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Kusejr 'Amra und das Bilderverbot.
Von C. Snouck Hurgronje.
Mit Scharfsinn und Kombinationsgabe hat Prof. J. v. Karabacek die historischen Rätsel zu lösen versucht, welche das von Prof. Musil entdeckte Wüstenschloß Kusejr 'Amra den Orientalisten vorlegte^).
Ob er mit Recht den Bau für den Prinzen Ahmad, Enkel des
5 'Abbasidenchalifen al-Musta'in in Anspruch nimmt, oder ob man
mit anderen Kusejr 'Amra als ein Umajjadenschloß wird betrachten
müssen , das wird vielleicht noch einige Zeit Gegenstand gelehrter
Diskussion bleiben. Jedenfalls hat man es hier mit einem für einen
muhammedanischen Fürsten im achten oder im neunten Jahrhundert
10 erbauten Badeschloß zu tun, und die auffallende Tatsache, daß
dieses Gebäude mit geradezu „sinnverwirrendem Bilderschmuck "
ausgestattet ist, hat Karabacek durch literarische Nachweise in den
richtigen historischen Zusammenhang zu setzen gestrebt.
Völlig verfehlt aber ist sein Versuch, diese jedenfalls ungewöhn-
15 liehe Erscheinung vom dogmatischen Gesichtspunkte aus zu wür¬
digen. Eine Berichtigung dieses Irrtums dünkt mich um so mehr
erforderlich , als die Entwicklungsgeschichte und der Inhalt des
muslimischen Gesetzes immer noch weit entfernt sind , sich in den
Kreisen europäischer Orientalisten allgemeiner Bekanntschaft zu
20 erfreuen.
In dem Abschnitt von Karabacek's Essay, der die „Bestimmung
des Baues" beleuchtet, liest man folgendes :
„Die Vorhalle oder der Hauptsaal, jjd^i.> dehliz,
die wir jetzt betracbten, ist selbst nach Anschauung
26 bilderfeindlicher muhammedanischer Theologen
gerade derjenige außerhalb des Bades gelegene Theil
des Hauses, der, wie das Bad selbst, figurale Wand¬
gemälde enthalten mag; ja es is.t dieser in ihren
1) Datierung und Bestimraung des Baues, von Josef vou
Karabacelc, in dem Werlte Kusejr 'Amra [s. die Anzeige unten S. 222], S. 213—238. In den Zitaten sind verschiedene Druckfehler und iu der Ab¬
handlung fällt das verschiedene Male vorkommende ul-Mutmoahkil für al-Muta¬
wakkil auf.
Snouck Hurgronje, Kusejr 'Amra und das Büderverbot. 187
Augen so verachtete Bilder schmuck daselbst sogar
geschätzt, da die Vorhalle auch als |j<Jl:^ meglis,
Empfangsraura, benützt wird".
Bei solchen, die in der Traditions- und Gesetzesliteratur einiger¬
maßen bewandert sind, dürften diese Zeilen mehr Staunen erregen
als das faktische Vorhandensein einer Reihe von bildlichen Dar¬
stellungen menschlicher Wesen in dem ,buen retire* eines Chalifen-
«nkels ! Sind ja alle orthodoxen Überlieferungen , die von BUdern
lebendiger Geschöpfe handeln, und alle systematischen Gesetzbücher
in der unbedingten Verpönung aller Anfertigung solcher Bilder
einig. Dem Bildermacher hat der Prophet die aUerschwerste Strafe
Gottes im Jenseits angedroht, und da die Engel der göttlichen
Barmherzigkeit kein Haus betreten , in welchem sich Bilder befin¬
den, so sind Besitz und Benutzung (öLs?!) von Bilderschrauck nur
in etwas geringerem Grade gefährlich als die Anfertigung selbst.
In den Lehrbüchern des Gesetzes wird gewöhnlich anläßlich
der Hochzeit vom Bilderverbot ') gehandelt. Der zum Hochzeits-
essen eines Muslims eingeladene Muslim soll in der Regel der Ein¬
ladung Folge leisten. Zu den Gründen, welche diese Verpflichtung
aufheben oder sogar die Ablehnung zur religiösen Pflicht machen,
gehört die Verbindung der Hochzeit mit vom Gesetze verbotenen
Sachen. Der Teilnahme an einem Feste, wo z. B. Männer und Weiber
zusammensitzen , wo berauschende Getränke kredenzt werden , wo
man die Gäste mit Instrumentalmusik unterhält, soll der Fromme
sich enthalten. Dieses Verbot gilt ebenso für den Fall, wenn bild¬
liche Darstellungen lebendiger Geschöpfe zum Pestschmuck des
Empfangssaales gehören. Nur wenn die Bilder sich an Gegenständen
finden , auf welche man sich setzt oder welche man betritt (z. B.
