Praxis des Lebens

liegt hier wie fast überall eine tiefe Kluft. Die fremden Kulturen,

an deren Stelle der Isläm trat oder mit welchen er in Verkehr

stand, sicherten vielen Erzeugnissen der verdammten Musawwirün lo

in muslimischen Kreisen fortwährende , wenngleich durch religiöses

Vorurteil beschränkte Aufnahme. Mit Bilderschmuck versehene

Teppiche , Kleiderstoffe und allerlei Geräte erfreuten sich einer so

großen Beliebtheit, daß die Gesetzeslehrer sich, wie wir oben ge¬

sehen , zur möglichst weitgehenden Anbequemung veranlaßt sahen, i.')

für den Fall der gefahrlosen Benützung.

Die gesetzlichen Studien fernstehende Menge einerseits und

andrerseits die vornehmen Herren folgten eignem Geschmack und

eigner Lust in viel weiterem Sinne als jene äußerste Konzession

es ihnen erlaubte. Die Entrüstung der 'Ulamä hielt manchen Sultan 20

nicht davon ab, sich malen zu lassen, und Mehemmed 'All, der

erste Vizekönig Ägyptens, ließ sich, allen Gesetzeslehrern zum Trotz,

durch eine Statue verewigen. Die Photographie hat in muhamme¬

danischen Ländern immer zunehmenden Erfolg.

Kusejr 'Amra belehrt uns darüber, daß schon im achten oder 25

neunten Jahrhundert ein muhammedanischer Prinz sich nicht scheute.

Wände, Pfeiler und Gewölbe seines Badeschlosses mit Gemälden

reichlich auszustatten. Daß aber muhammedanische Theologen und

zwar solche, die als besonders bilderfeindlich bezeichnet werden —

eine Bezeichnung, die übrigens auf alle theologischen Autoritäten :io

des Isläms anwendbar ist — daß muhammedanische Theologen

Bilderschmuck für den äußeren Teil eines Hauses oder für ein Bad

gebilligt hätten , wäre ganz neu , und daß solche Billigung sogar

zur Schätzung werden sollte, falls die mit Bildern geschmückte Vor¬

halle auch als Empfangsraum benützt wii'd, das liefe allen von 35

Fukahä gehuldigten Prinzipien zuwider und wäre selbst als oLii i3ys,

als individuelle Ansicht, undenkbar.

Den Text, welchen Karabacek dahin mißverstanden hat, zitiert

er in Anmerkung 69 nach al-'Askaläni's Fatli al-Bäri genanntem

Kommentar zu Buchäri's Traditionensammlung : 40

S^i ^jL^i ».AS iyi^ ly^'y

Ui' j!aJ! ^ ä^yaJ! ooiy jis |.^^. 0^ ^! ^Lsj b^jCj yü'^'!

1) Derselbe findet sieh auch in anderen Werken, z. B. fast wörtlich gleich¬

lautend in al-Kastalläni's Irsäd as-Särl, VIII, S. ("aa.

(5)

190 /Snouck Hurgronje, Kusejr 'Amra und das Büderverbot.

Kjfi u^.-J! ^.,U^ jLä ^ijj-jJt j-üUj [^jA^o ^Uü. _j5'Lij

'xAjiJi ^J~-L?Ut j,^ xijÄ4.vo ^U! S äjj*a}\

Aus der wörtlichen Übersetzung dieser Stelle, welche wir jetzt

folgen lassen, wird man ersehen, daß sie nichts anderes besagt, als

5 was alle uns bekannten Gesetzesbücher über diese Prage enthalten.

Sie besagt nämlich:

, Ar-Räfi'I sagt : Bezüghch des Eintretens in ein Haus, welches

Bilder enthält, gibt es zwei Ansichten. Die Majorität erklärt es

für tadelnswert. Abü Muhammad aber sagt: Es ist verboten;

10 befindet sich jedoch das bildlich Dargestellte im Gange des Hauses,

nicht innerhalb, also z. B. an der Außenseite oder in der Vorhalle

einer Badeanstalt, so ist das Eintreten nicht verboten. Er [ar-

Räfi'I] fügt hinzu: Der Grund dieser Ansicht ist dieser, daß das

bildlich Dargestellte im Gange Gegenstand geringschätziger Behand-

15 lung, im Empfangssaal dagegen Objekt ehrenvoller Behandlung ist."

Wie man sieht, ist hier vom Erlaubtsein des Bilderschmucks

ebenso wenig die Rede wie in irgend einem orthodoxen Werke.

Es handelt sich lediglich darum, festzustellen, unter welchen Um¬

ständen die Anwesenheit der verbotenen Gegenstände nicht vom

20 Eintreten in ein dieselben, enthaltendes Gebäude zurückzuhalten

braucht. Als Hauptbedingung für diese Ausnahme gilt nun, daß

nach muslimisch-arabischer Anschauung der Ort, wo, und die Art,

wie die Bilder angebracht sind, jeden Gedanken der „Schätzung"

ausschließen. Namentlich ein Empfangssaal wird nach unserem

2.-I Texte durch Bilderschmuck für Gläubige unzugänglich und auch

die Badeanstalt, innerhalb weleher sich bildliche Darstellungen finden, soll der Muslim meiden.