Kissen, Teppiche), so braucht man sich durch ihre Anwesenheit im
Festraume nicht vom Mitfeiern der Hochzeit abhalten zu lassen.
Diese Ausnahme von der prohibitiven Regel stützt sich u. a. auf
eine Tradition, laut welcher des Propheten Gattin 'ÄiSah einen mit
Bilderschmuck versehenen Vorhang zur Abtrennung ihres Privat¬
gemachs benutzte. Als der Prophet, im Begriff in ihr Haus ein¬
zutreten, dieses Vorhangs gewärtig wurde, blieb er draußen bis
derselbe entfernt war, weil die Engel der Barmherzigkeit eine der¬
maßen entweihte Wohnung meiden. 'Äisah machte dann aus dem
Zeuge ein, oder nach anderer Lesung zwei Kopfkissen, welche der
Prophet fernerhin, ohne daran Anstoß zu nehmen, mit ihr benutzte ').
1) In diesem Zusammenhang wird unter Hjjjo, Bild, immer die hild- liche Darstellung eines lebendigen Geschöpfes verstanden. Die sprachlich zu¬
lässige Ausdehnung des Begriffes auf alle Abbildungen findet unter den Kom¬
mentatoren des Hadith und unter den Gesetzeslehrern keine Vertretung.
2) Neben solchen Kommentatoren , die hieraus schließen , daß die auf Kissen, Teppichen usw. befindlichen Bilder deren Benutzung nicht zu verhindern
188 Snouck Hurgronje, JCusejr 'Amra und das Bilderverbot.
Solche tradititionelle Daten sind im System durch einen theo¬
retischen Grund ergänzt. Die Lehrer des Isläms betrachten nämlich
die Anfertigung von Bildern zur Bev?ahrung der Erinnerung an geliebte
oder verehrte Personen als eine Hauptursache der Vielgötterei.
3 Spätere Generationen sollen die Bilder irrtümlich als göttlich be¬
trachtet und dann angebetet haben. In diesem Umstände liegt nach
ihrer Ansicht eine 'illah, eine rationelle Begründung des Bilder¬
verbots. Daraus ergiebt sich von selbst eine mildere Beurteilung
solcher Benützung mit Bildwerk versehener Gegenstände , wobei
10 alle Schätzung (i/cräin, takrlm) ausgeschlossen ist und die benützten
Objekte vielmehr der Geringschätzung (imtihän) unterworfen sind.
Im Orient gilt bekannthch jede Berührung einer Person oder
eines Gegenstandes mit dem Fuße für besonders schimpflich und man
pflegt immer ängstliche Fürsorge zu treflen, damit verebrungswürdige
l'l Gegenstände (Kuränexemplare, Bücher überhaupt, Turbane usw.) vor
Betretung oder Sichdaraufsetzen beschützt bleiben. So wird dann
selbstverständlich die Benützung von mit Bilderschmuck ausgestatteten Mosaikböden, Teppichen, Kissen usw. in dieser Hinsicht ungefährlich.
Diese Aufhebung des Verbots bezieht sich aber bloß auf die
-'0 Benützung von Sachen, welche nun einmal unabhängig vom Willen
des muslimischen Benützers vorhanden sind ; gegen die Anfertigung
bleibt die Tradition: „die schwerste Strafe leiden am Tage der
Auferstehung Leute, die Bilder machen' in ungehemmter Kraft
bestehen, und vor Besitz und Benützung warnt doch immerhin die
25 damit verbundene Verscheuchung der Engel der Barmherzigkeit.
Auch dieser Gedanke ist systematisch in der Form von „rationellen
Gründen' zum Ausdruck gelangt. Neben der Gefahr der Vielgötterei
soll die Erwägung den Gläubigen vor bildlicher Darstellung des
Lebendigen Furcht einflößen , daß darin ein Versuch zur Nach-
»0 ahmung der Schöpfung {mudähät al-chalk) liegt, die natürlicb
zur Karikatur wird. Am Auferstehungstage wird der Schöpfer diese
Verspötter seines Werkes auffordern, den von ihnen angefertigten
Zerrbildern Leben einzuflößen. Zweitens sind es die Ungläubigen,
welche sich an bildlicher Darstellung lebendiger Wesen von jeher
35 zu ergötzen pflegten , und ist also die Erwerbung und Benützung
von Sachen mit Bilderschmuck als eine Art des strengstens unter¬
sagten tasabbuh bil-kuffär , Nachfolgung von Bräuchen der Un¬
gläubigen, zu rügen.
Bis an die Grenze der in diesem Kapitel erlaubten Tolerana
40 bewegen sich die ägyptischen Lehrer, welche, wie Bägüri, die Teil¬
nahme an einer Hocbzeitsfeier auch dann erlauben, wenn das volks¬
tümliche Schattenspiel dabei aufgeführt wird. Aber auch in diesem
Zusammenhange wird immer betont, die Anfertigung der dazu er-
braucben, stehn andere, die allen Nachdruck darauf legen, daS 'Äisah aus eiuem Vorhang zwei Kopfkissen macbte, wobei die Bilder selbstverständlich entzwei geschnitten, also vernichtet wurden.
Snouck Hurgronje, Kusejr 'Antra und das Büderverbot. 189
forderlichen Puppen sei und bleibe ein Frevel gegen Gott, nament¬
lich wenn nicht denselben irgend ein zum Leben notwendiger
Körperteil fehle. Nur für die Puppen, mit welchen Mädchen spielen,
waren die Autoritäten von jeher nachgiebig, auch weil sie solches
Spiel als eine nützliche Vorbereitung zur späteren Erfüllung von 5
mütterlichen Pflichten betrachteten.
Zwischen der Lehre des Gesetzes und der Praxis des Lebens
liegt hier wie fast überall eine tiefe Kluft. Die fremden Kulturen,
an deren Stelle der Isläm trat oder mit welchen er in Verkehr
stand, sicherten vielen Erzeugnissen der verdammten Musawwirün lo
in muslimischen Kreisen fortwährende , wenngleich durch religiöses
Vorurteil beschränkte Aufnahme. Mit Bilderschmuck versehene
Teppiche , Kleiderstoffe und allerlei Geräte erfreuten sich einer so
großen Beliebtheit, daß die Gesetzeslehrer sich, wie wir oben ge¬
sehen , zur möglichst weitgehenden Anbequemung veranlaßt sahen, i.')
für den Fall der gefahrlosen Benützung.
Die gesetzlichen Studien fernstehende Menge einerseits und
andrerseits die vornehmen Herren folgten eignem Geschmack und
eigner Lust in viel weiterem Sinne als jene äußerste Konzession
es ihnen erlaubte. Die Entrüstung der 'Ulamä hielt manchen Sultan 20
nicht davon ab, sich malen zu lassen, und Mehemmed 'All, der
erste Vizekönig Ägyptens, ließ sich, allen Gesetzeslehrern zum Trotz,
durch eine Statue verewigen. Die Photographie hat in muhamme¬
danischen Ländern immer zunehmenden Erfolg.
Kusejr 'Amra belehrt uns darüber, daß schon im achten oder 25
neunten Jahrhundert ein muhammedanischer Prinz sich nicht scheute.
Wände, Pfeiler und Gewölbe seines Badeschlosses mit Gemälden
reichlich auszustatten. Daß aber muhammedanische Theologen und
zwar solche, die als besonders bilderfeindlich bezeichnet werden —
eine Bezeichnung, die übrigens auf alle theologischen Autoritäten :io
des Isläms anwendbar ist — daß muhammedanische Theologen
Bilderschmuck für den äußeren Teil eines Hauses oder für ein Bad
gebilligt hätten , wäre ganz neu , und daß solche Billigung sogar
zur Schätzung werden sollte, falls die mit Bildern geschmückte Vor¬
halle auch als Empfangsraum benützt wii'd, das liefe allen von 35
Fukahä gehuldigten Prinzipien zuwider und wäre selbst als oLii i3ys,
als individuelle Ansicht, undenkbar.