Bei al - Kastalläni , der, wie gesagt, den von Karabacek an¬

geführten Satz fast im gleichen Wortlaut anführt, findet sich VIII, ("aö

30 ein Resume der Lehre vom Bilderverbot mit den Worten an-

Nawawl's , des berühmten Schülers ar-Räfi'l's : .jlsj

jj^ yLxJÜt ^yO j^^ f^J^^ Cjl)*^ ä^UJlJlJt

^\ QgX« I UJ juiÄAS ^ly^i lAAf^t tiX^ '-i:}^ lXc^X«

tlit ^! (jJö JJliJ _}! f^j^ ^\ -bUo 3,1 i-Jyj ^ .^.jLT il^^j s^axJ

3j iji*^ c'!^**" ^J*° **** O**^ ^ J^iy^' ^'.5 ^jiA JajLs» ^\

|.!ys^ d. h. ,An-NawawI sagt: Die Gesetzeslehrer sagen: Das Abbilden

lebendiger Geschöpfe ist strengstens verboten und es gehört zu den

Hauptsünden, weil [in der vorher zitierten Überlieferung : ^.^

(*S> jC/il^Ä^! »JÜ! .Aic li\iXs. (j-Ui!] dasselbe rait

(6)

Snouck Hurgronje, Kusejr 'Amra und daa Bilderverbot. 191

so schwerer Strafe bedroht ist; ganz einerlei, ob der Abbilder das

Bild macht zur geringschätzenden Benützung oder nicht, und einerlei,

ob die Bilder sich an Kleidem, Teppichen, silbernen, goldenen oder

kupfernen Münzen, auf Gefäßen, Mauern oder anderswo befinden.

Die Anfertigung bildlicher Darstellungen, die keine Bilder lebendiger »

Geschöpfe enthalten, ist aber nicht verboten".

Es wäre überflüssig , mehr Zitate hinzuzufügen , denn es

herrscht über diese Frage keine irgendwie wichtige Meinungsver¬

schiedenheit. Bilder von lebendigen Wesen zu machen ist unter

allen Umständen unbedingt haräm. Die Benützung und der Besitz lo

(3Li='1) mit Bilderschmuck versehener Gegenstände wird von vielen

Autoritäten bedingt gestattet, nämlich wenn die Art der Benützung

alle Schätzung ausschließt. Dieselbe Bedingung gilt für das Er¬

laubtsein des Betretens eines Bilderschmuck enthaltenden Gebäudes,

nur daß hier die Geringschätzung aus dem Orte der Bilder (Gang 15

einer Wohnung, Vorhalle einer Badeanstalt, nicht Empfangssaal oder

eigentliches Bad) hervorgehn soll. Die Gemälde des Kusejr 'Amra

gehören nach der Ansicbt aller Autoritäten, auch der von Karabacek

zitierten, zu den verbotenen Gegenständen, deren Vorhandensein das

Schloß für rechtgläubige Muhammedaner mit unbedingtem „difem.se 20

dentrer" stempelt. Daß man sich heutzutage sogar in der heiligen

Stadt mit nicht weniger Leichtsinn über das Vei-bot hinwegsetzt

als seiner Zeit der Besitzer des Kusejr 'Amra und seine Gäste, habe

ich in „Mekka", Band II, S. 219—220 daraetan.

1 8

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192

Tltutmy §.

Von W. Barthold.

In der OLZ. (9. Jahrg. Nr. 6 Sp. 304) veröffenthcht Martin

Hartmann eine Mitteilung Max v. B e r c h e m 's über den

„Mamluken-Sultan' (in Indien) Näsir ad-din Mahmüd und dessen

Vorgänger „Altamis', mit der Bemerkung: „Barthold in der

f, Bearbeitung von L a n e 's Mussulman Dynasties schreibt lltutmys

S. 251, 258 n. 3". Die Berichtigung lltutmys für das sinnlose

„Altamis' findet sich nicht nur in meiner russischen Bearbeitung,

sondern scbon im englischen Original (der wirkliche Titel ist „The

Mobammadan Dynasties'). St. Lane-Poole hat die seinen eng-

10 lisehen Lesern geläufige Form „Altamish' beibehalten zu müssen

geglaubt, bemerkt aber dazu in Klammern (p. 295): „more correctly

Iltutmish'. Den russischen Lesern gegenüber lag kein Grund vor

die korrekte Form zu unterdrücken.

Wie u. a. auch Hartmann's Bemerkung zeigt, hat die von

15 St. Lane-Poole bereits im Jahre 1884 vorgeschlagene') Lesung

noch keine allgemeine Anerkennung gefunden. Auf den Münzen

des Fürsten wird der Name und jji.*ÄÄJlji geschrieben; da

„sowohl in der bestbeglaubigten arabischen wie in der Sanskrit-

Schreibung das l den beiden t vorangeht', bezeichnet A. Müller

20 (Der Islam II, 188) den Erklärungsversuch des späteren indischen

Historikers Badä'ünl-) (auf Grund dieser Erklärung hatte Redhouse

eine ursprüngliche Form ^jiy^LcCji oder ^*,^*JUÄjt angenommen)

mit Recht als Volksetymologie. A. Müller's eigene Schreibung

Altytmysch soll nur „die bestbezeugte Uberlieferung' wiedergeben,

25 „ohne damit eine Erklärung des Namens ermöglichen zu wollen' ;

doch würde in dieser Form der Anfangslaut nur der ersten, nicht

der ebenso gut bezeugten ^) zweiten Schreibung der Münzen ent-

1) Im „Catalogue of Indian Coins; .Sultans of Dehli', p. XXIX.

2) Mitgeteilt von E. Thomas, The Chronicles of the Pathan Kings of Dehli, Lond. 1871, p. 44; daselbst auch die Bemerliung von Redhouse.

3) Besonders deutlich auf der Miinze Kr. .'il in St. Lane-Poolo's

„Catalogue' (p. l(i; Abbildung auf pl. 11).

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