Den Text, welchen Karabacek dahin mißverstanden hat, zitiert
er in Anmerkung 69 nach al-'Askaläni's Fatli al-Bäri genanntem
Kommentar zu Buchäri's Traditionensammlung : 40
S^i ^jL^i ».AS iyi^ ly^'y
Ui' j!aJ! ^ ä^yaJ! ooiy jis |.^^. 0^ ^! ^Lsj b^jCj yü'^'!
1) Derselbe findet sieh auch in anderen Werken, z. B. fast wörtlich gleich¬
lautend in al-Kastalläni's Irsäd as-Särl, VIII, S. ("aa.
190 /Snouck Hurgronje, Kusejr 'Amra und das Büderverbot.
Kjfi u^.-J! ^.,U^ jLä ^ijj-jJt j-üUj [^jA^o ^Uü. _j5'Lij
'xAjiJi ^J~-L?Ut j,^ xijÄ4.vo ^U! S äjj*a}\
Aus der wörtlichen Übersetzung dieser Stelle, welche wir jetzt
folgen lassen, wird man ersehen, daß sie nichts anderes besagt, als
5 was alle uns bekannten Gesetzesbücher über diese Prage enthalten.
Sie besagt nämlich:
, Ar-Räfi'I sagt : Bezüghch des Eintretens in ein Haus, welches
Bilder enthält, gibt es zwei Ansichten. Die Majorität erklärt es
für tadelnswert. Abü Muhammad aber sagt: Es ist verboten;
10 befindet sich jedoch das bildlich Dargestellte im Gange des Hauses,
nicht innerhalb, also z. B. an der Außenseite oder in der Vorhalle
einer Badeanstalt, so ist das Eintreten nicht verboten. Er [ar-
Räfi'I] fügt hinzu: Der Grund dieser Ansicht ist dieser, daß das
bildlich Dargestellte im Gange Gegenstand geringschätziger Behand-
15 lung, im Empfangssaal dagegen Objekt ehrenvoller Behandlung ist."
Wie man sieht, ist hier vom Erlaubtsein des Bilderschmucks
ebenso wenig die Rede wie in irgend einem orthodoxen Werke.
Es handelt sich lediglich darum, festzustellen, unter welchen Um¬
ständen die Anwesenheit der verbotenen Gegenstände nicht vom
20 Eintreten in ein dieselben, enthaltendes Gebäude zurückzuhalten
braucht. Als Hauptbedingung für diese Ausnahme gilt nun, daß
nach muslimisch-arabischer Anschauung der Ort, wo, und die Art,
wie die Bilder angebracht sind, jeden Gedanken der „Schätzung"
ausschließen. Namentlich ein Empfangssaal wird nach unserem
2.-I Texte durch Bilderschmuck für Gläubige unzugänglich und auch
die Badeanstalt, innerhalb weleher sich bildliche Darstellungen finden, soll der Muslim meiden.
Bei al - Kastalläni , der, wie gesagt, den von Karabacek an¬
geführten Satz fast im gleichen Wortlaut anführt, findet sich VIII, ("aö
30 ein Resume der Lehre vom Bilderverbot mit den Worten an-
Nawawl's , des berühmten Schülers ar-Räfi'l's : .jlsj
jj^ yLxJÜt ^yO j^^ f^J^^ Cjl)*^ ä^UJlJlJt
^\ QgX« I UJ juiÄAS ^ly^i lAAf^t tiX^ '-i:}^ lXc^X«
tlit ^! (jJö JJliJ _}! f^j^ ^\ -bUo 3,1 i-Jyj ^ .^.jLT il^^j s^axJ
3j iji*^ c'!^**" ^J*° **** O**^ ^ J^iy^' ^'.5 ^jiA JajLs» ^\
|.!ys^ d. h. ,An-NawawI sagt: Die Gesetzeslehrer sagen: Das Abbilden
lebendiger Geschöpfe ist strengstens verboten und es gehört zu den
Hauptsünden, weil [in der vorher zitierten Überlieferung : ^.^
(*S> jC/il^Ä^! »JÜ! .Aic li\iXs. (j-Ui!] dasselbe rait
Snouck Hurgronje, Kusejr 'Amra und daa Bilderverbot. 191
so schwerer Strafe bedroht ist; ganz einerlei, ob der Abbilder das
Bild macht zur geringschätzenden Benützung oder nicht, und einerlei,
ob die Bilder sich an Kleidem, Teppichen, silbernen, goldenen oder
kupfernen Münzen, auf Gefäßen, Mauern oder anderswo befinden.
Die Anfertigung bildlicher Darstellungen, die keine Bilder lebendiger »
Geschöpfe enthalten, ist aber nicht verboten".
Es wäre überflüssig , mehr Zitate hinzuzufügen , denn es
herrscht über diese Frage keine irgendwie wichtige Meinungsver¬
schiedenheit. Bilder von lebendigen Wesen zu machen ist unter
allen Umständen unbedingt haräm. Die Benützung und der Besitz lo
(3Li='1) mit Bilderschmuck versehener Gegenstände wird von vielen
Autoritäten bedingt gestattet, nämlich wenn die Art der Benützung
alle Schätzung ausschließt. Dieselbe Bedingung gilt für das Er¬
laubtsein des Betretens eines Bilderschmuck enthaltenden Gebäudes,
nur daß hier die Geringschätzung aus dem Orte der Bilder (Gang 15
einer Wohnung, Vorhalle einer Badeanstalt, nicht Empfangssaal oder
eigentliches Bad) hervorgehn soll. Die Gemälde des Kusejr 'Amra
gehören nach der Ansicbt aller Autoritäten, auch der von Karabacek
zitierten, zu den verbotenen Gegenständen, deren Vorhandensein das
Schloß für rechtgläubige Muhammedaner mit unbedingtem „difem.se 20
dentrer" stempelt. Daß man sich heutzutage sogar in der heiligen
Stadt mit nicht weniger Leichtsinn über das Vei-bot hinwegsetzt
als seiner Zeit der Besitzer des Kusejr 'Amra und seine Gäste, habe
ich in „Mekka", Band II, S. 219—220 daraetan.
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Tltutmy §.
Von W. Barthold.
In der OLZ. (9. Jahrg. Nr. 6 Sp. 304) veröffenthcht Martin
Hartmann eine Mitteilung Max v. B e r c h e m 's über den
„Mamluken-Sultan' (in Indien) Näsir ad-din Mahmüd und dessen
Vorgänger „Altamis', mit der Bemerkung: „Barthold in der
f, Bearbeitung von L a n e 's Mussulman Dynasties schreibt lltutmys
S. 251, 258 n. 3". Die Berichtigung lltutmys für das sinnlose
„Altamis' findet sich nicht nur in meiner russischen Bearbeitung,
sondern scbon im englischen Original (der wirkliche Titel ist „The
Mobammadan Dynasties'). St. Lane-Poole hat die seinen eng-
10 lisehen Lesern geläufige Form „Altamish' beibehalten zu müssen
geglaubt, bemerkt aber dazu in Klammern (p. 295): „more correctly
Iltutmish'. Den russischen Lesern gegenüber lag kein Grund vor
die korrekte Form zu unterdrücken.
Wie u. a. auch Hartmann's Bemerkung zeigt, hat die von
15 St. Lane-Poole bereits im Jahre 1884 vorgeschlagene') Lesung
noch keine allgemeine Anerkennung gefunden. Auf den Münzen
des Fürsten wird der Name und jji.*ÄÄJlji geschrieben; da
„sowohl in der bestbeglaubigten arabischen wie in der Sanskrit-
Schreibung das l den beiden t vorangeht', bezeichnet A. Müller
20 (Der Islam II, 188) den Erklärungsversuch des späteren indischen
Historikers Badä'ünl-) (auf Grund dieser Erklärung hatte Redhouse
eine ursprüngliche Form ^jiy^LcCji oder ^*,^*JUÄjt angenommen)
mit Recht als Volksetymologie. A. Müller's eigene Schreibung
Altytmysch soll nur „die bestbezeugte Uberlieferung' wiedergeben,
25 „ohne damit eine Erklärung des Namens ermöglichen zu wollen' ;
doch würde in dieser Form der Anfangslaut nur der ersten, nicht
der ebenso gut bezeugten ^) zweiten Schreibung der Münzen ent-
1) Im „Catalogue of Indian Coins; .Sultans of Dehli', p. XXIX.
2) Mitgeteilt von E. Thomas, The Chronicles of the Pathan Kings of Dehli, Lond. 1871, p. 44; daselbst auch die Bemerliung von Redhouse.
3) Besonders deutlich auf der Miinze Kr. .'il in St. Lane-Poolo's
„Catalogue' (p. l(i; Abbildung auf pl. 11).
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